Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 9 U 204/97
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 17.11.1997 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Köln - 24 O 28/97 - wird zu-rückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
Von einer Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
2E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
3Die Berufung der Klägerin, mit der sie ihren erstinstanzlich geltend gemachten Anspruch auf Zahlung einer Teilkaskoversicherungsentschädigung in Höhe von 25.352,17 DM in vollem Umfang weiterverfolgt, ist zwar in formeller Hinsicht bedenkenfrei, sie hat aber in der Sache im Ergebnis keinen Erfolg.
4Der Klägerin steht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt aufgrund der ursprünglich zwischen der Beklagten und ihr als Eigentümerin und Halterin für den Pkw Porsche Carrera mit dem amtlichen Kennzeichen xxxx xxx bestehenden Kraftfahrzeugversicherung (Teilkasko) ein Anspruch auf Zahlung des geltend gemachten Restschadensbetrages in oben genannter Höhe, der sich nach dem Vortrag der Klägerin aus dem Nettowiederbeschaffungswert von 47.391,30 DM (lt. Gutachten des durch die Beklagte beauftragten Sachverständigen L. vom 12.07.1996: brutto 54.500,00 DM unter Zugrundelegung eines wirtschaftlichen Totalschadens) abzgl. des Nettorestwertes in Höhe von 21.739,13 DM (ebenfalls laut Gutachten) sowie abzgl. der Selbstbeteiligung in Höhe von 300,00 DM ergeben soll, für das Schadensereignis vom 05.07.1996 zu.
5Die Klägerin hat zwar behauptet, der von ihrem Sohn, dem Zeugen R. B., gesteuerte Porsche sei am 05.07.1996 nachts um 1.30 Uhr auf der K.-A.-Straße, Fahrtrichtung R. in der Rechtskurve vor der Autobahnunterführung verunfallt, weil ein Fuchs in das Fahrzeug gelaufen sei und der Pkw bei dem sich aufgrund des Zusammenpralls erfolgenden anschließenden Bremsvorgang ins Schleudern geraten, sich drehend von der Fahrbahn gerutscht und im angrenzenden Waldstück zum Stehen gekommen sei. Die Klägerin hat aber den Beweis des von ihr behaupteten Wildschadensereignisses nicht geführt; es ergibt sich aus den gesamten Umständen des vorliegenden Falles auch kein Anspruch als sog. Rettungskostenersatzanspruch.
61) Der Klägerin steht ein Schadensersatzanspruch nicht gem. § 12 Nr. 1 I d AKB zu, denn nach dem Ergebnis der erstinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme ist weder zur Überzeugung des Senats bewiesen, daß der verunfallte Porsche mit einem Fuchs zusammengestoßen ist, noch steht mit der erforderlichen Sicherheit fest, daß der behauptete Zusammenstoß ursächlich für den Unfall war.
7Voraussetzung für einen derartigen Anspruch der Klägerin wäre, daß ein Zusammenstoß mit einem Haarwild im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 BJagdG erfolgt ist, der Zusammenstoß ursächlich für den Unfall war und dadurch der Schaden an dem versicherten Fahrzeug eingetreten ist. Dabei kann der Versicherungsnehmer den Beweis des ursächlichen Zusammenhangs zwischen dem Zusammenstoß und dem Unfall auch im Wege des Anscheinsbeweises führen und eine Ursächlichkeit ist auch dann (noch) zu bejahen, wenn der Zusammenstoß die adäquate Ursache für ein den Unfall (mit-) auslösendes späteres Verhalten des Fahrers war (vgl. dazu grundlegend BGH r + s 1992, 82 f).
8Nach dem Ergebnis der erstinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme ist der Klägerin dieser Beweis nicht gelungen. Der Senat schließt sich insoweit der Beweiswürdigung des Landgerichts in dem angefochtenen Urteil an.
9Allerdings haben sowohl der Zeuge R. B. als auch der Zeuge U. S. bei ihrer jeweiligen Vernehmung vor dem Landgericht in der mündlichen Verhandlung vom 13.10.1997 - insoweit übereinstimmend - bekundet, aus der rechts neben der Straße liegenden Wiese sei ein Fuchs auf die Straße gelaufen und sei, etwa in Höhe des rechten vorderen Kotflügels oder des Reifens, mit dem Porsche zusammengestoßen, dabei habe es einen dumpfen akustisch gut wahrnehmbaren Schlag oder Knall gegeben. Beide Zeugen haben auch übereinstimmend ausgesagt, unmittelbar nach diesem Aufprall - der Zeuge S. meinte, weil er vor Schreck aufgeschrien habe - habe der Zeuge B. sehr stark gebremst bzw. eine Vollbremsung unternommen, ohne allerdings ein Ausweichmanöver durchzuführen. Infolge dieses Bremsvorgangs sei der Wagen ausgebrochen, habe sich mindestens 2 mal gedreht und sei dann in dem Wäldchen zum Stehen gekommen.
