Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 3 U 67/97
Tenor
1
TATBESTAND:
2Die Klägerin macht gegen die Beklagte als Führerin eines Bankenkonsortiums, an dem die Parteien und die S. L. (im folgenden: S.) zu je 1/3 beteiligt sind, Schadensersatzansprüche geltend.
3Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
4Im Jahre 1992 traten die Eheleute Dr. J. Sch. und C. Sch.-G. von der Dr. Sch.-Gruppe, K., an die Beklagte mit einem Kreditwunsch über 225.000.000,00 DM heran. Dieser Kredit sollte zur Finanzierung des Erwerbs und Umbaus eines Geschäftshauses in der Innenstadt von H. dienen. Da die Beklagte diesen Kredit in einem Konsortium vergeben wollte, lud sie mit Schreiben vom 17.11.1992 (Anlage BB 2, Bl. 446 d.GA.) zunächst die S. ein, sich mit einem Betrag von 50.000.000,00 DM oder 75.000.000,00 DM an dem Darlehen zu beteiligen.
5Diese teilte nach der Erstellung eines eigenen Wertgutachtens (Anlage B 2) am 10.03.1993 ihre grundsätzliche Bereitschaft zur Beteiligung an dem Kreditkonsortium mit einem Anteil von 75.000.000,00 DM mit. In der internen Wertermittlung (Anlage B 2) geLa.te die S. zu einem Sachwert von 170.290.000,00 DM und einem Ertragswert der Grundstücke von 166.825.000,00 DM, woraus auf einen künftigen, am Ertragswert orientierten Verkehrswert nach Umbau und Sanierung von 230.000.000,00 DM und einen aktuellen (Stichtag: 02.02.1993) Verkehrswert nach Abzug der Baukosten von ca. 50.000.000,00 DM in Höhe von 180.000.000,00 DM geschlossen wurde. Grundlage des Wertgutachtens der S. waren unter anderem ein Grundbuchauszug nebst Flurkarte und Lageplan, die vorläufige Wertermittlung der Beklagten vom 04.11.1992, der Mieterbestand, eine Objektdarstellung, Projektpläne und eine Besichtigung des Objektes, allerdings nur in den öffentlichen Bereichen.
6Mit Schreiben vom 19.03.1993 (Anlage K 1) wandte sich die Beklagte an die Klägerin und bot ihr ebenfalls eine Beteiligung von 75.000.000,00 DM an. Diesem Schreiben war die Finanzierungsanfrage der Eheleute Sch. vom 15.09.1992 (Anlage K 2) und eine von einem Wirtschaftsprüfer testierte Vermögensaufstellung der Kreditnehmer beigefügt (Anlage B 1), die ein Gesamtvermögen der Eheleute zum 30.09.1992 von 3.425.222.000,00 DM und eine Erhöhung des Vermögens in den Monaten Januar bis September 1992 um 1.039.132.000,00 DM auswies.
7Aus der Finanzierungsanfrage der Eheleute Sch. vom 15.09.1992 (Anlage K 2) ergab sich, daß diese in H. zu einem Kaufpreis von 185.000.000,00 DM drei zusammenhängende mit einem Gebäudekomplex bebaute Grundstückparzellen "N. 25" und "31" (Parzellen 71 und 74) und "Sc. 1/NA." (Parzelle 69) mit einer Gesamtfläche von 1.587 m² erworben hatten. Die Grundstücks- und Gesamtanschaffungskosten wurden mit 201.599.900,00 DM (Gesamt-Grundstücksanschaffungskosten: 191.278.000,00 DM; Grunderwerbsteuer: 3.825.560,00 DM; Vermittlungskosten 3 %: 5.738.340,00 DM; Notar- und Grundbuchkosten und sonstige Kosten: ca. 758.000,00 DM) angegeben. Die Kosten für den Umbau des Gebäudes wurden mit 51.750.000,00 DM und die Gesamtkosten mit 287.669.000,00 DM beziffert. Dieser Gesamtaufwand sollte aus dem beantragten Kredit über 225.000.000,00 DM sowie aus dem Eigenkapital der Eheleute Sch. in Höhe von 65.000.000,00 DM aufgebracht werden. Von dem beantragten Kredit sollten 185.000.000,00 DM auf die Anschaffungskosten und 40.000.000,00 DM - abzurufen in Tranchen entsprechend dem Baufortschritt - auf die Baukosten entfallen.
8In Wirklichkeit betrug der Gesamtkaufpreis jedoch lediglich 104.100.000,00 DM, nämlich für die am 10.06.1992 erworbenen Parzellen 71 und 74 insgesamt 73.100.000,00 DM (notarieller Kaufvertrag Dr. W., UR.-Nr.: 782/1992, Anlage K 10), was einem qm-Preis von 60.164,60 DM entspricht, und für die Parzelle 69 31.000.000,00 DM (notarieller Kaufvertrag vom 27.08.1992, Notar Dr. St., UR.-Nr.: 717/1992, Anlage K 9), was einem qm-Preis von 83.333,00 DM ergibt. Den Ankauf der Parzellen 71 und 74 durch die Eheleute Sch. hatte die Beklagte im Rahmen eines anderen Bankenkonsortiums mitfinanziert. Sie hatte in diesem Zusammenhang unter dem 21.07.1992 ein vorläufiges Wertgutachten erstellen lassen (Anlage BB 1, Bl. 440 ff. d.GA.). In diesem wird der Quadratmeterpreis für die beiden Parzellen 71 und 74 mit 28.000,00 DM und ein Sachwert von 47.096.000,00 DM ermittelt. Als Ertragswert werden 55.367.000,00 DM und als Verkehrswert zum Wertermittlungsstichtag 60.000.000,00 DM angegeben. Des weiteren heißt es:
9"Es wurde ein "Scheck" auf die Zukunft gezogen. Kaufpreis nur vertretbar im Hinblick auf die positive Gesamtentwicklung H.s u. des Standortes sowie die nach Umstrukturierung Modernisierung der Mietflächen - sobald die Laufzeiten der Mietverträge dies zulassen - erzielbaren deutlich höheren Mieten ..."
10Unter dem 04.11.1992 (Anlage K 29, Bl. 306 ff. d.GA.) hatte die Beklagte eine weitere vorläufige Wertermittlung hinsichtlich aller drei Grundstücke in Auftrag gegeben. Diese kommt zu einem Quadratmeterpreis von 70.000,00 DM. Der Sachwert wird mit 162.400.000,00 DM, der Ertragswert mit 309.092.000,00 DM und der Verkehrswert nach Fertigstellung mit 300.000.000,00 DM angegeben.
11Mit Fax vom 26.03.1993 übersandte die Beklagte der Klägerin noch ein eigenes Exposé (Anlage K 2a), in dem sie unter teilweiser Übernahme der - gerundeten - Zahlenangaben der Kreditnehmer zu dem Ergebnis kommt: "Sowohl die Objekte als auch die Bonität der Antragsteller sind als einwandfrei zu beurteilen".
12Am 06.04.1993 teilte die Klägerin der Beklagten ihre Bereitschaft zur Beteiligung an dem Konsortialkredit mit. Nachdem die Beklagte unter dem 14.04.1993 (Anlage B 3) der Klägerin einen Entwurf des mit den Eheleuten Sch. abzuschließenden Darlehensvertrages und des Unterbeteiligungsvertrages übersandt hatte, bestätigte die Klägerin in einem Telefonat vom 28.04.1993, daß auch ihr Kreditausschuß dem Engagement zugestimmt habe. Unbestritten erstellte die Klägerin kein eigenes Wertermittlungsgutachten. Sie überprüfte - so ihr Sachvortrag - die ihr vorgelegte Wirtschaftlichkeitsberechnung und kam zu dem Ergebnis, daß die ermittelten künftigen Mieteinnahmen ausreichend waren, um den monatlichen Kapitaldienst zu bedienen. Dabei verließ sie sich auf die Angaben in der Finanzierungsanfrage und die Renditeberechnungen der Kreditnehmer sowie das ihr unstreitig zur Verfügung gestellte Wertgutachten der S.n L..
13Unter dem 07.05.1993 übersandte die Beklagte der Klägerin die Vertragsentwürfe unter Einarbeitung von Änderungswünsche und am 18.05.1993 eine geänderte Fassung der Verträge.
14Bereits am 14.05.1993 hatte das Vorstandsmitglied der Beklagten Wa. ein persönliches Gespräch mit Herrn Dr. Sch. in dessen Haus in K. geführt. Mit Schreiben vom 17.05.1993 (Anlage B 5) bestätigte Dr. Sch. dieses Gespräch. Zusätzlich nahm er in dem Schreiben zu einigen Punkten ergänzend Stellung und übersandte der Beklagten weitere Unterlagen, die der Klägerin mit Schriftsatz vom 18.05.1993 zur Verfügung gestellt wurden.
15Ebenfalls am 18.05.1993 (Anlage B 6) übersandte die Beklagte Herrn Dr. Sch. einen Entwurf des Kreditvertrages (Kreditnehmer: (GdbR "N. 25/31, Sc. 1, N. 17/19") zur Unterschrift (Anlage K 3). In diesem wird in Ziffer 4 die Auszahlung der Tranche von 185.000.000,00 DM u.a. davon abhängig gemacht, daß "die Kaufverträge für die Objekte H. N. 25 und 31, Sc. 1) zur Einsichtnahme vorgelegt werden". Die restliche Kreditsumme von 40.000.000,00 DM sollte nach Baufortschritt und Vorlage weiterer Unterlagen ausgezahlt werden. Der Kreditvertrag wurde von den Eheleuten Sch. und der A. mbH am 19.05.1993 unterzeichnet. Mit Schreiben vom gleichen Tage (Anlage B 7) sandte Dr. J. Sch. den unterzeichneten Vertrag an die Beklagte mit dem Hinweis zurück, aufgrund des Schreibens vom 17.05.1993 seien alle Auflagen als erfüllt anzusehen und die erste Tranche von 185.000.000,00 DM werde kurzfristig abgerufen.
16Um den 26.05.1993 fanden zwischen den Parteien mehrere Telefonate statt, deren Inhalt teilweise streitig ist. Mit Fax vom 26.05.1993 (Anlage B 8) bat die Beklagte die Klägerin unter Bezugnahme auf ein am selben Tag geführtes Telefongespräch, den Konsortialanteil von 75.000.000,00 DM per 27.05.1993 auf ihr Konto zu überweisen. Dem entsprach die Klägerin mit Auszahlungsanordnung vom 27.05.1993 (Anlage K 6). Die Auszahlung stand unter dem Vorbehalt des Nachweises der Abtretung bestimmter Grundschulden sowie der Vorlage des vollständig unterzeichneten Konsortialvertrages zur Unterzeichnung nebst side letter.
