Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 19 W 6/99
Tenor
1
Gründe:
2Die nach §§ 9 Abs. 2 BRAGO, 25 Abs. 3 GKG zulässige Beschwerde ist nur teilweise begründet.
3Zutreffend ist der Ausgangspunkt des Beschwerdeführers, dass der Wert einer Grunddienstbarkeit (§ 1018 BGB) durch den Wert bestimmt wird, den sie für das herrschende Grundstück hat (§ 7 ZPO); auch hat er schlüssig dargelegt, dass der Wert des Grundstücks des Klägers bei der Umwandlung in Bauland um 210.750,-- DM steigen würde. Gleichwohl ist dies nicht der Wert der vom Kläger gewünschten Baulast. Denn die Verpflichtung, eine der bereits bestehenden Grunddienstbarkeit inhaltsgleiche Baulasterklärung abzugeben, ergibt sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (u.a. NJW-RR 1992, 1484; BGHZ 106, 348 = NJW 1989, 1607 = LM § 1018 BGB Nr. 38) nur als Nebenpflicht aus dem durch die Grunddienstbarkeit geschaffenen gesetzlichen Schuldverhältnis. Das rechtfertigt es, den Wert nur mit einem Bruchteil des Wertes der Grunddienstbarkeit anzusetzen, wobei auch zu berücksichtigen war, dass die vom Kläger gewünschte Baulast entgegen seiner Behauptung inhaltlich über die bestehende Grunddienstbarkeit hinaus gegangen wäre. Angesichts alledem erscheint es angemessen, den Wert für die Baulast mit einem Viertel des Wertes einer entsprechenden Grunddienstbarkeit, das sind aufgerundet 53.000,-- DM, anzusetzen.
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Referenzen
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