Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 3 U 28/98
Tenor
1
E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E :
2Die form- und fristgerecht eingelegte und im übrigen zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg.
3I.
4Das Landgericht hat zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst Bezug genommen wird (§ 543 ZPO), die Zubilligung eines Schadensersatzanspruches gegen den Beklagten verneint. Das Berufungsvorbringen zeigt keine Gesichtspunkte auf, die eine andere Entscheidung rechtfertigen könnten.
51.
6Die Privathaftpflichtversicherung ist gemäß § 66 ZPO befugt, dem Rechtsstreit auf Seiten des Beklagten als dessen Streithelferin beizutreten. Sie hat ein rechtliches Interesse daran, daß in dem zwischen den Parteien anhängigen Rechtsstreit der Beklagte obsiegt. Die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits wirkt sich mindestens mittelbar auf das rechtliche Verhältnis des Versicherungsnehmers zu der Haftpflichtversicherung aus (vgl. zur Bindungswirkung im Deckungsprozeß allgemein z.B.: BGH, VersR 1992, 1504; OLG Frankfurt, r+s 1991, 335; Römer/Langheid, VVG, 1997, § 149 Rdnr. 5, 8; Lemcke, r+s 1993, 161 ff. (161 f.).
7Der Streithelferin ist nicht verwehrt, auch weiterhin durch den von ihr beauftragten Anwalt für den Beklagten die Klageabweisung zu beantragen. Entgegen der Auffassung der Klägerin steht § 67 ZPO nicht entgegen. Danach kann der Streithelfer grundsätzlich alle Prozeßhandlungen einschließlich der Behauptung von Tatsachen mit Wirkung für die von ihm unterstützte Partei vornehmen. Diese Wirkung bleibt solange bestehen, solange sich nicht aus dem Gesamtverhalten der unterstützten Partei ergibt, daß sie die Prozeßhandlung nicht gegen sich gelten lassen möchte. Nach der vom Senat geteilten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. z.B.: BGH, NJW-RR 1991, 358 ff. (361)) ist eine Prozeßhandlung des Streithelfers im Zweifel als wirksam anzusehen, solange der Widerspruch im Sinne des § 67 S. 2 ZPO nicht positiv feststeht. Das ist hier nicht der Fall, weil nach den Gesamtumständen nicht davon auszugehen ist, daß der Beklagte die Prozeßhandlungen seiner Streithelferin nicht gegen sich gelten lassen möchte. Er ist anwaltlich in diesem Rechtsstreit nicht vertreten. Zudem hat er weder die Forderung der Klägerin anerkannt noch dem Klageabweisungsantrag des Streithelfers ausdrücklich widersprochen.
8Die Streithelferin ist zudem nicht an die Aussage des Beklagten bei seiner Parteivernehmung durch das Landgericht gebunden. Vielmehr kann sie hierzu widersprüchlich vortragen. Den Bekundungen des Beklagten als Partei kommt nicht die Wirkung eines Geständnisses im Sinne von § 288 ZPO zu. Erklärungen einer Parteien im Rahmen einer Parteivernehmung enthalten nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH, NJW 1995, 1432 f. (1432)), der sich der Senat anschließt, kein verbindliches Geständnis. Vielmehr kann dieses Beweismittel nach § 286 ZPO frei gewürdigt werden. Soweit das Oberlandesgericht Hamm (MDR 1996, 962 f. (963)) die Auffassung vertritt, der Sachverhalt sei durch die Angaben des anwaltlich nicht vertretenen Versicherungsnehmers, der den Haftungstatbestand bei seiner Parteianhörung eingeräumt hat, in der mündlichen Verhandlung unstreitig geworden (§ 138 Abs. 3 ZPO) und die Haftpflichtversicherung dürfe sich nicht in Widerspruch zu diesem Sachvortrag setzen, ergibt sich für den vorliegenden Fall nichts Gegenteiliges. Diese Entscheidung befaßt sich bereits nicht mit der Parteivernehmung gemäß § 445 ZPO sondern mit dem Widerspruch zwischen einer Parteierklärung gemäß § 141 ZPO und dem Sachvortrag des Streithelfers.
92.
10Das Landgericht ist aufgrund des erstinstanzlichen Beweisergebnisses rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt (§ 286 ZPO), die nach allgemeinen Beweislastgrundsätzen in vollem Umfange darlegungs- und beweispflichtige Klägerin habe nicht nachzuweisen vermocht, daß die geltend gemachten Schäden sämtlich von dem Beklagten verursacht worden sind. Die hiergegen mit der Berufung vorgetragenen Einwendungen rechtfertigen keine andere Beurteilung, insbesondere ist keine Wiederholung der Beweisaufnahme (§ 398 ZPO) geboten.