17Der Kreditbetrag von 185.000.000,00 DM wurde am 27.05.1993 auf Anweisung der Kreditnehmer wie folgt ausgezahlt:
18- 73.494.902,44 DM an das Bankhaus M. M. Wx.,
19- 23.906.919,57 DM an die Bayerische L. und
20- 87.583.177,99 DM an die Eheleute Sch..
21Die Eheleute Sch. waren zu diesem Zeitpunkt bereits als Eigentümer der Grundstücke in das Grundbuch eingetragen. Eine Einsichtnahme in die Kaufverträge hatte bis zur Auszahlung des Darlehens nicht stattgefunden.
22Mit Schreiben vom 03.06.1993 (Anlage K 5; Original Bl. 152 f d.GA.) teilte die Beklagte der Klägerin die Valutierung des Darlehens zum 27.05.1993 mit. Zugleich übersandte sie ihr neben einer Kopie des Darlehensvertrages nebst Finanzierungsbedingungen und weiteren Unterlagen drei Ausfertigungen des Konsortialvertrages mit der Bitte, diesen zu unterzeichnen und dann mit den weiteren Kopien an die S. weiterzuleiten. Der Konsortialvertrag wurde am 28.06.1993 von der Klägerin, am 16.07.1993 von der S. und am 19.07.1993 von der Beklagten unterzeichnet. In dem Vertrag heißt es u.a. (Anlage K 4):
231.
24Die D. Bank hat dem Darlehensnehmer ein La.fristiges Darlehen über
25DM 225.000.000,00
26auf der Basis des Darlehensvertrages vom 18./19.05.1993 zur Verfügung gestellt. Der Darlehensvertrag ist den Banken bekannt und wesentlicher Bestandteil dieser Vereinbarung.
27...
283.
29Für das Unterbeteiligungsverhältnis zwischen der D. Bank und den Banken gelten folgende Bedingungen:
30.....
313.2
32Valutierungen werden erst nach Vorliegen der Sicherheiten und Erfüllung der Auszahlungsvoraussetzungen vorgenommen.
33....
343.7
35Die D. Bank wird die Verwaltung und Abwicklung des Darlehens sowie die Verwaltung der Sicherheiten und ggf. deren Verwertung mit banküblicher Sorgfalt vornehmen.
363.8
37Die D. Bank verpflichtet sich, den Banken die für die Durchführung des Darlehens wesentlichen Umstände mitzuteilen und der S. und der L-Bank auf VerLa.en alle Auskünfte zu erteilen und Einsicht in alle Unterlagen - auch durch deren Vorlage - zu gewähren, die für die S. oder L-Bank im Zusammenhang mit der Gesamtfinanzierung von Bedeutung sind.
38...
393.11
40Für die Banken nachteilige Veränderungen in den Vereinbarungen mit dem Darlehensnehmer sowie den bestellten Sicherheiten bedürfen der vorherigen Zustimmung der S. und der L-Bank.
413.12
42Wichtige Entscheidungen, die den Darlehensvertrag vom 18./19.05.1993 betreffen, insbesondere die Erhebung von Klagen, Einräumung von Zahlungsfristen, Verzicht auf Zahlungen, Eintritt in die Zwangsverwaltung/-versteigerung, Kündigungen sowie Änderungen des vorgenannten Darlehensvertrages wird die D. Bank nur mit vorheriger Zustimmung der Banken treffen.
43...
443.17
45Die D. Bank wird die Interessen der S. und der L-Bank mit banküblicher Sorgfalt wahren.
46...
473.20
48Änderungen dieses Konsortialvertrages bedürfen der Schriftform.
49...
503.22
51Die Banken versichern, daß sie sämtliche, ihr von der D. Bank zur Verfügung gestellten Unterlagen eigenverantwortlich geprüft haben bzw. prüfen werden."
52Unter dem 29.06.1993 (Anlage B 10) bat die Klägerin die Beklagte noch um die Nachreichung verschiedener ihr fehlender Unterlagen (z.B. Grundbuchblattabschriften, Nachweis über die Festgeldanlage von 40 Mio., side letter). Mit Schreiben vom 29.06.1993, 13.07.1993 und vom 26.08.1993 (jeweils Anlage B 12) übersandte die Beklagte der Klägerin die angeforderten Unterlagen.
53Mit Schreiben vom 13.10.1993 (Anlage BB 7, Bl. 457 f. d.GA.) baten die Zeugen La. und He. von der S. die Zeugin Gr., bei ihrem Besuch bei Herrn Dr. Sch. diesen auf verschiedene Punkte bzgl. des streitgegenständlichen Projektes in H. anzusprechen. Unter anderem heißt es in dem Schreiben:
54"Angabegemäß wurde ihnen durch die D. telefonisch bestätigt, daß Einsichtnahme in die Grundstückskaufverträge genommen wurde.
55Wir bitten Sie(,) uns über das Ergebnis der Einsichtnahme ebenfalls kurz zu unterrichten."
56Nachdem die Firmengruppe Dr. Sch. "ins Gerede" gekommen und die Eheleute Sch. verschwunden waren, erbat die Klägerin mit Schreiben vom 22.04.1994 (Anlage B 11) neben anderen Unterlagen "ein Protokoll über die vorgenommene Einsicht". Inzwischen hatte die Klägerin Kenntnis vom Inhalt der Grundstückskaufverträge und der Beteiligung der Beklagten an der Zwischenfinanzierung zweier der drei Parzellen erhalten. Im Rahmen einer Besprechung vom 26.04.1994, an der Vertreter der Beklagten, der Klägerin und der S. teilnahmen, wurde seitens der Beklagten mitgeteilt, daß der Kaufpreis der Grundstücke lediglich 104.100.000,00 DM betragen und eine Einsichtnahme in die Kaufverträge nicht stattgefunden habe.
57Mit Schreiben vom 06.05.1994 (Anlage K 8) teilte die Beklagte der Klägerin u.a. mit:
58"Wie vor Auszahlung zwischen den Konsortialbanken vereinbart, sollte die beauflagte Vorlage der Kaufverträge dadurch ersetzt werden, daß Einsichtnahme genommen werden kann. Diese Einsichtnahme sollte durch unser ehemaliges Vorstandsmitglied, Herr Wa., erfolgen. Wir gehen heute davon aus, daß dies nicht geschehen ist."
59Am 24.05.1994 (Schreiben Anlage K 22, Bl. 223 d.GA.) verlangte die Klägerin von der Beklagten Schadensersatz "in erster Linie aufgrund der vertragswidrig nicht erfolgten Einsichtnahme in die Kaufverträge". Auf die Mahnung der Klägerin vom 22.06.1994 (Anlage K 23, Bl. 224 d.GA.) wies die Beklagte das Begehren mit Schreiben vom 30.06.1994 (Anlage K 24, Bl. 225 f. d.GA.) mit der Begründung zurück, die Einsichtnahme sei für die Entscheidung über die Kreditgewährung nicht ursächlich gewesen.
60Mit Schreiben vom 24.04.1995 (Anlage K 18) kündigte die Klägerin das Konsortialverhältnis mit sofortiger Wirkung. Unter dem 23.08.1995 trafen die Parteien eine Verwertungsabrede. Die Beklagte verpflichtete sich, das Objekt zu erwerben und jeweils 26.666.666,67 DM an die Klägerin und die S. zu zahlen. Mit Zahlung dieser Beträge sollten sämtliche gegenseitigen Ansprüche der Konsorten erledigt werden mit Ausnahme der von der Klägerin weiterhin geltend gemachten Schadensersatzansprüche. Eine vereinbarte Zahlung wurde seitens der Beklagten geleistet.
61Die Klägerin fordert von der Beklagten unter Berücksichtigung der bereits vorprozessual erfolgten Zahlungen die Rückzahlung des ausgezahlten Darlehens und als entgangenen Gewinn denjenigen Zinsbetrag, den sie durch anderweitige Anlage des Geldbetrages hätte erzielen können.
62Sie hat vorgetragen, die Beklagte habe gegen den Konsortialvertrag verstoßen, indem sie das Darlehen ohne Einsichtnahme in die Kaufverträge, d.h. unter Nichtbeachtung dieser Auszahlungsvoraussetzung an die Kreditnehmer ausgezahlt habe. Der Konsortialvertrag sei bereits am 03.05.1993 besprochen und ausgehandelt worden. Einen Tag vor der Valutierung, am 26.05.1993, habe sich ihre Mitarbeiterin, die Zeugin Gr., bei dem Mitarbeiter der Beklagten, dem Zeugen Dr., telefonisch erkundigt, ob die Beklagte Einsicht genommen habe. Das sei seitens des Zeugen Dr. ausdrücklich bestätigt worden. Hierüber habe die Zeugin Gr. einen schriftlichen Vermerk angefertigt (Anlage K 7).
63Die Vorlage und die Einsichtnahme in die Kaufverträge sei für sie eine wesentliche Auszahlungsvoraussetzung gewesen, unter anderem um zu prüfen, ob die tatsächlichen Angaben der Darlehensnehmer zutreffend waren, ob rechtsbeständige Kaufverträge vorlagen und ob die Mittel zweckentsprechend verwendet würden. Für sie sei der Kaufpreis als wesentliches Indiz für den Substanzwert der Grundstücke der Maßstab für deren Werthaltigkeit und damit Beleihungswürdigkeit gewesen. Er sei für die Kreditgewährung von grundlegender und entscheidender Bedeutung gewesen. Auch wenn sich die Beklagte zunächst auf die Angaben in der Finanzierungsanfrage der Darlehensnehmer verlassen habe, hätten diese Angaben spätestens bei Auszahlung des Darlehens überprüft sein müssen. Sie habe deshalb nie auf eine Einsichtnahme verzichtet oder sich auch nur mit einer Verschiebung auf die Zeit nach der Auszahlung einverstanden erklärt.
64Weiterhin hat die Klägerin die Auffassung vertreten, ihr stehe ein Schadensersatzanspruch auch deshalb zu, weil die Beklagte sie über die tatsächliche Höhe des Kaufpreises getäuscht habe. Diese habe bereits zur Zeit der Übersendung der Finanzierungsanfrage der Eheleute Sch. am 19.03.1993 aufgrund der von ihr vorgenommenen Zwischenfinanzierung gewußt, daß der Kaufpreis für die Grundstücke insgesamt 104.100.000,00 DM und nicht 185.000.000,00 DM betragen habe. Bei einem Kaufpreis von 73.100.000,00 DM für 1.215 m² habe zudem der Kaufpreis für die restlichen 372 m² nicht 111.900.000,00 DM betragen können. Über diesen ihr aus der Zwischenfinanzierung bekannten Widerspruch zwischen der Finanzierungsanfrage und dem tatsächlichen Kaufpreis hätte die Beklagte sie aufklären müssen.
