Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 2 Wx 45/98
Tenor
1
G r ü n d e
2Die weitere Beschwerde ist statthaft, da sie vom Landgericht in dem angefochtenen Beschluß zugelassen worden ist (§ 14 Abs. 3 Satz 2 KostO). Sie ist auch im übrigen zulässig.
3In der Sache führt sie zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung an das Landgericht. Dessen Entscheidung beruht auf einer Verletzung des Gesetzes (§§ 14 Abs. 3 Satz 3 KostO, 550, 551 ZPO). Ihm ist ein Verfahrensfehler unterlaufen, auf dem seine Entscheidung möglicherweise beruht.
4Das Landgericht hat im Erstbeschwerdeverfahren wesentlichen Tatsachenvortrag der Beteiligten zu 1) übergangen. In dem Schriftsatz vom 20. April 1998 hatte die Beteiligte zu 1) vorgetragen, das "Kostendeckungsprinzip" werde im Streitfall "um ein Vielfaches überschritten" und stehe deshalb im Widerspruch zu der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes. Dieses Vorbringen hätte das Landgericht zu Ermittlungen veranlassen müssen (§ 12 FGG). Es ist nämlich im Streitfall nicht auszuschließen, daß der Kostenansatz der Höhe nach gegen Vorschriften des Rechts der europäischen Gemeinschaft verstößt und deswegen reduziert werden muß.
5Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (Urt. v. 2. Dezember 1997, ZIP 1998, 206, 210) können sich auch einzelne Personen vor den nationalen Gerichten auf Art. 10 in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 Buchstabe e der Richtlinie 69/335/EWG des Rates vom 17. Juli 1969 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital in der Fassung der Richtlinie 85/303/EWG des Rates vom 10. Juni 1985 berufen. Dies gilt ungeachtet dessen, daß sich diese Richtlinie an die Mitgliedsstaaten richtet und diese verpflichtet, das innerstaatliche Recht entsprechend anzupassen. Nach jener Entscheidung des EuGH ist Art. 12 der Richtlinie dahin auszulegen, daß die bei der Eintragung von Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung sowie bei der Erhöhung des Kapitals dieser Gesellschaften erhobenen Abgaben, um Gebührencharakter zu haben, allein auf der Grundlage der Kosten der betreffenden Förmlichkeiten berechnet werden müssen (a.a.O. 210, 33. Erwägungsgrund). Sind unter Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht höhere Gebühren erhoben worden, d.h. solche, die die bei der Eintragungsförmlichkeit entstandenen Kosten übersteigen, ist der Mehrbetrag von den Mitgliedstaaten grundsätzlich zu erstatten (a.a.O. 210, 37. Erwägungsgrund). Hieraus folgt, daß Kosten nicht erhoben werden dürfen, soweit ihre Höhe gegen Gemeinschaftsrecht verstößt (vgl. Gustavus, ZIP 1998, 502, 504; Lappe NJW 1998, 1112,1115; Schuck, DStR 1998, 820, 821).
6Das Landgericht hätte daher auf den Einwand, die in Ansatz gebrachten Kosten überstiegen den zur Kostendeckung erforderlichen Betrag um ein Vielfaches, Feststellungen zu dem mit der Eintragung der Anmeldungen verbundenen Aufwand und zu den Kosten der Eintragung im Sinn des 33. Erwägungsgrundes des genannten Urteils treffen müssen, insbesondere dazu, welche "Kosten allein auf der Grundlage der Kosten der entsprechenden Förmlichkeiten berechnet werden" dürfen (vgl. EuGH a.a.O. Tz. 19) und ab welcher Grenze die hiernach angemessene Gebührenhöhe überschritten würde. Im Verfahren der weiteren Beschwerde können solche Feststellungen tatsächlicher Art nicht nachgeholt werden. Die weitere Beschwerde nach § 14 Abs. 3 Satz 1 KostO ist eine bloße Rechtsbeschwerde (vgl. Lappe in Korintenberg u.a., Kostenordnung, § 14, Rn. 183, 190; Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 13. Aufl., § 27, Rn. 42 m.w.N.).
7Die Sache ist daher an das Landgericht zurückzuverweisen, um diesem Gelegenheit zu geben, die entsprechenden Feststellungen nunmehr zu treffen. Hierbei wird es auch den Inhalt der Stellungnahmen beider Beteiligter im Verfahren der weiteren Beschwerde einzubeziehen haben. Es wird zu erwägen sein, ob und gegebenenfalls inwieweit die Anregung des Präsidenten des Oberlandesgerichts Köln vom 30. Juni 1998, bei Gebühren, die an die Höhe des Kapitalbetrags geknüpft sind und die 600.-- DM übersteigen, vorläufig nur diesen Betrag zu erheben, Auswirkungen auch auf die im Streitfall bereits erstellte Kostenrechnung haben kann.
