Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 19 U 209/97
Tenor
1
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
2Die zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Ein Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten aus dem Kauf eines R.-Mobils besteht nicht.
3Die Klägerin verlangt Schadensersatz in einer Gesamthöhe von 16.930,22 DM nebst 12,5 % Zinsen seit Rechtshängigkeit. Dieser Betrag setzt sich aus folgenden Einzelpositionen zusammen.
4Verlust aus Deckungsverkauf 6.700,00 DM
5Fertigstellung der Elektroinstallation 1.280,00 DM
6Reinigungskosten 1.360,00 DM
7Rücktransport von W. nach K. bei Saarbrücken 1.378,00 DM
8an den Zeugen K. als Handelsvertreter gezahlte Provision 4.052,99 DM
9Zinsen vom 01.02.1994 bis zum 11.04.1995: 2.159,23 DM
10Zur Bestellung des Beklagten und zum Zustandekommen des Vertrages war der Vortrag der Klägerin in erster Instanz über weite Strecken verworren und unklar. Darauf weist die Berufungserwiderung zu Recht hin. Dennoch ist ein wirksamer Werklieferungsvertrag über eine unvertretbare Sache zustandegekommen (§ 651 BGB). Denn der Beklagte hat zugestanden (§ 288 ZPO), den auf den 12.07.1993 (rück-) datierten Auftrag unterschrieben zu haben. Er hat ein noch nicht mit dem Datum und seinen Personalangaben versehenes, sonst aber vollständiges Exemplar (Bl. 66 d.A.) unterzeichnet, das dann, möglicherweise später, von der Klägerin (entsprechend Bl. 47 d.A.) vervollständigt und unterschrieben worden ist. Sachliche Veränderungen sind dabei nicht vorgenommen worden. Anschließend erhielt der Beklagte die Auftragsbestätigung Bl. 45 d.A., die inhaltlich mit der Leistungsbeschreibung in dem vom Beklagten unterzeichneten Auftrag übereinstimmt; das hat auch das Landgericht protokolliert. Diese Auftragsbestätigung enthielt nicht mehr die in den vorangegangenen, datumsmäßig in die Irre führenden Auftragsbestätigungen (Bl. 25, 26 d.A.) enthaltene Aufforderung, sie per Fax unterschrieben zurückzugeben, weil inzwischen der Beklagte den Auftrag (Bl. 47 bzw. 66 d.A.) unterschrieben hatte und deshalb eine zusätzliche schriftliche Bestätigung nicht mehr notwendig war.
11Liegt aber somit ein verbindlicher Vertrag vor, dann muß die Klägerin ihr Verhalten an ihren von ihr selbst ins Feld geführten AGB messen lassen. Diese sehen unter V.1. vor, daß der Besteller berechtigt ist, den Liefergegenstand eine Woche nach Anzeige der Bereitstellung am Abnahmeort zu prüfen, und verpflichtet ist, ihn innerhalb dieser Frist abzunehmen. Da ausweislich der Auftragsbestätigung Abholung des R.-Mobils vorgesehen war, der Abnahmeort also der Sitz der Klägerin war, hatte diese dem Beklagten Gelegenheit zu geben, es im Werk zu prüfen. Die Abholbereitschaft soll dem Beklagten in der nicht vorliegenden Rechnung vom 14.12.1993 mitgeteilt worden sein, der Beklagte jedoch daraufhin erklärt haben, keine Zeit zur Abholung zu haben. Für den Fall, daß der Besteller den Liefergegenstand zwei Wochen nach der Bereitstellungsanzeige nicht übernommen und auch keinen Versandauftrag erteilt hat, sehen die AGB vor, daß die Klägerin nach Setzung einer Nachfrist von mindestens einer Woche vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen kann (V.2.). Hier hat dagegen die Klägerin dem Beklagten, der sich selbst nach Karneval in Urlaub befand, am Freitag, dem 24.04.1994, kurz nach 10 Uhr per Fax mitgeteilt, am gleichen Tag noch werde das R.-Mobil ausgeliefert. Das geschah dann auch, obwohl das Büro des Beklagten zurückgefaxt hatte, dieser sei nicht erreichbar, und es sei nicht gewährleistet, daß am Nachmittag eine Empfangsperson anwesend sei.
12Daraus folgt zunächst, daß die Klägerin sich alle Schadenspositionen, die auf dem Transport des R.-Mobils nach Wipperfürth und zurück ins Saarland beruhen, selbst zuzuschreiben hat (§ 254 BGB). Hätte sie nämlich AGB-gemäß gehandelt, dann hätte sie nach fruchtlosem Ablauf der gesetzten Fristen und Nachfristen entweder zurücktreten
13oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen können. Zu dem Transport nach Wipperfürth mit all seinen Folgen wäre es nicht gekommen. Die AGB regeln den Ablauf sinnvoll, indem sie für den Fall unsicherer Vertragstreue des Bestellers ein unnötiges und kostenaufwendiges Hin und Her vermeiden.
14Danach entfallen zunächst die Reinigungskosten von 1.360,00 DM und die Transportkosten von 1.378,00 DM, zusammen 2.738,00 DM. Ebenso müssen die völlig unerklärten Kosten der Fertigstellung der Elektroinstallation in Höhe von 1.280,00 DM unberücksichtigt bleiben, sei es als Transportfolgekosten, sei es als Teil der Herstellungskosten, die nicht auf den Gesamtpreis noch aufgeschlagen werden können.
15Einen Verlust beim Deckungsverkauf kann die Klägerin zwar grundsätzlich geltend machen (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB 57. Aufl., § 325 Rn. 21), er muß aber nachvollziehbar vorgetragen sein. Die bloße Behauptung, es habe sich nur ein Erlös von 60.850,00 DM erzielen lassen, also 6.700,00 DM unter dem vereinbarten Preis, reicht für eine schlüssige Begründung nicht aus.
16Auch hinsichtlich der angeblich an den Zeugen K., den Schwiegersohn des Geschäftsführers der Klägerin, gezahlten Handelsvertreterprovision von 4.052,99 DM gibt es nur die karge, durch nichts erläuterte Zahl. Ob es überhaupt einen Vertrag mit dem nach seinen Angaben als freier Handelsvertreter tätigen Zeugen gab, wird nicht gesagt, noch weniger über die Provisionsregelung. Es kommt nicht nur darauf an, ob der Zeuge etwas erhalten hat (was er bekunden soll), sondern auch darauf, ob und ggf. in welchem Umfang die Klägerin zu Zahlungen verpflichtet war. Hierzu fehlt es an ausreichenden Darlegungen.
17Zinsen kann die Klägerin damit ohnehin nicht verlangen, so daß es weiterer Ausführungen zur Klageforderung insoweit nicht bedarf.
18Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 I ZPO. Das Urteil ist nach den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO vorläufig vollstreckbar.
19Wert der Beschwer der Klägerin: 16.930,22 DM
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