65Spätestens bei Auszahlung des Darlehensbetrages habe die Beklagte positiv Kenntnis davon gehabt, daß der tatsächliche Kaufpreis nur einen Bruchteil des ausgezahlten Betrages ausgemacht habe. Anders lasse sich die Direktauszahlung des Darlehens in Höhe von 87.000.000,00 DM unmittelbar an die Eheleute Sch. nicht erklären. Hätte sie Kenntnis von dem falschen Kaufpreis gehabt, hätte sie sich an der Konsortialfinanzierung nicht beteiligt und ihren Anteil nicht an die Beklagte überwiesen.
66Die Klägerin hat beantragt,
67##blob##nbsp;
68##blob##nbsp;
69die Beklagte zu verurteilen, an sie 33.891.661,32 DM zzgl. folgender Zinsen
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71##blob##nbsp;
727,78 % aus 75.000.000,00 DM vom 01.04.1994 bis 03.05.1994
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74##blob##nbsp;
75zzgl. 7,78 % aus 61.337.238,55 DM vom 04.05.1994 bis 23.11.1994
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77##blob##nbsp;
78zzgl. 7,78 % aus 61.087.238,55 DM vom 24.11.1994 bis 09.02.1995
79##blob##nbsp;
80##blob##nbsp;
81zzgl. 7,78 % aus 60.887.238,55 DM vom 10.02.1995 bis 10.05.1995
82##blob##nbsp;
83##blob##nbsp;
84zzgl. 7,78 % aus 60.687.238,55 DM vom 11.05.1995 bis 30.06.1995
85##blob##nbsp;
86##blob##nbsp;
87zzgl. 7,78 % aus 34.020.571,88 DM vom 01.07.1995 bis 30.10.1995
88##blob##nbsp;
89##blob##nbsp;
90zzgl. 7,78 % aus 33.908.675,84 DM vom 01.11.1995 bis 15.12.1995
91##blob##nbsp;
92##blob##nbsp;
93zzgl. 7,78 % aus 33.891.661,32 DM seit dem 16.12.1995 zu zahlen.
94Die Beklagte hat beantragt,
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96##blob##nbsp;
97die Klage abzuweisen.
98Sie hat behauptet, sie habe selbst keine Kenntnis von dem tatsächlichen Kaufpreis gehabt. Dieser habe sich ihr weder aus der Zwischenfinanzierung für zwei der drei Grundstücke noch aus der Auszahlung eines Teils des Darlehens unmittelbar an die Eheleute Sch. erschlossen. Es sei durchaus möglich gewesen, daß das dritte Grundstück zur Abrundung des Areals nur zu einem ungewöhnlich hohen Preis zu erwerben gewesen sei. Das Grundstück Sc. 1 habe ein Schlüsselgrundstück zur Errichtung der gewerblichen Wirtschaftseinheit dargestellt. Die unmittelbare Auszahlung des Darlehens an die Eheleute Sch. sei ausschließlich deshalb erfolgt, weil diese bereits als Eigentümer der Grundstücke im Grundbuch eingetragen worden seien.
99Die Höhe des Kaufpreises sei für die Klägerin von untergeordneter Bedeutung gewesen. Dies ergebe sich bereits aus dem eigenen Verhalten der Klägerin. Sie habe ihre zustimmende Entscheidung kurz nach Erhalt der Anfrage der Beklagten getroffen, ohne sich über die Kaufpreisangaben der Eheleute Sch. erkundigt zu haben. Sie habe auch später nicht nach dem Kaufpreis gefragt. Ihr Kreditengagement habe sie allein an dem künftigen Ertragswert der sanierten Gebäude orientiert, wie er sich auch aus der Wertermittlung der S. ergeben habe. Zudem habe sie auf den guten Ruf und die Bonität der Eheleute Sch. vertraut.
100Hinsichtlich der Einsichtnahme in die Kaufverträge als Auszahlungsvoraussetzung sei mit verschiedenen Mitarbeitern der Klägerin vor und am 26.05.1993 telefoniert worden. Dabei sei der Klägerin von dem Zeugen K. mitgeteilt worden, daß das Vorstandsmitglied Wa. bisher die Verträge noch nicht eingesehen habe, die Kreditnehmer auf Auszahlung drängten und man deshalb die Einsichtnahme auf die Zeit nach Auszahlung habe verschieben wollen. Diesem Vorgehen hätten die Mitarbeiter der Klägerin zugestimmt.
101Dies ergebe sich auch aus einem handschriftlichen Vermerk des Zeugen Dr.s vom 26.05.1993 (Anlage B 9), in dem es unstreitig heißt:
102"Die weiteren Auszahlungsvoraussetzungen des Darlehensvertrages sind - auch aus der Sicht der Konsortialbanken, um deren Auflagen es sich im wesentlichen handelte - nach deren telefonischer Aussage durch Schreiben von Dr. Sch. vom 17.5.1993 als erfüllt anzusehen. Die Vorlage der Kaufverträge wird dadurch ersetzt, daß Herr Wa. diese zur Entscheidung vorgelegt werden."
103Der von der Zeugin Gr. angefertigte Vermerk sei wesentlich nach dem 26.05.1993 angefertigt worden.
104Weiterhin hat die Beklagte die Auffassung vertreten, ein Anspruch aus positiver Vertragsverletzung des Konsortialvertrages scheide bereits deshalb aus, weil dieser zur Zeit der Auszahlung noch nicht geschlossen gewesen sei. Zudem habe über die Beteiligung an der Zwischenfinanzierung und über die Kenntnis von dem Kaufpreis für zwei der drei Grundstücke keine Aufklärungspflicht bestanden. Abgesehen davon, daß der Kaufpreis für das Kreditengagement keine erhebliche Rolle gespielt habe, habe er keinen Rückschluß auf falsche Angaben in Bezug auf den nunmehr kreditierten Gesamtkaufpreis erlaubt.
105Des weiteren treffe sie auch kein die Haftung begründendes Verschulden, da sie als Geschäftsführerin des Konsortiums nur für die Sorgfalt wie in eigenen Angelegenheiten hafte. Für ihre Kreditbeteiligung habe die Höhe des Kaufpreises aber keine Bedeutung gehabt. Nachdem der Vorstand der Klägerin ohne weitere Nachfragen bereits Anfang April 1993 die Entscheidung über die Teilnahme getroffen habe, habe sie - die Beklagte - den Eindruck gewonnen, die Klägerin beurteile das Kreditgeschäft wie sie selbst.
106Eine Verletzung der sich aus dem Konsortialvertrag ergebenden Pflichten komme bereits deshalb nicht in Betracht, da dieser erst nach Auszahlung des Darlehens unterzeichnet worden sei. So sei auch nach dem 27.05.1993 über den Vertrag verhandelt worden. Insbesondere seien Änderungswünsche der S. noch eingearbeitet worden. Die Klägerin könne keine Rückabwicklung des Vertrages fordern, sondern allenfalls Schadensersatz für den heute noch nicht endgültig feststehenden Kreditausfall verLa.en. Auf jeden Fall stehe der Klägerin kein Zinsanspruch zu, da sie die Voraussetzungen eines konkreten Geschäftsausfall nicht dargelegt habe.
107Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen Gr., K., Dr., A. und Sh.. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahmen wird auf die Sitzungsniederschrift vom 18.02.1997 (Bl. 241 ff. d.GA.) Bezug genommen.
108Durch am 08.04.1997 verkündetes Urteil (Bl. 326 ff. d.GA.) hat das Landgericht Bonn die Klage abgewiesen. In der Urteilsbegründung hat das Landgericht ausgeführt, der Klägerin stünden keine Schadensersatzansprüche aus dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsschluß oder positiver Forderungsverletzung zu, weil der Beklagten keine Pflichtverlet- zung im Zusammenhang mit dem Abschluß des Konsortialvertrages sowie der Kreditvalutierung vorgeworfen werden könne. Für diese habe keine Verpflichtung bestanden, den ihr aus der Vorfinanzierung bekannten Kaufpreis für den Erwerb einer Teilfläche von 1.215 qm der Klägerin mitzuteilen. Zum einen sei die Höherwertigkeit des restlichen Grundstücksteils Sc. 1/NA. nicht ungewöhnlich gewesen. Zum anderen habe der Kaufpreis für das Kreditengagement der beteiligten Banken keine oder allenfalls eine untergeordnete Bedeutung gehabt. Dies folge aus dem gesamten Verhalten der Klägerin. Sie habe das Beteiligungsangebot der Beklagten angenommen, ohne Rückfragen zu den Kaufpreisangaben zu stellen. Letztlich habe die Klägerin auf das Gutachten der S. und die Bonität der Eheleute Sch. vertraut. Die Beklagte sei zudem zur Auszahlung des Darlehens ohne vorherige Einsicht in die Kaufverträge berechtigt gewesen, weil nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon auszugehen sei, daß die Parteien, wie sich insbesondere aus der Aussage des für das Geschäft maßgeblichen Mitarbeiters der Beklagten, des Zeugen K., ergebe, einvernehmlich auf die Auszahlungsvoraussetzungen verzichtet hätten. Wegen der übrigen Einzelheiten der Begründung wird auf den Inhalt des landgerichtlichen Urteils vom 08.04.1997 (Bl. 326 ff. d.GA.) Bezug genommen.
109Gegen dieses, am 11.04.1997 (Bl. 385 d.GA.) zugestellte Urteil hat die Klägerin mit einem am Montag, den 12.05.1997 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz (Bl. 392 f. d.GA.) Berufung eingelegt und diese rechtzeitig begründet.
110Die Klägerin wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Sachvortrag. Sie greift die von dem Landgericht vorgenommene Beweiswürdigung mit dem Vorwurf an, die Zeugenaussagen seien einseitig zugunsten der Beklagten gewürdigt worden. Dabei habe das Landgericht sowohl den Inhalt der einzelnen Aussagen als auch den der vorgelegten Urkunden verkannt.
111Zudem ist die Klägerin der Auffassung, der von dem Zeugen Dr. verfaßte Vermerk sei bei einer wörtlichen Auslegung nur so zu verstehen, daß die Verträge nicht dem Bankinstitut zur Einsichtnahme vorgelegt werden sollten, sondern daß die Vorlage an ein Vorstandsmitglied genügte. Demgegenüber sei dem Vermerk nicht zu entnehmen, daß eine Vorlage nach Darlehensvalutierung erfolgen sollte. Das Schreiben der S. vom 13.10.1993 beweise, daß die Zeugin Gr. nicht etwa aus Anlaß des vorliegenden Rechtsstreites zugunsten ihrer Arbeitgeberin falsch ausgesagt habe. Insoweit behauptet die Klägerin, die Zeugin Gr. habe bei ihrem Besuch in K. weder die Kaufverträge eingesehen noch das Gespräch auf diesen Punkt bringen können.
