Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 15 U 89/98
Tenor
1
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
2Die Berufung des Verfügungsklägers ist zulässig und hat auch in der Sache teilweise Erfolg.
3Der Verfügungskläger kann von den Verfügungsbeklagten gemäß den §§ 1004 Abs. 1, 823, 824 BGB analog verlangen, Äußerungen des Inhalts zu unterlassen, daß er von seinem früheren Arbeitgeber "fristlos" entlassen worden sei, wie dies in dem an Abgeordnete des Deutschen Bundestages, des Europäischen Parlaments und von Landtagen der Bundesländer gerichteten Schreiben der Verfügungsbeklagten vom März 1998 behauptet worden ist. Der übrige Teil der von dem Verfügungskläger beanstandeten Äußerungen beinhaltet keine unwahren Tatsachenbehauptungen, so daß das Unterlassungsbegehren des Verfügungsklägers insoweit unbegründet ist.
4Die in dem "Offenen Brief" der Verfügungsbeklagten enthaltene Darstellung "Nachdem er" (der Verfügungskläger) "wegen Illoyalität gegenüber seinem Arbeitgeber fristlos entlassen worden war, schied er letztlich nach einem verlorenen Rechtsstreit von seiner Stelle als MdB- Mitarbeiter aus" bezieht sich - wie zwischen den Parteien unstreitig ist- auf das frühere Arbeitsverhältnis des Verfügungsklägers bei dem Bundestagsabgeordneten W.. Unter Zuhilfenahme von Wertungen und Rechtsbegriffen wird in der zitierten Passage über die Beendigung dieses Arbeitsverhältnisses berichtet. Der durchschnittliche Leser des "Offenen Briefes", der über Hintergrundinformationen nicht verfügt, kann aus den von dem Verfügungskläger beanstandeten Äußerungen immerhin zwanglos entnehmen, daß der Verfügungskläger dereinst eine Stelle als Mitarbeiter eines Bundestagsabgeordneten gehabt habe, aus der er fristlos entlassen worden sei, und daß er einen um seine Entlassung geführten Rechtsstreit mit dem Arbeitgeber verloren habe. Damit kennzeichnen sich die beanstandeten Äußerungen in ihrer Gesamtheit als eine Sachverhaltsschilderung. Hieran vermag die vorangestellte Frage "Woher kommt das alles?", nichts zu ändern, mit der die Verfügungsbeklagten zum Ausdruck gebracht haben, daß die Beschreibung der Vorgänge um das frühere Arbeitsverhältnis des Verfügungsklägers der Beleuchtung seiner Persönlichkeit und der Motive für seine im ersten Teil ihres "Offenen Briefes" berichteten Aktivitäten zum Nachteil der "Freireligiösen Gemeinden" diene. Eine Meinungsäußerung ist lediglich in der von den Verfügungsbeklagten durch diese Frage hergestellten kausalen Verbindung enthalten. Demgegenüber haben die von ihnen in Bezug auf das frühere Arbeitsverhältnis des Verfügungsklägers geschilderten Umstände ersichtlich den alleinigen Zweck, als Anknüpfungstatsachen eine Grundlage für ihre Schlußfolgerungen zu liefern.
5Nahezu jeder Sachverhaltsschilderung wohnt eine subjektive Färbung und eine Bewertung inne; deshalb kommt es für die Frage, ob darin eine wahre oder eine unwahre Tatsachenbehauptung liegt, entscheidend darauf an, ob der geschilderte Sachverhalt in seiner Gesamtaussage wie auch in seinen Details eine vertretbare Interpretation der zugrundeliegenden tatsächlichen Vorgänge darstellt (vgl. dazu Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 4. Aufl. Rdnrn. 4.73 und 4.80).
6Gemessen an diesen Grundsätzen, gilt hinsichtlich der inkriminierten Äußerungen der Verfügungsbeklagten folgendes:
7- Der Begriff "Illoyalität gegenüber dem Arbeitgeber" ist von seinem tatsächlichen Gehalt her so substanzarm, daß er gegenüber dem Werturteilcharakter in den Hintergrund tritt (vgl. dazu BVerfG NJW 83, 1415, 1416). Selbst wenn man hierin einen Tatsachenkern sehen wollte, so trifft jedenfalls aber die von den Verfügungsbeklagten vorgenommene Interpretation zu, daß die eindeutig parteischädigenden und damit auch auf den Arbeitgeber des Verfügungsklägers zurückfallenden Enthüllungsaktivitäten des Verfügungsklägers- die der Verfügungskläger offenbar auch nach dessen "Zweiter Abmahnung" vom 2. März 1994 (Bl. 74ff d.A.) fortzusetzen gedachte, wie sich aus seinen Schreiben vom 9.3.1994, Bl. 77 d.A., und vom 30.4.1994, Bl. 78ff d.A., entnehmen läßt-, eine "Illoyalität gegenüber dem Arbeitgeber" bedeuteten.
