Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 9 U 97/98
Tenor
1
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
2Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung hat in der Sache selbst keinen Erfolg.
3Das Landgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen. Der Senat folgt in vollem Umfang der eingehenden und zutreffenden Begründung des angefochtenen Urteils durch das Landgericht und nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen in erster Linie hierauf Bezug (§ 543 Abs. 1 ZPO).
4Die von der Klägerin mit der Berufung gegen das Urteil vorgebrachten Einwände greifen nicht durch und geben keinen Anlaß, das Urteil abzuändern.
51.
6Der Senat ist trotz der abweichenden Entscheidung des Oberlandesgerichts Saarbrücken vom 09.07.1997 - 5 U 91/97-15 - (abgedruckt in VersR 1998, 883), auf die die Klägerin sich beruft, nach wie vor der Ansicht, daß ein Versicherungsnehmer, der den Tatbestand der sogenannten Unfallflucht i. S. d. § 142 StGB verwirklicht, damit in der Regel zugleich seine Aufklärungsobliegenheit gegenüber dem Kfz-Versicherer gem. § 7 I Abs. 2 Satz 3 AKB verletzt (vgl. Senatsurteil in VersR 1995, 1182). Diese Rechtsauffassung entspricht der ständigen, jahrzehntelangen höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. schon VersR 1958, 389), die auch heute noch Gültigkeit hat (vgl. zuletzt Bundesgerichtshof, VersR 1996, 1229) und von der ganz überwiegenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur geteilt wird (vgl. die Nachweise bei Prölss/Martin, VVG, 26. Aufl., Rn. 18 zu § 7 AKB; Stiefel/Hofmann, Kraftfahrtversicherung, 16. Aufl., Rn. 35 und 57 zu § 7 AKB). Nach dieser Rechtsprechung ist die "Unfallflucht" mit der Obliegenheit nach § 7 I Abs. 2 Satz 3 AKB, alles zu tun, was zur Aufklärung des Tatbestandes und zur Minderung des Schadens dienlich sein kann, unvereinbar, denn die Bestimmung verpflichtet den Versicherungsnehmer zu aktiven Bemühungen um eine schnelle, zuverlässige und erschöpfende Feststellung aller für die Beurteilung des Versicherungsfalles wesentlichen Tatsachen und Beweismittel (so Bundesgerichtshof, VersR 1969, 651). Soweit Unfallflucht vorliegt, wird das Aufklärungsinteresse des Versicherers durch § 142 StGB gewissermaßen durch eine Reflexwirkung geschützt, weil die Strafvorschrift auf dem Wege über die polizeilichen Ermittlungen mittelbar auch dem Versicherer zu Gute kommt, indem er das Ergebnis dieser Ermittlungen verwerten kann. Hinsichtlich des Tatbestandes der Unfallflucht bedarf es deshalb keiner speziellen versicherungsvertraglichen Vereinbarung einer entsprechenden Aufklärungsobliegenheit, weil sich die entsprechenden Pflichten bereits aus dem Gesetz ergeben (so Bundesgerichtshof VersR 1987, 657, 658).
7Soweit das Oberlandesgericht Saarbrücken in der zitierten Entscheidung vom 09.07.1997 von dieser Rechtsprechung jedenfalls in den Fällen abrückt, in denen die Mitverursachung des Kaskoschadens durch einen Dritten (also etwa des Unfallgegners bei einer Kollision beider Fahrzeuge) ausscheidet und damit die Möglichkeit von Rückgriffsansprüchen des Kaskoversicherers gem. § 67 Abs. 1 VVG von vornherein nicht besteht, kann dem nicht gefolgt werden. Es erscheint schon vom Ansatz her unzutreffend, die Aufklärungsobliegenheit des Versicherungsnehmers gem. § 7 I Abs. 2 Satz 3 AKB einengend auf Erklärungen gegenüber dem Versicherer und die Beantwortung von Fragen des Versicherers zu beschränken und eine Wartepflicht des Versicherungsnehmers an der Unfallstelle davon auszunehmen. Dem widerspricht schon der Wortlaut der Bestimmung, wonach der Versicherungsnehmer verpflichtet ist, alles zu tun, was zur Aufklärung des Tatbestandes dienlich sein kann. Zweifellos gehört dazu auch, daß der Versicherungsnehmer in den Grenzen des § 142 StGB an der Unfallstelle verbleibt, um zeitnahe Feststellungen zum Unfallhergang zu ermöglichen.