112Die Klägerin trägt vor, die Beklagte habe als Konsortialführerin umfangreiche Aufklärungs- und Informationspflichten besessen. Sie habe sie über die Erkenntnisse aus der Zwischenfinanzierung aufklären müssen. Diese Informations- und Fürsorgepflicht habe über den Zeitpunkt der Auszahlung der Kreditsumme hinaus bestanden. Vorliegend sei § 708 BGB als Haftungsmaßstab nicht heranzuziehen. Das Verhalten der Beklagten habe zudem nicht der banküblichen Sorgfalt entsprochen. Sie habe von der S. nur deren Gutachten von Februar 1993, nicht indes die Wertermittlungen der Beklagten aus dem Jahre 1992 erhalten. Die Grundbuchauszüge seien ihr erst am 30.08.1993 übersandt worden. Es sei auch nicht um die Mitteilung des Kaufpreises, sondern um deren Überprüfungen gegangen. Daher hätten ihre Gremien bereits Anfang April 1993 über die Vergabe des Darlehens entscheiden können, da sie zu diesem Zeitpunkt alle wesentlichen Fakten gekannt hätten. Der in dem Vermerk der Zeugin Gr. aufgeführte Sachverständige S. sei bereits am 05.05.1993 beauftragt worden.
113Weiterhin berechnet die Klägerin nunmehr den Zinsschaden abstrakt und macht in entsprechender Anwendung des § 11 Abs. 1 VerbrKrG eine Verzinsung in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank geltend.
114Nachdem die Parteien wegen zwischenzeitlicher Zahlungen seitens des Konkursverwalters in Höhe von 2.794.105,78 DM, die die Klägerin mit Wertstellung vom 26.08.1996 auf die Zinsforderung und dann auf die Hauptforderung verrechnet hat, den Rechtsstreit teilweise übereinstimmend für erledigt erklärt haben, beantragt die Klägerin nunmehr,
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117unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Bonn vom 08.04.1997 - 11 O 84/96 - die Beklagte gemäß den in der mündlichen Verhandlung vom 18.02.1997 gestellten Anträgen zu verurteilen, jedoch mit der Maßgabe, daß statt der bislnag geltend gemachten Zinsforderungen Zinssätze von jeweils 5 % über dem jeweiligen Bundesbankdiskontsatz begehrt werden und zwar
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120aus 75.000.000,00 DM vom 01.04.1994 bis 03.05.1994 zzgl.
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123aus 61.337.238,55 DM vom 04.05.1994 bis 23.11.1994 zzgl.
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126aus 61.087.238,55 DM vom 24.11.1994 bis 09.02.1995 zzgl.
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129aus 60.887.238,55 DM vom 10.02.1995 bis 10.05.1995 zzgl.
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132aus 60.687.238,55 DM vom 11.05.1995 bis 30.06.1995 zzgl.
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135aus 34.020.571,88 DM vom 01.07.1995 bis 30.10.1995 zzgl.
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138aus 33.908.675,84 DM vom 01.11.1995 bis 15.12.1995 zzgl.
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141aus 33.891.661,32 DM seit 16.12.1995
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143##blob##nbsp;
144zu zahlen,
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147abzüglich am 26.08.1997 gezahlter 2.794.105,78 DM;
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150hilfsweise,
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153die Beklagte zu verurteilen, die Zinsen gemäß dem in der mündlichen Verhandlung vom 18.02.1997 gestellten Antrag zu zahlen.
154Die Beklagte beantragt,
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157die Berufung zurückzuweisen.
158Sie beruft sich weiterhin darauf, daß die Klägerin keine Ansprüche aus dem Konsortialvertrag herleiten könne, da dieser erst im Juni/Juli 1993 abgeschlossen worden sei. Die Klägerin habe den Vertrag in Kenntnis der bereits erfolgten Auszahlung unterschrieben. Weiterhin stellt die Beklagte in Abrede, der Klägerin falsche Angaben über den Ankaufpreis gemacht zu haben. Sie habe nicht gewußt, daß der von den Eheleuten Sch. angegebene Ankaufpreis falsch gewesen sei. Zudem habe die Klägerin auf die vorherige Einsichtnahme in die Kaufverträge verzichtet. Sie habe bei Auszahlung des Darlehens von der fehlenden Einsicht in die Kaufverträge positiv Kenntnis gehabt.
159Der Zeuge K. habe zwei Tage vor der Valutierung bei der Klägerin angerufen und entweder mit dem Zeugen A. oder mit der Zeugin Gr. gesprochen. In diesem Gespräch habe er dem Gesprächspartner detailliert erklärt, daß die Verträge noch nicht eingesehen worden seien und daß die Einsichtnahme nur durch das Vorstandsmitglied Wa. erfolgen könne. Der Zeuge K. sei dann von dem Zeugen A. oder der Zeugin Gr. zurückgerufen worden. Bei diesem Gespräch sei ausdrücklich erklärt worden, die Klägerin sei mit einer Nachholung der Einsichtnahme und einer vorhergehenden Auszahlung einverstanden. Dies habe der Zeuge K. anschließend dem Zeugen Dr. mitgeteilt, der daraufhin seinen Vermerk vom 26.05.1993 verfaßt habe.
160Der Zeuge Po. habe den Zeugen Dr. darauf hingewiesen, daß er die Auszahlung des Darlehens wegen der fehlenden Einsichtnahme nicht freigeben wolle. Daraufhin habe der Zeuge Dr. gegenüber dem Zeugen Po. erklärt, ihm sei von dem Zeugen K. mitgeteilt worden, daß die Konsortialbanken wüßten, daß die Einsichtnahme noch nicht erfolgt sei und daß sich diese damit einverstanden erklärt hätten, daß die Einsichtnahme zu einem Zeitpunkt nach der Valutierung nachgeholt würde. Weiterhin habe sie die Klägerin mit Schreiben vom 03.06.1993 von einer Auszahlung ohne vorherige Einsichtnahme unterrichtet.
161Die Beklagte trägt vor, der von der Zeugin Gr. erstellte Vermerk sei von dieser nachträglich - u.U. im Rahmen einer von der Zeugin Gr. geforderten Berichterstattung - verfaßt worden. Der in dem Vermerk erwähnt Sachverständige S. sei erst Ende Juni/Anfang Juli 1993 von der Klägerin eingeschaltet worden. Spätestens zum Zeitpunkt der Abfassung des Schreibens vom 13.10.1993 müsse die Zeugin Gr. Kenntnis von der fehlenden Einsichtnahme besessen haben. Die von ihr im Jahre 1992 eingeholten Wertgutachten seien nicht miteinander vergleichbar, da sie nach völlig unterschiedlichen Gesichtspunkten erstellt worden seien. Bei der Wertermittlung vom Juli 1992 handele es sich um ein reines Objektgutachten. Es bewerte den Ist-Zustand der beiden Grundstücke ohne Umbau und Sanierung. Demgegenüber berücksichtige das zweiten Wertgutachten vom 04.11.1992 die Zusammenfassung und den Umbau bzw. die Sanierung der drei Grundstücke. Sie gehe davon aus, daß die S. der Klägerin die beiden Wertgutachten zusammen mit den anderen Objektunterlagen zur Verfügung gestellt habe.
162Wegen der weiteren Einzelheiten des umfänglichen zweitinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und der zu den Akten gereichten Unterlagen verwiesen. Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen Dr., K., A., Sh. und Gr.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 15.09.1998 (Bl. 666 ff. d.GA.) verwiesen. Die Vernehmungsprotokolle der Zeugenvernehmungen in dem Rechtsstreit 11 O 159/94 LG Bonn = 3 U 185/95 OLG Köln sowie das Urteil des Senates in dieser Sache vom 30.01.1998 waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
163ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
164I.
165Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache Erfolg.
1661.
167Der Klägerin steht der mit der Klage verfolgte Schadensersatzanspruch aus dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung beziehungsweise des Verschuldens bei Vertragsschluß zu, weil die Beklagte als Konsortialführerin die ihr obliegenden vertraglichen Pflichten zur Überprüfung der Auszahlungsvoraussetzungen vor Darlehensvalutierung sowie zur umfassenden Information der Klägerin als Konsortialpartnerin schuldhaft verletzt hat und dadurch der Klägerin der geltend gemachte Schaden entstanden ist.
168a)
169Insoweit kann sich die Beklagte nicht darauf berufen, zu dem Zeitpunkt der Auszahlung der Darlehensvaluta an die Eheleute Sch. - am 27.05.1993 - sei der Konsortialvertrag noch nicht unterzeichnet gewesen und deshalb scheide eine Haftung wegen Verletzung der ihr aus dem Konsortialvertrag obliegenden Verpflichtungen bereits aus. Ersichtlich sind die an dem Konsortium beteiligten Banken bereits im Mai 1993 einvernehmlich von dem Zustandekommen eines verbindlichen Vertrages über die stille Unterbeteiligung ausgegangen, wie er in der wesentlichen Ausgestaltung (Höhe der jeweiligen Beteiligung an dem Konsortialkredit, Höhe des Gesamtdarlehens, Pflichten der jeweiligen Konsortialpartner, Voraussetzungen für eine Auszahlung des Darlehens an die Darlehensnehmer etc.) bereits den Beteiligten aufgrund der übersandten Vertragsentwürfe bekannt war. Soweit auch nach dem 03.05.1993 und noch über den Zeitpunkt der Auszahlung des Darlehens hinaus zwischen den Konsortialbanken - vornehmlich zwischen der S. und der Beklagten - über Einzelheiten (z.B. Vermittlungsprovision) verhandelt worden ist, führt dies angesichts der Tatsache, daß der Vertrag hinsichtlich der wesentlichen Punkte bereits feststand, zu keiner anderen Beurteilung. Nur so ist zu erklären, daß beide Konsortialbanken der Konsortialführerin auf deren Anforderung hin ihren Konsortialanteil an dem Darlehen in Höhe von 75.000.000,00 DM überwiesen. Daß die Mitarbeiter der Beklagten dies seinerzeit nicht anders gesehen haben, ergibt sich auch aus deren Bemühungen, den im schriftlichen Unterbeteiligungsvertrag festgehaltenen Verpflichtungen nachzukommen.