8- In der Darstellung, daß der Verfügungskläger "letztlich nach einem verlorenen Rechtsstreit von seiner Stelle als MdB- Mitarbeiter ausgeschieden" sei, liegt eine vertretbare Interpretation des zugrundeliegenden Sachverhalts. Zwar ist in dem von dem Verfügungskläger nach der Kündigung durch den Bundestagsabgeordneten W. vom 15.3.1994 (Bl. 21 d.A.) zwecks Weiterbeschäftigung eingeleiteten einstweiligen Verfügungsverfahren 1 Gs 29/94 vor dem Arbeitsgericht Bonn am 16.6.1994 ein Vergleich geschlossen worden, mit dem sich der Verfügungskläger mit seinem Arbeitgeber gütlich auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 30.11.1994 einigte. Diesen Vergleich hat der Verfügungskläger jedoch in dem Verfahren 4/1 (5) Ca 3957/94 vor dem Arbeitsgericht Bonn wegen arglistiger Täuschung angefochten und unter anderem die Feststellung begehrt, daß das Beschäftigungsverhältnis gemäß § 7 des Tarifvertrages vom 17.2.1993 fortbestehe. Mit dieser Klage ist der Verfügungskläger in allen drei von ihm angerufenen Instanzen unterlegen. Ausgangspunkt aller arbeitsgerichtlichen Verfahren waren selbstverständlich die unter dem 15.3.1994 bzw. 8.6.1994 ausgesprochenen Kündigungen des Arbeitgebers. Ohne diese Kündigungen wäre es zu dem am 16.6.1994 vor dem Arbeitsgericht Bonn geschlossenen Vergleich nicht gekommen, der das Ausscheiden des Verfügungsklägers besiegelte und ein Nachgeben des Arbeitgebers insoweit lediglich im Hinblick auf den Zeitpunkt beinhaltete. Für diese Würdigung ist es unerheblich, mit welcher Begründung später die Anfechtung des Vergleichs vom 16.6.1994 von den Arbeitsgerichten zurückgewiesen worden ist. Von daher stellt die Äußerung der Verfügungsbeklagten, der Verfügungskläger sei "nach einem verlorenen Rechtsstreit von seiner Stelle als MdB- Mitarbeiter ausgeschieden", eine mit den tatsächlichen Vorgängen zu vereinbarende Bewertung dar. Dies gilt selbst dann, wenn man davon ausgeht, daß ein durchschnittlicher Leser den verlorenen Rechtsstreit mit der zuvor erwähnten "Illoyalität gegenüber dem Arbeitgeber" in Verbindung bringen wird, die nach der Untergliederung des Textes unmittelbar allerdings nur auf die Entlassung des Klägers bezogen ist. Denn daß die Kündigungen in einem inneren Zusammenhang mit den in der "Zweiten Abmahnung" erhobenen Vorwürfen des Bundestagsabgeordneten standen, ist evident. Der Umstand, daß der Verfügungskläger, rein zeitlich betrachtet, nicht erst nach dem verlorenen, durch drei Instanzen geführten Prozeß, sondern bereits zum 30.11.1994 als MdB- Mitarbeiter ausgeschieden war, ist als unbedeutende sprachliche Ungenauigkeit zu vernachlässigen. Durch das relativierende Wort "letztlich" ist im übrigen auch hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, daß der Sachverhalt insoweit verkürzend wiedergegeben ist.
