Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - HEs 129/98 - 226 -
Tenor
1
G r ü n d e
2I.
3In dem Ermittlungsverfahren gegen den nunmehrigen Angeklagten wurde durch Beschlüsse des Amtsgerichts Kerpen vom 1. September 1997 und vom 30. Oktober 1997 die Überwachung der Aufzeichnung des Fernmeldeverkehrs hinsichtlich zweier im einzelnen benannter Telefonanschlüsse angeordnet. Die Telefonüberwachung dauerte bis zum 2. Dezember 1997 an. An diesem Tage wurde der Angeklagte (anläßlich eines observierten Scheinaufkaufs in dem Café S. in K.) vorläufig festgenommen. Er befindet sich seit dem 3. Dezember 1997 in Untersuchungshaft, zunächst aufgrund Haftbefehls des Amtsgerichts Kerpen (40 Gs 285/97) von diesem Tage. Gegenstand dieses Haftbefehls waren die Einfuhr von und der Handel mit Betäubungsmitteln (Heroin) in nicht geringer Menge, begangen am 10. August 1997 in Kerpen und bis zum 2. Dezember 1997 in Köln.
4Eine Haftbeschwerde des Angeklagten hat die 15. große Strafkammer des Landgerichts Köln durch Beschluß vom 6. Februar 1998 (115 Qs 5/98) mit der Maßgabe verworfen, daß der Angeklagte lediglich des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (nicht also auch: der Einfuhr) in zwei Fällen dringend verdächtig ist. Auf die weitere Beschwerde des Angeklagten hin hat der Senat mit Beschluß vom 27. März 1998 (2 Ws 137/98) unter Verwerfung des Rechtsmittels im übrigen den Haftbefehl des Amtsgerichts Kerpen vom 3. Dezember 1997 mangels dringenden Tatverdachts auch insoweit aufgehoben, als dem Angeklagten das Angebot einer Lieferung Heroin am 10. August 1997 zur Last gelegt worden ist.
5Nach der Festnahme des Angeklagten hat die Staatsanwaltschaft Köln die Akten dem Zollfahndungsamt in Köln unter dem 10. Dezember 1997 mit der Bitte um Abschluß der Ermittlungen übersandt. Am 7. Januar 1998 erfuhr die Staatsanwaltschaft, daß ca. 1.500 Telefongespräche, die ausnahmslos in kurdischer Sprache gehalten worden sind, übersetzt und ausgewertet werden müssen. Diese Übersetzung und Auswertung geschah in der Folgezeit in der Weise, daß die fraglichen Telefonate in indirekter Rede (in der Formulierung des auswertenden Beamten) als Inhaltsangaben in deutscher Sprache in drei Leitz-Ordnern (nach dem dem Senat vorliegenden Aktendoppel: entsprechend 6 Aktenbänden) erfaßt wurden. Eine wörtliche Übersetzung der Telefonate in die deutsche Sprache ("Wortprotokolle") wurde nicht vorgenommen. Eine undatierte Zusammenfassung der TÜ-Erkenntnisse gelangte mit dem Vermerk des Zollfahndungsamts K. zum Abschluß der Ermittlungen vom 20. März 1998 zu den Akten. Anklage wurde sodann erst unter dem 27. Mai 1998 erhoben.
6Die Anklageschrift vom 27. Mai 1998 legte dem Angeklagten acht selbständige Handlungen des Handels mit Betäubungsmitteln (Heroin) in nicht geringer Menge zur Last, begangen in der Zeit vom 10. August 1997 bis zum 2. Dezember 1998.
7Da zum damaligen Zeitpunkt Haftbefehl nur (noch) wegen des Tatvorwurfs vom 2. Dezember 1997 bestand und der Haftbefehl noch nicht entsprechend den Tatvorwürfen der Anklageschrift erweitert worden war, hat der Senat mit Beschluß vom 26. Juni 1998 auf der Grundlage dieses einzigen Tatvorwurfs gemäß §§ 121, 122 StPO die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus angeordnet; dies geschah in der Erwartung, daß der Strafkammer baldige verfahrensfördernde Maßnahmen möglich sein würden.