8Auch die vom Oberlandesgericht Saarbrücken gehegten Bedenken hinsichtlich der beweisrechtlichen Konsequenzen einer Obliegenheit, an der Unfallstelle zu verbleiben, insbesondere was die Beweislastverteilung im Rahmen des § 61 VVG betrifft, vermag der Senat nicht zu teilen. Soweit sich für den Versicherer durch die Erfüllung der Aufklärungsobliegenheit vorteilhafte Beweislagen ergeben, ist dies eine sogar vom Gesetz angeordnete und gewollte Konsequenz der den Versicherungsnehmer treffenden Aufklärungsobliegenheit. Diese soll gem. § 34 Abs. 1 VVG gerade die Feststellung des Versicherungsfalles oder die Feststellung des Umfangs der Leistungspflicht ermöglichen; und zu letzterem gehört ohne Zweifel auch die Feststellung völliger Leistungsfreiheit infolge von Obliegenheitsverletzungen oder Risikoausschlüssen wie dem des § 61 VVG. Der Umstand, daß die Erfüllung der Aufklärungsobliegenheit den Interessen des Versicherungsnehmers widerstreitet, ist weder für den objektiven Verstoß gegen die Obliegenheit von Bedeutung, noch vermag er den Verstoß zu entschuldigen (vgl. dazu auch Prölss/Martin, a. a. O., Rn. 11 und 21 zu § 34; Rn. 10 zu § 7 AKB). Das gilt insbesondere auch dann, wenn sich gerade aufgrund der Angaben des Versicherungsnehmers ergibt, daß der Versicherer berechtigt ist, die Leistung zu verweigern (so ausdrücklich Bundesgerichtshof, VersR 1976, 84, 85).
9Soweit das Oberlandesgericht Saarbrücken speziell unter dem Gesichtspunkt der Feststellung einer etwaigen Alkoholisierung des Versicherungsnehmers eine Wartepflicht in Fällen verneint, in denen eine solche Feststellung für die Aufklärungs- und Beweissicherungsinteressen geschädigter Dritter nicht relevant ist, ist das grundsätzlich zutreffend, da die Aufklärungsobliegenheit nach § 7 I Abs. 2 Satz 3 AKB nicht weiter geht als die strafrechtlich sanktionierte Rechtspflicht nach § 142 StGB (vgl. Bundesgerichtshof, VersR 1987, 657, 658); dies steht aber der generellen Obliegenheit des Versicherungsnehmers, auch im Aufklärungsinteresse des Versicherers die Pflichten aus § 142 StGB zu erfüllen, nicht entgegen.
10Entsprechendes gilt insoweit, als das Oberlandesgericht Saarbrücken die unterschiedlichen Schutzzwecke der strafrechtlichen Wartepflicht einerseits und der versicherungsrechtlichen Aufklärungspflicht andererseits herausstellt. Auch dem ist im Grundsatz zuzustimmen. Daraus folgt aber nur, daß sich die inhaltsgleiche Aufklärungsobliegenheit nicht unmittelbar aus § 142 StGB herleiten läßt, sondern stets § 7 I Abs. 2 Satz 3 AKB die maßgebliche Anknüpfungsnorm darstellt, und das Aufklärungsinteresse des Versicherers durch § 142 StGB eben nur durch eine Reflexwirkung, also mittelbar, geschützt wird.
11Nach alledem besteht kein durchgreifender Anlaß, die oben zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Reflexwirkung des § 142 StGB für die Aufklärungsinteressen des Versicherers und eine daraus folgende entsprechende Aufklärungsobliegenheit auf die Fälle zu beschränken, in denen die (Mit-)Verantwortlichkeit Dritter und damit Rückgriffsansprüche des Fahrzeugversicherers nach § 67 VVG in Betracht kommen.
12Der Anregung der Klägerin, in dieser Frage die Revision zuzulassen, war nicht zu folgen. Angesichts der zuletzt noch im Jahre 1996 vom Bundesgerichtshof bestätigten jahrzehntelangen Rechtsprechung, die, soweit ersichtlich, zumindest von der ganz überwiegenden Mehrheit der Instanzgerichte geteilt wird, besteht kein Anlaß, zur Wahrung der Rechtseinheit eine erneute Entscheidung des Bundesgerichtshofs herbeizuführen.
132.
14Nicht gefolgt werden kann der Klägerin auch insoweit, als sie meint, angesichts der eindeutigen Haftungslage habe es nach dem Sinn und Zweck des § 142 StGB ausgereicht, daß sie den Unfall 2 Tage später, an dem darauffolgenden Montag, bei der Kreisverwaltung gemeldet habe. Diese Auffassung kann schon deshalb nicht richtig sein, weil die Aufklärungspflicht nach § 7 I Abs. 2 Satz 3 AKB i. V. m. § 142 StGB aufgrund zeitnaher Ermittlungen die Feststellung gerade erst ermöglichen soll, ob die Haftungslage eindeutig ist. Bei einer späteren Benachrichtigung der Polizei oder des geschädigten Dritten läßt sich diese Feststellung zumeist nicht mehr zuverlässig treffen. Maßgebend ist insoweit auch nicht, ob zeitnahe Ermittlungen zu einem anderen Ergebnis geführt hätten als die späteren Ermittlungen; die Aufklärungspflicht nach § 7 I Abs. 2 Satz 3 AKB verlangt ein Verhalten des Versicherungsnehmers, das auf einen bestimmten Erfolg gerichtet ist, nicht aber den Erfolg selbst, so daß er durch die Verwirklichung des Tatbestandes des § 142 StGB seiner versicherungsrechtlichen Pflicht auch dann zuwider handelt, wenn die Aufklärung des Unfalls auch ohne seine Mitwirkung möglich gewesen ist (gleichfalls ständige höchstrichterliche Rechtsprechung; vgl. Bundesgerichtshof, VersR 1969, 651 sowie weitere Nachweise bei Prölss/Martin, a. a. O., Rn. 18 zu § 7 AKB).
