Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 5 U 155/97
Tenor
1
T a t b e s t a n d :
2Der Kläger, Jahrgang 1945, litt seit früher Kindheit an einer starken Kurzsichtigkeit mit im Laufe der Jahre zunehmender Tendenz. Zuletzt betrug sie 1994 beiderseits
3- 20 dpt. Es erfolgte beidseits eine Brillenkorrektur bis zu - 13,5 dpt. In der Ferne konnte der Kläger nur schlecht sehen, insoweit betrug die Sehschärfe nur 1/30. Im extremen Nahbereich war der Kläger jedoch in der Lage, zu lesen und zu schreiben. Er arbeitete demzufolge auch nach seiner Ausbildung zum Bankkaufmann seit 1988 als Geschäftsführer einer S. GmbH E. und verrichtete dort unter anderem die Buchführung sowie weitere mit Lesen und Schreiben verbundene Tätigkeiten.
41994 suchte der Kläger erstmals den Beklagten auf mit dem Anliegen, durch eine gegebenenfalls geeignete Operation die Sehfähigkeit auch im Fernbereich zu verbessern. Insoweit zeigte der Beklagte zu 1) dem Kläger zwei insoweit in Betracht zu ziehende Operationsmethoden auf, nämlich zum einen die Implantation einer Kunstlinse zusätzlich zur natürlichen Linse und ferner die Entfernung der natürlichen Linse und deren Ersatz durch eine Kunstlinse. Die Einzelheiten der diversen Besprechungen des Klägers mit dem Beklagten zu 1) sind unter den Parteien streitig. Im Ergebnis wurde am 18. Mai 1994 die erstgenannte Operationsmethode durchgeführt, wobei zunächst das linke Auge operiert wurde und eine Operation des rechten Auges für den 20. Mai 1994 vorgesehen war. Vor der ersten Operation unterzeichnete der Kläger eine Einverständniserklärung, deren Inhalt sich aus Blatt 65 der Akten ergibt. Bei der Operation vom 18. Mai 1994 implantierte der Beklagte zu 1) zusätzlich zu der natürlichen Linse des Klägers eine Kunstlinse. Mit dem Ergebnis dieser Operation zeigte der Kläger sich nicht zufrieden, weil er erhebliche Sehschwierigkeiten hatte. Nach seinem Vortrag hat er mit dem linken Auge nach der Operation nur schemenhafte Umrisse wahrgenommen, wobei ferner alle künstlichen Lichtquellen von einem großen Lichtkreis umgeben gewesen seien und die einzelnen Lichtquellen durch zahlreiche Lichtfäden mit den Lichtkreisen verbunden gewesen sein sollen. Dieses Operationsergebnis führte beim Kläger zu einem panikartigen Zustand, der ihn veranlaßte, den Beklagten zu 1) zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes aufzufordern.
5Es erfolgte sodann am 24. Mai 1994 eine zweite Operation des linken Auges des Klägers. Bei dieser entfernte der Beklagte die bei der ersten Operation implantierte Kunstlinse, saugte ferner die natürliche Linse des Klägers ab und implantierte eine neue künstliche Linse. Der Wegfall der natürlichen Linse hatte zur Folge, dass der Kläger auf dem linken Augen die natürliche Akkomodationsfähigkeit verlor. Die Entfernung der natürlichen Linse ist nach Vortrag des Klägers ohne sein Wissen und ohne sein Einverständnis erfolgt. Er hat behauptet, er habe lediglich darauf bestanden, dass die am 18. Mai 1994 implantierte Kunstlinse ersatzlos entfernt werde. Insoweit rügt er unzulängliche Aufklärung über die Art und Weise der durchzuführenden zweiten Operation sowie insbesondere auch dazu, nach seinem Vortrag nicht darauf hingewiesen worden zu sein, dass die entsprechende Operation auch bei ordnungsgemäßer Durchführung zu einer Verschlechterung des Sehens im Nahbereich führen könne und insbesondere für ihn die lang einstudierte Fähigkeit zum Lesen im unmittelbaren Nahbereich endgültig verloren gehen könne. Nach seinem Vortrag hätte der Kläger in diese Operation nicht eingewilligt, wenn ihm dieses Risiko bekannt gewesen wäre.
6Der Kläger hat behauptet, seit der Operation vom 24. Mai 1994 nicht mehr im Nahbereich sehen und insbesondere nicht mehr lesen und schreiben zu können. Aus diesem Grunde könne er auch seinem bisher langjährig ausgeübten Beruf als Geschäftsführer der S. GmbH E. nicht mehr nachgehen, weshalb sich der Kläger die Geltendmachung von Verdienstausfall als weitere Schadensposition ausdrücklich vorbehalten hat.
7Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens hat der Kläger von dem Beklagten zu 1) die Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes begehrt, das er mit mindestens 20.000,00 DM beziffert hat. Die ursprünglich auch gegen die Beklagte zu 2) gerichtete Klage hat der Kläger bereits in erster Instanz vor Eintritt in die mündliche Verhandlung zurückgenommen. Das LG hat ihm die der Beklagten zu 2) entstandenen Kosten durch Beschluß auferlegt.
8Der Kläger hat beantragt,
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10den Beklagten zu 1) zu verurteilen, an den Kläger 20.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
11Der Beklagte zu 1) hat beantragt,
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13die Klage abzuweisen
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15und im Wege der Widerklage,
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17festzustellen, dass dem Kläger auch über die mit der Klageschrift vom 23. September 1996 geltend gemachten Ansprüche hinaus keine Schadensersatzansprüche auf Verdienstausfall wegen des angeblichen Wegfalls seiner Geschäftsführertätigkeit der S. GmbH in E. zu stehen.
18Der Kläger hat beantragt,
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20die Widerklage abzuweisen.
21Der Beklagte zu 1) hat die Ansicht vertreten, den Kläger vor den Operationen in ausreichendem Maße aufgeklärt zu haben, auch über sämtliche hinsichtlich der beiden Operationen bestehenden Risiken. Es sei insbesondere auch ein Hinweis darauf erfolgt, dass mit einer Verbesserung der Fernsicht zwangsläufig eine Verschlechterung des Sehens im Nahbereich einhergehe.
22Die zweite Operation sei auf ausdrückliches Drängen des Klägers hin erfolgt.
23Nach Einholung eines schriftlichen und mündlich erläuterten Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. G. hat das Landgericht durch Urteil vom 16. Juni 1997, auf das wegen aller Einzelheiten Bezug genommen wird, der Klage stattgegeben und die Widerklage als unbegründet abgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, die bei der Operation vom 24. Mai 1994 erfolgte Absaugung der natürlichen Linse im linken Auge des Klägers stelle eine zum Schadensersatz verpflichtende Körperverletzung dar, weil der Kläger in diesen Maßnahmen nicht wirksam eingewilligt habe. Eine eventuell erklärte Einwilligung des Klägers in die Entfernung seiner natürlichen Linse sei nämlich unwirksam gewesen, weil sie nicht vor dem Hintergrund einer in ausreichender Weise erfolgten Aufklärung über die Risiken der Operation abgegeben worden sei. Außerdem sei auch der operative Eingriff vom 24. Mai 1994 medizinisch nicht indiziert gewesen, wie sich aus den Ausführungen des Sachverständigen ergebe. Außerdem sei dem Kläger nicht hinreichend deutlich vor Augen geführt worden, dass er um den Preis einer Verbesserung der Fernsicht zwangsläufig die Fähigkeit, im Nahbereich zu sehen und insbesondere zu lesen und zu schreiben, einbüßen werde bzw. jedenfalls einbüßen könne. Die damit verbundene Änderung der künftigen Lebensführung des Klägers sei diesem nicht hinreichend klar vor Augen geführt worden. Dieses Risiko sei dem Eingriff vom 24. Mai 1994 jedoch von Anfang an immanent gewesen und habe sich dann auch beim Kläger realisiert. Eine diesbezügliche Aufklärung des Klägers habe die in erster Instanz durchgeführte Beweisaufnahme nicht bestätigt. Der Beklagte habe deshalb den ihm obliegenden Nachweis einer ausreichenden Aufklärung des Klägers als Grundlage für eine rechtswirksame Einwilligung in die Entfernung der natürlichen Linse des linken Auges nicht erbracht. Bei ausreichender Aufklärung hätte der Kläger nicht in die Entfernung der natürlichen Linse seines linken Auges eingewilligt; und außerdem hätten sich beim Kläger exakt die Risiken verwirklicht, die von Anfang an hinsichtlich der zweiten Operation absehbar und zu erwarten gewesen seien. Der Kläger habe nämlich als Folge der Operation seine Fähigkeit, im Nahbereich zu sehen und insbesondere zu lesen und zu schreiben im wesentlichen verloren. Der Beklagte sei deshalb zur Zahlung des geforderten Schmerzensgeldes verpflichtet.
