Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 5 U 221/97
Tenor
1
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
2Die zulässige Berufung ist auch in der Sache begründet und führt zu einer Abänderung der angefochtenen Entscheidung. Die Anschlußberufung, mit der die Klägerin ihren Klageanspruch erhöht hat, ist dagegen unbegründet.
3Die Bezugsberechtigung aus der von der am 2.5.1996 verstorbenen Erblasserin G. W. bei der Beklagten abgeschlossenen Lebensversicherung steht der Klägerin als Alleinerbin der Erblasserin nur dann zu, wenn sie in den Nachlass gefallen ist; als Teil des Nachlasses wäre die Bezugsberechtigung als darin ausgewiesene Forderung gegen Dritte nicht Gegenstand des bestehenden Vermächtnisses zugunsten des Zeugen H. geworden, wie das Landgericht insoweit richtig angenommen hat, weil aufgrund des eindeutigen Wortlauts des Vermächtnisses davon lediglich vorhandenes Bargeld sowie Bankguthaben, nicht aber sonst bestehende Forderungen umfasst sein sollten.
4Die Bezugsberechtigung ist aber nicht in den Nachlass gefallen mit der Folge, dass die Klägerin daraus keine Rechte für sich herleiten kann.
5Ansprüche aus einer Lebensversicherung fallen nämlich nur dann in den Nachlass, wenn nicht wirksam ein Bezugsberechtigter benannt worden ist (vgl. BGHZ 32, 44 ff).
6Dies ist indes vorliegend, anders als es das Landgericht angenommen hat, wirksam geschehen. Der Senat ist aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme in Verbindung mit den gesamten Begleitumständen überzeugt davon, dass die Erblasserin im Versicherungsantrag vom 28.11.1988 die Zeugin B. wirksam als von ihr tatsächlich gewünschte Bezugsberechtigte benannt hat.
7Als Auslegungsgrundsatz bei der Bezugsberechtigung gilt, dass der bei der Festlegung des Bezugsrechts vorhandene und gegenüber dem Versicherer zum Ausdruck gekommene Wille maßgeblich ist (vgl. BGH in VersR 1987, 659 und in VersR 1975, 1020; OLG Frankfurt/Main in VersR 1996, 358). Die Bestimmung des Bezugsberechtigten ist eine rechtsgestaltende Erklärung, die mit der Erbeinsetzung vergleichbar ist (vgl. RGZ 154, 94 ff). Sie hat Verfügungscharakter (vgl. BGH in VersR 1988, 1237). Dabei ist bei der Auslegung der wirkliche Wille des Versicherungsnehmers, der den Bezugsberechtigten bestimmt hat, zu erforschen und die Bezugsberechtigung nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte auszulegen. Bei der Erforschung des mutmaßlichen Willens sind alle Umstände heranzuziehen, aus denen überhaupt ein Schluss auf den Willen des Versicherungsnehmers möglich ist, insbesondere auch Äußerungen gegenüber Vertretern des Versicherers oder auch anderen Personen, etwa Verwandten. Da es sich bei der Benennung des Bezugsberechtigten um eine empfangsbedürftige Willenserklärung handelt, ist sie so auszulegen, wie sie der Versicherer verstehen musste, es ist auf den objektiven Erklärungswert der Bezugsrechtsbestimmung abzustellen (vgl. Bruck/Möller/Winter, Lebensversicherung, 8. Auflage, Bd. V/2, Anm. H 58). Die wahre Person des Bezugsberechtigten ist also anhand einer Erforschung des wirklichen Willens des Versicherungsnehmers zu ermitteln (siehe auch Prölss/Martin-Kollhosser, VVG, 26. Auflage, Rdnr. 1 und 4 zu § 167).
8Bei Anlegung dieser Kriterien ist der Senat zu der sicheren Überzeugung gelangt, dass die Zeugin B. (wohnhaft W. Weg in B.) die von der Versicherungsnehmerin seinerzeit gewollte Bezugsberechtigte sein sollte und das Bezugsrecht für sie wirksam entstanden ist, weil nur diese Annahme dem objektiven Erklärungswert der Bezugsrechtbestimmung entspricht.
9Grundsätzlich genügt die Einsetzung des Namens des gewünschten Bezugsberechtigten im Versicherungsantrag. Vorliegend ergibt sich aus dem Versicherungsschein eindeutig, dass eine Frau B. Bezugsberechtigte sein sollte. Ausgehend vom eigenen Sachvortrag der Klägerin gab es allenfalls noch eine weitere namensgleiche Person im Umfeld der Versicherungsnehmerin, die mangels näherer Angaben zur Eingrenzung der Person im Versicherungsvertrag selbst ebenfalls als Bezugsberechtigte in Betracht gekommen wäre. Zur Überzeugung des Senats steht aber fest, dass es sich bei der vom Senat vernommenen Zeugin B. (wohnhaft W. Weg 50 in B.) um die richtige, eindeutig ermittelbare und von der Erblasserin gewünschte Bezugsberechtigte handelt.
