Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 7 U 60/97
Tenor
1
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
2Die in formeller Hinsicht nicht zu beanstandende Berufung hat in der Sache selbst keinen Erfolg.
3I.
4Der Klägerin steht gegenüber der Beklagten der mit der Klage verfolgte Anspruch nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen zu.
51.
6Es entspricht nämlich der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH NJW 1986, 2700) und auch der des Senats (Urteil vom 04.05.1995 - 7 U 209/94 -), daß bei einer irrtümlichen Eigenleistung des Haftpflichtversicherers als leistender Dritter das von ihm an den Geschädigten Geleistete gemäß § 812 Abs. 1 BGB von dem (wahren) Schuldner kondiziert werden kann, wenn dieser durch die Leistung des Versicherers von einer ihm obliegenden Verbindlichkeit befreit worden ist.
7Ein darauf gerichteter Anspruch setzt indessen voraus, daß der leistende Haftpflichtversicherer sich zunächst zur Zahlung für verpflichtet hielt und er nachträglich eine Tilgungsbestimmung trifft, aus der sich ergibt, daß er auf Bereicherungsansprüche gegenüber dem Gläubiger verzichtet und daß die Leistung als für den wahren Schuldner erbracht gelten soll. Außerdem dürfen schutzwürdige Interessen des wahren Schuldners und des Geschädigten, die die Tilgungsbestimmung als unbillig erscheinen lassen könnten, nicht bestehen.
8Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Die Tilgungsbestimmung liegt in der Aufforderung an die Beklagte, die Aufwendungen zu erstatten. Hiermit brachte die Klägerin zum Ausdruck, daß sie auf den ihr zustehenden Bereicherungsanspruch gegenüber dem Geschädigten Kraftfahrer L. verzichtet und ihre irrtümliche Eigenleistung als für die Beklagte erbracht gelten soll. Einer ausdrücklichen Verzichtserklärung gegenüber dem Leistungsempfänger bedarf es bei einer solchen Sachlage nicht. Auch werden vorliegend keine schutzwürdigen Belange des wahren Schuldners oder des Geschädigten berührt, die die Tilgungsbestimmung als unbillig erscheinen lassen könnten.
9Damit ist aber der bereicherungsrechtliche Rückgriff eröffnet, sofern die beklagte Bundesrepublik für den entstandenen Schaden gemäß § 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG verantwortlich ist und sie demzufolge durch die Leistung der Klägerin von einer ihr obliegenden Verbindlichkeit befreit worden ist. Das ist hier der Fall.
102.
11Der Zivildienstleistende W. hat im Rahmen seines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses für seine Beschäftigungsstelle, das Bezirkskrankenhaus G. (§ 4 ZDG), den Medikamententransport durchgeführt. Dabei ist beim Umladen der Medikamente der Medikamententransportwagen durch Unachtsamkeit der Zivildienstleistenden auf der abschüssigen Ebene ins Rollen gekommen und gegen den geparkten Pkw des geschädigten L. gestoßen. Für den dadurch entstandenen Schaden hat die Beklagte einzustehen. Denn die Ersatzpflicht für Schäden, die ein Zivildienstleistender in Ausübung des Ersatzdienstes Dritten zugefügt hat, ist regelmäßig auch dann nach Amtshaftungsgrundsätzen zu beurteilen, wenn die (anerkannte) Beschäftigungsstelle, in deren Dienst der Schädiger tätig geworden ist, privatrechtlich organisiert ist und - von ihrer Rechtsstellung als hoheitlich beliehene Einrichtung abgesehen - privatrechtliche Aufgaben wahrnimmt (BGHZ 118, 304/305).
12Der Rückgriff auf die Beklagte ist der Klägerin auch nicht aus besonderen Gründen verwehrt.
13a)
14Soweit die Beklagte darauf abhebt, daß der Zivildienstleistende bei der Beschäftigungsstelle mit versichert sei, so ergibt sich dies aus den vorgelegten Versicherungsbedingungen (Bl. 87 d. GA) nicht.