24Die Widerklage sei zulässig, jedoch unbegründet. Es könne nicht festgestellt werden, dass dem Kläger über die vorliegend geltend gemachten Schadensersatzansprüche hinaus keine weiteren Schadensersatzansprüche auf Verdienstausfall zu- stünden.
25Gegen dieses am 20. Juni 1997 zugestellte Urteil hat der Beklagte zu 1) am 21. Juli 1997, einem Montag, Berufung eingelegt und diese am 20. August 1997 begründet.
26Der Beklagte greift das erstinstanzliche Urteil mit dem Ziel der Abweisung der Klage sowie Stattgabe hinsichtlich der Feststellungswiderklage an. Zur Begründung wiederholt und vertieft er im wesentlichen sein erstinstanzliches Vorbringen und macht geltend, der Vorwurf unzureichender Aufklärung des Klägers sei nicht gerechtfertigt. Die erste Operation sei entsprechend den Ausführungen des erstinstanzlichen Sachverständigen ordnungsgemäß durchgeführt worden. Die zweite Operation sei auf ausdrücklichem Wunsch des Klägers erfolgt, der mit dem Ergebnis der ersten Operation nicht zufrieden gewesen sei. Deshalb sei die Revi-
27sionsoperation entgegen der Annahme des Landgerichts indiziert gewesen, nachdem die erste Operation nicht den vom Kläger gewünschten Erfolg gehabt habe.
28Hinsichtlich beider Operationen sei auch eine ordnungsgemäße Aufklärung erfolgt, insbesondere sei dem Kläger klargemacht worden, dass das angestrebte Ziel der Verbesserung der Weitsichtigkeit zwangsläufig mit einer Veränderung der bestehenden starken Kurzsichtigkeit verbunden sei. Hierauf sei der Kläger in den diversen Vorgesprächen ausdrücklich hingewiesen worden.
29Die Fernsicht sie tatsächlich auch verbessert worden, wobei man ausdrücklich darauf geachtet habe, dass man eine gewisse Kurzsichtigkeit beim Kläger erhalten habe. Sinn der Operation sei die Verbesserung der Fernsichtigkeit gewesen, was zwangsläufig mit einer Reduzierung der Kurzsichtigkeit und des langjährig eingeübten Sehverhaltens verbunden gewesen sei, worauf man den Kläger auch hingewiesen habe, wie die Aussagen der in erster Instanz vernommenen Zeugen ergeben hätten.
30Der vom Kläger gewünschte und beabsichtigte Operationserfolg einer Verbesserung der Fernsicht sei erzielt worden; im übrigen bestehe ohne weiteres die Möglichkeit der Verschreibung einer 14-Plusdioptrienbrille, vermittels welcher der Kläger in etwa wieder so sehen würde wie früher bei gleichzeitig deutlich verbesserter Fernsicht. Insoweit liege auch kein Schaden beim Kläger vor.
31In jedem Fall sei das zuerkannte Schmerzensgeld weitaus überhöht, welches nicht berücksichtige, dass der angestrebte Erfolg einer Verbesserung der Fernsicht jedenfalls in vollem Umfang erreicht und auch die reduzierte Kurzsichtigkeit mittels einer Brille kompensiert werden könne.
32Was die Feststellungswiderklage anbetreffe, habe das Landgericht übersehen, dass der Beklagte lediglich die behauptete Berühmung des Klägers beweisen müsse, während es dem Kläger obliege, das Vorhandensein der Ansprüche, derer er sich berühmt habe, sowohl nach Grund als auch nach Höhe zu beweisen. Tatsächlich habe aber vorliegend der Kläger in keiner Weise auch nur annähernd substantiiert dargetan, dass er aufgrund einer Verschlechterung seines Kurzsichtvermögens als Operationsfolge seine Position als Geschäftsführer der S. E. GmbH verloren habe.
33Der Beklagte beantragt,
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35unter entsprechender Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen und der Widerklage des Beklagten entsprechend den erstinstanzlichen Anträgen stattzugeben.
36Der Kläger beantragt,
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38die Berufung zurückzuweisen,
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40ihm zu gestatten, Sicherheit auch durch Bürgschaft einer Deutschen Großbank, Genossenschaftsbank oder öffentlichen Sparkasse leisten zu können.