10Schon die äußeren Umstände sprechen dafür.
11Die Darstellung der Klägerin in der Berufungserwiderung, die wirklich gemeinte Bezugsberechtigte könnte die Mutter der Versicherungsnehmerin gewesen sein, ist angesichts der klaren Namensangabe abwegig.
12Die Klägerin räumt zudem ein, dass seitens der Raiffeisenbank, über die seinerzeit der Lebensversicherungsvertrag vermittelt wurde, die Zeugin B. bereits für die "wahrscheinlich" gemeinte Bezugsberechtigte gehalten wurde, dass diese mit der Versicherungsnehmerin und deren Mutter zumindest bekannt war, dass gemeinsame Aktivitäten bei der katholischen Kirche am Ort bestanden und dass diese Frau B. ebenso wie die Versicherungsnehmerin Friseurin von Beruf war, was ebenfalls ein Anknüpfungspunkt für eine nicht gänzlich unpersönliche Bekanntschaft der beiden Frauen war.
13Die Klägerin selbst vermag außerdem konkret keine andere namensgleiche Person zu benennen, die ersthaft oder jedenfalls wahrscheinlicher als die Zeugin B. als Bezugsberechtigte in Betracht kommt. Die von ihr benannte Person gleichen Namens im Ortsteil D., auf deren Existenz bereits die Raiffeisenbank hingewiesen hatte, wird nicht einmal mit ihrer Anschrift benannt; eine angebliche Freundschaft dieser Frau zur Mutter der Versicherungsnehmerin wird allenfalls gemutmaßt, ihre Bezugsberechtigung ausdrücklich ebenfalls für sehr unwahrscheinlich gehalten.
14Insbesondere das Ergebnis der vom Senat durchgeführten Beweisaufnahme hat aber überzeugend bestätigt, dass es sich bei der Zeugin B. um die tatsächlich Bezugsberechtigte handelt.
15Die Zeugin hat glaubhaft bekundet, zur Erblasserin aufgrund einer bestehenden Freundschaft mit deren Mutter, die ihre "Kegelschwester" und Mitglied der von ihr geleiteten Frauenvereinigung des Ortes gewesen sei, ebenfalls ein herzliches Verhältnis gehabt zu haben. Sie habe sie von klein auf gekannt und geduzt. Die Zeugin hat außerdem bekundet, dass es sich bei der mit ihr namensgleichen B., die nach Auffassung der Klägerin ebenfalls als Bezugsberechtigte in Betracht kommen könnte, um ihre Schwägerin handele, die ihr selbst anlässlich einer Rücksprache erklärt habe, mit der Einsetzung als Bezugsberechtigte mangels engeren Kontakts zur Familie der Erblasserin sicher nichts zu tun zu haben.
16Der Zeuge B., Ehemann der Zeugin, hat das gute Verhältnis seiner Frau zu der Erblasserin bestätigt und insbesondere auf persönliche Schwierigkeiten der Mutter der Erblasserin hingewiesen, die er nicht näher erläutern mochte, deretwegen seine Frau aber in der Vergangenheit mit dieser sehr verbunden gewesen sei und bei deren Überwindung sie ihr wohl auch geholfen habe. Demgegenüber habe die Schwägerin seiner Frau immer nur weitläufigen Kontakt zur Familie der Versicherungsnehmerin gehabt.
17Beide Zeugen haben bekundet, sie seien zwar sehr überrascht über die Mitteilung der Bezugsberechtigung gewesen, könnten sich aber durchaus vorstellen, dass die Erblasserin die Zeugin B. aufgrund der bestehenden Freundschaft mit ihrer Mutter und ihrer vielfältigen auch karitativen Aktivitäten in der Gemeinde als Begünstigte aus der Versicherung eingesetzt habe.
18Aufgrund der Aussage dieser beiden Zeugen steht zur Überzeugung des Senats fest, dass die Versicherungsnehmerin die Zeugin B. als Bezugsberechtigte einsetzen wollte und nur sie auch aus objektiver Sicht als allein richtige und gewollte Bezugsberechtigte ermittelt werden kann.
19An der Glaubwürdigkeit der sichtlich um korrekte und genaue Angaben bemühten Zeugen hat der Senat keine Zweifel; insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Zeugin das Geld dem Zeugen H. zukommen ließ, sie also ersichtlich keinen Vorteil aus der ihr ihren eigenen Angaben zufolge "unangenehmen" Zuwendung ziehen wollte, besteht ersichtlich kein Anlass, ihnen nicht zu glauben.