15b)
16Unbeachtlich ist auch der Einwand, daß nach den Grundsätzen des Schadensausgleichs zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern letztlich die Beschäftigungsstelle für den Schaden aufzukommen habe. Die Beklagte verkennt, daß der Zivildienstleistende gerade nicht Arbeitnehmer der Beschäftigungsstelle ist. Vielmehr steht der Zivildienstleistende in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu der Beklagten. Es besteht auch keine Veranlassung, die Grundsätze zur Arbeitnehmerhaftung entsprechend anzuwenden, weil der Zivildienstleistende im Hinblick auf die Eintrittspflicht der Beklagten schon hinreichend geschützt ist.
17c)
18Die Beklagte ist auch nicht deshalb leistungsfrei, weil die Klägerin als Haftpflichtversicherer für den entstandenen Schaden gemäß § 3 PflVG, § 7 StVG eintrittspflichtig ist und deshalb der Zivildienstleistende über § 10 Abs. 1 und 2 c AKB Befreiung von den Ansprüchen des Geschädigten L. verlangen könnte. Denn eine Haftung nach § 7 StVG scheidet vorliegend schon deshalb ersichtlich aus, weil das Unfallereignis und die Schadensfolge nicht dem die Haftungsfolge auslösenden Gefahrenbereich, dem Betrieb des Kraftfahrzeugs, zuzurechnen sind. Soweit die Beklagte dazu auf Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 75, 45 ff. und VerR 1977, 418 ff.) verweist, verkennt sie, daß diese sich nicht auf § 7 StVG, sondern auf § 1 PflVG (Versicherungsschutz für "Schäden durch den Gebrauch des Fahrzeugs") bezieht. Der genannte Begriff ist aber weiter als der des Betriebs des Fahrzeugs im Sinne des § 7 StVG. Zwar ist der Pflichtversicherer unter Umständen auch für Schäden eintrittspflichtig, die im Zusammenhang mit der Ent- oder Beladung eines Fahrzeugs entstanden sind, sofern der Versicherungsnehmer überhaupt haftet. Als Haftungsnorm käme aber wiederum nur ein deliktischer Anspruch in Betracht, der sich ebenso nach Art. 34 GG gegen die Beklagte richtete.
193.
20Die Haftung der Beklagten ist schließlich auch nicht für den Fall - ganz oder teilweise - ausgeschlossen, daß der Medikamententransportwagen, was hier zugunsten der Beklagten unterstellt werden soll, über keine Feststellbremse verfügte. Ein deliktischer Schadensersatzanspruch des Geschädigten gegen das Bezirkskrankenhaus G. als Beschäftigungsstelle käme für diesen Fall in Betracht, wenn dem Krankenhausträger vorgeworfen werden könnte, einen für den Medikamententransport technisch ungeeigneten und deshalb mit Gefahrenrisiken behafteten Transportwagen zur Verfügung gestellt zu haben. Ein solcher Vorwurf kann indessen gegenüber dem Bezirkskrankenhaus G. nicht erhoben werden. Zwar mußten die für die Organisationsabläufe Verantwortlichen ins Kalkül ziehen, daß der Medikamententransportwagen gelegentlich, wenn der Parkplatz auf dem Gelände des Krankenhauses Krumbach besetzt ist, auf der abschüssigen Ebene im Hofbereich abgestellt wird. Jedoch konnten sie sich für diesen Fall darauf verlassen, daß der jeweilige Benutzer einfachste Regeln beachtet und den Transportwagen entweder so aufstellt, daß er nicht wegrollen kann (quer zur schiefen Ebene), oder aber in anderer Weise (Blockieren der Räder) gegen ein Wegrollen sichert.
21II.
22Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
23Streitwert und zugleich Wert der Beschwer: 2.177,87 DM
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