41Auch er wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen, bezieht sich auf die Ausführungen des landgerichtlichen Urteils und macht erneut geltend, dass jedenfalls hinsichtlich der zweiten Operation eine wirksame Einwilligung nicht vorgelegen habe. Er sei nicht mit einer Entfernung seiner eigenen natürlichen Augenlinse einverstanden gewesen. Eine solche Maßnahme sei auch zu keinem Zeitpunkt mit ihm erörtert worden. Es sei das Ziel der Operation gewesen, eine bessere Fernsicht zu erreichen, nicht aber um den Preis der schlechteren Sicht auf kurzer Entfernung. Bei entsprechender sachgerechter Aufklärung hätte er sich für eine andere Behandlungsalternative entschieden. Seine Tätigkeit als Geschäftsführer habe er gerade und nur wegen der Folgen der Operation des Beklagten aufgeben müssen. Ein Lesen und Schreiben sei ihm praktisch nicht mehr möglich.
42Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die beiderseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
43Der Senat hat gemäß Beweisbeschluss vom 22. Oktober 1997 ein schriftliches ergänzendes Sachverständigengutachten des erstinstanzlichen Sachverständigen eingeholt, wegen dessen Inhaltes auf das Gutachten vom 22. Mai 1998 Bezug genommen wird. Ferner hat der Senat den Sachverständigen mündlich zu seinen gutachterlichen Ausführungen angehört. Der Inhalt dieser Aussage ergibt sich aus dem Terminsprotokoll vom 26. Oktober 1998.
44E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
45Die zulässige Berufung des Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg, soweit sie sich gegen die erstinstanzliche Zuerkennung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 20.000,00 DM wendet; im übrigen hat sie hinsichtlich der negativen Feststellungswiderklage Erfolg.
46Das Landgericht hat dem Kläger zu Recht ein Schmerzensgeld in Höhe von 20.000,00 DM wegen der Folgen der Augenoperationen vom 18. und 24. Mai 1994 zuerkannt. Auch die diesbezügliche Begründung des landgerichtlichen Urteils ist - soweit es den Gesichtspunkt eigenmächtigter Behandlung betrifft - zutreffend, und der Senat nimmt hierauf zur Vermeidung von Wiederholungen weitgehend Bezug. Die zweitinstanzlichen schriftlichen und mündlichen Ausführungen des auch in erster Instanz bereits tätig gewesenen Sachverständigen Prof. Dr. G. haben die Richtigkeit der Feststellungen des Landgerichts noch weiterführend bestätigt.
47Eine Haftung des Beklagten wegen der beim Kläger durchgeführten Augenoperationen im Jahr 1994 kommt zwar nicht unter dem Gesichtspunkt eines Behandlungsfehlers in Betracht; der Sachverständige Prof. Dr. G. hat nämlich bereits im Rahmen seiner erstinstanzlichen Ausführungen nachvollziehbar und überzeugend dargelegt, dass die erste Augenoperation beim Kläger vom 18. Mai 1994 ordnungsgemäß durchgeführt worden ist, weshalb es auch verständlich ist, dass der Sachverständige ausweislich seines erstinstanzlichen Gutachtens keine Indikation für die nachfolgende zweite Operation vom 24. Mai 1994 (Beseitigung der vorher zusätzlich zur natürlichen Linse eingesetzten Kunststofflinse unter Entfernung der eigenen Linse des Klägers mit nachfolgender Einsetzung einer neuen Kunststofflinse) gesehen hat.
48Aus dieser fehlenden Indikation für die zweite Operation lässt sich jedoch nicht herleiten, dass die zweite Operation fehlerhaft gewesen ist. Zu berücksichtigen ist nämlich, dass -jedenfalls aus damaliger subjektiver Sicht des Klägers- der erhoffte Erfolg der ersten Operation nicht eingetreten war, der Kläger -bei möglicherweise verbesserter Fernsicht- jedenfalls im Nahsichtbereich Probleme hatte, die zwar nach den Ausführungen des Sachverständigen nicht auf einen Fehler bei der ersten Operation zurückzuführen waren, wohl hingegen mit der grundlegenden Änderung der Sichtigkeit des Klägers und seines zuvor bestehenden Sehverhaltens zusammenhingen. Wenn der Kläger vor diesem Hintergrund den eindringlichen Wunsch äußerte -und er muss dies nach dem Inhalt der Schriftsätze auch des Klägers in dem geradezu panischen Bestreben getan haben, die alten Sichtverhältnisse im Nahbereich wieder herzustellen- so ist nachvollziehbar, dass der Sachverständige die zweite Operation für jedenfalls vertretbar und somit nicht fehlerhaft erachtet hat. Der Sachverständige hat in diesem Zusammenhang bereits in seinem erstinstanzlichen Gutachten ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die zweite Operation in jedem Fall medizinisch vertretbar gewesen sei, zumal sich bereits aus der Anamnese des Klägers am 3. März 1997 anläßlich seiner Untersuchung durch den Sachverständigen ergeben habe, dass er sich am 21. März 1994 mit der festen Absicht einer operativen Verbesserung seines Sehvermögens in der Ferne in die Behandlung des Beklagten begeben habe und bei dieser Voruntersuchung nach eigenen Angaben des Klägers neben der Möglichkeit eines Myopieimplantates auch die Möglichkeit einer sogenannten "Clear Lens Extraction" erörtert wurde, bei welcher die natürliche Linse durch eine Kunststofflinse ersetzt wird. Behandlungsfehler sind demzufolge dem Beklagten nicht vorzuwerfen.
