Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 27 UF 76/98
Tenor
1
G r ü n d e
2Die gemäß §§ 629 a Abs. 2, 621 e Abs. 1, 3 ZPO zulässige befristete Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
3Das Familiengericht hat mit Recht die elterliche Sorge für die gemeinschaftlichen Kinder der Parteien, I., Z. und H., auf den Antragsteller übertragen.
4Die Regelung der elterlichen Sorge richtet sich nach den am 1. Juli 1998 in Kraft getretenen Bestimmungen des Kindschaftsreformgesetzes vom 16. Dezember 1997. Nach der Neufassung des § 1671 BGB dauert das gemeinsame Sorgerecht kraft Gesetzes auch nach Trennung und Scheidung fort, sofern nicht eine abweichende Gerichtsentscheidung ergeht (vgl. auch Schwab FamRZ 1998, 460). Auf Antrag eines Elternteils kann das Familiengericht diesem jedoch die elterliche Sorge oder einen Teil derselben allein übertragen, wenn entweder der andere Elternteil zustimmt (§ 1671 Abs. 2 Nr. 1) oder wenn zu erwarten ist, daß die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf den Antragsteller dem Wohl des Kindes am besten entspricht (§ 1671 Abs. 2 Nr. 2). Da es an der Einwilligung eines der beiden Elternteile in der Übertragung des alleinigen Sorgerechts fehlt, kommt hier nur die letztgenannte Alternative in Betracht; deren Voraussetzungen sind für den Antragsteller, nicht aber für die Antragsgegnerin erfüllt.
5Für die Aufhebung der gemeinsamen Sorge liegen hinreichende Gründe vor. Allgemein können Bedenken gegen das gemeinsame Sorgerecht sich vor allem aus der mangelnden Kooperationsfähigkeit oder Kooperationswilligkeit der Eltern ergeben. Ernsthafte Zweifel des Gerichts am Willen der Eltern oder eines Elternteils zur Zusammenarbeit für das Beste des Kindes müssen zu dessen Schutz genügen. Das kann sich in häufigen, feindlich oder gar gehässig geführten Streitigkeiten in Kindesangelegenheiten äußern; auch anhaltender Streit um die Art und Häufigkeit des Umgangs sprechen gegen ein gemeinsames Sorgerecht (Schwab FamRZ 1998, 463). Im Interesse der Kinder der Parteien ist die Aufhebung der gemeinsamen Sorge nach diesen Grundsätzen geboten. Wie sich in der Vergangenheit gezeigt hat, sind die Parteien nicht in genügendem Maße fähig oder willens, sich über die Wahrung der Belange der Kinder zu einigen. Schon ihre prinzipiell unterschiedliche Einstellung zur Frage der Erziehung, insbesondere dazu, welche Freiräume den Kindern belassen werden sollen, läßt eine gemeinsame elterliche Sorge nicht als sinnvoll erscheinen. Auch die mangelnde Übereinstimmung der Parteien in Fragen des Umgangs mit den Kindern verheißt keine gedeihliche Zusammenarbeit zu deren Bestem. Dies zeigt sich beispielhaft an der Auseinandersetzung über die Gestaltung der diesjährigen Sommerferien, deretwegen die Antragsgegnerin um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht hat. Die Antragsgegnerin selbst wirft dem Antragsteller auch vor, zumindest in der Vergangenheit ihren Kontakt zu den Kindern nicht in dem gewünschten Maß gefördert zu haben. Angesichts der Zwistigkeiten der Eheleute in ihrem Verhältnis zueinander wäre es dem Interesse der Kinder ferner nicht dienlich, die alleinige Sorge auf einen Teilbereich zu beschränken und es im übrigen bei dem gemeinsamen Sorgerecht zu belassen.