170Selbst wenn man der Beklagten in ihrer Argumentation folgt, daß der Unterbeteiligungsvertrag erst durch dessen Unterzeichnung durch die Konsortialpartner zustandegekommen ist, lägen die Voraussetzungen für eine Haftung der Beklagten vor. In diesem Falle wäre eine aus dem Gesichtspunkt eines Verschuldens bei Vertragsschluß entsprechende, zum Schadensersatz führende Pflichtverletzung zu bejahen. Die von den Parteien in dem Unterbeteiligungsvertrag vereinbarten Sorgfaltspflichten und der in Ziffer 3.7 und 3.17 vereinbarte Haftungsmaßstab "bankübliche Sorgfalt" gilt angesichts der bereits erfolgten Auszahlung der Darlehensvaluta bereits für den Vertragsanbahnungszeitraum, zumal die Klägerin in der Auszahlungsanordnung die Auszahlung ihres Darlehensanteils u.a. von der Vorlage eines vollständig unterzeichneten Unterbeteiligungsvertrages abhängig machte. Insoweit bestand zumindest eine Verpflichtung der Beklagten, bei Unterzeichnung des Konsortialvertrages die Konsortialpartner über die bereits bei der Darlehensvalutierung gegenüber den schriftlichen Unterlagen erfolgte Änderung aufzuklären.
171b)
172Die Beklagte hatte gemäß Ziffer 3.17 des Konsortialvertrages die Interessen der Konsortialpartner und somit auch der Klägerin mit banküblicher Sorgfalt zu wahren. Zugleich hatte die Beklagte gemäß Ziffer 3.2 des Konsortialvertrages darauf zu achten und dafür Sorge zu tragen, daß die Auszahlung des Darlehens erst bei Vorliegen aller in dem Darlehensvertrag vereinbarten Auszahlungsvoraussetzungen erfolgte.
173Diesen Verpflichtungen ist die Beklagte nicht nachgekommen, indem sie die Darlehensvaluta an die Darlehensnehmer auszahlte, ohne die Kaufverträge entsprechend der Regelung in Ziffer 3.2 des Konsortialvertrages in Verbindung mit Ziffer 4 - zweiter Spiegelstrich - des Darlehensvertrages vom 18./19.05.1993 zu überprüfen. Unstreitig erfolgte die ausdrücklich in dem Darlehensvertrag als Auszahlungsvoraussetzung vorgesehene Vorlage der Kaufverträge für die Objekte H., N. 25/31 und Sc. 1/NA. zur Einsichtnahme weder vor noch nach Valutierung des Darlehens.
174c)
175Es kann nicht davon ausgegangen werden, daß die Parteien hinsichtlich dieser Auszahlungsvoraussetzung eine abweichende Vereinbarung getroffen haben.
176aa)
177Ein genereller Verzicht der Klägerin bzw. der S. als Konsortialpartnerin auf die Vorlage der Kaufverträge bzw. auf deren Einsichtnahme wird auch von der Beklagten nicht vorgetragen.
178bb)
179Nach dem Ergebnis der zweitinstanzlich erneut durchgeführten Beweisaufnahme ist weder bewiesen, daß die Klägerin zum Zeitpunkt der Auszahlung des Darlehens am 27.05.1993 positiv Kenntnis von der fehlenden Einsichtnahme in die Kaufverträge hatte noch daß sie sich auf telefonische Anfrage der Beklagten mit einem Zurückstellen der Einsichtnahme auf einen Zeitpunkt nach der Kreditvalutierung einverstanden erklärt hatte. Vielmehr steht aufgrund des unstreitigen Sachverhaltes und der Bekundungen der vernommenen Zeugen, soweit ihren Angaben gefolgt werden konnte, zur sicheren Überzeugung des Senates fest (§ 286 ZPO), daß in den am bzw. unmittelbar vor dem 26.05.1993 geführten Gesprächen der Klägerin durch die Mitarbeiter der Beklagten ausdrücklich eine bereits erfolgte Einsichtnahme mitgeteilt worden ist.
180Der Senat stützt seine Überzeugung auf die Bekundungen der Zeugin Gr.. Die Zeugin, die bei der Klägerin als Sachbearbeiterin für die technische Abwicklung von Konsortialkrediten zuständig ist, hat glaubhaft und nachvollziehbar dargelegt, daß ihr gegenüber von ihrem Ansprechpartner auf der Seite der Beklagten, dem Zeugen Dr., die einzelnen für die Valutierung des Darlehens notwendigen Auszahlungsvoraussetzungen entweder durch Faxschreiben oder durch Telefonate bestätigt worden sind. Insbesondere sei ihr ausdrücklich in einem Telefonat, welches sie an dem Tag vor der Auszahlung oder am Tag der Auszahlung mit dem Zeugen Dr. geführt habe, mitgeteilt worden, daß die Einsicht in die Kaufverträge durch ein Vorstandsmitglied der Beklagten bereits erfolgt sei.
181Für den Senat bestand kein Anlaß, den Bekundungen der Zeugin nicht zu folgen. Ihre Aussage ist in sich geschlossen und überzeugend. Insbesondere ist nicht ersichtlich, daß sie aufgrund der weiteren Beschäftigung bei der Klägerin zu deren Gunsten falsche Angaben gemacht hat. So werden ihre Darlegungen durch die Bekundungen weiterer Zeugen und durch zu den Akten gereichte Unterlagen gestützt. Zudem fügen sie sich widerspruchslos in das unstreitige Geschehen unmittelbar vor und nach der Darlehensvalutierung ein.
182Gegen die überzeugende Aussage der Zeugin Gr. sprechen nicht die Angaben der von der Beklagten benannten Zeugen K. und Dr.. Der Zeuge Dr., der auf Seiten der Beklagten den Kredit als Sachbearbeiter abwickelte, hat erklärt, selber keine Gespräche mit Mitarbeitern der Klägerin bezüglich der Einsichtnahme in die Kaufverträge geführt zu haben, sondern lediglich Zeuge entsprechender Telefonate des Zeugen K. gewesen zu sein, in denen dieser die Banken über die noch nicht erfolgte Einsicht informiert habe. Hierbei konnte er keine Angaben dazu machen, wer auf Seiten der Konsortialbanken Ansprechpartner des Zeugen K. war. Ebensowenig war er in der Lage, eine spätere Zustimmung der Klägerin zu diesem Vorschlag - insbesondere durch den Zeugen A. oder die Zeugin Gr. - aus eigener Wahrnehmung zu bestätigen. Eine entsprechende Information hat der Zeuge nach seiner Bekundung ausschließlich durch den Zeugen K. erhalten.
183Diese Aussage des Zeugen Dr. ist nicht überzeugend und letztlich unbrauchbar. So konnte der Zeuge bei seiner Vernehmung durch den Senat auf Nachfrage keine weiteren Details über die von ihm mitgehörten Telefonate des Zeugen K. mit den Partnerbanken aufzeigen. Er war weder in der Lage, die äußeren Umstände aufzeigen noch wußte er, ob die Gespräche unmittelbar hintereinander oder bei zwei verschiedenen Gelegenheiten geführt wurden. Auch die weiteren Angaben des Zeugen sind pauschal gehalten. So berichtet er davon, daß der Zeuge K. ihn unterrichtet habe, daß die Partner mit der späteren Einsichtnahme einverstanden gewesen seinen, wobei er wiederum Einzelheiten der von dem Zeugen K. gewählten Formulierungen nicht wiedergeben konnte. Auch wußte er nicht, wer das jeweilige Einverständnis seitens der Partnerbanken erteilt hat. Bei seiner jetzigen Vernehmung durch den Senat glaubte sich der Zeuge daran erinnern zu können, er habe mit dem Zeugen K. zwei Gespräche über die Zustimmung der Konsortialbanken geführt, da die Zustimmung der Klägerin erst später eingegangen sei. Ausweislich der bei den Akten befindlichen Protokolle der früheren Beweisaufnahmen in dem Parallelrechtsstreit und vor dem Landgericht ist der Zeuge bei seiner Vernehmung indes immer nur von einem Gespräch ausgegangen.
184Die Aussage des Zeugen Dr. steht in Detailpunkten im Widerspruch zu den Angaben des Zeugen K., dem damaligen stellvertretenden Leiter der Kreditabteilung der Beklagten. Während der Zeuge Dr. sich sicher ist, daß er hinsichtlich des im Mai 1993 noch offenen Punktes der Kaufverträge nicht mit den Konsortialpartnern gesprochen hat, hat der Zeuge K. zunächst aufgezeigt, nur einen Teil der maßgeblichen Telefonate - die anfragenden - geführt zu haben. Die eigentlichen Antworten der Konsortialpartner sollen dann jeweils unmittelbar an den zuständigen Sachbearbeiter gegangen sein. Insoweit konnte der Zeuge K. indes keine hinreichend konkreten Angaben dazu machen, mit welchen Personen er bei den anderen Banken gesprochen haben will. Insbesondere hat der hierfür von der Beklagten benannte Zeuge K. nicht deren Sachvortrag bestätigt, der Zeuge A. bzw. die Zeugin Gr. habe ihm gegenüber die Zustimmung der Klägerin zur Abänderung der Auszahlungsbedingung mitgeteilt.
185Auf Vorhalt der abweichenden Aussagen des Zeugen Dr. und seiner eigenen früheren Bekundungen hat der Zeuge eingeräumt, er habe letztlich keine sichere Erinnerung mehr, er könne nicht ausschließen, daß es so war, wie es der Zeuge Dr. gesagt habe. Weiterhin leidet die Aussage des Zeugen K. daran, daß er auch keine konkreten Angaben dazu machen kann, ob er tatsächlich vor der Auszahlung mit dem Vorstand Wa. in dieser Angelegenheit ein Gespräch geführt hat; er vermutet dies nur.
186Gegen diese allgemein gehaltenen Bekundungen der Zeugen Dr. und K. und für die Richtigkeit der Angaben der Zeugin Gr. sprechen die Aussagen der neben der Zeugin Gr. als Gesprächspartner auf Seiten der Klägerin in Frage kommenden Mitarbeiter. Sowohl der Zeuge A., der nach den Bekundungen der Zeugen Dr. und K. der übliche Ansprechpartner für den Zeugen K. war, als auch der Zeuge Sh. haben übereinstimmend und glaubhaft bekundet, daß sie vor der Auszahlung der Darlehensvaluta über die fehlende Vorlage der Kaufverträge nicht informiert worden seien. Nach ihren Angaben ist auch nicht darüber gesprochen worden, daß dies später durch den Vorstand der Beklagten nachgeholt würde. Diese Bekundungen waren glaubhaft. Es bestand für den Senat kein Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Zeugen. Soweit der Zeuge A. aufgezeigt hat, "die Sache" sei der Klägerin "von der S." angetragen worden, steht dies zwar im Widerspruch zu dem Einladungsschreiben der Beklagen vom 19.03.1993. Diese Unsicherheit des Zeugen A. in einem Detailpunkt ist jedoch nicht geeignet, die Glaubhaftigkeit seiner sonstigen in sich geschlossenen Bekundungen in Frage zu stellen (§ 286 ZPO).