49Gleichwohl haftet er gegenüber dem Kläger wegen der Folgen der zweiten Operation, weil er es, wie auch das Landgericht bereits im Einzelnen detailliert und zutreffend ausgeführt hat, unterlassen hat, den Kläger in der sachlich gebotenen eindringlichen Weise auf die zu erwartenden Folgen für sein eigenes Sehverhalten, insbesondere im Nahbereich, und die sich hieraus ergebenden Konsequenzen für sein berufliches und privates Leben hinzuweisen. Der Sachverständige hat insoweit sowohl in seinem erstinstanzlichen Gutachten als auch in seinem in zweiter Instanz erstatteten Ergänzungsgutachten sowie anläßlich seiner mündlichen Anhörung vor dem Senat nachvollziehbar dargelegt, und dies entspricht insoweit auch dem eigenen Vortrag des Klägers, dass dieser vor der ersten Operation vom 18. Mai 1994 im Nahbereich in etwa 15 bis 20 cm Entfernung gut gesehen habe, insbesondere habe er in diesem Abstand lesen und schreiben können, worauf er sich als extrem Kurzsichtiger seit seiner Kindheit eingestellt gehabt habe. In dieser kurzen Entfernung habe er Zeitungsschrift lesen können. Nach den weiteren Erläuterungen des Sachverständigen ist dem Kläger diese Fähigkeit insoweit verloren gegangen, als er zwar nach den beiden Operationen in einem Abstand von 40 cm ein scharfes Bild auf die Netzhaut projizieren konnte, wobei dieses Bild jedoch zwangsläufig derart klein war, dass der Kläger in diesem Abstand keine Zeitungsschrift mehr zu lesen vermochte. Wie der Sachverständige weiter dargelegt hat, hat man zwar postoperativ durch Vorschalten einer Zusatzbrille im Klinikum H. erreichen können, dass der Kläger nunmehr in einem Abstand von 10 cm Zeitungsschrift lesen konnte. Der Sachverständige hat in diesem Zusammenhang jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass diese Möglichkeit nur dann bestanden hat, wenn der Kläger den Abstand von 10 cm millimetergenau einhielt. Erläutert hat der Sachverständige diesen Umstand nachvollziehbar damit, dass durch die Entfernung der natürlichen Linse aus dem linken Auge des Klägers und Ersetzung derselben durch eine Kunstlinse dem Auge die natürliche Akkomodationsfähigkeit verloren gegangen ist; mit anderen Worten: das Auge ist nicht mehr in der Lage, kleinere Entfernungsunterschiede autonom im Visus auszugleichen. Vielmehr besteht vor dem Hintergrund der eingesetzten Kunstlinse die zum Lesen und Schreiben befähigende Sehfähigkeit nur bei Einhaltung eines millimetergenauen Abstandes. Dass auf diese Weise ein durchgängiges Lesen vollständiger Texte pp. nicht möglich ist, liegt auf der Hand und bedarf keiner weiteren Erläuterung. Eine Lesetätigkeit, die bereits bei leichten und kaum zu vermeidenden Kopfbewegungen aufgrund der hierdurch ausgelösten auch nur geringfügigen Abstandsabweichungen durch ein dann sofort unscharf werdendes Schriftbild erschwert bzw. blockiert wird, ist im Ergebnis nicht durchführbar.
50Der Sachverständige hat in diesem Zusammenhang ausdrücklich darauf hingewiesen, dass diese Zusammenhänge bzw. Folgen des Ersetzens der natürlichen Linse durch eine Kunststofflinse bei einem Kurzsichtigen auch zum Operationszeitpunkt bereits in augenärztlichen Kreisen durchaus bekannt waren und deshalb der Beklagte als operierender Arzt die zu erwartende Folge für den Kläger hätte berücksichtigen und diesen vor Durchführung der Operation darauf hätte hinweisen müssen.
