Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 16 Wx 333/97
Tenor
1
GRÜNDE:
2Die Beteiligten sind die Eigentümer der vorgenannten Wohnan-
3lage, die gemäß § 1 der maßgeblichen Teilungserklärung vom
44.11.63 in drei Miteigentumsanteile aufgeteilt ist (Bl. 19
5ff GA). Den Beteiligten zu 1) gehört seit 1989 die im 1.
6Obergeschoß gelegene Eigentumswohnung (367/1ooo-stel Mitei-
7gentumsanteil), den Beteiligten zu 2) seit 1993 die im Erd-
8geschoß gelegene Eigentumswohnung (47o/1ooo-stel Miteigen-
9tumsanteil) sowie das im Souterrain/Untergeschoß gelegene
10Teileigentum (163/ 1ooo-stel Miteigentumsanteil) mit einer
11Fläche von 48,28 qm, "bestehend aus drei Räumen, Vorraum,
12Kellerraum, Trockenraum und einer Trafostation" - im Auftei-
13lungsplan mit Nr. 3 bezeichnet (Bl. 21, 347 GA). Im Kaufver-
14trag der Beteiligten zu 1) vom 23.8.89 - Bl. 858 ff GA -
15heißt es auf S.4 zu der Ziffer 3, daß Frau M. - die
16Beteiligte zu 3) - Eigentümerin der "beiden übrigen Woh-
17nungseigentumsrechte" sei (Bl.861 GA). Die Beteiligten zu
182) hatten die beiden Miteigentumsanteile mit dem
19Kaufvertrag vom 9.3.93 erworben, in dem die Beteiligte zu
203) diesen ausdrücklich zugesichert hatte, "daß das
21vorgenannte Teileigentum Nr.3 dreißig Jahre als Wohnung
22genutzt wurde" (Bl. 2o2 GA). Ausweislich ihrer gesonderten
23schriftlichen Erklärung vom 21.4. 93 hatten die Beteiligten
24zu 1) "vom Inhalt des Kaufvertrages vom 9.3.93" Kenntnis
25erlangt und der Veräußerung der in diesem Kaufvertrag aufgeführten Wohnungs-/Teileigentumseinheit zugestimmt (Bl. 195 GA).
26Die Beteiligten streiten um die der Teilungserklärung wider-
27sprechende Nutzung des im Kellergeschoß gelegenen Teileigen-
28tums zu Wohnzwecken und insbesondere darum, ob und wie
29lange die Räume in der Vergangenheit tatsächlich zu Wohn-
30zwecken genutzt wurden und die Beteiligten zu 1) bzw. deren
31Rechtsvorgänger Kenntnis davon hatten.
32Im Dezember 1993 hatten die Beteiligten zu 1) beim Amtsge-
33richt u.a. beantragt, den Beteiligten zu 2) aufzugeben, die
34Wohnnutzung des im Kellergeschoß gelegenen Teileigentums so-
35wie jegliche zur Verwirklichung einer Wohnungsnutzung erfor-
36derliche baulichen und bauordnungsrechtlichen Maßnahmen
37(Baugenehmigung) zu unterlassen. Im Schluß-Beschluß vom
3821.6.95 wies das Amtsgericht den Antrag ab mit der Begrün-
39dung, erwiesenermaßen hätten die Beteiligten zu 1) von der
40Existenz der Kellerwohnung und deren Nutzung bereits bei der
41Kaufbesichtigung Kenntnis gehabt und gleichwohl gekauft
42(Bl.389 GA). Die sofortige Beschwerde blieb erfolglos. Auf
43die weitere sofortige Beschwerde hob der Senat die landge-
44richtliche Entscheidung auf und verwies die Sache zur erneu-
45ten Verhandlung und Entscheidung zurück. Zur Begründung ist
46im wesentlichen ausgeführt: Von einer Verwirkung eines Un-
47terlassungsanpruchs durch die Beteiligten zu 1) könne nicht
48ausgegangen werden, weil, wenn das Zeitmoment überhaupt be-
49jaht werden könne, jedenfalls keine Umstände ersichtlich
50seien, die die verzögerte Geltendmachung als gegen Treu und
51Glauben verstoßend erscheinen lassen. Den Unterlassungsan-
52spruch habe aber der Voreigentümer der Beteiligten zu 1)
53verwirkt, weil dieser seit dem Erwerb des Wohnungseigentums
54im Jahre 1971 bis zum Jahre 198o die Vermietung der Souter-
55rainräume zu Wohnzwecken bewußt geduldet habe, woran die
56Beteiligten zu 1) als Rechtsnachfolger gebunden seien.
