Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 19 U 40/98

Tenor

Die Berufung der Klägering gegen das Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 14.01.1998 - 20 O 237/97 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägering wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000 DM abzuwenden, wenn nicht zuvor der Gegner in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Die Sicherheit der Klägerin kann auch durch Bürgschaft einer deutschen Großbank, einer Genossenschaftsbank oder einer öffentlichen Sparkasse erbracht werden.


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