51Daß ein solcher präziser Hinweis an den Kläger erfolgt ist, hat die in erster Instanz durchgeführte Beweisaufnahme zu diesem Punkt nicht ergeben und hat letztlich der Beklagte auch nicht einmal substantiiert behauptet. Der Beklagte hätte nämlich dem Kläger im Ergebnis klarmachen müssen, dass die Einsetzung einer Kunststofflinse anstelle der natürlichen Linse die natürliche Akkomodationsfähigkeit des Auges schlechthin aufhebe und demzufolge Schriftzeichen nur noch in einem millimetergenau einzuhaltenden Abstand entziffert werden können. Für eine dahingehende umfassende Aufklärung des Klägers vor den Operationen spricht nichts. Es ist nicht einmal sicher, ob dem Beklagten heute bzw. zum Operationszeitpunkt diese zu erwartende Folge überhaupt bewusst ist bzw. war. Jedenfalls hat er im Ergebnis selbst im Rahmen seiner Schriftsätze zu keinem Zeitpunkt konkret dargelegt, dass er sich dieser Möglichkeit seinerzeit bewusst gewesen sei und diese auch dem Kläger vor Augen geführt habe. So würde es z.B. nicht genügt haben, den Kläger nur auf den Verlust der Akkomodationsfähigkeit bei Einsetzen einer Kunststofflinse hinzuweisen; für einen medizinischen Laien ist nämlich nicht ohne weiteres erkennbar, welche praktischen Folgen dies für das individuelle Seh- bzw. Leseverhalten hat. Gerade im Falle des Klägers, der als extrem kurzsichtiger und auf ein bestimmtes Sehverhalten im Nahbereich angewiesener Patient ohnehin nur sehr eingeschränkte optische Möglichkeiten hatte, bedurfte es besonders intensiver und konkreter Informationen über alle Folgen der vorgesehenen Operation, die geeignet waren, Einfluß auf das langjährig einstudierte, ohnehin sehr eingeschränkte Sehverhalten des Klägers zu haben. Für derartige Hinweise seitens des Beklagten an den Kläger spricht nichts. Dem Kläger kann auch ohne weiteres in seinem Vortrag gefolgt werden, dass er bei Hinweis auf diese Folgen, die einen massiven Einschnitt in sein Leben bedeuteten, sich der zweiten Operation nicht oder jedenfalls nicht sogleich unterzogen hätte. Zwar ging es ihm bei seinem Entschluss zu den Augenoperationen um eine Verbesserung seiner Sehfähigkeit im Fernbereich; dies bedeutet jedoch nicht, dass er um dieses Zieles Willen bereit gewesen wäre, eine Verschlechterung bzw. Verunmöglichung seiner ohnehin eingeschränkten Lese- und Schreibfähigkeit im Nahbereich hinzunehmen, auf die er schließlich auch zur Ausübung seiner Berufstätigkeit angewiesen war.
52Mangels einer ausreichenden Aufklärung des Klägers als Patienten über die vorstehend dargelegten Operationsfolgen fehlt es an einer wirksamen Einwilligung zu der durchgeführten zweiten Operation mit der Folge, dass der Beklagte wegen des Eintritts der dem Kläger nicht vor Augen geführten Folge, nämlich des praktischen Verlustes seiner Lesefähigkeit, zum Schadensersatz verpflichtet ist, §§ 823, 847 BGB.
53Bei der Bemessung des dem Kläger demzufolge zuzuerkennenden Schmerzensgeldes hat der Senat, wie auch bereits das Landgericht, insbesondere berücksichtigt, dass der praktische Verlust der Lese- und Schreibfähigkeit im Nahbereich für den Kläger, unbeschadet der Auswirkungen im beruflichen Bereich, auch im Privatleben eine massive Beeinträchtigung seiner gesamten Lebensführung bedeutet und außerdem einen durchgreifenden Verlust an Lebensfreude zur Folge haben muss. Nicht ohne Grund hat auch der Sachverständige im Rahmen seiner Feststellungen zur Anamnese wiederholt festgestellt, dass der Kläger psychisch bedrückt wirke, was angesichts des Verlustes seiner Fähigkeit zu lesen ohne weiteres nachvollziehbar ist. Daß im übrigen die mangelnde Fähigkeit zum Lesen im Nahbereich nicht etwa auf Aggravationstendenzen beruht, hat der Sachverständige mit nachvollziehbare Begründung angenommen und leuchtet vor dem Hintergrund des von ihm geschilderten Verlustes der natürlichen Akkomodationsfähigkeit des Auges nach Einsetzung der Kunststofflinse auch ohne weiteres ein. Dass gerade über die Fähigkeit zu lesen ein wesentliches Maß an Lebensqualität vermittelt wird, bedarf ebenfalls keiner näheren Darlegung. Dieser Lebensqualität ist der Kläger durch die Folgen der zweiten Operation verlustig gegangen, und diese sind nicht gering zu erachten.