10Aufgrund dieser Aussagen ist der Senat jedoch nicht mit der erforderlichen Sicherheit im Sinne des § 286 ZPO, d. h. mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewißheit, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie theoretisch völlig auszuschließen (vgl. BGHZ 53, 245 ff, 256), davon überzeugt, daß ein Zusammenstoß mit einem Fuchs stattgefunden hat, denn die Bekundungen der beiden Zeugen sind nicht hinreichend glaubhaft.
11Unabhängig davon, daß die Aussagen der beiden Zeugen hinsichtlich weiterer Umstände widersprüchlich sind (der Zeuge B. gab die Geschwindigkeit mit "60 - 70 km/h", der Zeuge S. mit "nicht viel schneller als 50" an, nach der Aussage des Zeugen S. war die Straße naß oder zumindest feucht, während der Zeuge B. die Straße als trocken beschrieb, der Zeuge B. hat als Unfallstelle einen Punkt Ausgangs der Rechtskurve bezeichnet - vgl. die handschriftliche Skizze Bl. 44 d. A.-, während der Zeuge S. den Fuchs am Anfang der Kurve in ca. 3 - 5 m Entfernung gesehen haben will und erklärte, der Zusammenstoß habe sich mitten in der Kurve ereignet, der Zeuge S. will laut aufgeschrien haben, während der Zeuge B. sich an eine solche Reaktion seines Beifahrers nicht erinnern konnte), sind die Bekundungen der Zeugen wegen erheblicher Widersprüche zu ihren vorprozessualen Angaben gegenüber der Beklagten nicht hinreichend glaubhaft.
12So hat der Zeuge B. in der Schadensanzeige (vgl. Bl. 45 f d. A.) gegenüber der Beklagten zum Unfallhergang ausgeführt: "...Hinter einer Rechtskurve lief ein Fuchs von rechts nach links über die Fahrbahn, ich bremste kurz und wich aus. Dabei kam der Wagen ins Schleudern und ich rutschte rückwärts in das linke Waldstück".
13Der Zeuge S. hat in seinem Schreiben vom 16.07.1996 (Bl. 47 d. A.) an die Beklagte mitgeteilt: "In einer Rechtskurve lief Herrn B. von rechts nach links ein Fuchs direkt vor den Wagen. Er versuchte noch, dem Tier instinktiv auszuweichen. Dabei brach das Heck des Wagens nach links weg".
14Weder die vorherige Unfallschilderung des Zeugen B., noch die des Zeugen S. lassen sich mit den jeweiligen Aussagen der beiden Zeugen vor dem Landgericht in Einklang bringen und sie können auch nicht damit erklärt werden, wie es die Zeugen auf die Vorhalte des Gerichts versucht haben, daß die schriftlichen Aussagen nur unklar oder mißverständlich formuliert seien.
15Keiner der beiden Zeugen hat gegenüber der Beklagten vorprozessual etwas von einem direkten Zusammenstoß, geschweige denn von einem deutlich wahrnehmbaren Schlag oder Knall mitgeteilt. Da letzterer aber - so muß man die Aussagen der Zeugen vor dem Landgericht verstehen - wegen des Fehlens weiterer Spuren von dem Zusammenstoß (unstreitig wurden weder Haarreste, noch Blutspuren oder ein verendetes Tier gefunden) der einzige Hinweis darauf war, daß ein Zusammenstoß stattgefunden haben soll, wäre es aus Sicht des Senates - die Richtigkeit der Bekundungen der Zeugen vor dem Landgericht unterstellt - unverständlich, daß die Zeugen darüber nichts gegenüber der Beklagten erwähnt haben.
16Mit der Formulierung des Zeugen B. in der Schadensanzeige läßt sich ein solcher Zusammenstoß auch nicht in Einklang bringen. Denn die Formulierung "ich bremste kurz und wich aus" beinhaltet die Aussage, daß es nicht zu einem Zusammenstoß gekommen ist, weil das Ausweichmanöver "erfolgreich" war.