8Nach Zustellung der Anklage hat der Verteidiger mit Schriftsatz vom 18. Juni 1998 darauf hingewiesen, daß sich die Anklageschrift wegen einiger Tatvorwürfe ausschließlich auf "angebliche" Telefongespräche stützt, deren wörtliche Übersetzung bisher nicht zu den Akten gelangt ist. Der Verteidiger hat beantragt, wenigstens hinsichtlich der entscheidenden Gespräche, auf die die Anklage Bezug nimmt, Wortprotokolle fertigen zu lassen. Auch die Vorsitzende der Strafkammer hat es mit Verfügung vom 22. Juni 1998, gerichtet an die Staatsanwaltschaft K., als "unbedingt erforderlich" angesehen, Wortprotokolle der Ergebnisse der TÜ vorzulegen, in der verschlüsselt über Rauschgiftgeschäfte gesprochen worden sein soll; darüber hinaus sei es notwendig, auch die von der Vertrauensperson K. in seinen Quellenvernehmungen angeführten Telefonate vollständig (was bis dahin nicht geschehen sei) zu dokumentieren. Den Auftrag, dieser Verfügung der Vorsitzenden der Strafkammer zu entsprechen, hat sodann die Staatsanwaltschaft am 26. Juni 1998 mit der Bitte um "umgehende Erledigung" dem Zollfahndungsamt K. zugeleitet. Das Zollfahndungsamt hat mit Vermerk vom 3. Juli 1998 festgehalten, daß der Dolmetscher Ko. am 8. Juli 1998 mit der Fertigung der von der Vorsitzenden und von der Staatsanwaltschaft angeforderten Wortprotokolle beauftragt worden sei.
9Mit Beschluß vom 31. August 1998 - als die die Anklagevorwürfe betreffenden Wortprotokolle allerdings noch nicht vorlagen - hat die Strafkammer den Haftbefehl des Amtsgerichts Kerpen vom 3. Dezember 1997 über den bis dahin in diesem Haftbefehl bestehengebliebenen Tatvorwurf vom 2. Dezember 1997 (= Fall 8 der Anklage) hinaus dahin erweitert, daß der Angeklagte auch der Taten vom 13. September 1997, 29. September 1997, 8. November 1997 und 27. November 1997 (= Fälle 3, 4, 6 a und 7 der Anklage) - mithin insgesamt also 5 selbständige Handlungen - dringend verdächtig sei. Gestützt ist dieser Tatvorwurf, soweit es um die Telefonüberwachung geht, noch auf die bis dahin vorliegenden "Inhaltsprotokolle". Ebenfalls am 31. August 1998 hat die Vorsitzende der Strafkammer die Staatsanwaltschaft darauf hingewiesen, daß über die Zulassung der Anklage und die Eröffnung des Hauptverfahrens erst nach Eingang der schon unter dem 22. Juni 1998 angeforderten Wortprotokolle (die nach einem dem Senat nicht vorliegenden Vermerk "für diese Woche angekündigt" sei) entschieden werden könne. Gemäß Vermerk vom 3. September 1998 besprach der sachbearbeitende Staatsanwalt die Dringlichkeit der Übersendung der Wortprotokolle mit dem Zollfahndungsamt. Ein erster Teil der Wortprotokolle gelangte bis zum 9. September 1998 zu den Akten (dieser Teil befindet sich auch in dem dem Senat vorliegenden "Sonderheft TÜ-Wortprotokolle"). Ein weiterer Teil der Wortprotokolle (es soll insgesamt um ca. 100 wörtlich übersetzte Gespräche gehen) gelangte zu einem dem Senat nicht bekannten Zeitpunkt Ende September 1998 zu den Akten, so daß die Strafkammer mit Beschluß vom 29. September 1998 die Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens treffen konnte.