54Andererseits war im Rahmen der Bemessung des zuzuerkennenden Schmerzensgeldes auch zu berücksichtigen, dass sich der Verlust der Fähigkeit zu lesen und zu schreiben nach den weiteren Ausführungen des Sachverständigen nur für einen begrenzten Zeitraum bis allenfalls Ende 1997 noch als Operationsfolge darstellt. Der Sachverständige hat in diesem Zusammenhang nämlich darauf hingewiesen, dass die beim Kläger anläßlich der Untersuchung in H. noch festgestellte Möglichkeit, bei Einhalten eines ganz exakten Abstandes im unmittelbaren Nahbereich noch Zeitungsschrift entziffern zu können, inzwischen beim Kläger auch verloren gegangen ist, in welchem Zusammenhang der Sachverständige ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass dieser Umstand nicht mehr als Operationsfolge gewertet werden kann, sondern vielmehr damit zu erklären ist, dass aufgrund der extremen langjährigen Kurzsichtigkeit des Klägers innerhalb des Zeitraums von 3 Jahren seit den Operationen eine Netzhautverschlechterung eingetreten ist, welche sich nicht als Operationsfolge darstellt, sondern Folge der Grunderkrankung des Klägers ist. Hinsichtlich der Grunderkrankung des seit seiner frühen Kindheit extrem kurzsichtigen Klägers hat der Sachverständige bereits im Rahmen seines erstinstanzlichen Gutachtens ausgeführt, dass die präoperative Sehschärfe am 21. März 1994 mit einer Korrektur von - 20,0 dpt. beidseits mit einem Fünfzehntel bestanden habe und am linken Auge am 11. Januar 1994 wegen einer peripheren Netzhautdegeneration eine Laserkoagulation durchgeführt worden sei, daß nach den den Kläger betreffenden Krankenunterlagen bei ihm beidseitige exzessive Myopie und Fundus myopikus, äquatoriale Netzhautdegenerationen des linken Auges, beidseitiges Glaukom, Astigmatismus bestanden hätten. Vor dem Hintergrund dieser Vorerkrankungen erscheint es ohne weiteres nachvollziehbar, wenn der Sachverständige darauf hingewiesen hat, dass in den Jahren nach den Operationen eine Netzhautverschlechterung beim Kläger eingetreten ist, die sich als Folge der präoperativ bereits vorliegenden diversen Grunderkrankungen der Augen des Klägers darstellt. Auch in seinem zweitinstanzlichen schriftlichen Gutachten hat der Sachverständige als Ursache der Sehverschlechterung des linken Auges Netzhautveränderungen, Opticusatrophie, Fundus myopikus mit großen zentralen Dehnungsveränderungen herausgehoben, also letztlich die auch bereits präoperativ beim Kläger vorhandenen Krankheitserscheinungen. Dies bedeutet, dass der nunmehrige Zustand insbesondere des linken Auges des Klägers nicht mehr als Folge der Operationen des Beklagten diesem anzulasten ist und deshalb das zuzuerkennende Schmerzensgeld auch nur den dazwischenliegenden Zeitraum von 3 bis 4 Jahren zu berücksichtigen hat. Gleichwohl erachtet der Senat, dies auch vor dem Hintergrund der zutreffenden diesbezüglichen landgerichtlichen Ausführungen, den vom Landgericht zuerkannten Betrag von 20.000,00 DM für angemessen, um den physischen und psychischen Beeinträchtigungen des Klägers während dieses Zeitraums in angemessener Weise Rechnung zu tragen. Insoweit konnte deshalb die Berufung des Beklagten keinen Erfolg haben.
