Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 15 U 126/97
Tenor
1
T a t b e s t a n d
2Der Beklagte ist Journalist. Der Kläger zu 1) ist der Erzbischof von x, der Kläger zu 2) das Erzbistum x., der Kläger zu 3) der Generalvikar und der Kläger zu 4), der Hauptabteilungsleiter Seelsorge-Personal des Generalvikariats.
3Die Parteien streiten um Äußerungen des Beklagten am 24.11.1996 in der von XX. ausgestrahlten H. "S.", am 28.11.1996 in einem Artikel in der Zeitschrift "D." und in der Ausgabe der in Ö. erscheinenden Zeitschrift "K.".
4Nachdem sich Frau D., Gründerin einer "Initiativgruppe für vom Zölibat betroffene Frauen", telefonisch im September 1996 an den Kläger zu 4) gewandt hatte, schrieb sie am 18.09.1996 an den Kläger zu 1) und den Kläger zu 4) einen Brief, in dem es u.a. heißt (Bl. 1 d.AnlH.):
5"Ich teile Ihnen mit, daß ein Pfarrer einer großen Gemeinde Ihres Bistums seit Januar d.J. eine minderjährige Jugendliche nötigt, mit ihm sexuellen Kontakt aufzunehmen. Hintergrund der Nötigung ist eine von diesem Pfarrer bemerkte Unterschlagung des Mädchens einer größeren Summe aus der Sternsinger-Aktion.
6Die Jugendliche ist in der ca. 10. W. schwanger und so angstbesetzt, daß eine Suizidgefährdung vorliegt. Ich habe ihr zugesichert, keine Schritte ohne Ihr Einverständnis zu unternehmen und so sind - leider wie so oft - meine Möglichkeiten der wirksamen Intervention begrenzt.
7Heute fand nun auf meine Vermittlung eine Beratung der Jugendlichen in einer Beratungsstelle von "P." statt. Nach dem heutigen Stand wird die Schwangerschaft in den nächsten Tagen abgebrochen.
8Meine Gefühle brauche ich wohl nicht näher zu beschreiben.
9Es würde wohl schon einen gewaltigen Schritt vorwärts bedeuten, würden sich die Bistumsleitungen eingestehen, daß auch die extremen Einzelfälle Ausdruck einer Problematik sind, die längst nicht mehr nur Sache der Kirche ist, sondern gesellschaftliche Relevanz angenommen hat.
10Sind doch immer mehr Frauen und leider auch Kinder von der Unfähigkeit Ihrer Priester zum zölibatären Leben in entwürdigender Weise betroffen.
11Dafür tagen Sie die Mitverantwortung."
12Zum Zeitpunkt des Eingangs des Schreibens befand sich der Kläger zu 1) auf Tagungen und Auslandsaufenthalten. Nach Rückkehr des Klägers zu 1) verfaßte der Kläger zu 4) unter dem 11.10.1996 ein Antwortschreiben (Bl. 2 d.AnlH.), in dem der Kläger zu 1) seine Bestürzung zum Ausdruck brachte und die Absenderin bat, den Sachverhalt, soweit es ihr möglich sei, zu klären und ihm umgehend den Namen des Pfarrers mitzuteilen, oder die Betroffene zu ermutigen dies zu tun und gegebenenfalls Anzeige zu erstatten. Weiter heißt es in dem Schreiben (Bl. 2 d.AnlH.):
13"Bei aller Betroffenheit über den Inhalt der Mitteilung, für die ich Ihnen danke, muß ich allerdings auch im Namen unseres Erzbischofs den letzten Satz Ihres Schreibens zurückweisen."
14Mit Fax vom 20.11.1996 (Bl. 14 d.AnlH.) wandte sich der Beklagte an das Presseamt des Klägers zu 2) und bat um die Beantwortung mehrerer Fragen, die den Brief von Frau D., dessen Bearbeitung durch die Kläger zu 1) und 4), den Aufgabenbereich und die Kompetenz des Klägers zu 3) und 4) und eine letzte offizielle Stellungnahme des Klägers zu 1) zur Frage der staatlichen Schwangerschaftskonfliktberatung betrafen. Mit je einer Fax-Kurzmitteilung vom 21.11.1996 (Bl. 16 d.GA.), adressiert an den Beklagten, und vom 22.11.1996 (Bl. 17 d.GA.), adressiert an die Zeitschrift "D.", teilte das Presseamt des Klägers zu 2) mit, daß es aus "sicher bekannten Gründen" mit dem Beklagten nicht mehr zusammenarbeite.
15Der Beklagte berichtete über die Angelegenheit in der von XX. am 24.11.1996 ausgestrahlten R. "S.". Er schilderte den Fall der Jugendlichen und teilte mit, daß Frau D. die Kläger zu 1) und 4) informiert und Ihnen den Fall geschildert habe. Anschließend zitierte er aus dem Brief von Frau D. vom 18.09.1996. Im Anschluß daran führte der Beklagte aus (Mitschrift der Sendung, Bl. 37 d.GA.):
16"Wer nun glaubt, das Erzbistum x. hätte die Brisanz dieses Schreibens verstanden und einen Kontakt zur werdenden Mutter gesucht, der sieht sich getäuscht. Prälat xx., selbst Adressat des Briefes und somit zum Handeln aufgefordert, legt das Schreiben auf Frist. Er läßt sich mit einer Antwort drei W.n Zeit, um dann am 11. Oktober die Begründung mitzuteilen, Zitat: "Wegen verschiedener mehrtägiger überdiözesaner Tagungen und Auslandsaufenthalte unseres Erzbischofs konnte ich Herrn Kardinal Yy. erst heute Ihren Brief vom 18. September zur Kenntnis geben". Das war leider drei Tage zu spät. Die Schwangerschaft der jugendlichen Mutter wurde am 8. Oktober durch Abbruch in der 12. W. beendet. Den Vorwurf der Mitverantwortung hat das Erzbistum x. in dem Antwortschreiben zurückgewiesen. Prälat xx. teilt darin jedoch mit, daß über den geschilderten Fall er und der Erzbischof sehr beunruhigt seien und der Kardinal den Brief mit Bestürzung gelesen habe. Beide, Kardinal Yy., und Prälat xx. als Hauptabteilungsleiter, werden sich fragen lassen müssen, warum Beunruhigung und Bestürzung erst so spät - zu spät - eingesetzt haben. Auf Anfrage wurde die Beantwortung präziser Fragen zu diesem Vorgang vom Erzbistum x. schriftlich abgelehnt. Der erpresserische Pfarrer übrigens übt sein Amt nach wie vor in seiner Pfarrei aus."
17In einem Artikel vom 28.11.1996 in der Zeitschrift "D." mit der Überschrift
18"F.
19Ein Priester schwängerte eine Minderjährige. Die katholische Kirche, davon unterrichtet, wartete. Bis nach der Abtreibung."
20führte der Beklagte unter anderem aus (Bl. 5 d.AnlH.):
21"Das Erzbistum x. hat die Brisanz des Schreibens von Frau D. nicht begriffen. Niemand suchte Kontakt zu der werdenden Mutter. Prälat xx., Mitadressat des Briefes und somit zum Handeln aufgefordert, legte den Vorgang auf "Frist"
22...
23Vor allem interessierte ihn der Name des Pfarrers. Die Reaktion des Kardinals läßt sich nur aus der Mitteilung schließen, er habe den Brief "mit Bestürzung" zur Kenntnis genommen.
