Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 1 U 103/97
Tenor
1
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
2Die in förmlicher Hinsicht nicht zu beanstandende Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
3Das Landgericht hat im angegriffenen Urteil die Klage mit zutreffenden Erwägungen abgewiesen.
4Der Kläger hat den Ursachenzusammenhang zwischen dem Schadensereignis und den geltend gemachten Schäden nicht bewiesen. Wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat, konnte er nicht den Beweis führen, daß die vom Sachverständigen Sch. als kompatibel festgestellten Schäden auch tatsächlich durch den Unfall vom 08.06.1989 hervorgerufen wurden. Nach den Feststellungen des Sachverständigen hatte der Porsche des Klägers nämlich unstreitig Vorschäden im Heckbereich.
5Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (zuletzt Urteil vom 26.02.1998 - 1 U 90/97 -), muß der Geschädigte, der Vorschäden verschwiegen hat, genau dazu vortragen, welcher Teil des Sachschadens tatsächlich unfallbedingt ist. Eine derartige Differenzierung ermöglicht das Klägervorbringen nicht. Das Gutachten des Sachverständigen Sch., der einen Teil der Schäden als durch den Unfall erklärbar bezeichnet hat, hilft dem Kläger insofern nicht weiter. Angesichts der unstreitig vorher vorhandenen Heckschäden muß er beweisen, daß diese ordnungsgemäß und vollständig repariert waren, bevor es zu dem Unfall kam. Ohne, daß er Gewißheit hinsichtlich eines einwandfreien Zustands des Fahrzeugs vor dem Unfall verschafft, ist auch eine Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO nicht möglich.
6Dem Geschädigten wird damit nichts unzumutbares auferlegt, da er es in der Hand hat, die ordnungsgemäße Reparatur des Fahrzeugs nach einem Vorunfall durch Vorlage von Reparaturrechnungen, Quittungen über die Beschaffung von zerstörten Ersatzteilen pp. zu belegen. Dies alles hat der Kläger nicht getan. Seine Behauptung, die Heckschäden seien ihm unbekannt und in der Besitzzeit des Voreigentümers entstanden, berührt seine Darlegungsobliegenheit zur Kausalität nicht. Es kommt nämlich nicht darauf an, wann die Vorschäden entstanden sind, sondern darauf, ob sie vollständig und insbesondere sachgemäß und fachmännisch repariert wurden, so daß sein PKW vor dem Unfall nicht reparaturbedürftig und vorgeschädigt war.
7Es kann schließlich nicht verkannt werden, daß das übrige erstinstanzliche Beweisergebnis im vorliegenden Fall gegen den Kläger spricht. Der Kläger ist wegen Versicherungsbetruges im Zusammenhang unter anderem mit dem vorliegenden Unfall angeklagt worden. Das Strafverfahren wurde gemäß § 153 a StPO gegen Zahlung einer Geldbuße von 6.000,00 DM eingestellt. Der Kläger hat in der Vergangenheit eine Vielzahl von Verkehrsunfällen provoziert und die durch die Unfälle hervorgerufenen Beschädigungen ausgeweitet und gegenüber den Versicherungen abgerechnet. Das Vorgehen, das in der Anklageschrift geschildert wurde, war für den Kläger besonders lukrativ, weil er nach seinen eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht vom 28.05.1990 als gelernter Dreher Karosserieschäden in Eigenarbeit reparieren kann. Auch vor diesem Hintergrund und dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme vom 28.05.1990 bestehen bereits ganz erhebliche Zweifel daran, daß die vom Kläger geltend gemachten Schäden insgesamt unfallbedingt sind. Die Befragung der Zeugen in diesem Termin hat hinsichtlich der Ursächlichkeit der Schäden allenfalls ein non liquet ergeben. Der Zeuge D. K. hat nämlich sehr anschaulich geschildert, daß unmittelbar nach dem Unfall auf beiden Seiten des Hecks des Porsche absolut nichts zu sehen war. Genau die Schäden an den hinteren beiden Kotflügeln (Seitenteilen) lösen einen Großteil der Reparaturkosten aus.
8Hinsichtlich des mit der Berufung weiter verfolgten Schmerzensgeldes kann auf die zutreffenden Ausführungen des angegriffenen Urteils, die auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens keiner Ergänzung bedürfen, verwiesen werden (§ 543 Abs. 1 ZPO).
9Die prozessualen Nebenenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
10Streitwert für das Berufungsverfahren: 7.469,34 DM
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