9-Dem gegenüber kann von einer "fristlosen" Entlassung des Verfügungsklägers nicht die Rede sein. Bei den von dem MdB W. mit Schreiben vom 15.3.1994 (Bl. 22 d.A.) und 8.6.1994 (Bl. 22/23 d.A.) ausgesprochenen Kündigungen handelte es sich eindeutig um befristete Kündigungen. Beide sind ausdrücklich als "fristgemäße" Kündigungen - die erste zum 30.9.1994, die zweite zum 31.12.1994- erklärt worden. Daß es darüber hinaus noch eine dritte, fristlose, Kündigung gegeben habe, haben die Verfügungsbeklagten nicht belegen können. Auch der am 16.6.1994 geschlossene Vergleich zielte lediglich auf ein befristetes Ausscheiden des Verfügungsklägers ab. Die Tatsache, daß der Verfügungskläger nach der ersten Kündigung von seinem Arbeitgeber von der Arbeit freigestellt bzw. beurlaubt worden war, läßt sich nicht unter den Begriff der "sofortigen Entlassung" subsumieren. Im juristischen Sprachgebrauch wird unter einer Entlassung aus einem Arbeitsverhältnis ausschließlich dessen durch Kündigung herbeigeführte Beendigung verstanden (vgl. etwa Creifelds, Rechtswörterbuch, 13. Aufl. Stichwort " Entlassung des Arbeitnehmers"). Als "fristlose Entlassung" kann deshalb nur die unmittelbare und endgültige Beendigung des Arbeitsverhältnisses bezeichnet werden. Aus den §§ 17ff KSchG ergibt sich nichts Gegenteiliges; bei der darin geregelten Massenentlassung handelt es sich ebenfalls um einen unmittelbaren Beendigungstatbestand. Auch im allgemeinen Sprachgebrauch wird als "fristlose Entlassung" ausschließlich eine sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch fristlose Kündigung bezeichnet. Da dem Verfügungskläger über die Dauer von immerhin acht Monaten (gerechnet ab der Kündigung vom 15.3.1994) die Bezüge fortgezahlt wurden, wird auch kein juristischer Laie die Beurlaubung des Verfügungsklägers mit einer sofortigen Entlassung gleichsetzen. Das Wort "letztlich" hilft in diesem Zusammenhang nicht. Von der Satzstellung her ist die damit verbundene Relativierung eindeutig allein auf das endgültige Ausscheiden des Verfügungsklägers nach seinem verlorenen Arbeitsgerichtsprozeß bezogen.
10Eine Äußerung des Inhalts, daß der Verfügungskläger "fristlos" entlassen worden sei, hat demgemäß in jedweder Form zu unterbleiben. Da sich dieser Teil aus dem Gesamtzusammenhang, in welchen er in dem "Offenen Brief" der Verfügungsbeklagten gestellt ist, ohne Sinnverfälschung herauslösen läßt, ist in Abweichung von dem Grundsatz, daß der Unterlassungsanspruch sich nur auf die Verletzung in ihrer konkreten Form beziehen kann (vgl. dazu Wenzel aaO Rdnrn. 12.71 und 12.72), das Unterlassungsgebot hierauf zu beschränken. Sowohl die isolierte Darstellung, der Verfügungskläger sei "fristlos" entlassen worden, als auch der erlaubte restliche Teil der ursprünglichen Gesamtaussage bleiben aus sich selbst heraus verständlich. Die Behauptung, daß der Verfügungskläger von seinem Arbeitgeber "fristlos" entlassen worden sei, hat neben der ansonsten unangreifbaren Schilderung der Vorgänge um sein Ausscheiden auch eigenständiges Gewicht, ist sie doch geeignet, den Verfügungskläger in besonderem Maße als ungeeignet für die zukünftige Mitarbeit bei einem MdB erscheinen zu lassen.
11Auf ihre Indemnität können sich die Verfügungsbeklagten nicht mit Erfolg berufen. Lediglich solche Äußerungen von Abgeordneten, die im Bundestag oder in einem seiner Ausschüsse getätigt werden, sind gemäß Art. 46 Abs. 1 GG privilegiert. Soweit nach Landesverfassungen zum Teil (vgl. dazu die Nachweise bei Wenzel aaO Rdnr. 2.26) ein weitergehender Schutz gewährt wird, setzt die Indemnität jedenfalls immer einen Bezug zu der parlamentarischen Arbeit des betreffenden Abgeordneten voraus. Hieran fehlt es vorliegend; die Verfügungsbeklagten wollten mit dem "Offenen Brief" lediglich ihre persönliche Ehre verteidigen, die sie durch die u.a. in der Januar- Ausgabe von "Konkret" durch den Verfügungskläger suggerierten Verbindungen zu nationalsozialistischem Gedankengut verletzt gesehen haben.
12Den Verfügungsbeklagten steht auch kein Rechtfertigungsgrund zur Seite, wobei hier an die Wahrnehmung berechtigter Interessen oder auch an ein Recht zum Gegenschlag bzw. zur Notwehr zu denken war.