57Etwas anderes hiervon könne nur gelten, wenn nach der
58Veräußerung des Teileigentums an die Beteiligte zu 3) im
59Jahre 198o und bis zur Weiterveräußerung an die Beteiligten
60zu 2) im Jahre 1993 eine Wohnnutzung nicht mehr stattgefunden
61hat und damit der Verwirkungstatbestand entfallen war, was
62das Landgericht noch aufklären müsse. Das Landgericht hat
63nach Durchführung der weiteren Beweisaufnahme durch den
64angefochtenen Beschluß die Beschwerde wiederum zurückgewie-
65sen, weil sich feststellen lasse, daß eine ausreichende
66Wohnnutzung auch in den Jahren 1984 bis 1993 stattgefunden
67habe mit der Folge, daß der Verwirkungstatbestand nicht weg-
68gefallen sei. Hiergegen wenden sich die Beteiligten zu 1)
69mit ihrer weiteren Beschwerde, mit der sie ihren Antrag wei-
70terverfolgen.
71Die form- und fristgerecht eingelegte weitere sofortige Be-
72schwerde ist zulässig (§§ 43 Abs.1 Nr.1, 45 Abs.1 WEG, 2o,
7322 Abs.1, 27, 29 FGG), in der Sache hat sie aber keinen Er-
74folg. Die Entscheidung des Landgerichts läßt keine Gesetzes-
75verletzung erkennen ( § 27 FGG).
761) Die Feststellung des Landgerichts, daß bereits die
77Rechtsvorgänger der Beteiligten zu 1) den Unterlassungsan-
78spruch aus §§ 1oo4 Abs.1 BGB i.V.m. 14 Nr. 1, 15 Abs. 3 WEG
79verwirkt hatten, ist entgegen der Ansicht der Beteiligten
80zu 1) aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
81Der Senat hatte bereits in dem vorangegangenen Beschluß vom
824.4.97 - 16 Wx 35/97 - die rechtlichen Grundlagen für die
83Verwirkung des Anspruchs aufgezeigt und für den Streitfall
84aufgrund der jahrelangen bewußten Duldung der Wohnnutzung
85durch die Voreigentümer der Beteiligten zu 2) die Verwir-
86kung des Anspruchs bejaht. Hierauf wird Bezug genommen. Die
87dazu in der weiteren Beschwerde erhobenen Einwände recht-
88fertigen keine andere Beurteilung.
89Richtig ist zwar der Einwand, daß in Wohnungseigentumsver-
90fahren Vereinbarungen der Wohnungseigentümer für oder gegen
91den Sondernachfolger eines Wohnungseigentümers gemäß § 1o
92Abs. 2 WEG nur wirken, wenn sie als Inhalt des Sondereigen
93tums im Grundbuch eingetragen sind. Auch läßt sich hier
94eine solche - allenfalls konkludent zustandegekommene -
95dinglich wirkende Abänderungsvereinbarung der
96Wohnungseigentümer über die Nutzung der zum Teileigentum
97gehörenden Souterrainräume nunmehr zu Wohnzwecken nicht
98feststellen. Zwar hatte das Verhalten der Rechtsvorgänger
99der Beteiligten zu 1) bei der Rechtsvorgängerin der
100Beteiligten zu 2) das Vertrauen auf eine auch zukünftige
101Duldung der Nutzung der Räume zu Wohnzwecken und einer
102Fortdauer der tatsächlichen Verhältnisse begründet. Allein
103aufgrund dieses Vertrauens in eine faktische
104Nutzungsbefugnis hatte die letztere indes nicht auch eine
105entsprechende ins Grundbuch eintragungsfähige Rechts-
106position erwerben können (so schon der Senat im Beschluß
107vom 25.1o.93 - 16 Wx 6o/91 - = NJW 95,2o2; ebenso OLG
108Düsseldorf ZMR 97, 374). Darüberhinaus würde eine
109Vereinbarung über die Änderung einer in der
110Teilungserklärung geregelten Zweckbestimmung mit
111Vereinbarungscharakter - ihr Zustandekommen einmal
112unterstellt - aber auch erst mit der Eintragung im
113Grundbuch gemäß § 5 Abs.4 WEG zum Inhalt des
114Sondereigentums aller Wohnungseigentümer gehören und erst
115dann auch gegen die Sonderrechtsnachfolger wirken können
116(Senat im Beschluß vom 5.3.97 - 16 Wx 279/97 - = NJW-RR
11797,1442 mwN). Auch daran fehlt es hier unstreitig.