6Welchem Elternteil die alleinige Sorge zu übertragen ist, richtet sich nach dem Wohl der Kinder. Für diese Prüfung im Rahmen der gesetzlichen Neuregelung können dieselben Erwägungen herangezogen werden, die schon für das bisherige Recht des streitigen Sorgerechtsverfahrens entwickelt worden sind (Schwab FamRZ 1998, 464). Danach ist entscheidend, welcher Elternteil den Kindern voraussichtlich die besseren Entwicklungsmöglichkeiten vermittelt und ihnen die meiste Unterstützung für den Aufbau ihrer Persönlichkeit sowie eine gleichmäßige und stete Betreuung und Erziehung geben kann, welche Bindungen die Kinder, insbesondere an ihre Eltern und Geschwister haben, ob ihnen ihre bisherige Lebenswelt erhalten bleiben kann und welche Neigungen und welchen Willen die Kinder haben, wobei der Gesichtspunkt der Selbstbestimmung mit zunehmendem Alter, etwa ab dem 12. Lebensjahr, deutlicher hervortritt (Schwab FamRZ 1998, 464, 465).
7Eine Abwägung aller beachtlichen Aspekte führt zu dem Ergebnis, daß die Kinder weiter im Haushalt ihres Vaters zu belassen sind und diesem die alleinige Sorge übertragen werden soll. Die gefühlsmäßigen Bindungen der Kinder an ihre Eltern ist dafür hier allerdings kein entscheidendes Kriterium. Wie dem ausführlichen Bericht des Jugendamtes des Rheinisch-Bergischen Kreises vom 3. September 1998 zu entnehmen ist, verspüren die Kinder eine starke Zuneigung zu beiden Elternteilen. Dies wird bestätigt durch den Eindruck, den der Senat bei der Anhörung der 3 Kinder gewonnen hat. Die noch in erster Instanz, insbesondere im Rahmen der Anhörung durch das Familiengericht, zum Ausdruck gebrachten Vorbehalte der Kinder gegen die Antragsgegnerin sind inzwischen nicht mehr festzustellen. Im Gegenteil entspricht es dem ausdrücklich erklärten Wunsch aller 3 Kinder, einen engen Kontakt zu ihrer Mutter zu pflegen und diese oft zu besuchen, was derzeit auch geschieht.
8Die beiden älteren Kinder, I. und Z., haben sich sogar nunmehr sowohl gegenüber dem Jugendamt als auch bei ihrer Anhörung durch den Senat dafür ausgesprochen, zur Antragsgegnerin überzuwechseln, während H. nach wie vor bei seinem Vater bleiben möchte. Der geäußerte Wille der Kinder kann gewiß nicht außer Acht gelassen werden, angesichts des Alters von I. und Z. und vor allem wegen der Motivation ihres Sinneswandels indessen nicht entscheidend sein. Das Jugendamt hat in seinem jüngsten Bericht sehr anschaulich und überzeugend die Beweggründe für die Meinungsänderung der beiden älteren Kinder dahin geschildert, daß diese sich für die Lebenssituation ihrer Mutter verantwortlich fühlen und insoweit einem erheblichen Druck sowie Loyalitätskonflikten ausgesetzt sehen. Das Jugendamt hat aus den wiedergegebenen Äußerungen der Kinder den einleuchtenden Schluß gezogen, daß diese für das Wohlbefinden der Mutter eine zu frühe, nicht kindgerechte Verantwortungsrolle übernehmen und damit letztlich überfordert sind. Aus der Anhörung der Kinder hat der Senat keine davon abweichenden Erkenntnisse gewonnen, da I. und Z. für den von ihnen geäußerten Wunsch, zur Mutter überzuwechseln, auch auf Nachfrage keine Gründe angeführt haben, die eine Sorgerechtsregelung im Sinne der Antragsgegnerin gebieten könnten. Der - eher beiläufige - Hinweis von Z., ihr Vater sein berufstätig, während die Zeit ihrer Mutter nicht durch eine Erwerbsarbeit begrenzt sei, ist sicher ernst zu nehmen. Wie durch die Anhörung des Antragstellers in der Verhandlung vor dem Senat bestätigt worden ist, liegt die Betreuung der Kinder wegen seiner häufigen berufsbedingten Abwesenheit weit überwiegend in den Händen seiner jetzigen Ehefrau, wie sie in der Vergangenheit von seiner im selben Hause wohnenden Mutter wahrgenommen worden war. Die Tatsache der Fremdbetreuung fällt zweifellos in die Waagschale zugunsten der Antragsgegnerin, die für die Versorgung der Kinder nicht auf die Mithilfe Dritter angewiesen wäre.