10Durch diesen Beschluß vom 29. September 1998 ist die Eröffnung des Hauptverfahrens zu den Fällen 1, 2, 5 und 5 b der Anklage (nach dem Verständnis der Strafkammer erfaßt die mehrfach untergegliederte Anklageschrift insgesamt 9 Fälle) abgelehnt und im übrigen das Hauptverfahren eröffnet worden. Termin zur Hauptverhandlung ist für die Zeit ab dem 4. Dezember 1998 bis vorerst zum 4. Januar 1999 bestimmt worden.
11II.
12Nach Vorlage der Akten gemäß §§ 121 Abs. 1, 122 Abs. 4 Satz 2 StPO kann dem Antrag, erneut die Fortdauer der Untersuchungshaft anzuordnen, nicht entsprochen werden.
131.
14Zwar dürfte der Angeklagte der ihm nunmehr in dem den Haftbefehl erweiternden Beschluß vom 31. August 1998 zur Last gelegten Taten auch insoweit dringend verdächtig sein, als dies noch nicht Gegenstand der letzten Haftprüfungsentscheidung des Senats vom 26. Juni 1998 gewesen war. Wenngleich die TÜ-Wortprotokolle dem Senat nur teilweise (nach dem Sachstand vom 9. September 1998) mit Verfügung vom 15. September 1998 vorgelegt worden sind, so sprechen jedenfalls die Inhaltsprotokolle und die Zusammenfassung der TÜ-Erkenntnisse für diesen, auch schon von der Strafkammer (soweit nicht die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt worden ist) dringenden Tatverdacht. Hierauf muß aber nicht näher eingegangen werden, weil der Haftbefehl jedenfalls aus den Gründen zu 2. aufzuheben ist.
15Auch besteht weiterhin der Haftgrund der Fluchtgefahr gemäß § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO aus den in der Senatsentscheidung vom 27. März 1998 (2 Ws 137/98) im einzelnen aufgezeigten Gründen.
162.
17Der Haftbefehl ist aber gemäß §§ 121 Abs. 2, 122 Abs. 4 Satz 2 StPO aufzuheben, weil die Voraussetzungen für eine Fortdauer der Untersuchungshaft über neun Monate hinaus (faktisch seit der Festnahme des Angeklagten sogar über zehn Monate hinaus, nachdem sich schon in dem Haftprüfungsverfahren von Juni 1998 wegen ursprünglich unvollständiger Aktenvorlage eine Verzögerung ergeben hatte) nach § 121 Abs. 1 StPO nicht vorliegen. Die Untersuchungshaft darf nach § 121 Abs. 1 StPO nur aufrechterhalten werden, wenn die besondere Schwierigkeit oder der besondere Umfang der Ermittlungen oder ein anderer wichtiger Grund ein Urteil noch nicht zulassen und die Fortdauer der Haft rechtfertigen. An einem solchen wichtigen Grund fehlt es vorliegend zum jetzigen Zeitpunkt. Das Verfahren ist seitens der Ermittlungsbehörden nicht in einer derart dem in Haftsachen geltenden besonderen Beschleunigungsgebot entsprechenden Weise gefördert worden, daß es der Angeklagte hinzunehmen hätte, daß er sich - nachdem erst am 29. September 1998 eine Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens möglich war - bei Beginn der Hauptverhandlung (am 4. Dezember 1998) schon mehr als ein Jahr lang in Untersuchungshaft befinden würde, obwohl sämtliche Ermittlungsergebnisse schon bei seiner Festnahme am 2. Dezember 1997 vorlagen (und es lediglich deren Auswertung ist, die sich verzögert hat).
