Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 16 Wx 159/98
Tenor
1
G r ü n d e
2I.
3Das Amtsgericht hat der Beteiligten zu 2. für die Zeit vom 29.10.1997 bis 31.1.1998 eine Berufsbetreuervergütung und Aufwendungsersatzansprüche mit einer Summe von 8.744,22 DM bewilligt. Hiergegen hat der Beteiligte zu 3. Beschwerde eingelegt, mit der er angezweifelt hat, dass die Beteiligte zu 2. Berufsbetreuerin sei, und vor allem geltend gemacht hat, der Betroffene sei nicht mittellos, weil er Miteigentümer eines zum Verkauf stehenden Hausgrundstücks sei. Das Landgericht hat es offen gelassen, ob die Beteiligte zu 2. Berufsbetreuerin ist und die Entscheidung des Amtsgerichts mit der Begründung aufgehoben, der Betroffene sei derzeit nicht mittellos. Bei dem beabsichtigten Verkauf des Grundstücks zu einem Preis von 480.000,00 DM verblieben ihm nach Abzug der Verbindlichkeiten auf den ihm zustehenden hälftigen Erlösanteil voraussichtlich 28.000,00 DM. Es sei der Beteiligten zu 2. jedenfalls in der hier gegebenen Situation, dass mit einer Verwertung des Grundbesitzes in absehbarer Zeit zu rechnen sei, zuzumuten, sich auf die künftige Entnahmemöglichkeit verweisen zu lassen. Hiergegen wendet sich die Beteiligte zu 2. mit ihrer weiteren Beschwerde.
4II.
5Die weitere Beschwerde, zu deren Begründung die Beteiligte zu 2. inzwischen hinreichend Zeit und Gelegenheit hatte, ist zulässig (§§ 19, 20, 27 Abs. 1, 29 FGG). Sie ist insbesondere nicht durch §§ 1835 Abs. 4, 1836 BGB i. V. m. § 16 Abs. 2 ZSEG ausgeschlossen. Gegenstand der Beschwerde ist nicht die Höhe der aus der Staatskasse zu zahlenden Vergütung, sondern die vorgelagerte Frage, ob die Beteiligte zu 2. überhaupt eine Vergütung aus der Staatskasse verlangen kann (vgl. BGH MDR 1997, 62).
6In der Sache hat das Rechtsmittel indes keinen Erfolg, da die Entscheidung des Landgerichts nicht auf einer Verletzung des Gesetzes (§ 27 Abs. 1 FGG, § 550 ZPO) beruht.
7Die Meinung des Landgerichts, die Voraussetzungen der §§ 1835, 1836 BGB lägen nicht vor, hält rechtlicher Nachprüfung stand.
8Zutreffend ist zunächst der Ausgangspunkt der rechtlichen Erwägungen des Landgerichts, dass es für die Feststellung der Mittellosigkeit des Betroffenen im Sinne des § 1835 Abs. 4 S. 1 BGB auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung ankomme. Dies ist ganz überwiegende Meinung, insbesondere durchgängige Auffassung in der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. (BayObLG BayObLGR 1995, 76; 1996, 21; FamRZ 1998, 1054; NJW-RR 98, 656; KG KGR 97, 188; Palandt/Diederichsen, BGB 57. Auflage, § 1835 Rdn. 16; a.A. LG Berlin BtPrax 97, 204) und - wie das Landgericht zutreffend ausführt - auch schon vom Senat so entschieden (Senatsbeschluß vom 15.7.1996 - 16 Wx 162/96 - ). Gegenteiliges kann auch nicht dem ausweislich der Akten (GA 169 ff) vom Amtsgericht bei der Entscheidungsbildung herangezogenen Senatsbeschluss vom 15.1.1997 - 16 Wx 7/97 - entnommen werden. In dem damaligen Verfahren war die Situation eine andere, weil nach der Beendigung einer Betreuung infolge Tod des Betroffenen als realisierbares Vermögen nur noch zu ermittelnde Ansprüche gegen Dritte in Betracht kamen und es ungewiß war, ob diese bestanden bzw. zu realisieren waren. Nicht zu entscheiden war dagegen die Frage, wie es ist, wenn die Vermögensverhältnisse des Betroffenen bei Einrechnung der Abrechnung anders als im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung in der Tatsacheninstanz sind.