17Auch die schriftliche Aussage des Zeugen S. läßt sich bezüglich der Widersprüche nicht mit einer unklaren Formulierung erklären. Zwar läßt der Wortlaut "lief ... ein Fuchs direkt vor den Wagen" auch die Deutung zu, damit habe der Zeuge einen Zusammenstoß schildern wollen. Allerdings stimmt dann die Schilderung dieses "Zusammenstoßes" nicht mit der Aussage vor dem Landgericht überein. Wenn ein Tier "direkt vor den Wagen" läuft bedeutet dies eine Kollision von vorne. Demgegenüber hat der Zeuge S. vor dem Landgericht aber einen seitlichen Zusammenstoß geschildert.
18Auffällig ist weiterhin, daß der Zeuge S. in seinem Schreiben vom 16.07.1996 den starken Bremsvorgang, der nach seiner Aussage vor dem Landgericht durch seinen Schrei mit ausgelöst worden sein soll, nicht erwähnt hat, obwohl nach seiner Bekundung vom 13.10.1997 er gerade das Drehen des Wagens auf diese Vollbremsung zurückgeführt hat. Demgegenüber schildert er in seinem Schreiben vom 16.07.1996 das Ausweichmanöver als Ursache. Auch die gesamte schriftliche Unfallschilderung des Zeugen B. gibt einen völlig anderen Unfallhergang wieder, als er bei der Aussage vor dem Landgericht bekundet worden ist. Nach der Schilderung in der Schadensanzeige will der Zeuge B. nur kurz gebremst haben und dann ausgewichen sein, wobei durch letztere Reaktion der Wagen ausbrach. Demgegenüber hat er gegenüber dem Landgericht ein Ausweichmanöver völlig in Abrede gestellt und als Ursache für das Ausbrechen des Porsche nur die Vollbremsung angegeben.
19Angesichts dieser eklatanten Widersprüche, die auch in keiner Weise nachvollziehbar oder überzeugend erläutert worden sind, sind die Aussagen der beiden Zeugen allein nicht geeignet, um einen Zusammenstoß mit einem Fuchs zu beweisen. Da weitere objektive Spuren, die auf einen Zusammenstoß mit einem Fuchs hindeuten nicht vorliegen, ist demnach die Klägerin für den behaupteten Zusammenstoß beweisfällig geblieben.
20Ebenso wenig kann aufgrund der vorgenannten Widersprüche die Ursächlichkeit zwischen dem behaupteten Zusammenstoß und dem Unfall als bewiesen angesehen werden, auch wenn insoweit der Nachweis ausreicht, daß die Reaktion es Fahrers auf den Zusammenstoß unfallursächlich war (vgl. BGH r + s 1992, 82; OLG Karlsruhe r + s 1987, 156; OLG Karlsruhe r + s 1993, 448 und 449).
21Dieser Beweis der Ursächlichkeit könnte hier nur dann als geführt angesehen werden, wenn feststünde, daß der Zeuge B. nach dem und infolge des Zusammenstoßes die Vollbremsung eingeleitet hätte. Davon ist der Senat jedoch - wie oben bereits ausgeführt - nicht überzeugt.
22Der Senat hatte auch keine Veranlassung zu einer Wiederholung der erstinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme. Die Aussagen der Zeugen B. und S. sind in dem Protokoll der mündlichen Verhandlung des Landgerichts vom 13.10.1997 (Bl. 33 - 42 d. A.) ausführlich niedergelegt worden. Den Zeugen sind auch die maßgeblichen vorprozessualen Unterlagen vorgehalten worden. Da die Klägerin in ihrer Berufung weder geltend gemacht hat, daß die Aussagen der Zeugen unrichtig oder unvollständig protokolliert worden seien, noch, daß die Zeugen bei einer erneuten Vernehmung neue Umstände würden bekunden können, bestand nach der freien Überzeugung des Senats keine Veranlassung zu einer Wiederholung der Beweisaufnahme gem. §§ 398, 526 ZPO.