153.
16Unbegründet ist auch der Einwand der Klägerin, ihr sei keine vorsätzliche Obliegenheitsverletzung vorzuwerfen, weil sie sich nicht bewußt gewesen sei, daß der Versicherungsvertrag auch dazu verpflichte, im Interesse der Aufklärung des Schadensfalles eine mit einer Selbstanzeige verbundene polizeiliche Meldung zu erstatten. Zwar trifft es zu, daß ein solches Bewußtsein bei Versicherungsnehmern nicht allgemein vorausgesetzt werden kann (vgl. Bundesgerichtshof, VersR 1970, 997, 998); im Streitfall geht es jedoch nicht um den Vorwurf, eine mit einer Selbstanzeige verbundene polizeiliche Meldung unterlassen zu haben, sondern um die Verletzung der sich aus § 142 StGB ergebenden Pflichten, entweder an der Unfallstelle eine angemessene Zeit zu warten und Feststellungen zur Person, zum Fahrzeug und zur Art der Beteiligung am Unfall zu ermöglichen (§ 142 Abs. 1 StGB) oder derartige Feststellungen unverzüglich nachträglich zu ermöglichen (§ 142 Abs. 2 StGB), was aber nicht notwendigerweise mit einer Selbstanzeige bei der Polizei einhergehen muß, da die Meldung bei der Polizei nicht in der Person des Unfallbeteiligten selbst zu erfolgen hat (vgl. dazu auch schon BGH VersR 1958, 389, 390; ferner Oberlandesgericht Hamm, r+s 1993, 4).
174.
18Sodann kann entgegen der Auffassung der Klägerin im vorliegenden Fall nicht von einem Bagatellschaden ausgegangen werden. Die Schadenssumme von über 600,00 DM ist nicht als geringfügig einzustufen. Maßgeblich sind insoweit nicht wirtschaftliche Erwägungen, wie z. B. bei der Erstattungsfähigkeit von Sachverständigenkosten als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendige Aufwendungen, worauf die Klägerin verweist (vgl. dazu Palandt/Heinrichs, BGB, 57. Aufl., Rn. 22 zu § 249); maßgeblich ist vielmehr, bis zu welcher Geringfügigkeitsgrenze bei Drittschäden mit Ansprüchen der Geschädigten nicht gerechnet werden muß. Diese Grenze ist bei einem Schaden von über 600,00 DM eindeutig überschritten (vgl. dazu auch Prölss/Martin, a. a. O., Rn. 25 zu § 7 AKB; Stiefel/Hofmann, a. a. O., Rn. 102 zu § 7 AKB).
195.
20Soweit sich die Klägerin schließlich darauf beruft, der Sachbearbeiter der Beklagten habe eine Schadensregulierung für den Fall der Einstellung des Ermittlungsverfahrens in Aussicht gestellt gehabt, könnte daraus, wenn dies zuträfe, was die Beklagte bestreitet, für das im Rahmen der "Relevanz" der Obliegenheitsverletzung erforderliche erhebliche Verschulden nichts zu Gunsten der Klägerin hergeleitet werden. Es ist nichts dafür ersichtlich, daß der betreffende Sachbearbeiter befugt gewesen wäre, in dieser Weise für die Beklagte verbindlich zu handeln.
21Im übrigen ist der Einwand der Klägerin, daß, soweit ihr überhaupt eine Aufklärungsobliegenheitsverletzung vorgeworfen werden könne, ihr kein erhebliches Verschulden i. S. d. Relevanzrechtsprechung zur Last falle, schon deshalb unbeachtlich, weil die Obliegenheitsverletzung nicht folgenlos war. Nur für diesen Fall muß für den Eintritt von Leistungsfreiheit ein erhebliches Verschulden vorliegen (vgl. zur Relevanzrechtsprechung Römer/Langheid, VVG, Rn. 39 zu § 6). Folgenlos geblieben war die Obliegenheitsverletzung der Klägerin im Streitfall deshalb nicht, weil die Beklagte jedenfalls gehindert war, infolge der Verletzung der Obliegenheit Feststellungen zu einer etwaigen Alkoholisierung der Klägerin und damit zum Eingreifen des Risikoausschlusses des § 61 VVG treffen zu können.
22Nach alledem war die Entscheidung des Landgerichts zu bestätigen und die Berufung mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
23Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
24Streitwert für das Berufungsverfahren und Wert der Beschwer für die Klägerin: 10.544,02 DM
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