20Die Bekundungen des Zeugen Weber waren unergiebig, weil er zu den näheren Umständen der Einsetzung der Bezugsberechtigten durch die Erblasserin nichts sagen konnte. Der Zeuge H. hat zwar die von der Erblasserin gewollte Bezugsberechtigung der Zeugin B. ebenfalls bestätigt; der Senat hat jedoch wegen der Widersprüchlichkeit einzelner seiner Bekundungen und aufgrund des Umstands, dass dieser ersichtlich ein wirtschaftliches Interesse am Ausgang des Verfahrens nimmt, von einer Einbeziehung seiner Ausage in die Beweiswürdigung bewußt abgesehen.
21Danach hat sich der objektive Erklärungswert der erfolgten Bezugsrechtsbestimmung ohne verbleibende Zweifel ermitteln lassen, der wirkliche Wille der Erblasserin, die Zeugin B. als Bezugsberechtigte der von ihr abgeschlossenen Lebensversicherung einzusetzen, steht mithin fest. Das Bezugsrecht ist somit wirksam ausgeübt worden.
22Entgegen der Annahme der Klägerin hat die Zeugin B. das wirksam begründete, ihr zustehende Bezugsrecht auch nicht etwa gemäß § 333 BGB zurückgewiesen mit der Folge, dass der Anspruch deshalb doch noch rückwirkend zum Nachlass gehören würde.
23Eine derartige Zurückweisung des Rechts setzt nämlich voraus, dass eine einseitig empfangsbedürftige Willenserklärung gegenüber dem Versprechenden bzw. hier seinen Erben abgegeben wird (vgl. Palandt-Heinrichs, BGB, 57. Auflage, Rdnr. 2 zu § 333). Davon kann vorliegend schon deshalb nicht ausgegangen werden, weil die Zeugin B. ihre "Verzichtserklärung" unmittelbar gegenüber der beklagten Versicherung, und zwar ausdrücklich zugunsten eines Dritten, nämlich des Zeugen H., abgab, den allein sie begünstigen wollte.
24Unabhängig davon stellt sich die schriftliche Erklärung der Zeugin B. vom 12.7.1996 zur Überzeugung des Senats ohnehin eindeutig als Abtretungserklärung gemäß § 398 BGB zugunsten des Zeugen H. dar. Aus dem Wortlaut des Schreibens im Zusammenhang mit den Bekundungen der Zeugin anlässlich ihrer Vernehmung vor dem Senat ist der sichere Schluss zu ziehen, dass sie mit ihrer Erklärung das Bezugsrecht nicht etwa zurückweisen wollte, was ja bedeutet hätte, dass es den/dem Erben zugute gekommen wäre. Dies strebte die Bezugsberechtigte aber ersichtlich gar nicht an. Vielmehr beabsichtigte sie, das Geld dem Zeugen H. zufließen zu lassen, weil sie mutmaßte, dass dieser das Geld gut werde gebrauchen können und eine entsprechende Handhabung im Sinne der Verstorbenen sein würde. Die Formulierung ihes Schreibens, wonach sie "als Bezugsberechtigte zugunsten des Herrn H. (Lebensgefährte der Fr. Weber) verzichte", ist denn auch eindeutig dahin zu verstehen, dass sie nicht selbst auf die Bezugsberechtigung als solche verzichten wollte, sondern von ihrem Bezugsrecht in der Weise Gebrauch machen wollte, dass sie es an den Lebensgefährten der Versprechenden, bei dem sie es besser aufgehoben glaubte, abtrat. Anders kann die Erklärung, nachdem sie sich darin ausdrücklich selbst als Bezugsberechtigte bezeichnete und ersichtlich über ihr Recht zugunsten des Lebensgefährten der Versicherungsnehmerin selbständig verfügen wollte, nicht verstanden werden; anderenfalls hätte sie wohl kaum die in der schriftlichen Erklärung gewählten Formulierungen benutzt.
25Auch insoweit ist deshalb entgegen der Rechtsansicht der Klägerin von einer wirksamen Abtretung des Bezugsrechts von der Zeugin B. an den Zeugen H. auszugehen mit der Folge, dass die Beklagte an diesen mit befreiender Wirkung geleistet hat.
26Auf die Frage, ob die Beklagte durch die Auszahlung der Versicherungsleistung an den Zeugen H. nicht ohnehin gemäß § 11 ALB i.V.m. § 808 BGB von ihrer Leistungspflicht freigeworden sein könnte, weil dieser den Versicherungsschein und die vorgenannte Erklärung der Bezugsberechtigten vorlegen konnte, kommt es deshalb nicht an.
27Der Klägerin als Erbin der Versicherungsnehmerin steht jedenfalls kein Leistungsanspruch gegen die Beklagte zu, weil die Bezugsberechtigung nicht in den Nachlass gefallen ist.
28Die Berufung der Beklagten ist deshalb begründet und führt zur Klageabweisung.
29Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1 S.1, 97 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
30Gegenstandswert für das Berufungsverfahren (einschließlich der klägerischen Anschlussberufung): 37.330,75 DM
31Wert der Beschwer für die Klägerin: unter 60.000,-- DM
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Referenzen
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