11Die Grundsätze eines Anscheinsbeweises greifen nicht ein, da sich der Unfall weder beim Betrieb eines Fahrzeuges ereignet hat noch ein typischer Geschehensablauf vorliegt, der die Anwendung des Anscheinsbeweises rechtfertigt. Die Aussage des als Partei vernommenen Beklagten reicht zur sicheren Überzeugungsbildung nicht aus. Es ist nicht auszuschließen, daß der Beklagte am Ausgang des Rechtsstreits ein erhebliches Interesse hat. Er ist mit der Klägerin verschwägert. Zudem ist er haftpflichtversichert, so daß er bei einer Aussage zugunsten der Klägerin kein eigenes finanzielles Risiko einging, da der Schaden im Falle einer Verurteilung ausschließlich von der Streithelferin zu tragen ist.
12Aufgrund des Ergebnisses der weiteren Beweisaufnahme hat die Klägerin den ihr obliegenden vollen Beweis einer Schadensverursachung durch den Beklagten nicht geführt. Der von dem Landgericht als Zeuge gehörte Dipl.-Ing. M., der nach dem angeblichen Vorfall das Fahrzeug im Auftrag der Klägerin besichtigt hat, konnte keine sicheren Angaben zu der eigentlichen Schadensursache machen. Er hat bei seiner im Auftrag der Klägerin vorgenommenen Begutachtung lediglich die an dem Fahrzeug vorhandenen Schäden dokumentiert. Seine Angaben zu der Möglichkeit einer Verursachung dieser Schäden durch eine Lenkerstange bzw. eine Kleistermaschine beruhen auf theoretischen Erwägungen. Konkrete eigene Ermittlungen hat der Zeuge hierzu nicht angestellt.
13Der vom Landgericht als Zeuge gehörte Sachverständige Dipl.-Ing. Sch., der im Auftrag der Streithelferin eine Untersuchung des von der Klägerin vorgetragenen Fahrradunfalls durchgeführt hat, hat aufgezeigt, daß die in dem Gutachten des Zeugen M. an dem Fahrzeug der Klägerin dokumentierten Schäden nicht in vollem Umfange durch den geschilderten Ablauf entstanden sein können. So können die hinteren Beschädigungen nicht aus dem vom Beklagten geschilderten Ablauf herrühren, da der Abstand zwischen den beiden Beulen nicht mit demjenigen zwischen der Lenkerstange und dem Gepäckständer bzw. der Kleistermaschine übereinstimmt. Außerdem weise die hintere Delle eine großflächige Deformation auf, die nicht von dem relativ schmalen Seitenteil einer Kleistermaschine verursacht worden sein könne.
14Der vom Landgericht beauftragte Sachverständige Dipl.-Ing. B. geht in seinem Gutachten lediglich von der Möglichkeit einer Schadensverursachung aus, hält diese indes nicht für sehr wahrscheinlich. So heißt es u.a. in dem schriftlichen Gutachten vom 29.07.1997:
15"Anhand der Lichtbilder der Schäden am klägerischen PKW .... konnte in Verbindung mit Form und Abmaß eines Herrenfahrrades festgestellt werden, daß der Neigungswinkel von Rad und Radfahrer zum Zeitpunkt der Erstberührung mit dem klägerischen PKW rund 30° hätte betragen müssen und zwar dann, wenn sich das Geschehen wie geschildert zugetragen hätte. Unter Berücksichtigung eines derartigen Neigungswinkels lassen die Schadensmerkmale am klägerischen PKW Widersprüchlichkeiten hinsichtlich der Verursachung durch ein Herrenfahrrad bzw. einer auf dem Gepäckträger mitgeführten Kleistermaschine nicht eindeutig erkennen. Ob allerdings der Beklagte zu 1) überhaupt in diese um rund 30° geneigte Position geraten konnte, kann aus technischer Sicht nicht ausgeschlossen werden und unterliegt der rechtlichen Würdigung, insbesondere deshalb, weil die beim Abrutschen des Fußes vom Pedal entstehenden Fahrunsicherheiten selbst bei träger Reaktion durch geringfügige Lenkkorrekturbewegungen zu beheben sind und normalerweise nur ohne jegliche Reaktion des Radfahrers zu der hier zur Schadenentstehung erforderlichen Schräglage von 30° führen können."
16Ergänzend hat der Sachverständige hierzu bei seiner Anhörung durch das Landgericht ausgeführt:
17"Wenn mir das Fahrzeug und das Fahrrad zur Verfügung gestanden hätten, hätte ich sicherlich andere Aussagen treffen können. So muß ich aber bei meinem Ergebnis bleiben, daß der Schaden, so wie er auf den Fotos festgehalten ist, möglicherweise durch die geschilderte Bewegung des Beklagten verursacht worden sein könnte.
18.....
19Wenn ich von einem normalen Radfahrer ausgehe(n), so muß ich allerdings sagen, daß das Geschehen nicht sonderlich wahrscheinlich ist."
