Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 9 U 83/98
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 04.05.1998 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 24 0 369/96 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
2E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
3Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung des Klägers ist unbegründet.
4Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Entschädigungsanspruch wegen des von ihm behaupteten Diebstahls seines bei der Beklagten kaskoversicherten Kraftfahrzeugs BMW 530 i mit dem amtlichen Kennzeichen x - xx xxx aus §§ 1, 49 VVG, § 12 Nr. 1 I b AKB nicht zu.
5Es kann dahinstehen, ob der Kläger das äußere Bild eines Kraftfahrzeugdiebstahls nachgewiesen hat, obwohl gewisse Ungereimtheiten bei den Datumsangaben zum Schadenfall bestehen ( vgl. zu den Anforderungen BGH r+s 1993,169 = VersR 1993,571; Prölss/Martin- Knappmann, VVG, 26. Aufl. § 12 AKB, Rn 19 ).
6Der Ersatzanspruch des Klägers entfällt jedenfalls, weil die Beklagte wegen schuldhafter Verletzung der dem Versicherungsnehmer nach § 7 I Nr. 2 Satz 3 AKB obliegenden Aufklärungspflicht gemäß § 7 V Nr. 4 AKB in Verbindung mit § 6 Abs. 3 VVG von ihrer etwaigen Leistungspflicht frei geworden ist.
7Der Versicherungsnehmer ist nach Eintritt des Versicherungsfalles gemäß § 7 I Nr. 2 Satz 3 AKB verpflichtet, alles zu tun, was zur Aufklärung des Tatbestandes dienlich sein kann. Dazu gehört auch die Pflicht, den Versicherer wahrheitsgemäß und vollständig über solche Umstände zu unterrichten, die für die Höhe des Schadens von Bedeutung sind. Die Auskünfte des Versicherungsnehmers müssen es dem Versicherer ermöglichen, sachgemäße Feststellungen über das Schadensausmaß zu treffen, um den Schaden regulieren zu können. Das gilt besonders in Entwendungsfällen, weil der Versicherer in aller Regel keine Möglichkeit hat, selbst Feststellungen zum Wert des Fahrzeugs zu treffen. Er ist insoweit ausschließlich auf die Angaben des Versicherungsnehmers angewiesen. Grundsätzlich sind alle sachdienlichen Fragen des Versicherers zu beantworten, wobei gestellte Fragen im Zweifel als sachdienlich anzusehen sind (Stiefel/ Hofmann, Kraftfahrtversicherung, 16. Auflage 1995, § 7 AKB Rn. 44 und 47). Diese Obliegenheit nach Eintritt des Versicherungsfalls hat der Kläger verletzt.
8Der Kläger hat nämlich in der Schadenanzeige vom 29.08.1995 falsche Angaben zu Vorschäden des betroffenen Kraftwagens gemacht. Er hat auf die Frage 14 b) nach reparierten Vorschäden - wie er selbst einräumt - den Schadenfall vom 24.01.1994 mit Reparaturkosten von nahezu 7.000,-- DM nicht erwähnt. An diesem Tage war es ausweislich der polizeilichen Unfallmitteilung zu einem Auffahrunfall auf der K. Straße in F. unter Beteiligung von drei Fahrzeugen gekommen. Unter anderem waren G.F., der Sohn des Klägers, mit einem PKW Daimler Benz ( amtliches Kennzeichen x - xx xxx ) und P.F. mit dem vorliegend betroffenen BMW 530 i beteiligt. Diesen Schaden hatte die C. Versicherung AG reguliert. Damit ist auch die Frage 14 d)
9( " Hat ein Versicherer reguliert ? " ) vom Kläger falsch beantwortet. Dort ist nämlich "nein" angekreuzt. Den Hagelschaden vom 04.07.1994 - nicht zu verwechseln mit dem eingetragenen Schaden "Kratzer an Frontpartie" vom 07.04.1995 - hat der Kläger zwar angegeben. Dieser Schaden wurde aber von der Beklagten reguliert, so daß auch insoweit die Frage 14 d) falsch beantwortet ist.
10Aus den objektiv unzutreffenden Angaben des Klägers folgt Leistungsfreiheit der Beklagten nach § 7 I Nr. 2 Satz 3,
11V Nr. 4 AKB i.V.m. § 6 Abs. 3 VVG.
12Daß der Sohn des Klägers die Schadenanzeige ausgefüllt hat, führt nicht zu einer anderen Beurteilung. Entscheidend ist, daß der Kläger die Schadenanzeige selbst unterschrieben hat. In diesem Fall ist der Sohn lediglich als Schreibhilfe für den Versicherungsnehmer anzusehen. Damit liegt keine Wissenserklärungsvertretung vor, weil der Sohn nur im Auftrag des Klägers das Formular ausgefüllt, aber nicht unterzeichnet hat. Dementsprechend kommt es auf den Kenntnisstand des Klägers selbst als Versicherungsnehmer an ( vgl. BGH, r+s, 1995, 81 = VersR 1995, 281 ).