8Für die erneut zu treffende Entscheidung wird weiterhin auf folgendes hingewiesen:
9Das Landgericht hat gemeint, § 26 Abs. 6 KostO sei auf die vorgenommenen Eintragungen betreffend die Zweigniederlassung der Beteiligten zu 1) nicht anzuwenden. Bei der Eintragung der Kapitalerhöhung sei nicht auf den Wert des Betriebsvermögens, sondern auf den zur Eintragung gelangenden Geldbetrag abzustellen. Das begegnet rechtlichen Bedenken. Die Entscheidung läßt unberücksichtigt, daß die Zweigniederlassung regelmäßig nur mit einem "Anteil" an dem ausländischen Gesamtunternehmen "beteiligt" ist.
10Nach Ansicht des Senats ist § 26 Abs. 6 KostO (in der ab dem 1. Januar 1997 geltenden Fassung - im folgenden: n.F.) auch auf Eintragungen betreffend die Zweigniederlassung eines ausländischen Unternehmens anwendbar.
11Betrifft die Eintragung eine Zweigniederlassung, so beträgt der Geschäftswert nach § 26 Abs. 6 KostO n.F. die Hälfte des "nach den vorstehenden Absätzen bestimmten Wertes". Das ist bereits nach dem Wortlaut dahin zu verstehen, daß hiermit auf sämtliche vorstehenden Absätze von § 26 KostO Bezug genommen werden soll. Entgegen der Ansicht des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts (SchlHA 1997, 292) werden von Absatz 6 mithin nicht nur Eintragungen nach § 26 Abs. 3 bis 5 KostO n.F., sondern auch solche mit bestimmtem Geldbetrag nach § 26 Abs. 1 KostO n.F. erfaßt (vgl. Otto, JurBüro 1997, 61, 63; Rohs/Wedewer, § 26 Rn. 52; wohl auch LG Karlsruhe, Rpfleger 1998, 217). Der Begründung des Bundesrates für die erneute Novellierung des § 26 Abs. 6 KostO durch das Handelsrechtsreformgesetz vom 22. Juni 1998 (BGBl. I 1474) - in Kraft ab dem 1. Juli 1998 - ist zu entnehmen, daß der Gesetzgeber ohne weiteres davon ausgeht, § 26 Abs. 6 KostO n.F. beziehe sich auf die Absätze 1 bis 5 (BT.-Drs. 13/8444 vom 29. August 1997, S. 96). Auch für die Eintragung der Kapitalerhöhung bei einer Zweigniederlassung ist daher grundsätzlich § 26 Abs. 6 KostO n.F. anzuwenden.
12§ 26 Abs. 6 KostO n.F. ist nach Auffassung des Senats auch für Zweigniederlassungen ausländischer Aktiengesellschaften maßgeblich. Aus den §§ 13 e, 13 f HGB folgt zwar, daß im Grundsatz eine inländische Zweigniederlassung einer ausländischen Gesellschaft registerrechtlich wie eine inländische Hauptniederlassung zu behandeln ist, weil ein inländisches Hauptregister nicht vorhanden ist. In Bezug auf die frühere - vergleichbare - Rechtslage (§§ 13 b HGB, 44 Abs. 5 AktG a.F.) hat die Rechtsprechung hieraus den Schluß gezogen, dies müsse sich kostenrechtlich dahin auswirken, daß die für Verrichtungen des Hauptregistergerichts geltenden Wertvorschriften heranzuziehen seien und eine Anwendung des § 26 Abs. 8 KostO a.F. ausscheide (vgl. BayObLG Rpfleger 1986, 111, 112; OLG Frankfurt Rpfleger 1987, 507, 508). Gleichwohl bedeutete dies nicht, daß bei einer Kapitalerhöhung der einzutragende Geldbetrag als Geschäftswert für die die Zweigniederlassung betreffende Gebührenberechnung zugrunde zu legen war. Nach der Rechtsprechung sollte vielmehr der Teilwert maßgeblich sein, der sich ergeben hätte, wenn allein für die Zweigniederlassung eine Kapitalerhöhung beschlossen worden wäre (vgl. BayObLG a.a.O.; OLG Frankfurt a.a.O.). Hierfür mußte festgestellt werden, mit welchem "Anteil" die Zweigniederlassung "am Gesamtunternehmen beteiligt" war.
