Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 7 U 160/98
Tenor
1
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
2Die in formeller Hinsicht nicht zu beanstandende Berufung hat in der Sache selbst keinen Erfolg.
3I.
4Dem Kläger steht gegenüber der beklagten Stadt unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt der mit der Klage verfolgte Schadensersatzanspruch zu.
51.
6Ein Schadensersatzanspruch gemäß § 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG besteht nicht.
7a)
8Allerdings nimmt die Beklagte als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung (§ 3 OBG NW) die Aufgaben einer Meldebehörde wahr (§ 1 MG NW). Im Mittelpunkt der ihr durch Gesetz übertragenen meldebehördlichen Tätigkeit steht dabei die ordnungsgemäße Führung des Melderegisters. Dieses stellt über die rein polizeiliche Zielsetzung hinaus eine wichtige Informationsquelle über personenbezogene Daten für die Erledigung vielfältiger kommunaler und staatlicher Aufgaben dar (vgl. §§ 31 - 33 MG NW; §§ 2 - 14 MeldeDÜV NW) und kann seinen Zweck nur erfüllen, wenn es verlässlich geführt wird. Dazu zählt, dass die darin enthaltenen Daten richtig erhoben und gespeichert (§§ 18, 2 MG NW), bei eintretenen Veränderungen fortgeschrieben (§ 21 MG NW) und gelöscht werden, sofern sie zur Erfüllung der der Meldebehörde obliegenden Aufgaben nicht mehr benötigt werden (§ 11 MG NW). Die Bediensteten der Meldebehörde verletzen daher ihnen obliegende Amtspflichten, wenn es bei der Führung des Melderegisters zu Unregelmäßigkeiten oder Versäumnissen kommt. Mit diesen den Meldebehörden zugewiesenen Aufgaben korrespondiert die ihnen nach § 10 MG NW auferlegte Verpflichtung, unrichtig gespeicherte Daten zu berichtigen.
9b)
10Vorliegend war das Melderegister der Beklagten, folgt man dem Vorbringen des Klägers, unrichtig, weil er zum Zeitpunkt der Auskunftserteilung als "unbekannt verzogen" registriert war, obwohl er seinen Hauptwohnsitz nach wie vor unter der vormals gespeicherten Anschrift B.straße 4 hatte, und zwar -was hier offen bleiben kann- entweder ohne oder mit dem Zusatz "c/o L., I.".
11Die danach unrichtige Speicherung der Daten des Klägers im Melderegister hat die Beklagte jedoch nicht zu verantworten. Denn am 10. Mai 1995 ist der Meldebehörde durch den Streithelfer (Polizeipräsident K.) schriftlich mitgeteilt worden, dass der Kläger "... nach unseren Feststellungen ... seit dem 28. April 1995 unter der angegebenen Anschrift nicht mehr wohnhaft ... und sein derzeitiger Aufenthalt unbekannt ist" (vgl. Bl. 15 d. GA). Die Bediensteten der Beklagten haben im Hinblick auf diese Mitteilung das Melderegister als unrichtig angesehen und die Wohnsitzdaten des Klägers aus diesem Grunde gelöscht (§ 11 MG NW). Diese Handhabung lässt keinen der Beklagten vorzuwerfenden Fehler erkennen. Eine Berichtigung der im Melderegister gespeicherten Daten hat unter anderem zu erfolgen, wenn der Meldebehörde, wie im vorliegenden Fall, durch andere Behörden mitgeteilt wird, dass Meldedaten unrichtig sind (so mit Recht: Bünz, Melderecht NW, 8. Lfg 1998, § 10, Rdn. 2). Die Bediensteten der Beklagten durften bei der hier gegebenen Sachlage darauf vertrauen, dass der Hinweis der Polizei, der Kläger sei unbekannt verzogen, den Tatsachen entsprach. Dies ergibt sich zum einen schon daraus, dass die mitteilende Behörde eine Polizeibehörde war, die aufgrund der ihr zugewiesenen Aufgaben, insbesondere im Bereich der Strafverfolgung, selbst ein elementares Interesse daran hat, dass die Melderegister richtig geführt werden. Solange sich deshalb aus der Mitteilung selbst keine Anhaltspunkte ergaben, die Zweifel an der Richtigkeit aufkommen lassen mussten, durfte die Beklagte ohne weitere Prüfung die Berichtigung vornehmen. Solche Anhaltspunkte lagen hier nicht vor. In der Mitteilung heißt es ausdrücklich: "... nach unseren Feststellungen ist der oben Genannte unter der angegebenen Anschrift nicht mehr wohnhaft ...". Die Formulierung "nach unseren Feststellungen ..." wies aber darauf hin, dass die den Bediensteten der Beklagten mitgeteilten Umstände ordnungsgemäß recherchiert worden waren.
12Entgegen der Ansicht des Klägers waren die Bediensteten der Beklagten bei dieser Sachlage nicht gehalten, durch eigene Nachprüfungen sich darüber zu vergewissern, dass die mitgeteilte Tatsache der Wirklichkeit entsprach. Eine solche Handhabung würde nicht nur zu Friktionen zwischen den beteiligten Behörden führen, sondern vor allem auch zu einer nicht mehr vertretbaren zusätzlichen Kostenbelastung. Wenn dennoch bei dieser Handhabung vereinzelt Fehler auftreten sollten, so können diese dadurch vermieden werden, dass die Behörden im gemeinsamen Einvernehmen die Ursachen aufdecken und Vorkehrungen dafür treffen, dass sie sich nicht wiederholen.
