Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 16 Wx 87/98
Tenor
1
G r ü n d e
2I.
3Der Beteiligte zu 1) , der neben dem Vater der Betroffenen als Betreuer für die Bereiche Ausbildung und Beruf mit Beschluß des Amtsgerichts vom 11.12.1996 bestellt worden ist, übt die Betreuungstätigkeit freiberuflich neben seiner Tätigkeit als Ltd. Landesverwaltungsdirektor aus. In der ersten Hälfte des Jahres 1997 hat er noch zwei weitere Betreuungen übernommen. Seinem Antrag auf Festsetzung einer Vergütung gem. § 1836 Abs. 2 BGB gegen die Staatskasse vom 4.Juli 1997 hat das Amtsgericht in vollem Umfang stattgegeben und ihm neben einer Auslagenerstattung für seine Tätigkeit bis Juni 1997 eine Vergütung in Höhe von 750,- DM aus der Staatskasse zugebilligt, da er sich in der Anfangsphase einer Tätigkeit als berufsmäßiger Betreuer befinde. Auf die dagegen gerichtete Beschwerde des Bezirksrevisors hat das Landgericht lediglich die verlangten Aufwendungen aus der Staatskasse festgesetzt, hingegen den weiteren Antrag auf Festsetzung einer Vergütung abgelehnt. Es ist der Meinung, in Anbetracht der geringen zeitlichen Belastung sowie der aus der Hauptberufstätigkeit erzielten Einkünfte halte sich seine Belastung im Rahmen dessen, was noch als soziales Engagement von jedem Staatsbürger erwartet werden könne und deshalb unentgeltlich durchgeführt werden müsse. Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde des Betreuers.
4II.
51.
6Das Rechtsmittel ist gemäß §§ 20,27 Abs.1,29 FGG zulässig. Insbesondere ist die weitere Beschwerde statthaft und wird nicht durch § 16 Abs. 2 ZSEG ausgeschlossen.
7Der Senat schließt sich unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung - wie schon in seiner Entscheidung v. 15.1.1997 / 16 Wx 7/97 - der höchstrichterlichen Auffassung an, daß die weitere Beschwerde im Verfahren der Festsetzung einer Vergütung für einen Betreuer nach §§ 1908i, 1836 Abs.2 S.4, 1835 Abs.4 BGB dann zulässig ist, wenn mit ihr die Feststellung begehrt wird, daß eine Inanspruchnahme der Staatskasse (nicht ) in Betracht kommt. Anders liegt der Fall, wenn eine Abänderung des zuerkannten Betrages beantragt wird (BGH FGPrax 97, 23 = FamRZ 96,1545; ebenso BayObLGZ 95,212 ), also das Verfahren lediglich die Höhe der Vergütung betrifft. Für diesen Fall der Beschränkung der weiteren Beschwerde auf das reine Höheverfahren ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein Ausschluß des Rechtsmittels gem. _ 16 ZSEG gegeben.
8Hier geht es hingegen um die Frage, ob dem Betreuer eine der Höhe nach nicht angegriffene Vergütung dem Grunde nach zusteht. Somit ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen.
92.
10Das Rechtsmittel ist begründet. Es führt zur teilweisen Aufhebung des landgerichtlichen und zu Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Beschlusses vom 28.11.1997, da die Entscheidung des Landgerichts einer rechtlichen Nachprüfung nicht standhält, §§ 27 I FGG, 550 ZPO. Entgegen der Rechtsmeinung des Landgerichts ist für den Beteiligten zu 1) auch in seiner Anfangsphase als Berufsbetreuer eine Vergütung gem. §§ 1908i,1835 Abs. 4, 1836 Abs. 2, S. 1 BGB festzusetzen, selbst wenn der Umfang seiner Tätigkeit noch gering ist und zunächst im Rahmen dessen bleibt, was als staatsbürgerliche Verpflichtung unentgeltlich zugemutet werden kann und unabhängig davon, ob im übrigen über Einnahmen aus einer Hauptberufstätigkeit verfügt wird. Der Senat kann vorliegend in der Sache abschließend entscheiden, weil der Sachverhalt hinreichend geklärt ist.
11Die hier von dem Beteiligten zu 1 ) geführte Betreuung ist eine Tätigkeit im Rahmen einer Berufsbetreuung gem. § 1836 Abs. 2 S. 1 BGB.
12Eine Betreuung wird nicht erst dann "im Rahmen der Berufsausübung" und damit als Berufsbetreuung geführt, wenn sich die Berufstätigkeit des Betreuers darin erschöpft. Vielmehr genügt es den Anforderungen der genannten Vorschrift, wenn die Gesamtbetrachtung der Tätigkeiten eine Inanspruchnahme erkennen läßt, der der Betreuer nur im Rahmen einer Berufsausübung nachkommen kann und die in der bestehenden Rechtsordnung üblicherweise nicht mehr als allgemeine staatsbürgerliche unentgeltliche Verpflichtung angesehen wird ( vgl. BayObLG , BayObLGR 96, 54 ). Entscheidende Indizien hierfür sind Anzahl der Betreuungen, deren Schwierigkeitsgrad, der erforderliche Zeitaufwand sowie die Qualifikation des Betreuers ( so z.B. BayObLG FamRZ 96, 1157 u. 371 ; zur erforderlichen Gesamtbetrachtung noch: OLG Hamm FamRZ 96, 1107). Dem Bild des Berufsbetreuers im Sinne des § 1836 Abs.2 BGB widerspricht es - wie schon erwähnt - nicht, wenn der Betreuer hauptberuflich einen anderen Beruf ausübt und die Betreuungen als Nebentätigkeit führt ( so ausdrücklich für Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst, die neben ihrer Volzeitbeschäftigung Betreuungen führen: BayObLG, BayObLGR 97, 30; BayObLG FAmRZ 96,371 ). Die Zahl der Betreuungen stellt hierbei ein wesentliches Indiz dar. Darüber, welche Anzahl den Anforderungen genügt, gehen allerdings die Meinungen auseinander ( zum Meinungsstand: KG Berlin, KGR 96,244 ; BayObLG FamRZ 96, 371). Die wohl überwiegende Auffassung bejaht jedenfalls bei Übertragung von mehr als zwei Betreuungen die Voraussetzungen einer Berufsbetreuung ( vgl. z.B. OLG Schleswig FamRZ 95, 46; KG Berlin,a.a.O. m.w.N.).