9Gleichwohl spricht mehr für die Entscheidung des Familiengerichts. Dabei kommt nicht einmal dem Gesichtspunkt der Kontinuität erhebliches Gewicht zu, da ein Umzug der Kinder zu ihrer in der Nachbarschaft lebenden Mutter, der auch einen Schulwechsel nicht erforderlich machen würde, keine wesentliche Veränderung des gewohnten Umfelds bedeuten würde. Allerdings setzt dies voraus, daß die Antragsgegnerin, die in beengten räumlichen Verhältnissen wohnt und eine ausreichend große Unterkunft für sich und die Kinder finden müßte, diese vertraute Umgebung nicht verläßt. Ein Wechsel der Kinder zur Antragsgegnerin würde auch im übrigen keine endgültige Aufgabe ihrer bisherigen Lebenswelt bedeuten, weil sich die Kinder auch gegenwärtig häufig bei ihrer Mutter aufhalten, von der sie auch früher fast ausschließlich betreut worden waren und zudem schon ein Austausch der Bezugspersonen insoweit eingetreten ist, als sie nach dem Auszug der Antragsgegnerin aus der Ehewohnung zunächst überwiegend von ihrer Großmutter versorgt worden waren, während diese Aufgabe nunmehr von der zweiten Ehefrau des Antragstellers übernommen wird.
10Entscheidend ist dagegen, daß die besseren Entwicklungsmöglichkeiten für die Kinder bei einem Verbleib im Haushalt ihres Vaters liegen. Nach seinem eingehenden Bericht vom 3. September 1998 hat das Jugendamt keine Anzeichen von Erziehungsdefiziten oder Störungen in der Persönlichkeitsentwicklung der Kinder feststellen können. Auch bei ihrer Anhörung durch den Senat haben sich die Kinder ausgeglichen, offen und aufgeschlossen gezeigt und einen durchweg sehr positiven Eindruck hinterlassen. Ersichtlich befinden sich alle 3 Kinder auf einem für ihre Entwicklung vorteilhaften Weg, den sie in der bisherigen Weise weiter beschreiten sollen. An der Erziehungseignung ihrer Stiefmutter, von der sie überwiegend betreut werden und zu der sie nach ihren eigenen Angaben ein gutes Verhältnis haben, bestehen keine begründeten Zweifel. Den Kindern zugute kommen auch die inzwischen häufigeren Kontakte mit ihrer Mutter, an denen den Kindern sehr gelegen ist und die auch künftig stattfinden sollten. Die Antragsgegnerin, die den beiden älteren Kindern oft bei deren Hausaufgaben behilflich ist, trägt ersichtlich ihren Anteil dazu bei, daß nennenswerte Schwierigkeiten im schulischen Bereich nicht existieren. Die letzten Zeugnisse von I. und Z. sind insgesamt vielversprechend und zeigen, daß es den Kindern nicht an der nötigen Förderung ihres Bildungsweges gebricht. Sie lassen zudem die Sorge der Antragsgegnerin, die Vernachlässigung der deutschen Sprache im väterlichen Haushalt würde das schulische Fortkommen der Kinder hemmen, als unbegründet erscheinen. Dies beruht augenscheinlich auch darauf, daß die jetzige Ehefrau des Antragstellers die deutsche Sprache fließend beherrscht und sich ihrer im Umgang mit den Kindern zu bedienen pflegt, wie es diese selbst und ihr Vater übereinstimmend geschildert haben.