13Die vom Kläger vertretene Ansicht würde im übrigen dazu führen, dass man an die Mitteilungen von Behörden strengere Maßstäbe anlegen würde als an die des betroffenen Bürgers, der etwa der Meldebehörde nach § 13 Abs. 2 MG NW seinen Auszug aus der Wohnung mitteilt. Auch in diesem Zusammenhang besteht für die Meldebehörde in aller Regel kein Anlass, die Richtigkeit der Angaben zu bezweifeln und durch Außenmitarbeiter oder in sonstiger Weise zu überprüfen. Entsprechende Nachfragen würden bei dem betroffenen Bürger mit Recht auf Unverständnis stoßen.
14Schließlich waren die Bediensteten der Beklagten auch nicht verpflichtet, den Kläger vor der Löschung der Daten anzuhören. Eine solche Anhörung sieht das Meldegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen nicht vor.
15c)
16Eine Haftung der Beklagten scheitert somit jedenfalls daran, dass ihr im Zusammenhang mit der Löschung der Wohnsitzdaten ein schuldhaftes Handeln nicht angelastet werden kann. Auf der Grundlage der im Melderegister festgehaltenen Daten war die Auskunft gegenüber dem die gerichtliche Geltendmachung der Werklohnforderung betreibenden Gläubiger richtig.
172.
18Eine Haftung der Beklagten kann ebensowenig aus § 39 OBG NW hergeleitet werden.
19a)
20Zwar handelt die Beklagte bei der ihr nach dem Meldegesetz und den dazu ergangenen Durchführungsbestimmungen übertragene Aufgabe als Ordnungsbehörde im formellen Sinne (§ 1 MG NW). Soweit es jedoch um die Löschung der hier in Rede stehenden Daten geht, ist diese nicht als Maßnahme im Sinne des § 39 OBG NW zu qualifizieren.
21Das Melderegister ist anders als beispielsweise das Handelsregister oder das Grundbuch kein öffentliches Register, das öffentlichen Glauben genießt, sondern nur ein für behördliche Zwecke bestimmtes Register, das internen Charakter hat und als dienstliche Unterlage für die Arbeit der Meldebehörde zur Verfügung steht (vgl. Medert/Süßmuth, Melderecht, 14. Lfg 1997, Erl. § 1 MRRG, Rdn. 29). Die hier in Rede stehende, von Amts wegen erfolgte Löschung der Wohnsitzdaten stellt danach ein als Realakt einzustufendes schlicht-hoheitliches Handeln dar (so Medert/Süßmuth, a.a.O., Erl. § 10 MRRG, Rdn. 11 b), das der Sicherung der im öffentlichen Interesse geführten Register dient und demzufolge gegenüber dem von der Löschung betroffenen Bürger keine Außenwirkung entfaltet und damit auch keine Maßnahme im Sinne des § 39 OBG NW darstellt.
22b)
23Ob demgegenüber die aufgrund unrichtig gespeicherter Daten dem Gläubiger des Klägers erteilte Melderegisterauskunft gemäß § 34 Abs. 1 MG NW als Maßnahme im Sinne der oben genannten Vorschrift anzusehen ist, kann hier offen bleiben. Sie ist es jedenfalls gegenüber dem Betroffenen im melderechtlichem Sinne, also dem Kläger gegenüber, nicht, weil ihr insoweit eine drittschützende Wirkung nicht beigelegt werden kann.
24Die Melderegisterauskunft ist eine bloße Wiedergabe dessen, was im Melderegister an Daten registriert ist. Die hier in Frage stehende einfache Melderegisterauskunft ist an keinerlei Voraussetzungen geknüpft. Insbesondere ist ein Auskunftsinteresse nicht darzulegen. Dieses kann sich aus ganz unterschiedlichen Anlässen ergeben, etwa aus privaten Gründen (Kontaktaufnahme mit alten Freunden oder Klassenkameraden), aus beruflichen oder geschäftsbezogenen Gründen oder, wie im vorliegenden Fall, zum Nachweis gegenüber dem Gericht, dass die betroffene Person, über die Auskunft verlangt wird, unbekannt verzogen ist. Aus der Vielfalt der Interessenlagen, mit denen Auskunftsbegehren verfolgt werden können und über die die Meldebehörde nicht unterrichtet zu werden braucht und im allgemeinen auch nicht unterrichtet wird, ergibt sich danach, dass die Auskunft nicht dazu bestimmt ist, die möglicherweise von ihr berührten Interessen Dritter zu schützen. Dies stimmt damit überein, dass dem Betroffenen die einfache Melderegisterauskunft an Dritte nicht mitgeteilt zu werden braucht (§ 34 Abs. 1 und 2 MG NW).
25Abgesehen davon war die erteilte Auskunft auf der Grundlage der im Melderegister festgehaltenen Daten noch nicht einmal unrichtig, da der Kläger, wie oben ausgeführt, als "unbekannt verzogen" registriert wurde.
26II.
27Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 97, 101 ZPO,
28die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
29III.
30Der Senat hat keinen Anlass gesehen, die Revision gegen das Urteil gemäß § 546 ZPO zuzulassen. Die im Streitfall zu beurteilenden Rechtsfragen berühren keine Problemkreise von grundsätzlicher Bedeutung. Der Senat weicht auch nicht von einer Entscheidung der in § 546 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 ZPO bezeichneten Gerichte ab, soweit ersichtlich auch nicht von Entscheidungen anderer Gerichte.
31Streitwert für das Berufungsverfahren und zugleich Wert der Beschwer: 1.932,97 DM
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