13Solcher Feststellungen bedarf es indes nach Inkrafttreten des § 26 Abs. 6 KostO n.F. nicht mehr (so aber Rohs/Wedewer a.a.O., Rn. 57). Zweck der Neuregelung des Kostenrechts ist eine Vereinfachung der Kostenberechnung (vgl. Otto a.a.O., 62). Für Eintragungen betreffend Zweigniederlassungen ist mit § 26 Abs. 6 KostO n.F. eine rein schematische Wertermäßigung eingeführt worden. Der Umfang der Wertermäßigung soll nach neuem Recht unabhängig von der Bedeutung der einzelnen Niederlassung sein (Otto a.a.O., 63). Die Neuregelung soll daher die mitunter im Einzelfall umfangreichen Ermittlungen zur Bedeutung und zum Betriebskapital der Zweigniederlassung im Vergleich zu demjenigen der Hauptniederlassung entbehrlich machen. Sie beruht auf der Erwägung, durch Gesetz pauschal einen Wert festzulegen, mit dem die Bedeutung und der Anteil der Zweigniederlassung am Gesamtunternehmen ausgedrückt werden. Diesen Zweck kann die Regelung auch in Bezug auf die nach der bisherigen Rechtsprechung (a.a.O.) notwendige Festlegung des "Anteils" der Zweigniederlassung an einem ausländischen "Gesamtunternehmen" erfüllen. Die mit der Neuregelung eingeführte rein schematische Wertberechnung für Zweigniederlassungen betreffende Eintragungen ergreift daher nach ihrer Zweckbestimmung nicht nur inländische Zweigniederlassungen inländischer Unternehmen, sondern auch solche ausländischer Gesellschaften unabhängig davon, ob diese registerrechtlich wie Hauptniederlassungen anzusehen sind. Mit diesem Verständnis des § 26 Abs. 6 KostO n.F. wird nicht nur die bezweckte Vereinfachung der Kostenberechnung auch in Bezug auf Unternehmen mit Sitz im Ausland erreicht, sondern vor allem auch eine kostenrechtliche Gleichbehandlung ausländischer und inländischer Unternehmen mit Zweigniederlassungen im Inland sichergestellt.
14Einer Anwendung des § 26 Abs. 6 KostO n.F. auf die Eintragung der Kapitalerhöhung steht auch nicht entgegen, daß diese sowohl die Hauptniederlassung als auch die Zweigniederlassung betrifft. Der neugefaßte Wortlaut dieser Vorschrift enthält - wie schon § 26 Abs. 8 KostO a.F. - keinen Hinweis darauf, daß die Wertreduzierung davon abhängen soll, daß die Eintragung ausschließlich die Zweigniederlassung betrifft. Ob und inwieweit die Auffassungen, die in Bezug auf § 26 Abs. 8 KostO a.F. zu dieser Frage vertreten worden sind (vgl. Korintenberg/Reimann, Kostenordnung, 13. Aufl., § 26, Rn. 115, m.w.N.), auch auf § 26 Abs. 6 KostO n.F. zu übertragen sind (vgl. dazu etwa Busch, Rpfleger 1997, 89, 92), braucht nicht abschließend entschieden zu werden. Jedenfalls ist für die Eintragung in dem Register der jeweiligen Zweigniederlassung - nicht für diejenige im Register der Hauptniederlassung - nach Ansicht des Senats der Wert nach § 26 Abs. 6 KostO n.F. zu ermäßigen (vgl. Otto a.a.O. Beispiel 2; Rohs/Wedewer a.a.O., § 26 Rn. 51, 55; Mathias JurBüro 1997, 455). Dieses Verständnis entspricht dem Zweck der Neuregelung. Ersichtlich war es das Ziel des Gesetzgebers, wie bei der erneuten Novellierung des § 26 Abs. 6 KostO durch das Handelsrechtsreformgesetz nochmals verdeutlicht worden ist (vgl. BT.-Drs. 13/8444 a.a.O.), hohe Gebühren für Zweigniederlassungen dadurch zu vermeiden, daß die Gebühren für Eintragungen im Register der Zweigniederlassung im Vergleich zu denjenigen im Register der Hauptniederlassung reduziert wurden. Dies zeigen insbesondere die Regelungen bei Vorhandensein mehrerer Zweigniederlassungen (§ 26 Abs. 6 Satz 2 KostO n.F., insbesondere in der ab dem 1. Juli 1998 geltenden Fassung).
15Auf die Eintragung der Kapitalerhöhung ist - anders als auf die weiteren Eintragungen, die hier Gegenstand der Kostenrechnung sind, - die Regelung über die Begrenzung des Geschäftswertes (§ 26 Abs. 4 Nr. 1 KostO) nicht anwendbar. Unerheblich ist, daß es sich um eine "spätere Eintragung" im Sinn der genannten Vorschrift handelt. Vielmehr betrifft die genannte Vorschrift nur Eintragungen, die nicht von § 26 Abs. 1 KostO n.F. erfaßt werden (§ 26 Abs. 2 KostO n.F.). Die Kapitalerhöhung bei einer Aktiengesellschaft ist jedoch in § 26 Abs. 1 Nr.4 lit. a) n.F. geregelt.
16Im Hinblick auf § 14 Abs. 5 KostO ist eine Kostenentscheidung entbehrlich.
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