Schlussurteil vom Oberlandesgericht Köln - 7 U 19/96
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 20. Juni 1995 - 27 O 276/93 - wird insgesamt zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
2I.
3Nach dem Teilurteil des Senats vom 13.2.1997 ist noch offengeblieben, ob sich die Kläger auf ihren bestehenden Schadensersatzanspruch von 307.780,26 DM im Wege der Vorteilsausgleichung eine Schadensersatzleistung von 15.520,-- DM anrechnen lassen müssen auf Grund eines Anspruchs, der ihnen gegenüber der Firma m. Wirtschafts- und Treuhand GmbH (kurz: Fa. m.) für eine Falschberatung im Zusammenhang mit der steuerlichen Behandlung des hier in Rede stehenden Anlageobjekts zustand. Ob die Kläger Schadensersatz in Höhe von 15.520,00 DM erhalten haben, kann jedoch nicht festgestellt werden, so daß die Berufung auch insofern erfolglos bleibt.
4Zwar könnte dem Schreiben der (vormaligen) Steuerberaterin der Kläger vom 16. April 1984 (vgl. Bl. 81 d. BA 22 O 41/89), mit dem die Firma m. unter Hinweis auf von ihr begangene Pflichtverletzungen aufgefordert wird, bis zum 1.5.1984 den - bereits zugesagten - Betrag von 15.520,-- DM zu zahlen, entnommen werden, daß ein Schadensersatzanspruch in dieser Höhe bestand. Darüber hinaus könnte der von den Klägern zu den Akten gereichte Überweisungsträger (Bl. 460 d. GA), wonach im Juni 1984, also noch im zeitlichen Zusammenhang mit dem Schreiben vom 16.4.1984, ein Betrag genau in dieser Höhe gezahlt worden ist, dafür sprechen, daß die Zahlung, was die Kläger allerdings bestreiten, in Erfüllung der Schadensersatzverpflichtung erfolgt ist. Dies ist indessen damit nicht in Einklang zu bringen, daß auf dem Überweisungsträger die Firma m. gerade nicht als Zahlende aufgeführt ist. Vielmehr soll die Zahlung nach dem dort genannten Verwendungszweck von Herrn H. i.A. der Erbengemeinschaft L. veranlaßt worden sein, von denen die Kläger behaupten, daß ihnen beide unbekannt seien. Da es auch im übrigen keinen Anhaltspunkt dafür gibt, daß die Zahlung durch einen Dritten zur Erfüllung einer Verbindlichkeit der Fa. m. gegenüber den Klägern vorgenommen worden ist (§ 267 BGB), bleibt danach offen, ob die Kläger im Zusammenhang mit der Abwicklung des von ihnen gezeichneten Anlageobjekts anzurechnende Vorteile erlangt haben. Dafür, daß dies dennoch geschehen ist, ist die Beklagte beweisfällig geblieben. Dies hat zur Folge, daß sie in vollem Umfang verpflichtet bleibt.
5Wegen des Zinsanspruchs wird auf die Begründung im Teilurteil verwiesen.
6II.
7Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
89
Der Wert der Beschwer durch das Schlußurteil liegt unter 60.000,-- DM.
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