55Teilweise Erfolg hat sie hingegen, soweit das Landgericht die negative Feststellungswiderklage des Beklagten vollständig abgewiesen hat. Ausweislich seiner diesbezüglichen Ausführungen hat das Landgericht ersichtlich die Darlegungs- und Beweislast verkannt. Im Rahmen der negativen Feststellungswiderklage ist es nicht etwa Aufgabe des Beklagten, darzulegen und nachzuweisen, dass dem Kläger keine weiteren Ansprüche, insbesondere wegen Verdienstentgangs, zustehen; vielmehr muss der Kläger substantiiert dartun und gegebenenfalls beweisen, dass ein operationsbedingter, kausaler Verdienstausfall bei ihm entstanden ist. Entgegen der Ansicht des Klägers im Rahmen seiner Berufungserwiderung reicht es nicht etwa aus, dass insoweit eine gewisse Schadenswahrscheinlichkeit besteht. Im Rahmen der negativen Feststellungsklage muss der dortige Kläger lediglich die Berühmung eines Anspruches und das Vorliegen aller Prozessvoraussetzungen vortragen und beweisen, der hier Beklagte -vorliegend also der Kläger- die Berechtigung der Berühmung darlegen und beweisen. Demzufolge muss der Beklagte einer negativen Feststellungsklage Grund und - soweit er einen bestimmten Betrag behauptet, auch die Höhe des berühmten Anspruches beweisen, als wäre er Kläger; unsubstantiierte Berühmung macht die negative Feststellungsklage begründet. Soweit unklar bleibt, ob die streitige Forderung besteht, ist der negativen Feststellungsklage ebenso stattzugeben, wie wenn das Nichtbestehen feststeht (siehe BGH NJW 93/1716 = MDR 93/1118, ferner Zöller/Greger ZPO 19. Auflage Randziffer 18 zu § 256).
56Für die Zeit ab Januar 1998 ist ein schadensursächlicher Zusammenhang zwischen der streitgegenständlichen Operation und einem Verdienstausfall wegen Aufgabe der Geschäftsführertätigkeit bei der S. GmbH in E. nicht ersichtlich. Das ergibt sich aus den oben dargelegten Feststellungen des Sachverständigen, daß der Verlust der Fähigkeit zu lesen und zu schreiben sich nur bis Ende 1997 als Operationsfolge darstellt, für die Zeit danach auf davon unabhängigen Faktoren beruht. Bei der Ermittlung dieses Zeitpunktes hat der Senat von dem ihm nach § 287 ZPO eingeräumten Ermessen Gebrauch gemacht.
57Für die Zeit bis Ende 1997 liegt ein Verdienstausfall indessen auf der Hand. Der Kläger war als Operationsfolge zeitweilig erkrankt, im übrigen wegen der Unfähigkeit zu lesen und zu schreiben ganz oder teilweise außerstande, seiner Tätigkeit im gewohnten Umfange nachzugehen. Daß hiermit Einkommensverluste verbunden waren, hat der Kläger hinreichend substantiiert.
58Auf bestimmte Beträge kommt es nicht an. Die genaue Festlegung insoweit bleibt einem Höheverfahren vorbehalten. Eine negative Feststellungsklage hat schon dann keinen Erfolg, wenn nach den Darlegungen des insoweit Beklagten feststeht, daß ein adäquatkausaler Verdienstausfall entstanden ist, soweit er sich nur dessen und nicht bereits bestimmter Beträge berühmt, was hier nicht der Fall. Der Beklagte kann nicht schlechter gestellt werden, als er gestanden hätte, wenn er seinerseits positiv die Feststellung begehrt hätte, der Schädiger habe ihm den entstandenen (und künftigen) Verdienstausfall zu ersetzen.
59Der negativen Feststellungswiderklage des Beklagten war deshalb unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils insoweit nur teilweise stattzugeben.
60Einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung entsprechend dem Antrag des Klägers vom 17. November 1998 bedurfte es nicht. Ein Erscheinen des Klägers zur mündlichen Anhörung des Sachverständigen war nicht geboten. Der Kläger war im Anhörungstermin anwaltlich vertreten, weshalb eine Befragung des Sachverständigen durch den Prozessbevollmächtigten des Klägers angezeigt war. Der Sachverständige hat auch ausdrücklich bestätigt, dass er den Kläger auch selbst untersucht hat und nicht etwa nur durch seine Oberärztin hat untersuchen lassen.
61Auch der Einholung eines Obergutachtens bedurfte es nicht, da die wiederholten schriftlichen und mündlichen Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. G. den Senat angesichts der überaus gründlichen und detaillierten Darlegungen und Begründungen überzeugen.
62Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92, 97 ZPO.
63Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Ziffer 10, 711 ZPO.
64Berufungsstreitwert: 140.000,00 DM
65Wert der Beschwer des Beklagten: unter 60.000,00 DM
66Wert der Beschwer des Klägers: über 60.000,00 DM
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