9Mit Recht und mit zutreffender Begründung, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen bezug genommen wird, hat das Landgericht die Beteiligte zu 2. auf eine Festsetzung der Vergütung gegen den Betreuten und auf eine Entnahme aus dem künftigen Kaufpreiserlös verwiesen. Vergütung und Aufwendungsersatz des Betreuers sind grundsätzlich vom Betreuten selbst aufzuwenden. Eine Übernahme durch die Staatskasse nach §§ 1836 Abs. 2 S. 4, 1835 Abs. 4 BGB kann nur erfolgen, wenn der Betroffene mittellos ist, d.h. kein einzusetzendes Vermögen vorhanden ist (vgl. Senatsbeschluss vom 25.07.1997 - 16 Wx 148/97). Lässt sich die Mittellosigkeit nicht positiv feststellen, scheiden Ansprüche gegen die Staatskasse aus (vgl. Diederichsen a.a.O.)
10Von diesen Ansatzpunkten her kann nicht festgestellt werden, dass der Betroffene mittellos ist bzw. dies im Zeitpunkt der Entscheidung des Landgerichts war. Er hat Vermögen, nämlich einen hälftigen Anteil an einem Hausgrundstück, der grundsätzlich einzusetzen ist, es sei denn dass die Verwertung für ihn eine besondere Härte bedeuten würde (vgl. BayObLGR 1995, 76). Letzteres kann schon deshalb nicht angenommen werden, weil seit geraumer Zeit versucht wird, zur Vermeidung einer Auseinandersetzungsversteigerung das im Miteigentum des Betreuten und seiner geschiedenen Ehefrau stehende Hausgrundstück freihändig zu veräußern und er es inzwischen nicht mehr bewohnt, nachdem es der Beteiligten zu 2. gelungen ist, für ihn in seinem Heimatort eine Wohnung zu finden und er Anfang September 1998 umgezogen ist, was als unstreitige neue Tatsache auch im Rechtsbeschwerdeverfahren berücksichtigt werden kann.
11Die weitere Feststellung des Landgerichts, dass bei dem beabsichtigten Verkauf des Objekts ein Reinerlös von 28.000,00 DM zu erwarten ist, ist rechtsfehlerfrei und beruht auf eigenen Angaben der Beteiligten zu 2. zum Umfang der Verbindlichkeiten sowie einer Äußerung des mit dem Verkauf beauftragten Maklers vom 25.5.1998 gegenüber dem Vormundschaftsgericht, wonach der im Auseinandersetzungsversteigerungverfahren festgestellte Verkehrswert von 510.000,00 DM wegen der Besonderheiten des Objekts kaum realistisch und nur ein Verkaufserlös von 480.000,00 DM erzielbar sei.
12Der selbst bei einem Verkauf zu diesem niedrigeren Betrag zu erwartende Reinerlös von 28.000,00 DM wiederum führt dazu, dass die der Beteiligten zu 2. zustehende Vergütung - jedenfalls soweit hierüber zu entscheiden ist - bei weitem abgedeckt ist. Da zudem nach Angaben des Maklers einige Interessenten vorhanden sind, die das Konzept des Hauses für ihre Zwecke brauchbar finden, also eine Veräußerung des Objektes unter den angeführten Randbedingungen in absehbarer Zeit als möglich erscheint, lassen sich die Voraussetzungen für eine Festsetzung der Vergütung gegen die Staatskasse nicht feststellen. Dies hat die Folge, dass die abweichende Entscheidung des Amtsgerichts aufzuheben und die Anträge der Beteiligten zu 2. zurückzuweisen waren, was in Ergänzung des Tenors des Landgerichts klarstellend noch auszusprechen war.
13Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
14Beschwerdewert: 8.744,22 DM
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