18a)
19Wie in der Rechtsprechung anerkannt ist (vgl. u.a. BGH NStZ 91, 546; SenE MDR 91, 662, 663 und ständige Rechtsprechung des Senats; OLG Düsseldorf MDR 91, 663; zuletzt etwa erneut OLG Düsseldorf NJW 96, 2587, 2588) und von dem Bundesverfassungsgericht gerade in neuerer Zeit nochmals nachhaltig betont wurde (BVerfG StV 91, 307 = NStZ 91, 397; NStZ 91, 397, 398 m.w.N.; vgl. auch BVerfGE 46, 194, 195), ist jede Anordnung und Fortdauer der Untersuchungshaft nur dann zulässig, wenn und soweit der legitime Anspruch der staatlichen Gemeinschaft auf vollständige Klärung der Tat und rasche Bestrafung des Täters nicht anders als durch vorläufige Inhaftierung des Verdächtigen gesichert werden kann. Dabei erlaubt die Vorschrift des Art. 2 Abs. 2 GG den Eingriff in die persönliche Freiheit einer Person nur solange, wie es zur Durchführung des Strafverfahrens unumgänglich notwendig ist. Gerichte und Strafverfolgungsbehörden haben deshalb alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um die Ermittlungen so schnell wie möglich zum Abschluß zu bringen und eine gerichtliche Entscheidung über die dem Beschuldigten vorgeworfenen Taten herbeizuführen. Versäumnisse der Strafrechtspflege dürfen selbst dann nicht zu Lasten eines Beschuldigten gehen, wenn dieser schwerer Straftaten dringend verdächtig ist (vgl. BGH NStZ 91, 546; Senat StV 92, 524; OLG Düsseldorf NJW 96, 2588).
20Dabei folgt aus dem grundrechtlichen Schutz des einem nicht verurteilten Beschuldigten - auch wenn er dringend tatverdächtig ist - zustehenden Freiheitsrechts aus Art. 2 Abs. 2 GG sowie aus der Geltung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, der der Untersuchungshaft auch unabhängig von der zu erwartenden Strafe Grenzen setzt, die Notwendigkeit, daß die Vorschrift des § 121 Abs. 1 StPO als Ausnahmevorschrift grundsätzlich eng auszulegen ist (BVerfG StV 92, 123; BGH NStZ 91, 546, 547; vgl. auch BVerfGE 20, 45, 50; 36, 264, 271) und daß an die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft und an die Zügigkeit der Bearbeitung mit zunehmender Verfahrensdauer strengere Anforderungen zu stellen sind (vgl. BVerfGE 53, 152, 159; OLG Düsseldorf NJW 96, 2587).
21b)
22Die Verfahrensweise der Ermittlungsbehörden in vorliegender Sache wird diesen Grundsätzen nicht gerecht.
23Sämtliche nunmehr auch der Anklage zugrunde liegenden Ermittlungsergebnisse (die Quellenvernehmungen "K." vom 18. November und 2. Dezember 1997, der Vermerk über die Vernehmung der polizeilichen Scheinaufkäufer "R." und "C." vom 2. Dezember 1997 sowie die überwachten Telefongespräche) lagen bereits am Tag der Festnahme des Angeklagten, dem 2. Dezember 1997, vor; seither ist kein einziges neues Ermittlungsergebnis hinzugekommen. Es dauerte dann - nachdem lediglich ein einziger Dolmetscher mit der Übersetzung der immerhin ca. 1.500 in kurdischer Sprache gehaltenen Telefongespräche betraut worden war - weitere drei Monate bis zum März 1998, ehe die in indirekter Rede abgefaßten Inhaltsprotokolle und die Zusammenfassung der TÜ-Erkenntnisse gefertigt waren (schon hier ist anzumerken, daß in demselben Zeitraum der Dolmetscher ebensogut statt mit der Anfertigung der Inhaltsprotokolle gleich mit der Niederlegung der Wortprotokolle in deutscher Sprache hätte beauftragt werden können; es hätte dann nach Anklageerhebung deren zusätzlicher Anforderung mit der sich hieran anschließenden weiteren Verfahrensverzögerung nicht bedurft). Auch ist nicht zu verkennen, daß nach dem Vermerk des Abschlusses der Ermittlungen durch das Zollfahndungsamt vom 20. März 1998 wiederum zwei Monate vergingen - ohne daß in dieser Zeit etwa noch andere Ermittlungen zu verzeichnen wären -, ehe die Anklage am 27. Mai 1998 erhoben wurde (eine Anklage im übrigen, die weiteren Zeitaufwand der Strafkammer später auch dadurch veranlaßte, daß sie - vermutlich, weil das Haftheft nicht bei der Staatsanwaltschaft geführt wurde, sondern bei dem Amtsgericht Kerpen verblieben war - mit dem Anklagepunkt 1 auch einen Fall aufführte, dessentwegen schon der Senat durch Beschluß vom 27. März 1998 den Tatverdacht mangels hinreichender Beweismittel verneint hatte, so daß es dann auch durch die Strafkammer insoweit zur Ablehnung der Eröffnung kam).