24Doch auch die kam zu spät: Drei Tage vor der Antwort, am 8. Oktober, war die Schwangerschaft der jugendlichen Mutter durch Abbruch in der zwölften W. beendet worden.
25Bleibt das Fazit: Hätte man auf das Schreiben von A. D. unverzüglich reagiert, dann hätte die Kirchenleitung fast drei W.n Zeit gehabt, sich um die werdende Mutter zu kümmern, ihr finanziell zu helfen und sie möglicherweise zum Austragen des Kindes zu bewegen. Doch geschehen ist - nichts."
26Der Artikel endet wie folgt:
27"Eine Beantwortung all dieser Fragen (und vieler mehr) lehnte das Presseamt des Erzbistums xx schriftlich ab. Der erpresserische Pfarrer übt das Amt in seiner Großstadt-Pfarrei noch immer aus."
28Schließlich behandelte der Beklagte den Fall in einem Artikel in der ö. Zeitschrift "K.", Ausgabe, unter anderem mit folgenden Passagen (Bl. 4 d.AnlH.):
29"Offenbar wurde im Ordinariat die Brisanz des Schreibens nicht erkannt. Eine Kontaktaufnahme mit der werdenden Mutter fand nicht statt.
30Prälat xx., selbst Adressat des Briefes und somit zum Handeln aufgefordert, ließ sich mit einer Antwort bis zum 11. Oktober Zeit, um dann mitzuteilen: ....
31Das war leider drei Tage zu spät. Die Schwangerschaft der jugendlichen Mutter war am 8. Oktober 1996 in der 12. SchwangerschaftsW. abgebrochen worden.
32Es stellt sich zwingend die Frage, ob Generalvikar Bescheid wußte. Sein Amt ist es, "alter ego" des Bischofs zu sein.
33Den Vorwurf der "Mitverantwortung" hat das Erzbistum x. in dem Brief zurückgewiesen. Immerhin schreibt Prälat xx., daß über den geschilderten Fall er und "unser Erzbischof sehr beunruhigt" seien, ja, der Kardinal den Brief gar "mit Bestürzung" gelesen habe. Beide, Kardinal Yy. und Prälat xx. als "Hauptabteilungsleiter", müssen sich freilich fragen lassen, warum diese Beunruhigung und Bestürzung erst so spät eingesetzt haben."
34Die Kläger zu 1) bis 4) erwirkten am 12.12.1996 beim Landgericht Köln den Erlaß einer einstweiligen Verfügung - 28 O 573/96 - auf Unterlassung der wörtlichen oder sinngemäßen Behauptungen, sie seien aufgrund des Schreibens von Frau D. in der Lage gewesen, den Schwangerschaftsabbruch der angeblich von einem erpresserischen Pfarrer geschwängerten Minderjährigen zu verhindern, und es sei ihnen möglich gewesen, den angeblich erpresserischen Pfarrer aus seinem Amt zu entfernen.
35Ein von der Staatsanwaltschaft Köln eingeleitetes Ermittlungsverfahren - 172 UJs 68/96 - wurde nach Vernehmung von Zeugen, u.a. von Frau D., eingestellt; Täter und Opfer seien nicht zu ermitteln. Eine Beschwerde der Zeitschrift "D." vom 16.01.1997 hat das Plenum des D. in der Sitzung vom 07.05.1997 für begründet erachtet (Bl. 181 f. d.GA.) und hierbei u.a. ausgeführt:
36"Das Plenum des D. vertritt darüber hinaus die Ansicht, daß die Verweigerung der Auskunft durch Herrn Dr. B. bzw. das erzbischöfliche Presseamt presserechtlich nicht zulässig gewesen ist. Im einzelnen verstieß es gegen die in Art. 5 Abs. 1 GG i. V. mit § 4 Abs. 1 LPG NW (verfasssungs-) rechtlich ausdrücklich gewährleistete Informations- und Pressefreiheit, Ihrer Zeitung die Information auf Ihre Anfrage deshalb zu verweigern, weil das Gesuch konkret auf den Journalisten M. zurückzuführen war."
37Die Beschwerde des Klägers zu 3) vom 04.12.1996 wurde demgegenüber vom Plenum des D. in der Sitzung vom 06.05.1997 mit der Begründung zurückgewiesen (Bl. 179 f. d.GA.):
38"Nach Ansicht des Ausschusses existieren also - wie dargelegt - zwei mögliche Sichtweisen des Vorgangs, die zu unterschiedlichen Bewertungen führen können. Die von der W. veröffentlichte Darstellung ist demzufolge eine zulässige Einschätzung des Vorgangs, deren Veröffentlichung nach dem Pressekodex nicht zu beanstanden ist."
39Mit Beschluß vom 27.12.1996 (Bl. 28 d.BA. 28 O 573/96 Landgericht Köln) hat das Landgericht Köln auf Antrag des Beklagten vom 22.12.1996 den Klägern in dem Einstweiligen Verfügungsverfahren eine Frist zur Erhebung der Klage in der Hauptsache gesetzt; die Kläger haben daraufhin die Klageschrift vom 24.01.1997 eingereicht.
40Die Kläger haben geltend gemacht, der Beklagte habe die streitgegenständlichen Behauptungen "verdeckt" aufgestellt. Der Zuhörer bzw. der Leser gehe aufgrund der Informationen des Beklagten davon aus, daß ihnen der Pfarrer bekannt sei und sie trotzdem nichts gegen ihn unternommen hätten. Dies gelte auch für die Identität der Jugendlichen, da die vom Beklagten kritisierte, ausgebliebene Hilfeleistung die Identifizierung der Schwangeren voraussetze.
41Sie haben weiterhin unter Berufung auf die Aussage von Frau D. im Ermittlungsverfahren vorgetragen, auch die Zeugin kenne die Schwangere weder persönlich noch namentlich. Im übrigen bestreiten sie die Einzelheiten der vom Beklagten vorgetragenen Schwängerung einer 16jährigen durch einen katholischen Pfarrer und die Durchführung einer Abtreibung.
42Die Kläger haben beantragt,
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44den Beklagten zu verurteilen, es unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu 500.000,00 DM und für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann, der Ordnungshaft oder der Ordnungshaft bis zu drei Monaten für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu unterlassen, wörtlich oder sinngemäß zu behaupten:
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46a)
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48das Erzbistum, der Erzbischof von x bzw. sein Vertreter, Generalvikar Prälat Dr. oder Prälat y. seien aufgrund des Schreibens von Frau D. vom 18.09.1996 in der Lage gewesen, den Schwangerschaftsabbruch der angeblich von einem Pfarrer geschwängerten Minderjährigen zu verhindern,
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50b)
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52dem Erzbistum x., dem Erzbischof von x bzw. seinem Vertreter, Generalvikar Prälat Dr. oder Prälat y. sei es möglich gewesen, den angeblich erpresserischen Pfarrer aus seinem Amt zu entfernen.
53Der Beklagte hat beantragt,
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55die Klage abzuweisen.
56Er hat die Aktivlegitimation des Klägers zu 2) gerügt und hat insoweit die Auffassung vertreten, durch die journalistischen Beiträge sei nicht in die Persönlichkeitsrechte des Erzbistums xx eingegriffen worden.