11Ebenso wie die schulischen Leistungen verläuft auch die Entwicklung der Kinder im übrigen insgesamt erfreulich. Dieser vom Senat bei der Vorstellung der Kinder vor dem Verhandlungstermin gewonnene Eindruck wird durch die Ermittlungen des zuständigen Jugendamtes nachhaltig bestätigt. Danach finden die Kinder bei ihrem Vater hinreichend Sicherheit und Stabilität sowie genügend Raum, sich zu entfalten. Ein Wechsel in die Obhut ihrer Mutter würde dagegen das Risiko einer Überforderung in der Weise in sich bergen, daß sie sich zur Übernahme einer Verantwortung für die Antragsgegnerin gedrängt sehen, der sie noch nicht gewachsen sind. Der tatsächliche Verlauf seit dem Scheitern der Ehe der Parteien läßt auch deutlich darauf schließen, daß die Antragsgegnerin den Kindern die für deren Persönlichkeitsentwicklung notwendige Stabilität und Sicherheit noch nicht zu geben vermag. Die von der Antragsgegnerin in der Vergangenheit zum Ausdruck gebrachte Haltung zum Sorgerecht weckt bereits Zweifel an der für die alleinige Erziehung der Kinder wünschenswerten Festigkeit. In der zwischen den Eheleuten am 15. März 1997 getroffenen schriftlichen Vereinbarung über die Trennungs- und Scheidungsfolgen hat sich die Antragsgegnerin ausdrücklich mit einem Verbleib der gemeinschaftlichen Kinder bei ihrem Vater einverstanden erklärt. Ihre schriftsätzliche Begründung, sie habe sich aufgrund ihres religiösen Bekenntnisses dazu verpflichtet gesehen, die dem islamischen Recht entsprechende Vereinbarung zu unterzeichnen, hat nur begrenzte Überzeugungskraft. Nach ihrer eigenen Darstellung war der Antragsgegnerin schon damals bewußt, daß der Antragsteller sich den Kindern zu wenig widme, ihnen nicht genügend Grenzen aufzeige und sie auch in der Schule, insbesondere im Gebrauch der deutschen Sprache, nicht fördere. Daß sie trotz dieser Befürchtungen auch für die Zukunft bereit war, die Kinder bei ihrem Vater zu belassen, ohne dazu durch die auch für sie maßgeblichen deutschen Rechtsvorschriften gezwungen zu sein, zeugt von einem Mangel an Konsequenz. Hinzu kommt, daß die Antragsgegnerin bei ihre Anhörung durch den Senat ihr damaliges Einverständnis mit der Sorgerechtsübertragung auf den Antragsteller nicht maßgeblich, jedenfalls nicht allein auf eine religiöse Pflicht, sondern darauf zurückgeführt hat, daß sie einen ausreichenden eigenen Einfluß auf die Erziehung der Kinder erwartet habe.
