Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - Ss 315/98 (B)

Tenor

Der angefochtene Beschluß wird - unter Verwerfung der weitergehenden Rechtsbeschwerde -im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Köln zurückverwiesen.


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