187Mit den eher unverbindlichen und unsicheren Angaben der Zeugen K. und Dr. ist der weitere unstreitige Geschehensablauf kaum vereinbar. So haben sie sich die wichtige Abänderung der Auszahlungsvoraussetzungen weder von der S. noch der Klägerin schriftlich bestätigen lassen oder zumindest ihrerseits schriftlich bestätigt. Auch in dem erst später unterzeichneten Konsortialvertrag findet sich kein Hinweis auf eine abweichende, mündlich getroffene Vereinbarung hinsichtlich der Einsichtnahme. So wird in Ziffer 3.2 des Unterbeteiligungsvertrages weiterhin die Valutierung des Darlehens von dem Vorliegen der Sicherheiten und der Erfüllung der Auszahlungsvoraussetzungen abhängig gemacht.
188Da die Beklagte auch nur ein Aufschieben der Einsichtnahme aufzeigt, hätte es zudem nahegelegen, daß sich die Beklagte nach der Auszahlung des Darlehens weiterhin um die nachträgliche Erfüllung dieser vereinbarten Auszahlungsvoraussetzung kümmerte. Hierzu werden von der Beklagten keine Aktivitäten geschildert, insbesondere keine vergeblichen Versuche, wie ja angeblich vereinbart, zeitnah in die Verträge Einsicht zu nehmen. So hat der Zeuge K. nur allgemein bekundet, er habe den Vorstand Wa. gebeten, Einsicht in die Verträge zu nehmen. Warum die Einsichtnahme nicht möglich war, zeigt auch der Zeuge K. nicht auf. Dies wird auch nicht durch den Hinweis des Zeugen, die Einsichtnahme sei nicht so wichtig gewesen, verständlicher. Unabhängig von der besonderen - nachstehend noch aufgezeigten - Bedeutung ist die Einsichtnahme in der schriftlichen Vereinbarung ausdrücklich festgehalten worden und entspricht der üblichen Bankenpraxis bei der Vergabe von Sachkrediten. Daraus läßt sich im Zusammenhang mit den übrigen Umständen - wie der Senat bereits in seiner den Parteien bekannten Entscheidung in dem Parallelverfahren ausgeführt hat - als naheliegend schlußfolgern, daß es eine entsprechende Vereinbarung, die auch die unverzügliche Nachholung der Einsichtnahme beinhaltete, nicht gegeben hat, sondern daß zumindest durch den bei der Beklagten in dieser Angelegenheit maßgeblich handelnden Vorstand Wa. - eigenmächtig - von der Einsichtnahme in die Kaufverträge Abstand genommen worden war.
189Demgegenüber fügen sich die Bekundungen der Zeugin Gr. widerspruchslos ein in den unstreitigen Sachverhalt und die zu den Akten gereichten Unterlagen. So ist nachvollziehbar, daß die Zeugin Gr. bei ihren in den Tagen vor bzw. am Tage der Darlehensvalutierung mit dem Zeugen Dr. geführten Telefonaten die Auszahlungsvoraussetzung "Einsichtnahme in die Kaufverträge" ansprach. Die Zeugin hat sehr anschaulich dargelegt, daß sie jeweils die in Darlehensverträgen enthaltenen Auszahlungsvoraussetzungen ablichtet und die Kopien als interne Checkliste benutzt, nach der sie bei der Abwicklung der Kreditvergabe vorgeht. Die zu den Akten gereichte Checkliste der Zeugin Gr. enthält einen entsprechenden Hinweis auf diese Auszahlungsvoraussetzung.
190Insoweit passen zu den Bekundungen der Zeugin Gr. über das Telefonat mit dem Zeugen Dr. die handschriftlichen Notizen, die sie - nach ihren Angaben - am Tage des Telefongespräches oder am nächsten Tage auf der Checkliste unter der Formulierung des Darlehensvertrages über das Erfordernis der Vorlage der Kaufverträge geschrieben hat und die wie folgt lauten: "Lt. Auskunft von Herrn Dr. wurden Kaufverträge vor Valutierung seitens des Vorstandes der D. Bank eingesehen, wir erklärten uns einverstanden."
191Entgegen dem Vortrag der Beklagten sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß die Zeugin diesen Vermerk erst zu einem späteren Zeitpunkt, insbesondere als Vorbereitung des vorliegenden Prozesses, angefertigt hat. Auch in diesem Punkt folgt der Senat den Bekundungen der Zeugin, sie habe den Vermerk spätestens am 27.05.1993 niedergeschrieben und mit der Auszahlungsanordnung zusammengeheftet und anschließend keine Ergänzungen vorgenommen. Soweit die Beklagte vorträgt, eine spätere Abfassung des Vermerks ergebe sich bereits daraus, daß der dort erwähnte Sachverständige S. erst Ende Juni/Anfang Juli 1993 von der Klägerin eingeschaltet worden sei, hat sie für diese Behauptung keinen Beweis angeboten.
192Die von der Beklagten angesprochene optische Gestaltung des Vermerkes (beginnt nicht am linken Rand; Unterstreichung des Wortes "vor"; Absetzen der Anmerkung mit einem roten Strich von den übrigen Anmerkungen) und die von der Zeugin gewählte Formulierung spricht nicht zwangsläufig für eine nachträgliche Zusammenstellung statt einer zeitnahen Niederlegung des Vermerks. Vielmehr erscheint es wahrscheinlicher, daß die Zeugin bei einer späteren Anfertigung des Vermerks eine erhöhte Sorgfalt auf die Gestaltung und die Formulierung verwendet hätte, insbesondere bei einer Relevanz als Beweismittel. Die in dem Vermerk von der Zeugin gewählte Formulierung "wir erklärten uns einverstanden" bezieht sich zudem nicht notwendigerweise auf eine noch vorzunehmende Einsicht. Die Zeugin wollte - so ihre glaubhaften Bekundungen - darstellen, daß sich die Angelegenheit aufgrund der ihr mitgeteilten Einsichtnahme erledigt hatte.
193Ebenso sprechen die sonstigen Umstände dagegen, daß der Vermerk nachträglich von der Zeugin Gr. angefertigt worden ist. Diente der Vermerk dazu, ihre Bearbeitung des Vorgangs gegenüber dem Zeugen Sh. zu rechtfertigen, so hätte sie das Fehlen der Einsichtnahme vermerken können. Es ist kein vernünftiger Grund ersichtlich, warum die Zeugin im Juni 1993 - als die Seriosität und die Bonität der Eheleute Sch. überhaupt noch nicht in Frage stand - in dem Vermerk falsche Angaben hätte machen sollen. Sie hätte auf die Abänderung hinweisen und die Erfüllung der Auszahlungsvoraussetzung anmahnen können.
194Bei einer falschen Angabe hinsichtlich des Inhalts des Telefongespräches mußte die Zeugin zwangsläufig damit rechnen, daß die Unrichtigkeit ihrer Angaben früher oder später aufgefallen wäre. Es war zum einen nicht auszuschließen, daß dem Zeugen Sh. die telefonische Mitteilung nicht ausreichte und er auf der Vorlage eines schriftlichen Vermerkes seitens der Beklagten bestand, so daß dann die falschen Angaben bemerkt worden wären. Zum anderen bestand die Möglichkeit, daß die Beklagte den Bericht über eine nachträgliche Einsichtnahme den Konsortialbanken zur Verfügung gestellt hätte. Auch dann hätten die Vorgesetzten der Zeugin Gr. festgestellt, daß die von dieser niedergelegten Angaben nicht zutreffen konnten.
195Zudem gab es für die Zeugin als "einfache" Sachbearbeiterin keine Veranlassung, ein solches Risiko einzugehen, und durch die Anfertigung eines inhaltlich falschen Vermerks die Auszahlung der Darlehensvaluta zu veranlassen. Selbst wenn die Darlehensnehmer mit Schreiben vom 19.05.1993 auf eine Auszahlung der Valuta drängten, hätte die Zeugin jederzeit ohne Probleme auf das Fehlen einer Auszahlungsvoraussetzung hinweisen können. Dann hätte der Zeuge A. oder der Vorstand der Klägerin mit dem entsprechenden Ansprechpartner im Hause der Beklagten über diesen streitigen Punkt verhandeln müssen.
196Eher war es die Beklagte, die ein Motiv hatte, die Konsortialpartner Ende Mai 1993 zu einer Überweisung der vereinbarten Beiträge zu bewegen. Die Darlehensnehmer drängten auf eine Auszahlung. Der Vorstand der Beklagten Wa. hatte die ihm gebotene Gelegenheit, Dr. Sch. auf die Kaufverträge anzusprechen, nicht wahrgenommen. Eine Abänderung der Auszahlungsvoraussetzung hätte nur nach erneuten Verhandlungen mit den Konsortialpartnern erfolgen können, wobei - so die Bekundungen des Zeugen A. und letztlich auch des Zeugen K. - diese nur auf der Vorstandsebene hätten stattfinden können. Hierbei war eine zeitliche Verzögerung nicht auszuschließen, zumal die Zustimmung von zwei Banken eingeholt werden mußte. Insoweit bestand die Gefahr eines Scheiterns des Kreditengagements. Dieses hätte wegen der vereinbarten stillen Unterbeteiligung zunächst nur unmittelbare Auswirkungen auf die vertraglichen Beziehungen zwischen den Eheleuten Dr. Sch. und der Beklagten gehabt.
197Der einzig nachvollziehbare Grund für eine falsche Anfertigung eines Vermerkes durch die Zeugin Gr. wäre, daß diese die Auszahlungsvoraussetzungen nicht geprüft bzw. übersehen hat und sie deshalb unter Umständen aufgrund der Rückfrage des Zeugen Sh. - aus Angst vor Konsequenzen - falsche Angaben gemacht hat. Unter Berücksichtigung der Sachdarstellung der Beklagten, es sei ausdrücklich eine abweichende Regelung getroffen worden, besteht diese Möglichkeit indes nicht.
198Daß die Zeugin Gr. etwa ihre Kompetenzen überschritten und einer Abänderung in ihrer Funktion als Sachbearbeiterin ohne Rückfrage im Hause der Klägerin zugestimmt hätte, wird weder von der Beklagten behauptet noch sind hierfür Anhaltspunkte ersichtlich. Dagegen spricht auch der Ablauf der Gespräche und die den Mitarbeitern der Parteien bekannte Entscheidungsstruktur in der jeweiligen Bank. So haben die jeweiligen Abteilungsleiter, die Zeugen K. und A., übereinstimmend bekundet, daß sie in ihrer Stellung einer wesentlichen Abänderung der Auszahlungsbedingungen nicht zustimmen durften.