24Wenn der Senat dennoch noch am 26. Juni 1998 die Anordnung der Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus für gerechtfertigt und geboten hielt, so deswegen, weil zum einen der Senat zum damaligen Zeitpunkt mit anderen Fällen als dem Anklagepunkt 8 (zu dem sich damals allein der Haftbefehl verhielt und zu dem der Tatverdacht in erster Linie auf anderen Beweismitteln als der TÜ beruht) nicht befaßt war, der Senat also die Notwendigkeit der (fehlenden) Wortprotokolle nicht erkennen konnte, und weil zum anderen jedenfalls wegen des Zeitaufwands für die Erstellung der bis dahin vorliegenden Inhaltsprotokolle zu ca. 1.500 Telefonaten der Verfahrensablauf zeitlich noch keinen durchgreifenden Beanstandungen ausgesetzt war.
25Seit Juni 1998 hat sich das Verfahren aber zusätzlich in einer Weise verzögert, die den Anforderungen des § 121 Abs. 1 StPO nicht mehr gerecht wird. Es stellt keinen wichtigen Grund für die Fortdauer der Untersuchungshaft dar, daß wegen der - nur ca. 100 - für die Anklagevorwürfe relevanten Telefongespräche weitere drei Monate durch die Anfertigung der Wortprotokolle verstrichen sind, ehe die Strafkammer in die Lage versetzt wurde, am 29. September 1998 über die Eröffnung des Hauptverfahrens zu beschließen, und sodann Termin für die Zeit ab dem 4. Dezember 1998 bestimmt wurde.
26In der Sache zu Recht hat die Vorsitzende der Strafkammer die Fertigung der Wortprotokolle in dem Umfang, wie er sich aus der Verfügung vom 22. Juni 1998 ergibt, für erforderlich gehalten und deren Fehlen beanstandet. Schon dem Vermerk über die Unterredung zwischen Staatsanwaltschaft und Zollfahndungsamt vom 7. Januar 1998 ist zu entnehmen, daß die ausnahmslos in kurdischer Sprache gehaltenen abgehörten Telefongespräche so gestaltet waren, daß die Gesprächsteilnehmer teilweise versucht hatten, "durch Mischanwendungen der Sprache eine Verschlüsselung herbeizuführen". Wegen der verwendeten verklausulierten Worte - etwa nach dem Verdacht der Ermittlungsbehörden in deutscher Übersetzung "Stück" oder "halber Bleistift" für bestimmte Heroinmengen - mußte den Ermittlungsbehörden von Anfang an klar sein, daß es der wörtlichen Übersetzungen der Telefonate (und nicht deren in indirekter Rede abgefaßter Inhaltsangabe) bedurfte, damit die Telefongespräche als Beweismittel durch Verlesen in die Hauptverhandlung gegen den nicht geständigen Angeklagten eingeführt werden konnten. Wegen der Mehrzahl der Anklagepunkte stellten nämlich die Ergebnisse der Telefonüberwachung das einzige Beweismittel dar. Bei Gesprächen, von denen anzunehmen ist, daß sie (auch) in verschlüsselter Form geführt worden sind, darf nicht darauf verzichtet werden, sie im Wortlaut übersetzen zu lassen (BGH NStZ 85, 466). Das Unterlassen, wörtliche Übersetzungen - auch zum Zwecke von Vorhalten in der Hauptverhandlung - herbeizuführen, kann die Aufklärungsrüge begründen (BGHR § 244 Abs. 2 Tonband 1).