57Weiterhin hat er geltend gemacht, er habe die streitgegenständlichen Behauptungen weder wörtlich noch sinngemäß - auch nicht in verdeckter Form - aufgestellt. Er habe gemeint, die Kläger hätten nicht alles versucht, um das ungeborene Leben zu schützen. Ein Kontakt habe schließlich über Frau D. oder "P." gesucht werden können, ohne daß die Anonymität des Mädchens hätte aufgegeben werden müssen. Die Beiträge seien nicht so zu verstehen, daß die Kläger den Schwangerschaftsabbruch hätten verhindern können. Dasselbe gelte bezüglich des Pfarrers; es sei nicht mitgeteilt worden, die Kläger hätten den Pfarrer aus dem Amt entfernen können. Er habe nur aufzeigen wollen, daß Priester bekannt seien, die den Zölibat sehr eigenwillig interpretieren bzw. nicht leben. Darüber, daß die Kirche den Pfarrer decke, habe er keine Erkenntnisse. Neutrale Leser bzw. Hörer verstünden die Passage nicht in dem von den Klägern verstandenen Sinn.
58Zudem hat sich der Beklagte auf die Wahrnehmung berechtigter Interessen berufen, weil er seinen journalistischen Sorgfaltspflichten nachgekommen sei. Nach seinen, von Frau D. schriftlich bestätigten Informationen sei ihr die junge Frau persönlich bekannt gewesen. Die Rechtsabteilung der Zeitschrift "D." habe den Beitrag und seine Recherche überprüft und befunden, der Beitrag verstoße in der veröffentlichten Form nicht gegen geltendes Recht. Hierauf habe er sich verlassen dürfen.
59Das Landgericht hat durch Urteil vom 11.06.1997 (Bl. 90 ff. d.GA.) der Klage in vollem Umfange stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger zu 2) sei aktiv legitimiert, da auch er in den journalistischen Beiträgen des Beklagten angesprochen und in die Kritik mit einbezogen worden sei. Die von den Klägern beanstandeten Äußerungen stellten sich als üble Nachreden im Sinne von § 186 StGB dar. In beiden Fällen würden verdeckt Tatsachen behauptet, die geeignet seien, die Kläger in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen. Der Beklagte könne sich nicht auf die Wahrnehmung berechtigter Interessen berufen. Er sei den pressemäßigen Sorgfaltspflichten nicht im ausreichenden Maße nachgekommen.
60Gegen das ihm am 11.07.1997 (Bl. 130 d.GA.) zugestellte Urteil hat der Beklagte mit einem am 04.08.1997 (Bl. 135 f. d.GA.) bei Gericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt, die er nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist mit einem am 06.10.1997 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz (Bl. 164 ff. d.GA.) begründet hat.
61Der Beklagte wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen. Er rügt weiterhin die Aktivlegitimation der Kläger zu 2) und 3). Ergänzend führt er insoweit aus, der Kläger zu 3) sei durch die streitbefangenen Äußerungen nicht betroffen. Weder in der Rundfunksendung noch in den Zeitungsartikeln werde ihm etwas zum Vorwurf gemacht. Zudem hätten die streitgegenständlichen Behauptungen keinen Bezug zu dem Kläger zu 3).
62Eine Beurteilung des Gesamtzusammenhangs ergebe, daß es sich bei der ersten beanstandeten Äußerung nicht um Tatsachenbehauptungen, sondern um Werturteile handele. Es verbleibe die Kernaussage, daß sich nach seiner Beurteilung die katholische Kirche, hier die Leitung des Erzbistums xx und ein Pfarrer, durch ihr tatsächliches Handeln im Widerspruch zu den von ihr propagierten Grundsätzen setze. Dies habe er anhand eines Beispiels zum Ausdruck bringen wollen. Insoweit liege ausschließlich eine Bewertung vor.
63Auch könne nicht von "verdeckten" Tatsachenbehauptungen ausgegangen werden. Die Äußerungen drängten nicht die unabweisliche Schlußfolgerung auf, die Kläger seien aufgrund des Schreibens von Frau D. in der Lage gewesen, den Schwangerschaftsabbruch zu verhindern. Vielmehr sollten sich die Leser eine eigene Meinung über die zeitliche und sachliche Angemessenheit der Reaktion der Kirche bilden.
64Aus der gewählten Formulierung "und sie möglicherweise zum Austragen des Kindes zu bewegen" lasse sich nicht entnehmen, daß die Kläger hierzu tatsächlich in der Lage gewesen seien. Aus den Beiträgen ergebe sich auch nicht zwingend, daß die Kläger in der Lage gewesen seien, das schwangere Mädchen unmittelbar zu unterstützen und den Schwangerschaftsabbruch zu verhindern. Insbesondere lasse sich den Äußerungen nicht entnehmen, den Klägern seien die Namen der Betroffenen bekannt oder zumindest für sie identifizierbar gewesen.
65Die Kläger hätten an Frau D. herantreten können, um gemeinsam mit ihr einen Weg der Hilfeleistung, z.B. über die "P." Beratungsstelle, zu erarbeiten. Demgegenüber hätten diese sich ausschließlich nach dem Namen des Priesters erkundigt, jedoch keine Erkundigungen über die Person der Schwangeren eingeholt. Insoweit habe er auch keine bestimmte Möglichkeit des Einschreitens aufzeigen, sondern nur das nach seiner Meinung zu beobachtende Auseinanderfallen von Anspruch und Wirklichkeit der Haltung der Kirche in der Abtreibungsproblematik anhand eines konkreten Falls verdeutlichen wollen.
66Auch bei der zweiten angegriffenen Äußerung habe es sich um ein Werturteil gehandelt. Es sei nicht um den zugrundeliegenden Einzelfall gegangen. Aus dem Umstand, daß der Priester nach wie vor im Amt ist, werde deutlich, wie sehr Moral und tatsächliches Verhalten auseinanderfallen.
67Diese Äußerung enthalte auch nicht die verdeckte Behauptung, die Kläger seien in der Lage gewesen, den betreffenden Pfarrer aus seinem Amt zu entfernen. Eine entsprechende zwangsläufige Schlußfolgerung könnten die Leser bzw. die Hörer aus den journalistischen Beiträgen nicht entnehmen. Vielmehr sei hierin ein Vorwurf gegenüber dem betreffenden Pfarrer zu sehen, daß er sein kirchliches Amt trotz seines Fehlverhalten nicht freiwillig niedergelegt habe.
68Weiterhin ist der Beklagte der Auffassung, er könne sich auf die Wahrnehmung berechtigter Interessen berufen, da er den pressemäßigen Sorgfaltspflichten in ausreichendem Maße nachgekommen sei. Die Weigerung des Presseamtes des Klägers zu 2), Auskunft zu erteilen, sei presserechtlich unzulässig gewesen. Durch eine umfassende Stellungnahme hätten die Kläger Einfluß auf die Berichterstattung nehmen können.
69Der Beklagte beantragt,
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71das Urteil des Landgerichts Köln vom 11.06.1997 abzuändern und die Klage abzuweisen.
72Die Kläger beantragen,
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74die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.
75Sie treten den Behauptungen und Rechtsansichten des Beklagten entgegen und verteidigen das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Ergänzung ihres erstinstanzlichen Sachvortrages.
76Sie sind der Auffassung, die Kläger zu 2) und 3) seien aktivlegitimiert. Auch der Kläger zu 3) werde durch die Vorwürfe des Beklagten durch seine namentliche Erwähnung in den beiden streitbefangenen Zeitungsartikeln persönlich betroffen.
77Bei einer Betrachtung des Gesamtzusammenhangs handele es sich bei den streitgegenständlichen Äußerungen um "verdeckte", unwahre Tatsachenbehauptungen. Es werde ein bestimmter Sachverhalt mit Details geschildert, der bei dem Leser bzw. Hörer die Vorstellung vermittele, das Geschehen habe sich so wie beschrieben abgespielt und könne jederzeit mit den Mitteln des Beweises auf den Wahrheitsgehalt überprüft werden.