199Der weitere unstreitige Geschehensablauf spricht für die Zeugin. So ist der Umstand, daß die Klägerin nach der Darlehensauszahlung diese Auszahlungsvoraussetzungen nicht mehr problematisiert, ein Indiz für die Richtigkeit ihrer Bekundungen. Da ihr seitens des Mitarbeiters der Beklagten die Einsichtnahme bestätigt wurde, konnte sie diesen Punkt auf ihrer Checkliste "abhaken", während sie andere Unterlagen, die ebenfalls zu den Auszahlungsvoraussetzungen zählten und die noch nicht vorgelegt worden waren, in den Folgemonaten weiterhin anmahnte. Wenn es - entsprechend dem Sachvortrag der Beklagten - lediglich zu einer einvernehmlichen Verschiebung dieser Auszahlungsvoraussetzungen gekommen ist, hätte es nahegelegen, daß die Zeugin auch diesen Punkt bei den weiteren Gesprächen und den Schreiben angesprochen hätte.
200Die Tatsache, daß die Zeugin Gr. nicht auf die Zusendung einer schriftlichen Bestätigung über die Einsichtnahme bestanden hat, erschüttert nicht die Richtigkeit ihrer Angaben. Aus der Sicht der Zeugin war eine schriftliche Unterlage zu diesem Punkt nicht unbedingt erforderlich. Daß man sich unter Banken auch auf eine telefonische Aussage verließ, wird auch von der Beklagten nicht bestritten. So will ja auch der Zeuge K. nur telefonisch, ohne schriftliche Bestätigung mit den Konsortialbanken in mehreren Telefongesprächen eine erhebliche Abänderung der Auszahlungsbestimmung vereinbart haben.
201Zudem gab es Ende Mai 1993 weder zwischen den Mitgliedern des Konsortiums noch zwischen den Parteien und den Darlehensnehmern Streit über die zur Auszahlung erforderlichen Voraussetzungen. Insbesondere zeigt auch die Beklagte nicht auf, daß bereits vor Valutierung des Darlehens für die Klägerin irgendwelche Anhaltspunkte dafür bestanden, daß die Eheleute Sch. eine Einsichtnahme in die Kaufverträge verweigern würden. Aufgrund des Besuches des damaligen Vorstandsmitgliedes der Beklagten bei den Eheleuten Dr. Sch. und dem anschließend verfaßten Schreiben von Dr. J. Sch. vom 19.05.1993, in dem dieser feststellt, es seien nunmehr die Auszahlungsvoraussetzungen erfüllt, konnte die Zeugin Gr. den Schluß ziehen, bei dem Treffen vom 14.05.1993 seien dem Vorstand die Kaufverträge vorgelegt worden. Eine weitere Hinterfragung dieses Umstandes war nicht geboten. Da die Beklagte zudem aufgrund des Konsortialvertrages die Auszahlungsvoraussetzungen zu überprüfen hatte, durfte sich die Zeugin darauf verlassen, daß alles in Ordnung war, weil ansonsten der Zeuge Dr. ihr festgestellte Abweichungen hätte mitteilen müssen. Auch der Vermerk ihres unmittelbaren Vorgesetzten, des Zeugen Sh., vom 08.06.1993 gab für die Zeugin Gr. keinen Anlaß, auf das Vorlegen einer schriftlichen Bestätigung zu drängen. So hat der Zeuge Sh. bei seiner zweitinstanzlichen Vernehmung aufgezeigt, mit der Formulierung "alle Auszahlungsvoraussetzungen mit Nachweis erfüllt?" nicht die Vorlage entsprechender Urkunden verlangt zu haben. Für ihn reichte auch eine telefonische Bestätigung aus, sofern diese - wie vorliegend geschehen - in der Akte nachweisbar notiert war.
202Das Schreiben der S. vom 13.10.1993 ist ein weiteres Indiz für die Richtigkeit der Bekundungen der Zeugin Gr.. So hat die Zeugin auch zu einem späteren Zeitpunkt gegenüber Dritten von dem Telefongespräch berichtet. Wenn kein entsprechendes Telefonat stattgefunden hätte, hätte es nahe gelegen, diesen Punkt überhaupt nicht mehr - insbesondere gegenüber Dritten - anzusprechen.
203Für die Angaben der Zeugin Gr. und somit den Sachvortrag der Klägerin spricht schließlich der Umstand, daß sich die Beklagte in der gesamten Vorkorrespondenz zu keinem Zeitpunkt auf einen Verzicht auf die Einsichtnahme in die streitgegenständlichen Kaufverträge vor Auszahlung des Darlehens berufen hat. So hat sie weder auf das Schreiben der Klägerin vom 24.05.1994 noch vom 22.06.1994 diesen Einwand geltend gemacht. Vielmehr hat sie die Ersatzansprüche lediglich mit der Begründung zurückgewiesen, die Einsichtnahme sei für die Kreditgewährung nicht kausal gewesen. Auch gegenüber der S. hat die Beklagte vorprozessual nicht diesen naheliegenden Gesichtspunkt geltend gemacht.
204Letztlich werden die Bekundungen der Zeugin Gr. auch nicht durch den von dem Zeugen Dr. gefertigten Aktenvermerk vom 26.05.1993 erschüttert. Soweit es dort heißt: "Die Vorlage des Kaufvertrages wird dadurch ersetzt, daß Herr Wa. diese zur Einsicht vorgelegt werden", ist die von der Beklagten vorgenommene Auslegung des Vermerks, es käme hierin zum Ausdruck, daß die Vorlage der Kaufverträge durch eine spätere Einsichtnahme ersetzt werden sollte, nicht zwingend. So ergibt sich bereits aus dem Wortlaut nicht, daß die Auszahlungsvoraussetzung nachgeholt werden sollte und daß dies der Sicht der Konsortialpartner entspräche. Der Vermerk kann auch so verstanden werden, daß die Verträge eben nicht dem Bankinstitut zur Einsichtnahme vorgelegt werden sollten, sondern daß die bloße Vorlage an ein Vorstandsmitglied genügte.
205Im übrigen kommt dem Vermerk auch bereits deshalb keine besondere Aussagekraft zu, da die Angaben nicht auf eigenen Erkenntnissen des Zeugen Dr. beruhen. Vielmehr handelt es sich - so die Bekundungen des Zeugen Dr. - ausschließlich um Informationen, die er von dem Zeugen K. erhalten haben will. Angaben dazu, daß dies tatsächlich auch dem Willen der Konsortialpartner entsprach, konnte der Zeuge Dr. nicht machen.
206Daher kann es dahinstehen, ob überhaupt aus der von dem Zeugen gewählten Formulierung des Vermerks entnommen werden kann, daß eine Einsichtnahme erst nach der Auszahlung des Kredites durch den Vorstand der Beklagten erfolgen sollte und ob - so der bestrittene Vortrag der Beklagten - der Vermerk tatsächlich am 25.05.1993 angefertigt worden ist. Ebenfalls kommt es nicht darauf an, ob der Zeuge Dr. gegenüber einem anderen Mitarbeiter, dem Zeugen Po., ausdrücklich erklärt hat, ihm sei von dem Zeugen K. mitgeteilt worden, daß die Konsortialbanken über die fehlende Einsichtnahme Bescheid wüßten und mit einer Nachholung einverstanden wären.
207Nach alledem bestand für den Senat kein Anlaß an der Glaubwürdigkeit der Zeugin Gr. und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussage zu zweifeln.
208d)
209Zudem ist der Beklagten ein weiterer Verstoß gegen die sich aus dem Konsortialverhältnis ergebenden Pflichten vorzuwerfen. Als Konsortialführerin ergaben sich für die Beklagte Aufklärungs- und Informationspflichten. Zwar ist der Beklagten zuzustimmen, daß sich bei einem Konsortialkredit jede Konsortialbank ein eigenes Bild über die wirtschaftliche Lage des Kreditnehmers verschaffen und sich ein eigenes Urteil über die Bonität bilden muß. Die Beklagte hatte es als Konsortialführerin jedoch gemäß Ziffer 3.8 des Unterbeteiligungsvertrages übernommen, den Banken die für die Durchführung des Darlehens wesentlichen Umstände mitzuteilen und ihnen auf VerLa.en alle Auskünfte zu erteilen und Einsicht in alle Unterlagen zu gewähren, die für die Banken im Zusammenhang mit der Gesamtfinanzierung von Bedeutung sind, wobei sie auch die wirtschaftlichen Interessen der Konsortialbanken wahrzunehmen hatte (Ziffer 3.2, 3.17 des Konsortialvertrages).
210Hierbei hatte sie die Kenntnis zu offenbaren, die sie aus der Finanzierung der beiden von den Eheleuten Sch. zunächst erworbenen Grundstücke erlangt hatte. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Beklagte bereits vor Abschluß des Konsortialvertrages positive Kenntnis darüber hatte, daß der tatsächliche Ankaufspreis in Wirklichkeit nicht 185.000.000,00 DM sondern lediglich ca. 104.000.000,00 DM betrug. Die Beklagte mußte indes ihr bekannte und letztlich für die Entscheidung der Konsortialpartner wichtige Informationen hinsichtlich der Zwischenfinanzierung des Ankaufs der beiden Parzellen 71 und 74 durch die Eheleute Sch. weitergeben. Eine Informationspflicht seitens der Beklagten bestand bereits deshalb, weil es sich insoweit um "wesentliche Umstände" im Sinne von Ziffer 3.8 des Konsortialvertrages handelt. Der Kaufpreis ist für das Zustandekommen eines Darlehensvertrages von großer Bedeutung. Vorliegend diente der den Darlehensnehmern gewährte Kredit entsprechend der Zweckvereinbarung in Ziffer 1 des Darlehensvertrages vom 18.05./19.05.1993 der Finanzierung des Kaufpreises für die Objekte in H., N. 25/31 und Sc. 1.
211Der der Beklagten bekannte, tatsächlich gezahlte Kaufpreis von 73.100.000,00 DM für die insgesamt 1.215 qm großen Parzellen 71 und 74 gab auch für die Beklagte hinreichenden Anlaß, die Konsortialpartner hierüber zu informieren. Denn dann hätte der Kaufpreis für die nur 372 qm große Parzelle 69 111.900.000,00 DM betragen müssen, was dem fünffachen Quadratmeterpreis für die Parzellen 71 und 74 entspricht. Eine derartige Höherwertigkeit läßt sich auch nicht ohne weiteres mit dem Hinweis darauf erklären, daß erst durch das dritte Grundstück eine lukrative Wirtschaftseinheit geschaffen werden konnte. Die auffällige Preisdiskrepanz war zumindest geeignet, erhebliche Zweifel an der Richtigkeit des von den Kreditnehmern in der Finanzierungsanfrage vom 15.09.1992 angegeben Gesamtkaufpreises für 3 Parzellen in Höhe von 185.000.000,00 DM zu wecken und war deshalb offenbarungspflichtig.