13Zwar kommt auch bei falschen Tatsachenbehauptungen eine Rechtfertigung wegen der Wahrnehmung berechtigter Interessen in Betracht. Dies setzt aber voraus, daß der Behauptende seinen Sorgfaltspflichten nachgekommen ist (st. Rspr. des BGH, vgl. BGH NJW 1985, 1621/1622 m.w.N.), was vorliegend nicht der Fall ist. Wenn bei den Verfügungsbeklagten auch geringere Anforderungen an den Recherche-Umfang zu stellen sind als bei Presseorganen, so ist ihnen aber vorzuwerfen, daß sie sich nicht bei dem Arbeitgeber des Verfügungsklägers erkundigt und sich statt dessen eingestandenermaßen auf Gerüchte verlassen haben. Auch in Anbetracht einer gewissen Eilbedürftigkeit ihrer Reaktion wäre es ihnen unschwer möglich gewesen, bei ihrem Parteigenossen Informationen einzuholen. Die in dem Vergleich vom 16.6. 1994 von diesem übernommene Verpflichtung, keine Vorwürfe aus dem Arbeitsverhältnis zu erheben, hat der Informationsbeschaffung ersichtlich nicht im Wege gestanden, wie die mit Schriftsatz der Verfügungsbeklagten vom 13.5.1998 eingereichten umfangreichen Unterlagen zeigen.
14Im übrigen wäre auch eine ursprünglich durch die Wahrnehmung berechtigter Interessen gerechtfertigte Behauptung für die Zukunft zu unterlassen, wenn sie sich nachträglich wie hier als falsch erweist. Die anfängliche Rechtfertigung könnte sich nur noch insofern auswirken, als die Wiederholungsgefahr nicht vermutet würde und deshalb von dem Anspruchsteller darzulegen und zu beweisen wäre. Da hier die Verfügungsbeklagten für sich in Anspruch nehmen, daß ihre Äußerungen dem zugrundeliegenden Sachverhalt gerecht würden, ist eine Wiederholungsgefahr zu bejahen.
15Eine falsche Tatsachenbehauptung eignet sich auch nicht zum "Gegenschlag"; dieses Recht kann nur für Wertungen bzw. Meinungsäußerungen beansprucht werden, die, wenn der Äußernde entsprechend provoziert wurde, schärfer als sonst ausfallen dürfen (BVerfG NJW 80, 2069).
16Soweit sich ein in der Öffentlichkeit Angegriffener unter dem Gesichtspunkt der Notwehr ausnahmsweise einmal mit unwahren Tatsachenbehauptungen verteidigen darf, setzt dies voraus, daß die falsche Sachdarstellung einen inneren Bezug zu dem Angriff hat (Wenzel aaO Rdnr. 6.25 m.w.N.). Hieran fehlt es vorliegend angesichts der unterschiedlichen Inhalte der wechselseitigen Angriffe.
17Der Verfügungskläger kann schließlich auch auf einen Verfügungsgrund gemäß § 935 ZPO verweisen. Es erscheint glaubhaft, daß die von ihm mit Recht beanstandete Äußerung geeignet ist, ihn bei der Suche nach einer neuen Arbeitsstelle bei einem Bundestagsabgeordneten zu behindern. Da mit Blick auf den bevorstehenden Beginn der nächsten Legislaturperiode die Stellenbesetzungen für die Mitarbeiter der zum neuen Bundestag gehörenden Abgeordneten akut werden, hat der Verfügungskläger ein nachvollziehbares Interesse an einer baldigen gerichtlichen Entscheidung. Angesichts der durchschnittlichen Dauer normaler Erkenntnisverfahren stünde nicht zu erwarten, daß eine rechtskräftige Entscheidung zur Hauptsache noch in diesem Herbst herbeigeführt werden könnte, schon gar nicht, wenn davon ausgegangen werden muß, daß der Hauptsacheprozeß - wie ja auch schon das vorliegende Eilverfahren - durch zwei Instanzen geführt werden würde.
18Die Kostenentscheidung orientiert sich gemäß § 92 Abs. 1 ZPO am Umfang des beiderseitigen Obsiegens und Unterliegens.
19Einer Anordnung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit bedurfte es nicht, da dieses Urteil mit seiner Verkündung rechtskräftig wird.
20Wert des Berufungsverfahrens: 30.000,- DM
21(2x 15.000,- DM, § 5 ZPO).
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