118Entgegen der Ansicht der Beteiligten zu 1) steht indes das
119Fehlen einer entsprechenden dinglichen Rechtsposition der
120Beteiligten zu 2) dem Verwirkungseinwand nicht entgegen.
121Von der dinglichen Rechtsposition zu unterscheiden ist die
122Frage, ob die Beteiligten zu 1) gleichwohl schuldrechtlich
123verpflichtet sind, die von ihren Rechtsvorgängern
124jahrelang bewußt geduldete Nutzung der Räume zu Wohnzwecken
125hinzunehmen. Das ist - wie im vorgenannten Beschluß des
126Senats ebenfalls bereits ausgeführt ist - zu bejahen. Die
127Beteiligten zu 1) sind nämlich an die entstandene
128Rechtslage gebunden, auch wenn die Verwirkung aus dem
129Wohnungsgrundbuch nicht ersichtlich ist. Denn sie haben mit
130dem Erwerb des Wohnungseigentums als Rechtsnachfolger von dem
131Voreigentümer mangels besonderer gesetzlicher Bestimmungen
132keine weitergehenden Rechte erhalten können, als dem
133Voreigentümer zuletzt zustanden (vgl. auch BayObLG NJW-RR 91,
1341o41 mwN; KG NJW-RR 89, 976 = OLGZ 89, 3o5 und WuM 93, 38).
1352) Ebensowenig ist aus Rechtsgründen die Feststellung des
136Landgerichts zu beanstanden, daß die ungebrochene Fortdauer
137der Nutzung des Teileigentums zu Wohnzwecken bewiesen ist,
138die den Einwand der Verwirkung des Unterlassungsanspruchs
139nach wie vor rechtfertigen.
140Das Landgericht ist aufgrund der Aussagen der erneut vernom-
141menen Zeugen I. und M. in Verbindung mit den Dar-
142stellungen der Beteiligten zu 2) bei ihrer persönlichen An-
143hörung zu der Überzeugung gelangt, daß eine ausreichende
144Wohnnutzung der im Teileigentum der Beteiligten zu 2) ste-
145henden, im Souterrain gelegenen Räume auch in den Jahren
1461984 bis 1993 stattgefunden hat. Dabei hat das Landgericht
147entgegen der Ansicht der Beteiligten zu 1) auch den der Wür-
148digung entgegenstehenden Sachvortrag der Beteiligten zu 2)
149im Parallelverfahren 2 O 2o5/94 LG Köln = 12 U 212/95 OLG
150Köln berücksichtigt, was sich hinreichend deutlich dem zwei-
151ten Absatz des angefochtenen Beschlusses entnehmen läßt. An
152diese Tatsachenwürdigung des Landgerichts ist das Rechtsbe-
153schwerdegericht gebunden, weil sie rechtsfehlerfrei zustan-
154degekommen ist. Etwaige Verfahrens- oder Rechtsfehler haben
155die Beteiligten zu 1) auch nicht gerügt. Eine weitergehende
156Prüfung ist dem Senat daher verwehrt (§§ 27 Abs.1 S.2 FGG;
157561 Abs.2 ZPO). Insbesondere kann die Glaubwürdigkeit von
158Zeugen vom Rechtsbeschwerdegericht nicht nachgeprüft werden
159(vgl. beispielsweise Keidel/Kuntze/ Winkler FG § 27 Rdnr.
16047 mwN).
161Die Kostenentscheidung beruht auf § 47 WEG. Es entspricht
162billigem Ermessen, daß die Beteiligten zu 1) die gericht-
163lichen Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde tragen
164und auch den Beteiligten zu 2) und 3) die ihnen im
165Rechtsbeschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen
166Kosten erstatten. Angesichts der Vorentscheidung des Senats
167und der überzeugend begründeten Entscheidung des Landgerichts
168mußte für die Beteiligten zu 1) ohne weiteres einsichtig
169sein, daß ihre weitere Beschwerde keine Aussicht auf Erfolg
170haben würde.
171Die Festsetzung des Gegenstandswerts für das Rechtsbeschwer-
172deverfahren folgt aus § 48 Abs.3 WEG und entspricht den von
173den Beteiligten nicht beanstandeten Wertfestsetzungen der
174Vorinstanzen.
175Das Prozeßkostenhilfegesuch der Beteiligten zu 3) hat mangels
176Bedürftigkeit keinen Erfolg.
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