232) Ebenfalls scheidet im vorliegenden Fall ein Schadensersatzanspruch der Klägerin aus §§ 62, 63 VVG in Verbindung mit § 12 Nr. 1 I d AKB, d. h. ein sog. Rettungskostenersatzanspruch aus. Zwar hat die Klägerin einen derartigen Anspruch im vorliegenden Verfahren nicht geltend gemacht, da aber einem Versicherungsnehmer einer Kraftfahrzeugversicherung bei einem (wie hier) nicht beweisbaren Zusammenstoß mit einem Haarwild grundsätzlich stattdessen ein Anspruch auf Ersatz seines Schadens nach den Vorschriften über den Ersatz von Rettungskosten zustehen kann (vgl. dazu z. B. BGH r + s 1991, 116 f (grundlegend); OLG Karlsruhe r + s 1993, 448), war gleichwohl die Möglichkeit des Bestehens eines derartigen Anspruchs zu prüfen.
24Die Voraussetzungen eines derartigen Rettungskostenerstattungsanspruchs liegen hier aber nicht vor. Gem. §§ 63, 62 VVG kann der Versicherungsnehmer Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die infolge eines Ausweichmanövers, welches zur Vermeidung eines unmittelbar bevorstehenden Zusammenstoßes mit einem Haarwild erfolgte, nur dann verlangen, wenn die Rettungshandlung entweder objektiv geboten war oder, wenn der Versicherungsnehmer (oder ein Dritter, dessen Verhalten er sich zurechnen lassen muß) sie ohne grobe Fahrlässigkeit für geboten halten durfte (vgl. dazu z. B. BGH r + s 1997, 98 f; Römer/Langheid-Langheid VVG § 63 Rdnr. 13 m.w.N.).
25Dabei fehlt es nach herrschender Auffassung bei kleinerem Haarwild, wie Hasen, Füchsen, Mardern pp. zunächst bereits an dem Merkmal, daß die Rettungshandlung objektiv zur Abwendung des Schadens gedient hat, weil im Regelfall jedenfalls bei einem Pkw der Zusammenstoß mit derartigen Kleintieren nicht zu größeren Schäden führt (vgl. statt vieler BGH r + s 1997, 326 m.w.N.). Zugleich steht damit im Regelfall fest, daß der Versicherungsnehmer mit der Einleitung eines riskanten Ausweichmanövers sowohl objektiv als auch subjektiv grob fahrlässig handelt (vgl. dazu BGH r + s 1997, 98 f).
26Von einer derartigen objektiven und auch subjektiven groben Fahrlässigkeit wäre demnach im vorliegenden Fall auszugehen, wenn der Zeuge R. B. versucht haben sollte, durch ein Ausweichmanöver einen Zusammenprall mit dem behaupteten Fuchs zu vermeiden.
27Dieses Verschulden ihres Sohnes müßte die Klägerin sich dann auch zurechnen lassen, denn der Zeuge R. B. ist als Repräsentant der Klägerin anzusehen. Repräsentanten des Versicherungsnehmers sind diejenigen Personen, denen die Befugnis eingeräumt worden ist, selbständig und in einem gewissen nicht ganz unbedeutenden Umfang für den Versicherungsnehmer zu handeln (vgl. dazu BGH r + s 1993, 321 = VersR 1993, 828; ständige Rechtsprechung des Senats vgl. zuletzt die Urteile vom 18.11.1997 in Sachen 9 U 63/97 sowie vom 12.05.1998 in Sachen 9 U 181/97).
28Diese Voraussetzungen liegen bezüglich des Zeugen R. B. vor. Wie einerseits die Klägerin selbst bei ihrer persönlichen Anhörung vor dem Landgericht dargelegt hat, und andererseits auch von dem Zeugen R. B. bei seiner Vernehmung vor dem Landgericht bekundet worden ist, handelte es sich bei dem verunfallten Porsche "eigentlich" um das Fahrzeug des Zeugen R. B.. Dem Zeugen B. war das Fahrzeug seitens der Klägerin zur alleinigen Nutzung überlassen worden und im Innenverhältnis bezahlte der Zeuge den Kaufpreis - wie er glaubhaft ausgesagt hat - in Raten an seine Mutter, die Klägerin, bzw. seine Eltern zurück. Dementsprechend hat der Zeuge B. auch die Unfallmeldung gegenüber der Beklagten abgegeben und die Schadensanzeige ausgefüllt.
29Demnach scheiden Ersatzansprüche der Klägerin aus §§ 63, 62 VVG aus.
30Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
31Streitwert für das Berufungsverfahren und Wert der Beschwer für die Klägerin: 25.352,17 DM
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