78Dabei habe der Beklagte seine Einzelaussagen so formuliert und aufgebaut, daß sich die Kernaussage, die Kläger seien untätig geblieben, obwohl sie zum Handeln in der Lage gewesen seien, den Lesern bzw. Hörern als unabweisliche Schlußfolgerung aufgezwungen werde.
79Daß die Amtsentfernung des erpresserischen Pfarrers für die Kläger möglich gewesen sei, werde in dem Schlußsatz der journalistischen Beiträge vom 24. und 28.11.1996 außer Frage gestellt. Dabei werde verschwiegen, daß die Kläger den Pfarrer nicht hätten identifizieren können.
80Zudem habe der Beklagte wegen der Schwere des Vorwurfes besonders sorgfältig recherchieren müssen. Die Entscheidung des Plenums des D. über die Beschwerde der Zeitschrift "D." sei fehlerhaft und beinhalte kein Präjudiz für das vorliegende Verfahren.
81Wegen aller weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der in dem Rechtstreit gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Die von den Parteien zu den Akten gereichten Unterlagen und die beigezogenen Akten 28 O 573/96 - Landgericht Köln - und 172 UJs 68/96 - Staatsanwaltschaft Köln - waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
82E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E :
83Die zulässige Berufung des Beklagten hat in der Sache nur teilweise Erfolg.
84I.
85Das Landgericht hat den Beklagten zu Recht verurteilt, es zu unterlassen, die in dem Antrag zu a) und b) enthaltenen Äußerungen im Hinblick auf die Kläger zu 1), zu 2) und 4) aufzustellen. Die mit der Berufung des Beklagten vorgetragenen Gesichtspunkte geben zu keiner anderen Beurteilung Anlaß. Soweit sich der Beklagte gegen die Unterlassungsverpflichtung hinsichtlich des Klägers zu 3) wendet, hat die Berufung Erfolg. Insoweit ist die Klage abzuweisen.
861.
87a)
88Der Kläger zu 2) (= das Erzbistum x.) kann vorliegend zivilrechtlichen Ehrenschutz gegenüber den Angriffen des Beklagten in Anspruch nehmen.
89Der Unterlassungsanspruch steht demjenigen zu, dessen rechtlich geschützte Sphäre durch eine Äußerung bereits verletzt wurde bzw. der eine Verletzung zu befürchten hat (vgl. Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 4. Auflage 1994, Rdnr. 12.36; Löffler, Presserecht, 4. Auflage 1997, § 6 LPG, Rdnr. 275 m.w.N.). Individuell betroffen und anspruchsberechtigt können nicht nur natürliche und juristische Personen des Privatrechts sein, sondern auch Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts (Wenzel, a.a.O., Rdnr. 12.43; Löffler, a.a.O., Rdnr. 275; BGH, AfP 1983, 270 ff. (271) für die Bundesanstalt für Arbeit). Auch das Erzbistum x. kann sich als eigenständige juristische Person in der Rechtsform der Körperschaft des öffentlichen Rechts (vgl. z.B.: BGH, NJW 1994, 245 ff. (246)) auf den zivilrechtlichen Persönlichkeitsschutz berufen.
90Der Kläger zu 2) ist auch durch die Äußerungen des Beklagten individuell betroffen. Sowohl in den streitgegenständlichen Zeitungsartikeln als auch in der H. befaßt sich der Beklagte mit dem Erzbistum x.. Insoweit werden nicht nur die Kläger zu 1) und 4), sondern wird auch der Kläger zu 2) unmittelbar in die Kritik mit einbezogen. So heißt es in dem in der Zeitschrift "D." veröffentlichten Artikel:
91"Das Erzbistum x. hat die Brisanz des Schreibens von Frau D. nicht begriffen.
92.....
93Den Vorwurf der Mitverantwortung an der Lage der geschwängerten Sternsingerin wies das Erzbistum x. in seinem Antwortschreiben zurück."
94Dieser Vorwurf wird in dem Artikel in der Zeitschrift "K." wiederholt, wenn es dort heißt:
95"Den Vorwurf der "Mitverantwortung" hat das Erzbistum x. in dem Brief zurückgewiesen."
96In der am 24.11.1996 von XX. ausgestrahlten H. spricht der Beklagte den Kläger zu 2) ebenfalls ausdrücklich an, indem er wiederum ausführt, das Erzbistum x. habe die Brisanz des Schreibens von Frau D. vom 18.09.1996 nicht verstanden, den Vorwurf der Mitverantwortung zurückgewiesen und die Beantwortung präziser Fragen abgelehnt.
97b)
98Demgegenüber ist unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen der Kläger zu 3) (Generalvikar Prälat Dr. ) nicht aktivlegitimiert.
99Dieser kann seine Betroffenheit nicht bereits darauf stützen, daß er als jeweiliger Vertreter durch die Kritik an dem Erzbistum x. und dem Erzbischof von x ebenfalls mittelbar als Amtsträger und Mitarbeiter betroffen ist. Gegen rechtsverletzende Eingriffe in das Persönlichkeitsrecht steht nur dem unmittelbar Verletzten ein Abwehrrecht zu, nicht aber demjenigen, der von den Fernwirkungen eines Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht eines anderen lediglich mittelbar belastet wird, solange diese Auswirkungen nicht auch als Verletzung des eigenen Persönlichkeitsrechts zu qualifizieren sind (vgl. z.B.: BGH, NJW 1980, 1790 f. (1791)).
100Die Voraussetzungen einer unmittelbaren Betroffenheit sind nicht gegeben. Allein der Abdruck eines Lichtbildes des Klägers zu 3) in der Zeitschrift "D." begründet noch keine Betroffenheit, zumal dieser sich hiergegen auch nicht wendet. In keinem der journalistischen Beiträge wird dem Kläger zu 3) konkret etwas zum Vorwurf gemacht; die streitbefangenen Äußerungen haben ebenfalls keinen unmittelbaren Bezug zu dem Kläger zu 3) bzw. seinem dienstlichen Aufgabenbereich.
101Während der Kläger zu 3) in der H. nicht namentlich bzw. in seiner Amtsstellung als Vertreter der Kläger zu 1) und 2) erwähnt wird, heißt es in dem Artikel in der Zeitschrift "K." lediglich:
102"Es stellt sich zwingend die Frage, ob Generalvikar Feldhof Bescheid wußte. Sein Amt ist es, "alter ego" des Bischofs zu sein."
103Bereits hiermit bringt der Beklagte zum Ausdruck, daß eben nicht sicher ist, ob der Kläger zu 3) Kenntnis von dem Schreiben der Frau D. vom 18.09.1996 hatte und somit in der Lage gewesen wäre, den Schwangerschaftsabbruch zu verhindern oder etwa den Pfarrer aus dem Amt zu entfernen.
104Den weiteren Ausführungen in dem streitbefangenen Artikel, das Antwortschreiben von Prälat Basten sei 3 Tage zu spät gekommen, da die Schwangerschaft der jugendlichen Mutter bereits am 08.10.1996 in der 12. SchwangerschaftsW. abgebrochen worden sei, kann eine persönliche Betroffenheit des Klägers zu 3) nicht entnommen werden. Insoweit stellt der Verfasser des Artikels ausschließlich auf das Handeln des Klägers zu 4) ab, der namentlich als Adressat des Briefes angesprochen wird.