212Es bestand für die Beklagte zudem auch deshalb Veranlassung, dieser Aufklärungspflicht nachzukommen, weil sie im Jahre 1992 zwei vorläufige Wertgutachten hatte erstellen lassen. Das erste weist hinsichtlich der beiden Parzellen 71 und 74 zum Wertermittlungsstichtag einen Verkehrswert von nur 60.000.000,00 DM aus. Zudem enthält es den Hinweis, daß der gezahlte Kaufpreis nur im Hinblick auf die positive Gesamtentwicklung H.s und des Standorts sowie die nach Umstrukturierung und Modernisierung der Mietflächen erzielbaren deutlich höheren Mieten vertretbar ist. Die nur wenige Monate später eingeholte Wertermittlung kommt hinsichtlich des Gesamtobjektes zu einem Verkehrswert von 300.000.000,00 DM bei Fertigstellung. Auch hierüber hätte die Beklagte die Klägerin informieren müssen. Der bestrittene Vortrag der Beklagten, die Klägerin habe wohl bereits zum Zeitpunkt der Einladung zur Teilnahme an der stillen Unterbeteiligung beide Wertgutachten über die S. erhalten, beruht auf einer Vermutung und wird zudem nicht unter Beweis gestellt.
213Aufgrund der vorstehenden Ausführungen kann es dahinstehen, ob die Beklagte aufgrund dieser Umstände nicht auch verpflichtet war, vor Abschluß des Kreditvertrages eigene Ermittlungen zu dem tatsächlich gezahlten Kaufpreis für die dritte Parzelle anzustellen. Ebenfalls bedarf es keiner Erörterung, inwieweit die Höhe des tatsächlich gezahlten Kaufpreises für die Beklagte bestimmend war und ob sie den Angaben der Kreditnehmer über die Höhe der gesamten Aufwendungen zum Erwerb der Grundstücke keine besondere Bedeutung beigemessen hat. Daß ihr bekannt war, daß dies auch für die Klägerin gilt, wird weder von der Beklagten vorgetragen noch unter Beweis gestellt. So hat der Zeuge Dr. auch in dem Formular "Prüfung der Auszahlungsvoraussetzungen" ausdrücklich aufgeführt, daß es sich bei der Vorlage der Darlehensverträge im wesentlichen um eine Auflage der Konsortialpartner handelte.
214e)
215Die Beklagte muß sich ihr Verhalten als Verschulden zurechnen lassen. Sie kann sich nicht auf eine Haftungserleichterung gemäß § 708 BGB berufen, wobei es keiner Erörterung bedarf, inwieweit diese Bestimmung auf Konsortialverhältnisse Anwendung findet. Vorliegend haben die Parteien in Ziffer 3.7 und 3.17 des Konsortialvertrages ausdrücklich als Haftungsmaßstab hinsichtlich der Wahrnehmung der Interessen der Konsortialpartner die bankübliche Sorgfalt vereinbart. Davon abgesehen ist der Beklagten ohnehin ein grob fahrlässiges Verschulden anzulasten. Indem sie die Kaufverträge weder vor noch nach Auszahlung der Darlehensvaluta kontrollierte, verstieß sie zugleich gröblich gegen ihren eigenen Sorgfaltsmaßstab, der auch nur an der banküblichen Sorgfalt ausgerichtet sein kann, mit der Folge, daß sie selber auch geschädigt wurde.
216f)
217Wegen der schuldhaften Pflichtverletzungen der Beklagten steht der Klägerin Schadensersatz in vollem Umfange zu. Sie muß sich kein anspruchsminderndes Mitverschulden entgegenhalten lassen.
218aa)
219Insbesondere hatte die Klägerin - wie vorstehend erörtert - weder vor Auszahlung der Darlehensvaluta noch vor Unterzeichnung des Konsortialvertrages von der fehlenden Einsichtnahme in die Kaufverträge Kenntnis. Entgegen dem Sachvortrag in der Berufungserwiderung hat die Beklagte auch nicht mit dem als Anlage K 5 zu den Akten gereichten Schreiben vom 03.05.1996 die Klägerin über eine Auszahlung des Kredites ohne vorherige Einsichtnahme in die Kaufverträge informiert. Dieser Punkt wird in dem eindeutig formulierten Schreiben nicht angesprochen. Vielmehr werden neben Ausfertigungen des Konsortialvertrages nur Kopien des Darlehensvertrages und weiterer Unterlagen übersandt.
220Ein Mitverschulden der Klägerin kann nicht darin gesehen werden, daß sie sich mit der nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Senates feststehenden mündlichen Unterrichtung durch den Zeugen Dr. begnügte. Die Beklagte als Konsortialführerin hatte für die Konsortialpartner die Verpflichtung übernommen, das Vorliegen der Auszahlungsvoraussetzungen zu überprüfen. Aus diesem Grunde brauchte die Klägerin keine eigenen Ermittlungen hinsichtlich der Erfüllung der Auszahlungsvoraussetzungen anzustellen. Sie durfte ohne besonderen Anlaß auch auf die Richtigkeit der Angaben des Zeugen Dr. vertrauen. Erst recht bestand keine Veranlassung, den Kaufpreis z.B. durch eine Einsichtnahme in die Grundakten festzustellen. Es ging nicht um die Bekanntgabe eines unbekannten Kaufpreises. Dieser war vielmehr den Beteiligten aus der Finanzierungsanfrage bekannt. Überprüft werden sollte durch die Vorlage der Kaufverträge nur, ob die Angaben der Darlehensnehmer der Wahrheit entsprachen. Diese Aufgabe hatte aber die Beklagte übernommen.
221bb)
222Somit ist die Beklagte verpflichtet, der Klägerin den infolge der Pflichtverletzung entstandenen Schaden zu ersetzen. Dieser besteht darin, daß die Klägerin im Rahmen des Konsortialvertrages Beträge gezahlt hat, für die sie in Höhe der Klageforderung keine Kompensation erfahren hat.
223Der Einwand der Beklagten, für die Klägerin sei der Kaufpreis der einzelnen Grundstücke letztlich unerheblich gewesen, weil für die Entscheidung, sich an dem Konsortium zu beteiligen, andere Kriterien, wie insbesondere die eigene fachkundige Bewertung, von entscheidender und allein ausschlaggebender Bedeutung gewesen sei, vermag weder die Bedeutung der durch die Beklagte begangenen Pflichtverletzung zu mindern noch die Ursächlichkeit für den der Klägerin entstandenen Schaden zu beseitigen.
224Die Einsicht in die Kaufverträge dient bei derartigen Kreditgeschäften in erster Linie dazu, daß der Kreditnehmer belegt, daß der zu finanzierende Kaufpreis in der von ihm angegebenen Höhe zu zahlen ist. Hierdurch wird die ordnungsgemäße Verwendung des zweckgebundenen Kredits sichergestellt.
225Bei Vorlage der Kaufverträge hätte sich ergeben, daß die Kreditnehmer zu dem Kaufpreis letztlich in betrügerischer Absicht falsche Angaben gemacht haben. Es besteht - wie auch in dem Parallelrechtsstreit - in dem vorliegenden Verfahren für den Senat kein Zweifel, daß sich die Klägerin bei einer Kenntnis von der Täuschungsabsicht sich aus dem Kreditengagement zurückgezogen hätte. Es bestand für die Klägerin keine Veranlassung, sich an einem Kredit zu beteiligen, bei dem der Darlehensnehmer sich durch falsche Kaufpreisangaben mindestens einen Betrag von über 60.000.000,00 DM zur freien Verfügung verschaffen wollte. Selbst wenn, wie die Beklagte vorträgt, die Konsortialbanken die Kreditentscheidungen im Vertrauen auf den zum Zeitpunkt des Abschluß des Darlehensvertrages bestehenden guten Ruf der Eheleute Sch. getroffen haben, hätte jeder Verdacht einer Manipulation zumindest zu weiteren Ermittlungen geführt.
226Auch die Mitarbeiter der Beklagten gingen zumindest teilweise von der Notwendigkeit einer Vorlage der Kaufverträge aus. So hat - so der Vortrag der Beklagten - der Zeuge Po. bei einem Gespräch mit dem Zeugen Dr. sich geweigert, die Darlehensvaluta ohne Erfüllung dieser Auszahlungsvoraussetzung freizugeben. Ausweislich des von der Beklagten zu den Akten gereichten Formulars "Prüfung der Auszahlungsvoraussetzungen" vom 26.05.1993 hat der Zeuge Po. dann auf der Seite 2 unter Punkt 8 "Auszahlungsfreigabe" in der Rubrik b) "Kontrolle und Freigabe durch" die Worte "Freigabe durch" gestrichen und nur die Kontrolle unterschrieben.
2272.
228Neben der Hauptforderung, deren Höhe seitens der Beklagten nicht angegriffen wird, kann die Klägerin als Schadensersatz Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank beanspruchen.
229Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. WM 1995, 1055), der sich der Senat anschließt (vgl. auch: OLG München, WM 1994, 1028 ff. (1030), kann grundsätzlich eine Bank ihren Schaden in entsprechender Anwendung von § 11 Abs. 1 VerbrKrG auch gegenüber Gewerbetreibenden und Genossenschaften als Kreditnehmer abstrakt in der Weise berechnen, daß sie Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank geltend macht. Es sind keine durchgreifenden Gesichtspunkte ersichtlich, der Klägerin diese abstrakte Schadensberechnung, die auf der Vorstellung des Gesetzgebers beruht, daß die Refinanzierung mit dem Bundesbankdiskontsatz zuzüglich 3 % abgedeckt ist und weitere 2 % den Verwaltungsaufwand erfassen (vgl. Bülow, ZIP 1996, 8 ff. (10)), vorliegend zu verwehren.
230II.
231Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 91a Abs. 1 ZPO; der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.
232Streitwert für das Berufungsverfahren: 33.891.661,23 DM
233(Durch die teilweise übereinstimmende Erledigungserklärung wegen der von der Klägerin vorgenommenen Verrechnung weiterer Zahlungen auf die Zinsen ist keine Reduzierung des Streitwertes eingetreten.)
234Beschwer für die Beklagte: über 60.000,00 DM
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