13Die gegen ihn sprechende Vorsatzvermutung ( § 6 Abs. 3 S. 1 VVG ) hat der Kläger nicht widerlegt. Im Gegenteil: Bei seiner Anhörung vor dem Landgericht am 30.03.1998 hat er eingeräumt, daß ihm die Schäden des Fahrzeugs bekannt gewesen seien. Zudem hat er bekundet, auf die Angabe seines Sohnes, was im Formular " geschrieben stand ", habe er " es ihm dann gesagt " und der Sohn habe es ausgefüllt.
14Nach den Grundsätzen der sog. Relevanzrechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH, VersR 1984, 228), der sich der Senat angeschlossen hat ( vgl. z. B. Senat, r+s 1998,319 ) tritt bei vorsätzlichen, aber für den Versicherer folgenlos gebliebenen Verletzungen der Aufklärungspflicht Leistungsfreiheit allerdings nur ein, wenn die Verletzung generell geeignet war, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden und wenn dem Versicherungsnehmer ein schweres Verschulden zur Last fällt. Ferner muß er zutreffend über den Eintritt der Leistungsfreiheit des Versicherers bei derartigen Obliegenheitsverletzungen belehrt worden sein. So liegt der Fall hier.
15Die Obliegenheitsverletzung war geeignet, die Interessen der Beklagten als Versicherer ernsthaft zu gefährden. Es liegt auf der Hand, daß bei Fahrzeugdiebstählen der im Streitfall behaupteten Art wahrheitsgemäße Angaben zu Vorschäden des Fahrzeugs im Hinblick auf die Feststellungen des Versicherers zur Höhe des zu entschädigenden Fahrzeugwertes von großer Wichtigkeit sind. Denn das Fahrzeug bleibt in der Regel nicht auffindbar. Der Versicherer muß sich demnach auf die Angaben des Versicherungsnehmers verlassen können. Deshalb kann kein Zweifel daran bestehen, daß eine Verletzung der Aufklärungspflicht infolge unrichtiger Angaben zu Vorschäden des Fahrzeugs "generell" geeignet ist, eine ernsthafte Gefährdung der Interessen des Kaskoversicherers zu begründen. Ob diese Gefährdung auch im konkreten Versicherungsfall bestand, ist irrelevant. Denn eine tatsächliche Beeinträchtigung der Interessen des Versicherers und die Verursachung eines konkreten Nachteils bei der Feststellung des Versicherungsfalles oder der Feststellung
16oder dem Umfang der Versicherungsleistung, ist nach allgemeiner Meinung nicht Voraussetzung der Leistungsfreiheit (vgl. statt vieler: BGH VersR 1982, 144, 742 ). So ist es auch für die Entscheidung nicht von Bedeutung, daß der Kläger einen geringeren Entschädigungsbetrag als den von dem Gutachter J. ermittelten Wiederbeschaffungswert geltend macht.
17Die Belehrung in dem Formular der Schadenanzeige ist
18inhaltlich zutreffend und entspricht den Anforderungen der Rechtsprechung ( vgl. BGH r+s 1998, 181 mit Anm. Münstermann ). Dem Versicherungsnehmer ist klar und deutlich gesagt, daß bewußt unwahre oder unvollständige Angaben über den Schadenfall zum Anspruchsverlust führen, auch wenn dem Versicherer hierdurch kein Schaden entsteht.
19Von einem nur geringen Verschulden des in der Schadenanzeige unmittelbar vor der Unterschriftenzeile in drucktechnisch hervorgehobener Form eindeutig über die mögliche Folge einer Obliegenheitsverletzung belehrten Klägers kann nicht ausgegangen werden. Es liegen keine Umstände vor, die sein Verhalten in einem milderen Licht erscheinen lassen könnten. Insbesondere sind solche Umstände nicht vorgetragen. Es handelt sich mithin nicht um ein Fehlverhalten, das auch einem ordentlichen Versicherungsnehmer leicht unterlaufen kann und für das deshalb ein einsichtiger Versicherer Verständnis aufzubringen vermag (zu dieser Verschuldensvoraussetzung vgl. BGH r+s 1989, 5, 6; Senat r+s 1995, 206 ). Vielmehr spricht alles dafür, daß durch unrichtige Angaben Einfluß auf die Höhe der Entschädigung genommen werden sollte.
20Die prozessualen Nebenentscheidungen über die Kosten und die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO. Der Wert der Beschwer ist nach § 546
21Abs. 2 ZPO festzusetzen.
22Streitwert für das Berufungsverfahren
23und Wert der Beschwer des Klägers: 19.100,00 DM
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.