105Ebensowenig wird in dem in der Zeitschrift "D." am 28.11.1996 abgedruckten Beitrag behauptet, der Kläger zu 3) habe über den Fall der Minderjährigen Bescheid gewußt. Der Beklagte läßt wiederum offen, ob der Kläger zu 3), "dessen Amt es ist, den Erzbischof bei dessen Abwesenheit in allen Dingen bevollmächtigt zu vertreten, nicht schon vor dem Abtreibungstermin über den Fall informiert worden war".
106Auch ergibt sich aus den jeweiligen Beiträgen für den Leser bzw. Zuhörer nicht etwa der Eindruck, der Kläger zu 3) sei als Amtsträger in seiner Funktion als Stellvertreter des Klägers zu 1) und 2) seinen Aufgaben nicht nachgekommen. An keiner Stelle behauptet der Beklagte konkret eine Amtspflichtverletzung des Klägers zu 3). Eine entsprechende Interpretation läßt sich auch nicht mit der vom Beklagten gewählten Formulierung begründen "Es stellt sich zwingend die Frage, ob Generalvikar Bescheid wußte. Sein Amt ist es, "alter ego" des Bischofs zu sein".
107In der bloßen Frage nach der Kenntnis des Klägers zu 3) mit dem Hinweis auf sein Amt ist auch nicht verdeckt die Behauptung enthalten, der Kläger zu 3) habe während der Abwesenheit des Klägers zu 1) tatsächlich eingreifen können.
1082.
109Den Klägern zu 1), zu 2) und zu 4) steht in entsprechender Anwendung der §§ 1004, 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB, 186 StGB ein Unterlassungsanspruch wegen Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts zu.
110Der Beklagte hat in den streitbefangenen journalistischen Beiträgen unrichtige, ehrenrührige Tatsachenbehauptungen aufgestellt, indem er behauptet hat, die Kläger zu 1), zu 2) und zu 4) "seien aufgrund des Schreibens von Frau D. vom 18.09.1996 in der Lage gewesen, den Schwangerschaftsabbruch der angeblich von einem Pfarrer geschwängerten Minderjährigen zu verhindern" und es sei den Klägern zu 1), zu 2) und 4) "möglich gewesen, den angeblich erpresserischen Pfarrer aus seinem Amt zu entfernen."
111Die den Gegenstand des Unterlassungsanspruch bildenden Äußerungen werden zwar von dem Beklagten nicht wörtlich in den beiden Artikeln und dem am 24.11.1996 gesendeten Rundfunkbeitrag mitgeteilt. Bei einer Würdigung des Aussagehalts der streitbefangenen Beiträge im Gesamtzusammenhang (vgl. zu diesem Erfordernis allgemein z.B.: BGH, VersR 1986, 992 f. (993); BGH, VersR 1993, 193 ff. (194) m.w.N.; BGH, AfP 1994, 299 ff. (300)) gelangt der als Maßstab heranzuziehende Durchschnittsleser bzw. -hörer (vgl. zu dem Erfordernis z.B.: Löffler, a.a.O., § 6 LPG Rdnr. 90 m.w. umfangreichen Nachweisen) jedoch zu dem Ergebnis, daß der Beklagte die streitgegenständlichen Behauptungen sinngemäß aufgestellt hat. Insoweit können die Kläger zu 1), zu 2) und zu 4) auch die Unterlassung der "verdeckten" Behauptungen gelten machen.
112a)
113Der Ehrenschutz ist nicht nur auf eine Würdigung der "offen" aufgestellten Behauptungen des Beklagten beschränkt, sondern erstreckt sich ebenso auf die Äußerungen, die im Gesamtzusammenhang der "offenen" Einzelaussagen "versteckt", "zwischen den Zeilen" stehen. Gerade gegenüber solchen "versteckten" Aussagen kann die betroffene Persönlichkeit besonders schutzwürdig sein, weil sie hierdurch stärker belastet sein kann als durch "offene" Beschuldigungen. Vorwürfe, die der Betroffene selbst erst mittels Sinninterpretation eruieren muß, geben ihm eine weniger feste Grundlage an die Hand, von der aus er sich wehren kann. Zudem kann ein Betroffener auch dadurch zusätzlich belastet werden, daß die Ermittlung des Aussagegehalts den erkennbar angeregten Schlußfolgerungen des Adressaten anheim gegeben und somit die Mißverständnisbreite erhöht ist (vgl. BGHZ 78, 9 ff. (14 f.); BGH, AfP 1994, 295 ff. (296 f.); BGH, AfP 1994, 299 ff. (301)).
114Dem Beklagten ist zuzustimmen, daß bei der Annahme solcher "verdeckter" Aussagen eine besondere Zurückhaltung geboten ist, um die Spannungslage zwischen dem gleichrangigen Ehrenschutz und der Kritikfreiheit (vgl. hierzu: BVerfG, NJW 1977, 799 f. (800); BGHZ 78, 9 ff. (14); BGH, NJW 1978, 1797 ff. (1798)) nicht einseitig unter Verletzung von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG zu Lasten der letzteren zu verschieben. Die Auslegung muß sich an den Text und die durch ihn festgelegte Gedankenführung halten und hierbei die sich unmittelbar aus ihm ergebenden Maßstäbe zur Grundlage nehmen (BGHZ 78, 9 ff. (15); BGH, VersR 1986, 992 f. (993); BGH, VersR 1987, 1016 ff. (1018)).
115Dabei ist zu unterscheiden zwischen der Mitteilung einzelner Fakten, aus denen der Leser eigene Schlüsse in Richtung auf einen Sachverhalt selbst ziehen kann und soll, und der eigentlichen "verdeckten" Aussage des Autors, mit der dieser durch das Zusammenspiel der offenen Äußerungen eine zusätzliche eigene Sachaussage macht bzw. sie dem Leser als unabweisliche Schlußfolgerung nahelegt. Nur im letzteren Fall kann die "verdeckte" Aussage einer "offenen" Behauptung des Äußernden gleichgestellt werden.
116Grundsätzlich kann sich der Betroffene in aller Regel nicht dagegen wehren, daß der Leser aus den ihm "offen" mitgeteilten Fakten eigene Schlüsse auf einen Sachverhalt zieht, für den die "offenen" Aussagen Anhaltspunkte bieten, der von dem Äußernden so aber weder "offen" noch "verdeckt" in seinen Einzelaussagen behauptet worden ist. Insoweit kann der Autor verlangen, an seinem Beitrag gemessen zu werden (BGHZ 78, 9 ff. (15 f.); BGH, AfP 1994, 295 ff. (297); AfP 1994, 299 ff. (301)).
117b)
118Gemessen an diesen Grundsätzen drängt der Beklagte mit der Mitteilung der "offenen" Fakten dem jeweiligen Empfänger der Äußerungen die angegriffenen "verdeckten" Schlußfolgerungen als Sachaussage auf. Anders können die Aussagen des Beklagten in den streitgegenständlichen Beiträgen nicht verstanden werden.
119aa)
120So werden in dem in der Zeitschrift "D." vom 28.11.1996 veröffentlichten Beitrag dem Leser nicht nur im Rahmen einer schlichten Dokumentation Fakten mitgeteilt, die einen Denkanstoß vermitteln sollen, ohne ihm bereits eine fertige Schlußfolgerung (und zwar eine solche des Beklagten) nahezulegen. Vielmehr wird die nach Auffassung des Autors von den Klägern zu 1), zu 2) und zu 4) vorgenommene Behandlung des Vorfalls als "Fristenlösung" in weitere Aussagen eingebettet, die über den Anstoß zum Weiterdenken hinausgehen und dem Leser den Sachverhalt unterbreitet, die angesprochenen Kläger hätten die Möglichkeit gehabt, den Schwangerschaftsabbruch der von einem Pfarrer geschwängerten Minderjährigen zu verhindern.
