Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 16 Wx 37/98
Tenor
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G r ü n d e
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Die weitere Beschwerde des ehemaligen Verfahrenspflegers ist zulässig, §§ 19, 20, 27 Abs. 1, 29 FGG. Insbesondere steht der Zulässigkeit nicht § 16 Abs. 2 ZSEG iVm § 1835 Abs. 4 BGB entgegen, da die weitere Beschwerde sich gegen die grundsätzliche Verweigerung einer Entschädigung aus der Staatskasse wegen Mittellosigkeit richtet, hingegen nicht die Höhe der Vergütungsfestsetzung angreift. Nur für den letzteren Fall finden die Vorschriften des ZSEG entsprechende Anwendung (so die inzwischen einhellige Rechtsprechung der Obergerichte, z.B. Senat v. 15.7. 1996 - 16 WX 162/96; OLG Frankfurt FAmRZ 96, 81; OLG Köln FamRZ 94, 1334; BayObLGZ 1995, 212).
4In der Sache bleibt das Rechtsmittel, das der Beschwerdeführer nicht weiter begründet hat, ohne Erfolg. Zu Recht und mit zutreffender Begründung haben Amtsgericht und Beschwerdegericht eine Festsetzung der Aufwendungen des Verfahrenspflegers gegen die Staatskasse gem. §§ 1835 Abs. 4, 1915 Abs. 1 BGB abgelehnt, da die Betroffene im Zeitpunkt ihres Todes nicht mittellos war. Die vom Landgericht durchgeführte Abänderung des amtsgerichtlichen Beschlusses erfolgte ebenfalls zu Recht, da das Amtsgericht einen Aufwendungsersatzanspruch gem. § 1835 Abs. 3 BGB gegenüber dem Betreuten oder seinen Erben nicht festsetzen darf; vielmehr ist dieser Anspruch unmittelbar gegen den Betreuten zu richten und ggfs.vor dem Prozeßgericht geltend zu machen, worauf das Beschwerdegericht bereits hingewiesen hat.
5Für die Frage der Mittellosigkeit ist im Regelfall auf den Zeitpunkt der Entscheidung der letzten Tatsacheninstanz abzustellen, § 23 FGG ( vgl. BayObLG v. 23.11.1995,FamRZ 96, 372 m.w.N., Keidel/Kuntze, FGG, 13. Aufl., § 23, Rz 2; Senat v. 15.7.1996 - 16 Wx 162/96 ). Ist der Betroffene indes bereits verstorben wie im vorliegenden Fall, so beurteilt sich die Frage der Mittellosigkeit nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt des Todes ( BayObLG a.a.O.). Soweit die Entscheidung des Senats v. 15.7.1996 - 16 Wx 162/96 - eine abweichende Ansicht erkennen läßt, wird daran nicht festgehalten. Zur Begründung wird in der Rechtsprechung (BayObLG, a.a.O.) zutreffend darauf hingewiesen, daß dem Vormund /Pfleger im Falle des Todes des Mündels/Betreuten ein Anspruch auf Aufwendungsersatz gegenüber den Erben gem. §§ 1922,1967 BGB zusteht. Der Aufwendungsersatzanspruch stellt als eine vom Erblasser herrührende Schuld gem. § 1967 Abs. 2 BGB eine Nachlaßverbindlichkeit im Sinne des § 1967 Abs. 1 BGB dar. Entscheidend ist deshalb der Umfang des Vermögens zum Zeitpunkt des Erbfalls.
6Wie das Landgericht rechtsfehlerfrei festgestellt hat , war die Betreute im Zeitpunkt ihres Todes nicht mittellos. Hierzu wird auf die Darstellung in der Beschwerdeentscheidung Bezug genommen, wonach mindestens noch 5.469,10 DM verfügbares Vermögen vorhanden war. Die Betreute selbst wäre bei einem solchen Vermögensstand zwar in Anbetracht der Regelungen des BSHG als mittellos anzusehen. Dieses Schutzes durch Belassung eines Schonvermögens, der dem Betreuten für Notfälle gewährt werden soll, bedürfen indes nicht seine Erben. Andernfalls würde der Nachlaß auf Kosten der Allgemeinheit entlastet, ohne daß ein sachlicher Grund erkennbar wäre ( vgl. BayObLG, FamRZ 96, 373 m.w.N. ).
7Ebensowenig kommt die Regelung der §§ 92 c Abs. 3 Nr.1 iVm 81 Abs. 1 BSHG zugunsten des Nachlasses zur Anwendung, da es sich hierbei um eine Spezialvorschrift des Sozialhilferechts handelt.
8Das vorhandene Vermögen reicht somit aus, um den Aufwendungsersatzanspruch des Verfahrenspflegers, den dieser mit 980,44 DM beziffert, zu befriedigen.
9Die Kostenentscheidung beruht auf § 13a Abs. 1 S. 2 FGG.
10Beschwerdewert: 980,44 DM
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