13Bei der erforderlichen Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung dieser dargestellten Meinungen hat das Landgericht nicht hinreichend die Zahl der im gleichen Zeitraum geführten Betreuungen berücksichtigt; ferner hat es den Umstand, daß der Beteiligte zu 1) sich in der Anfangsphase der Berufsbetreuung befunden hat, nicht zutreffend gewürdigt. Wie der festgestellte, unstreitige Sachverhalt erkennen läßt, hat der Beteiligte zu 1) in der ersten Hälfte 1997 nämlich neben der hier in Frage stehenden Betreuung noch 2 weitere Betreuungen geführt und seit Mitte des Jahres 1997 sind ihm 5 weitere Betreuungen übertragen worden. Es kann dahinstehen, ob hier entgegen der oben dargestellten Auffassung die drei insgesamt bestehenden Betreuungen deshalb noch nicht als ausreichend anzusehen sind, weil die zeitliche Beanspruchung durch die in Frage stehende Betreuung sehr gering ist, es wie die Gründe des landgerichtlichen Beschlusses erkennen lassen. Die zitierte überwiegende Meinung der Rechtsprechung anderer Obergerichte steht im übrigen nicht in Widerspruch zur Entscheidung des Senats v. 12.2.1996 - 16 Wx 20 /96 -, der damals eine Tätigkeit durch Führung von vier Betreuungen zu beurteilen hatte und dementsprechend keine Aussagen zur Einordnung einer Betreuertätigkeit mit lediglich drei Betreuungen getroffen hat.
14Sieht man nicht bereits die hier geführten drei Betreuungen im ersten Halbjahr 1997 als Teil der Berufsausübung und damit als ausreichend an, so ist der Beteiligte zu 1) gleichwohl, was seine Vergütung betrifft, bereits mit Beginn der ersten Betreuung (seit 12.12.1996) als Berufsbetreuer einzustufen, weil er sich in dieser Zeit in der Aufbauphase dieser Berufsausübung befunden hat, deren Anforderungen er nunmehr mit Führung von 8 Betreuungen erfüllt. Auch für die Anfangsphase steht nämlich dem angehenden Berufsbetreuer ein Vergütungsanspruch zu. Dieser entsteht bereits mit der Führung der ersten Betreuung, sofern der Betreuer tatsächlich eine Berufsbetreuertätigkeit anstrebt und nicht nur gelegentlich Einzelbetreuungen übernimmt ( vgl. Palandt/Diederichsen, BGB, 57.Aufl., § 1836, Rz. 13; LG Oldenburg FamRZ 96,230 ). Die gesetzliche Regelung des § 1836 Abs. 2 S. 1 BGB sieht für den Berufsbetreuer einen Vergütungsanspruch unabhängig davon vor, ob dieser sich noch am Beginn seiner Berufsausübung oder evtl. bereits am Ende mit geringerer Anzahl von Betreuungsfällen befindet. Diese Umstände haben auf die Entstehung des Anspruchs keinen Einfluß, sofern im übrigen die Voraussetzungen des § 1836 Abs.2 S. 1 BGB vorliegen. Schließlich ist auch kein sachgerechter Grund ersichtlich, warum dem Berufsbetreuer in der nicht zu vermeidenden Anfangsphase mit wenigen Betreuungsfällen ein Vergütungsanspruch versagt werden sollte. Für die Vergütung spielt es - entgegen der Auffassung des Landgerichts - ferner keine Rolle, ob der Betreuer seine Tätigkeit als Nebentätigkeit neben einer Vollzeittätigkeit oder als einzige berufliche Beschäftigung ausübt (BayObLG FamRZ 96, 372 ). Entscheidend ist allein, ob nach der dargelegten Gesamtbetrachtung eine Inanspruchnahme durch diese Tätigkeiten festgestellt wird, der üblicherweise nicht mehr unentgeltlich im Rahmen der Pflichten eines Staatsbürgers nachgekommen wird. Das ist hier bei der Führung von 8 Betreuungen der Fall und damit ebenfalls für die zwangsläufig vorangegangene Aufbauphase des späteren Berufsbetreuers.
15Da auch die weitere Voraussetzung der §§ 1836 Abs. 2 S.4, 1835 Abs. 4 BGB vorliegt, und zwar Mittellosigkeit der Betreuten, hat der Beteiligte zu 1) einen Anspruch auf Festsetzung seiner Vergütung gegen die Staatskasse.
16Die Höhe der Vergütung ist schlüssig dargetan und vom Bezirksrevisor nicht in Frage gestellt worden. Soweit daneben zugunsten des Beteiligten zu 1) Ersatz seiner Aufwendungen festgesetzt worden ist, ist dies nicht angegriffen worden.
17Somit ist der amtsgerichtliche Beschluß vom 28.11.1997 in vollem Umfang wiederherzustellen.
18Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlaßt, §§ 131 Abs. 3 KostO, 13a FGG.
19Der Gegenstandswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 750.- DM festgesetzt.
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