121Bereits der vom Beklagten gewählte Aufbau des Artikels belegt, daß dem Leser der Eindruck vermittelt werden soll, für die Kläger zu 1, zu 2) und 4) seien die Jugendliche und der Pfarrer bekannt oder identifizierbar, so daß sie helfend hätten tätig werden können.
122Diese Behauptung wird bereits schlagwortartig in der Überschrift aufgestellt, in der es heißt:
123"Ein Priester schwängerte eine Minderjährige. Die katholische Kirche, davon unterrichtet, wartete. Bis nach der Abtreibung".
124Für den angesprochenen Leserkreis ergibt sich bereits hieraus - insbesondere aufgrund der uneingeschränkten Formulierung "davon unterrichtet" - eine umfassende Kenntnis und Handlungsmöglichkeit.
125Eine Substantiierung dieser Aussage erfolgt im weiteren Artikel durch eine Reihe von Einzelaussagen, die in dem geschilderten Gesamtzusammenhang zu der angegriffenen "verdeckten" Behauptung führen.
126Zunächst wird der äußere Ablauf des Geschehens einschließlich des Beratungsgespräches bei "P." und das Ergebnis der Beratung geschildert. Danach wird dem Leser mitgeteilt, Frau D. habe noch am selben Tage die Kläger zu 1) und zu 4) in einem Brief über den Fall informiert. Hierbei zitiert der Beklagte wörtlich aus dem Schreiben: "Heute fand nun eine Beratung der Jugendlichen in einer Beratungsstelle von P. statt. Nach dem heutigen Stand wird die Schwangerschaft in den nächsten Tagen abgebrochen."
127Anschließend wird die Haltung des Klägers zu 1) zu der Frage des zölibatären Lebens kritisch geschildert. Wenn nach dieser Darstellung mitgeteilt wird, das Erzbistum x. habe die Brisanz des Schreibens von Frau D. nicht begriffen, niemand habe Kontakt zu der werdenden Mutter gesucht, so entnimmt der unbefangene Adressat hieraus zwingend, eine Kontaktaufnahme wäre möglich gewesen. Ansonsten bedurfte es keines Hinweises auf die "Brisanz" des Schreibens und die fehlende Kontaktaufnahme.
128Noch deutlicher wird dies für den Durchschnittsleser aus den nachfolgenden Ausführungen zu dem Erfordernis des unverzüglichen Handelns. Die gewählte Formulierung "hätte man auf das Schreiben von Frau D. unverzüglich reagiert, dann hätte die Kirchenleitung fast drei Wwochen Zeit gehabt, sich um die werdende Mutter zu kümmern" kann nicht anders verstanden werden, als daß während dieses Zeitraumes für die Kläger zu 1), zu 2) und zu 4) ohne Schwierigkeiten die Möglichkeit einer Kontaktaufnahme zu der Schwangeren bestand und sie auf deren Entscheidung durch geeignete Hilfsangebote hätten Einfluß nehmen können.
129Dies wird durch den Hinweis auf die Art der Hilfe - finanzielle Unterstützung -, der sich hieran anschließenden Aussage "und sie möglicherweise zum Austragen des Kindes zu bewegen" und dem abschließenden Resümee "Doch geschehen ist - nichts" verstärkt.
130Entgegen der Auffassung des Beklagten steht der Wortlaut der Passage "möglicherweise zum Austragen des Kindes zu bewegen" nicht im Widerspruch zu der begehrten Unterlassung. Hierdurch werden von dem Beklagten nicht etwa die von ihm behaupteten Handlungsmöglichkeiten relativiert. Vielmehr bezieht sich die Formulierung ausschließlich auf die Ungewißheit, ob die werdende Mutter ein Hilfsangebot der Kläger zu 1), zu 2) und zu 4) A.hmen und von ihrer Entscheidung zum Abbruch der Schwangerschaft abrücken werde.
131Ähnliche sprachliche Wendungen finden sich in dem in der Zeitschrift "K.", Ausgabe, abgedruckten Artikel. Auch hier schildert der Beklagte den äußeren Geschehensablauf und zitiert aus dem Schreiben von Frau D.. Hierbei werden mit den Äußerungen
132"Offenbar wurde im Ordinariat die Brisanz des Schreibens nicht erkannt. Eine Kontaktaufnahme mit der werdenden Mutter fand nicht statt.
133Prälat xx., selbst Adressat des Briefes und somit zum Handeln aufgefordert, ließ sich mit einer Antwort bis zum 11. Oktober Zeit.
134.......
135Das war leider drei Tage zu spät. Die Schwangerschaft der jugendlichen Mutter war am 8. Oktober 1996 in der 12. Schwangerschaftswoche abgebrochen worden."
136wiederum von dem Beklagten dem Leser nicht nur Anstöße zum Weiterdenken gegeben, sondern zwingend die angegriffene "verdeckte" Schlußfolgerung als eigene Behauptung unterbreitet.
137Schließlich sind ebenfalls in dem am 24.11.1996 in XX. gesendeten H. entsprechende Formulierungen gefallen.
138bb)
139Ebenfalls ergibt sich die mit dem Unterlassungsantrag zu b) angegriffene Aussage als "verdeckte" Behauptung aus den streitbefangenen Beiträgen des Beklagten.
140So heißt es in dem Artikel in der Zeitschrift "D." vom 28.11.1996:
141"Der erpresserische Pfarrer übt das Amt in seiner Großstadtpfarrei noch immer aus"
142und in der streitbefangenen H. vom 24.11.1996:
143"Der erpresserische Pfarrer übrigens übt sein Amt nach wie vor in seiner Pfarrei aus."
144Dadurch suggeriert der Beklagte, es sei den von ihm ausdrücklich angesprochenen Klägern zu 1) und 4) der Name des "erpresserischen" Pfarrers bekannt und deshalb möglich gewesen, diesen aus seinem Amt zu entfernen. Dagegen ist entgegen der Ansicht des Beklagten seinen Ausführungen nicht ein gegenüber dem Pfarrer erhobener Vorwurf zu entnehmen, daß dieser sein Amt trotz seines Fehlverhaltens nicht freiwillig niedergelegt habe. Jedenfalls zielen die Beiträge jeweils gegen das Erzbistum x. und die Kläger zu 1) und 4).
145Insoweit ist die Äußerung des Beklagten ebenfalls im Zusammenhang mit dem vom ihm in den journalistischen Beiträgen aufgebauten Gesamtbild des Verhaltens der angesprochenen Kläger - Untätigkeit, obwohl eine tatsächliche Möglichkeit zum Handeln bestand - zu sehen. Wie vorstehend im einzelnen aufgezeigt, wird vom Beklagten zunächst der tatsächliche Geschehensablauf eingehend geschildert und mitgeteilt, daß die angesprochenen Kläger informiert worden seien. Mangels anderer Angaben mußten die Leser bzw. Zuhörer davon ausgehen, daß die Informationen zumindest ausreichten, den Pfarrer zu identifizieren. Dieser Eindruck wird auch dadurch verstärkt, daß der Beklagte weitere Details hinsichtlich des Wirkungskreises des Pfarrers mitteilt, in dem er von "Großstadtpfarrei" bzw. "Pfarrei" spricht. Damit drängt sich für den Leser/Hörer die unabweisliche Schlußfolgerung auf, daß den Klägern die Möglichkeit zur Amtsentfernung des Pfarrers eröffnet war. Im Rahmen der H. wird diese Aussage auch noch durch die benutzte Formulierung "übrigens" verstärkt.