27Die sich nach Zustellung der Anklage ergebende Verzögerung bis zu dem Eröffnungsbeschluß vom 29. September 1998 war vermeidbar. Es hätte sich schon vor Anklageerhebung noch im März 1998 der Staatsanwaltschaft aufdrängen müssen, daß es für die Anklagepunkte, zu denen außer der TÜ keine anderen Beweismittel zur Verfügung stehen, nicht mit den Inhaltsangaben und der Zusammenfassung der TÜ-Erkenntnisse sein Bewenden haben konnte. Darüber hinaus ist es aber mit dem in Haftsachen geltenden Beschleunigungsgebot auch nicht zu vereinbaren, daß seit der Anforderung der Wortprotokolle durch die Vorsitzende der Strafkammer am 22. Juni 1998 wiederum drei Monate verstrichen sind, ehe die Wortprotokolle vorlagen. Für die wörtlichen Übersetzungen von ca. 100 Telefongesprächen ist somit letztlich ebenso viel Zeit benötigt worden wie zwischen Dezember 1997 und März 1998 für die quantitativ pro Gespräch gleichermaßen ausführlichen, drei Leitz-Ordner umfassenden, Inhaltsangaben von 1.500 Telefonaten in indirekter Rede. Worauf dies im einzelnen zurückzuführen sein mag - Belastung des Zollfahndungsamtes einerseits, Betrauung nur eines einzigen Dolmetschers mit den Übersetzungen andererseits (ein zureichender Grund kann jedenfalls nicht in der am 3. September 1998 vermerkten Erkrankung des ZOI Keßler liegen, da nicht dieser, sondern der Dolmetscher die Übersetzungen vorzunehmen hatte) - kann letztlich dahinstehen; die seit Zustellung der Anklage eingetretene so erhebliche Verzögerung kann jedenfalls nicht zu Lasten des in Untersuchungshaft befindlichen Angeklagten gehen. Dabei ist insbesondere auch zu berücksichtigen, daß sich die laufenden Nummern der für die Anklage relevanten Wortprotokolle bereits aus der der Anklage zugrundegelegten Zusammenfassung der TÜ-Erkenntnisse von März 1998 ergeben, daß also die wörtlich zu übersetzenden Telefonate - wenn denn deren Übersetzung nicht, wie eigentlich geboten, schon vor Anklageerhebung geschehen war - unschwer aufzufinden waren und ihre Übersetzung daher auch noch nach dem 22. Juni 1998 zeitnah hätte realisiert werden können.
28Die geschilderten Vorgänge haben in zeitlicher Hinsicht dazu geführt, daß das Gericht die Eröffung des Hauptverfahrens und die Anberaumung der Hauptverhandlung nicht zeitnah nach Eingang der Anklage, sondern erst 4 Monate später beschließen konnte. Hätten die erforderlichen Wortprotokolle noch vor Anklageerhebung im Mai 1998 vorgelegen oder wären sie sofort nach der ersten Anforderung durch die Vorsitzende der Strafkammer gefertigt worden, dann hätte die Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens (daß es für diese Entscheidung auf die Wortprotokolle ankommt, zeigt sich auch in der auf die Ergebnisse der Telefonüberwachung gestützten teilweisen Ablehnung der Eröffnung) so rechtzeitig ergehen können, daß es bis zum Beginn und erst recht bis zum Abschluß der Hauptverhandlung nicht ein Jahr und länger seit Beginn der Untersuchungshaft gedauert hätte.
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