20Zusätzlich sprechen auch eine Reihe von Indizien für eine mögliche Schadensmanipulation und gegen den von der Klägerin vorgetragenen Hergang des Vorfalls:
21So gehört das geschädigte Fahrzeug der gehobenen Fahrzeugklasse (Jeep Cherokee) an. An dem bereits 7 Jahre alten Fahrzeug mit einer Gesamtlaufleistung von über 150.000 km ist ein relativ hoher Schaden entstanden, da nach dem Privatgutachten M. an dem Fahrzeug eine komplette Neulackierung einschließlich einer sehr teuren "Airbrush-Lackierung" notwendig ist. Kurz nach dem Unfall hat die Klägerin dann das Fahrzeug im unrepariertem Zustand verkauft. Eine Nachbesichtigung des Fahrrades und somit - so die Ausführungen des Sachverständigen - eine verläßliche Rekonstruktion des Vorfalls war nicht mehr möglich. Hierbei ist es schon seltsam, daß die Klägerin keine Angaben über den genauen Verbleib des Fahrrades machen kann. So soll das dem Bruder der Klägerin gehörende Fahrrad nach dem Vorfall an eine namentlich nicht näher bekannte Person in die neuen Bundesländer verkauft worden sein. Demgegenüber soll nach dem nicht bestrittenen Vorbringen des Beklagten der Zeuge A. gegenüber dem Zeugen K. erklärt haben, er habe sich das Fahrrad von einem Kollegen geliehen, der mit Vornamen N. heiße, und der nunmehr in der "DDR" lebe.
22Der Umstand, daß sich der Unfall am späten Abend - gegen 21.30 Uhr - ohne "neutrale" Zeugen ereignet haben soll, ist eine weitere Auffälligkeit, die vielfach bei vorgetäuschten Unfällen anzutreffen ist. Für sich allein betrachtet mögen die Verdachtsanzeichen zwar kein besonderes Gewicht haben. Zusammen mit den Bekundungen der Zeugen und den Ausführungen des Sachverständigen B. führen sie jedoch zu dem Ergebnis, daß die Klägerin zur sicheren Überzeugung des Senates nicht den vollen Beweis geführt hat, daß es zu dem vorgetragenen Schadensfall gekommen ist.
23Es bedarf keiner Vernehmung des Zeugen A. zu der Behauptung, es hätten sich vor dem Unfall an den rechten Türen des Fahrzeuges keine Beschädigungen befunden. Hierzu könnte der Zeuge nur dann verläßliche Angaben machen, wenn er das Fahrzeug am 08.05.1996, gegen 21.05 bzw. 21.30 Uhr, unmittelbar vor dem vorgetragenen Vorfall entsprechend untersucht hätte. Dies zeigt auch die Klägerin nicht auf. Hat der Zeuge A. das Fahrzeug lediglich im Laufe des Tages gesehen, dann bestand durchaus die Möglichkeit, daß die Schäden, deren Erstattung die Klägerin nunmehr begehrt, bis zum Abend von einem unbekannten Dritten verursacht worden sind. Doch selbst wenn der Zeuge A. kurz vor dem angeblichen Vorfall keine Vorschäden festgestellt hat, ist nicht ausgeschlossen, daß die von dem Privatsachverständigen Dipl.-Ing. M. in seinem Gutachten festgehaltenen Schäden nach dem Vorfall und vor der Untersuchung durch den sachverständigen Zeugen entstanden sind.
24Eine erneute Vernehmung des Beklagten als Partei ist ebenfalls nicht geboten (§§ 451, 398 ZPO). Der Beklagte ist erstinstanzlich umfassend zu dem Beweisthema vernommen worden. Es ist nicht zu erwarten, daß eine Vernehmung durch den Senat neue Erkenntnisse bringt. Ebensowenig bedarf es der Einholung eines weiteren Gutachtens. Es werden keinerlei Anhaltspunkte dafür aufgezeigt, daß dem Sachverständigen Dipl.-Ing. B. für die Erstellung des Gutachtens die erforderliche Sachkunde fehlte. Das Gutachten ist in sich geschlossen und überzeugend (§ 412 ZPO). Eine weitere Rekonstruktion des Vorfalles ist nicht möglich, da das unfallverursachende Fahrrad nicht mehr zur Verfügung steht. Zudem hat das Landgericht den Sachverständigen mündlich angehört und den Parteien somit Gelegenheit gegeben, dem Sachverständigen Vorhaltungen zu machen. Da der Senat dem Sachvortrag der Streithelferin hinsichtlich der Wertung der Ausführungen des Sachverständigen in seinem Gutachten folgt, braucht ihrem Antrag auf eine erneute mündliche Erläuterung nicht nachgegangen zu werden.
25II.
26Die Kostenentscheidung für das Berufungsverfahren folgt aus § 97 Abs. 1, 101 ZPO; der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
27Streitwert für das Berufungsverfahren: 11.787,99 DM
28Beschwer für den Klägerin: unter 60.000,00 DM
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