146c)
147Entgegen der von dem Beklagten mit der Berufung vertretenen Ansicht sind die inkriminierten "verdeckten" Äußerungen als Tatsachenbehauptungen aufzufassen.
148aa)
149Im Gegensatz zu einem Werturteil bezieht sich eine Tatsachenbehauptung auf etwas Geschehenes oder einen gegenwärtigen Zustand und steht deshalb grundsätzlich dem Beweis offen, d.h. ihre Wahrheit oder Unwahrheit ist grundsätzlich mit den in der Prozeßordnung vorgesehenen Beweismitteln überprüfbar. Werturteile sind dagegen geprägt durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens und sind eben deshalb einem Beweis nicht zugänglich (st. Rspr. z.B.: BVerfG, NJW 1983, 1415 ff. (1415 f.); BVerfG, NJW 1992, 1439 ff. (1440); Senatsurteile in AfP 1983, 470 und AfP 1984, 56).
150Ob eine Äußerung Werturteil oder Tatsachenbehauptung ist, richtet sich nicht allein nach dem Wortlaut und der äußeren Form, in die die Veröffentlichung gekleidet ist, sondern vor allem auch nach ihrem Inhalt, so wie sie in ihrem Gesamtzusammenhang von den angesprochenen Verkehrskreisen, hier die Leser und Hörer der vom Beklagten verfaßten Beiträge, verstanden wird (so z.B. zuletzt: BGH, AfP 1997, 634 ff. (635)).
151bb)
152Auch unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs, in welchem die "verdeckten" Äußerungen des Beklagten stehen, handelt es sich hierbei nicht um Werturteile des Beklagten, die ein Zusammenspiel von Tatsachenbehauptungen und Meinungsäußerungen darstellen und in entscheidender Weise durch das Element der Stellungnahme geprägt werden.
153Zwar ist dem Beklagten zuzubilligen, daß die jeweilige Einleitungspassage des Artikels in der Zeitschrift "D." und der von XX. vom 24.11.1996 ausgestrahlten Rundfunksendung die Meinungsäußerung enthält, daß nach der Beurteilung des Beklagten die katholische Kirche sich durch ihr tatsächliches Handeln in Widerspruch zu den von ihr propagierten Grundsätzen stellt. Indes ist nicht der gesamte Inhalt der streitbefangenen Beiträge als Wertung des Beklagten einzuordnen.
154Der Beklagte zeigt nicht nur die seiner Meinung nach bestehende Inkonsequenz des Verhaltens der Amtskirche auf. Vielmehr steht im Mittelpunkt der beiden Artikel und der Rundfunksendung der Fall, der sich nach der Darstellung des Beklagten in Köln ereignet haben soll. Dieser durchzieht wie ein roter Faden die Beiträge des Beklagten. Bereits in den Überschriften der beiden Zeitschriftenartikel wird er erwähnt, wenn es in der Zeitschrift "K." heißt "S." bzw. in der Zeitschrift "D.": "F.. Ein Priester schwängerte eine Minderjährige. Die katholische Kirche, davon unterrichtet, wartete. Bis nach der Abtreibung".
155Den Fall der geschwängerten Minderjährigen schildert der Beklagte anschließend als tatsächliches Geschehen mit zahlreichen Details. So wird neben dem fast kalendermäßig bestimmten Beginn des Vorfalls (Jahresbeginn, um den Dreikönigstag Anfang Januar), auch mitgeteilt, wo sich der Fall ereignet hat (Bischofsstadt). Danach wird ausführlich - wiederum mit zahlreichen Einzelheiten geschildert, wie es zu der Schwangerschaft kam (Sternsinger, Unterschlagung, Erpressung), welche Reaktion diese bei dem betroffenen Mädchen auslöste (tiefe Krise, Selbstmordabsichten) und wo sie Hilfe holte (P.). Danach werden Fakten über die Unterrichtung der Kläger zu 1), zu 2) und zu 4), deren Reaktion und Angaben über den Pfarrer (Großstadtpfarrei/Pfarrei) genannt.
156Diese Details vermitteln die Vorstellung, das Geschehen habe sich so - wie beschrieben - ereignet und die Darstellung könne jederzeit auf seinen Wahrheitsgehalt überprüft werden. Dieser Eindruck wird durch die tatsächlich erfolgten Namensnennungen (Frau D., Kardinal Yy. und Prälat xx.) noch verstärkt.
157Zusätzlich arbeitet der Beklagte mit verschiedenen Stilmitteln, nämlich neben dem Aufzeigen von Detailangaben auch mit der Wiedergabe von wörtlichen Zitaten aus den Schreiben von Frau D. und demjenigen des Klägers zu 4). Diese Stilform, die gerade Tatsachenbeiträgen zu eigen ist, führt bei der Bewertung der Äußerungen im Gesamtzusammenhang zu der Bejahung des Vorliegens von Tatsachenbehauptungen. Die Beiträge sind dadurch gekennzeichnet, daß der Autor versucht, den zeitlichen und sachlichen Ablauf bereits durch Beweismittel zu belegen.
158Werden die streitgegenständlichen "verdeckten" Äußerungen unter diesem Blickwinkel betrachtet, so ergibt sich, daß es sich insoweit nicht um eine Bewertung handelt, sondern um eine Tatsachenbehauptung, die der Leser bzw. Hörer als solche erkennt.
159d)
160Diese von dem Leser bzw. Hörer im dargelegten Sinne verstandenen "verdeckten" Behauptungen des Beklagten sind unwahr. Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob man den Äußerungen des Beklagten entnehmen kann, die Kläger zu 1), zu 2) und zu 4) hätten sich unmittelbar an die schwangere Jugendliche wenden können, oder ob aus ihnen nur folgt, daß ein Kontakt über Frau D. möglich gewesen wäre.
161Tatsächlich hatten die angesprochenen Kläger aufgrund der von Frau D. erhaltenen bzw. zu erlangenden Informationen nicht die Möglichkeit, den Schwangerschaftsabbruch zu verhindern und den Pfarrer aus seinem Amt zu entfernen. Insoweit räumt auch der Beklagte ein, daß die angesprochenen Kläger weder den Namen der Minderjährigen noch des Pfarrers kannten. Sie waren auch nicht in der Lage, diese in Erfahrung zu bringen. Frau D. hat bei ihrer polizeilichen Vernehmung in dem staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren - 172 UJs 68/96 Staatsanwaltschaft Köln - am 03.01.1997 bekundet, sie habe die Namen des Mädchens und des Priesters nicht gekannt, dies dem Kläger zu 4) auch schon in dem vor Abfassen des Schreibens vom 18.09.1996 fernmündlich geführten Gespräch erklärt und sie sei nicht in der Lage gewesen, Kontakt zu dem Mädchen aufzunehmen. Sie konnte auch nicht zu einer weiteren Identifizierung beitragen.
162Dagegen spricht auch nicht der Inhalt der von dem Beklagten eingereichten Kopie einer eidesstattlichen Versicherung von Frau D. vom 26.11.1996 (Bl. 83 d.GA.). Die Zeugin legte darin insoweit nur dar, daß sie die Minderjährige "persönlich" kenne. Sie erklärte indes nicht, daß sie die Minderjährige namentlich gekannt und zu ihr jederzeit Kontakt habe aufnehmen können.