12Ein Mangel an Toleranz und Einfühlungsvermögen, der auf die Neigung schließen läßt, nicht immer die für die Kindesentwicklung wichtigen Freiräume zu beachten, offenbart auch das Verhalten der Antragsgegnerin im Zusammenhang mit dem Fernsehkonsum der Kinder. In der Auseinandersetzung mit dem Antragsteller über die Häufigkeit des Fernsehens hat sich die Antragsgegnerin bemerkenswert rigoros gezeigt. Wie sie vor dem Senat selbst eingeräumt hat, hatte sie schon vor ihrem Übergriff am 25. Mai vergangenen Jahres in 2 Fällen ein Fernsehgerät mutwillig beschädigt bzw. zerstört. Ebenso wie das Familiengericht hat der Senat aufgrund der Anhörung der Kinder keine Anhaltspunkte dafür gefunden, daß diesen übermäßiger Fernsehkonsum gestattet worden wäre oder heute erlaubt würde, der die gewaltsame Lösung dieses von der Antragsgegnerin als solches empfundenen Erziehungsproblems auch nur im Ansatz rechtfertigen könnte. Das gilt auch und besonders für den unrühmlichen Auftritt der Antragsgegnerin am 15. März 1997, als diese sich in Anwesenheit der Kinder gewaltsam Einlaß in das Haus des Antragstellers verschafft und mit einer Eisenstange das Fernsehgerät und den Videorecorder zertrümmert hatte. Selbst wenn die Kinder sich mittlerweile in einem anderen Raum befunden und die mutwillige Zerstörung nicht beobachtet haben, war das Verhalten der Antragsgegnerin doch jedenfalls dazu angetan, die Kinder zu verängstigen. Davon abgesehen hat die Antragsgegnerin bei ihrer Anhörung zugegeben, die Eisenstange nicht eigentlich wegen eines übermäßigen Fernsehkonsums eingesetzt zu haben, sondern - soweit sie sich eines Motivs überhaupt bewußt sei - wohl aus Rache gegenüber dem Antragsteller.
13von einer für die Erziehung der Kinder bedenklichen Kompromißlosigkeit zeugt neben den geschilderten Zerstörungsaktionen das Verhalten der Antragsgegnerin im Zusammenhang mit dem bisherigen Sommerurlaub. Wie sich bei der Anhörung der Eheleute durch den Senat herausgestellt hat, ist seitens der Antragsgegnerin nicht einmal der Versuch unternommen worden, sich wegen des Zeitraums, in dem sich die Kinder bei ihr aufhalten sollten, rechtzeitig mit dem Antragsteller abzustimmen. Ihre Erklärung, aufgrund des Verbundurteils habe sie eine Kontaktaufnahme mit ihrem geschiedenen Ehemann "nicht für nötig gehalten" - obgleich nach der vom Familiengericht getroffenen Umgangsregelung die Aufteilung der Ferienzeiten der Absprache zwischen den Parteien bedarf -, fügt sich in das Bild ein, das auch von anderen Verhaltensweisen der Antragsgegnerin gezeichnet worden ist.
14Bei einer Gesamtschau aller Umstände, die das Wohl der Kinder betreffen, hält es der Senat daher für richtig, der ausdrücklichen und wohl begründeten Empfehlung des Jugendamtes zu folgen, das alleinige Sorgerecht für die Kinder dem Antragsteller zu übertragen. Der vorherigen Einholung eines familienpsychologischen Gutachtens bedarf es bei dieser klaren Sachlage nicht. Seine Entscheidung verknüpft der Senat allerdings mit der Erwartung, daß der Antragsteller, wie dies nach den Ermittlungen des Jugendamtes und den Angaben der Beteiligten einschließlich der Kinder im Beschwerderechtszugs derzeit geschieht, der Antragsgegnerin den Umgang mit den Kindern weiterhin großzügig ermöglicht und in keiner Weise erschwert, da regelmäßige und von den Kindern gewünschte häufige Kontakte mit der Mutter ihrem Wohl dienen.
15Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG. Eine gesonderte Kostenentscheidung für das von den Parteien übereinstimmend für erledigt erklärte Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung hinsichtlich des Umgangs mit den Kindern in den Sommerferien ist nicht angezeigt, weil die im Verfahren der einstweiligen Anordnung entstehenden Kosten als Teil derjenigen der Hauptsache gelten (§ 620 g ZPO). Die Vorschrift findet auch dann Anwendung, wenn ein Anordnungsantrag für erledigt erklärt wird (vgl. Zöller/Philippi, ZPO, 20. Aufl., § 620 g Rn. 6).
16Beschwerdewert: 6.000,00 DM
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