163Die inkriminierten Äußerungen sind in erheblichem Maß geeignet, die Kläger zu 1), zu 2) und 4) in ihrer Ehre und der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen. Ihnen wird der Vorwurf der Inkonsequenz bei der Anwendung der eigenen Grundsätze gemacht und die Inkaufnahme einer Abtreibung durch die Billigung eines Fristablaufs vorgeworfen. Dieser Vorwurf trifft die angesprochenen Kläger in besonderer Weise, da der Schutz des werdenden Lebens und das Zölibat tragende Grundsätze der katholischen Kirche sind.
164e)
165Die Verbreitung der unwahren Tatsachenbehauptungen war rechtswidrig. Der Beklagte kann sich nicht auf die Wahrnehmung berechtigter Interessen berufen (§ 193 StGB analog).
166Dabei ist dem Beklagten zuzubilligen, daß ein berechtigtes Anliegen besteht, die Frage des Zölibats und die Haltung der katholischen Kirche hierzu in der Öffentlichkeit anzusprechen und auch Verstöße aufzuzeigen. Das vermag einen Journalisten jedoch nicht von der Pflicht zur sorgfältigen Prüfung des Wahrheitsgehalts seines Berichts zu entbinden, zumal das angesprochene Thema in hohem Maße "brisant" ist.
167Zwar dürfen die pressemäßigen Sorgfaltsanforderungen nicht überspannt, insbesondere nicht so bemessen werden, daß die Funktion der Meinungsfreiheit in Gefahr gerät. Dies ist insbesondere zu beachten, wo über Angelegenheiten berichtet werden soll, die für die Allgemeinheit von erheblicher Bedeutung sind (vgl. z.B.: BGH, NJW 1996, 1131 ff. (1133)). Demgemäß ist stets unter Würdigung aller Umstände des Falles eine sorgfältige Güterabwägung vorzunehmen, bei der sowohl dem Grundrecht des Äußernden aus Art. 5 Abs. 1 GG als auch der verfassungsrechtlich geschützten Position des von der Äußerung Betroffenen aus Art. 1, 2 Abs. 1 GG das gebotene Gewicht beizumessen ist.
168Angesichts der erheblichen streitgegenständlichen Vorwürfe und den sich daraus möglicherweise für die Kläger ergebenden schwerwiegenden Eingriffen in die persönliche Ehre waren an eine ordnungsgemäße und sorgfältige Recherche des Beklagten hohe Anforderungen zu stellen. Dies gilt auch deshalb, weil der Beklagte seine Behauptungen teilweise in einer Rundfunksendung aufstellte und insoweit wegen des weitreichenden Einflusses dieses Mediums die Zuverlässigkeit der Erkenntnisquellen besonders sorgfältig zu prüfen ist (vgl. allgemein: Wenzel, a.a.O., Rdnr. 6.73)
169Vorliegend rechtfertigen die von dem Beklagten recherchierten Fakten indes nicht die Verbreitung der über die Kläger in den Berichten bzw. der H. enthaltenen unwahren "verdeckten" Aussagen. Diese beruhen auf einer nicht hinreichend sorgfältigen Recherche des Beklagten. Er hat den Wahrheitsgehalt der von ihm aufgestellten Behauptungen vor der Veröffentlichung nicht mit der notwendigen Sorgfalt überprüft und ist seinen Pflichten zur sorgfältigen Recherche nicht im gebotenen Umfang nachgekommen.
170Der Beklagte hätte mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln der Recherche den Sachverhalt weiter aufklären müssen und können. So stand dem Beklagten die Zeugin D. als unmittelbares Beweismittel zu Verfügung. Daß der Beklagte seine Erkenntnisse ausschließlich auf die Angaben von D. stützt, wird nicht aufgezeigt. Dagegen spricht bereits, daß sich - wie das Landgericht zutreffend ausführt (§ 543 ZPO) - aus dem Schreiben der Frau D. und auch ihrer eidesstattlichen Versicherung vom 26.11.1996 weder Indizien noch Anhaltspunkte ergeben, die eine ausreichende Tatsachengrundlage für die Verbreitung der die Kläger schwer belastenden Aussagen zu bieten vermochte. So werden in den streitbefangenen Beiträgen, wesentliche der Zeugin D. bekannte - so ihre Angaben gegenüber den Ermittlungsbehörden - Fakten nicht mitgeteilt.
171Bei einer sorgfältigen Recherche hätte der Beklagte über seine Informantin Frau D. - entsprechend ihrer Aussage vor der Polizei - insbesondere erfahren, daß weder der Name des Mädchens bzw. auch des Priesters bekannt war noch Möglichkeiten bestanden, die Personalien weiter aufzuklären. Diesen Umstand hätte der Beklagte in seinen Artikeln bzw. in der H. aufdecken müssen.
172Auch die Weigerung des Presseamtes des Klägers zu 2), das Schreiben des Beklagten vom 20.11.1996 (Bl. 14 f. d.GA.) zu beantworten, rechtfertigt nicht etwa die Annahme geringerer Sorgfaltsanforderungen bei der Recherche. Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob der Kläger zu 2) gemäß § 4 LPG NW verpflichtet war, in inneren kirchlichen Angelegenheiten eine Auskunft zu erteilen (verneinend: Löffler, a.a.O., § 4 Rdnr. 64 m.w.N.).
173Der Beklagte durfte von der Auskunftsverweigerung nicht bereits auf die Richtigkeit der von ihm erhobenen Vorwürfe schließen. Die Anfrage des Beklagten vom 20.11.1996 betraf ausschließlich die Frage der Behandlung des Schreibens von Frau D. durch die Adressaten. Demgegenüber wurde nicht danach gefragt, ob für die Kläger die Möglichkeit der Hilfeleistung bestand und ob hinsichtlich des Pfarrers Maßnahmen ergriffen worden sind oder noch werden.
174Erst recht durfte er wegen der Weigerung in Bezug auf die Kläger zu 1), zu 2) und 4) keine Behauptungen aufstellen, die sich weder aus den Angaben von Frau D. noch aus den sonstigen Unterlagen ergaben.
175f)
176Der rechtswidrige Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Kläger zu 1), zu 2) und zu 4) begründet auch die Gefahr einer Wiederholung. Die besonderen Anforderungen, die an die Wiederholungsgefahr bei "verdeckten" Behauptungen zu stellen sind, sind vorliegend erfüllt (vgl. allgemein: Wenzel, a.a.O., Rdnr. 12.11.). Die Kläger begehren nicht die Unterlassung des Abdrucks des "offenen" Textes, sondern der verdeckten Aussage. Insoweit besteht durchaus die Gefahr, daß der Beklagte diese Behauptung, sei es in "verdeckter" - u.U. auch anderer - Form oder auch "offen" erneut aufstellt. Insoweit haben die Kläger ein schutzwürdiges Interesse an einem Verbot der "verdeckten" Behauptungen.
177II.
178Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1, 92 Abs. 1, 100 ZPO.
179Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbar beruht auf §§ 708 ff ZPO, 713 ZPO analog.
180Streitwert für das Berufungsverfahren: 60.000,00 DM
181(je Kläger 15.000,00 DM = 4 x 15.000,00 DM; vgl. auch Beschluß des Senates vom 27.10.1997, Bl. 188 d.GA.)
182Für die Festsetzung einer Beschwer gemäß § 546 Abs. 2 ZPO bestand keine Veranlassung, da es sich um eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit handelt (vgl. allgemein: Zöller-Gummer, ZPO, 20. Aufl. 1997, § 546 Rdnr. 5).
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