Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - Ss 37/99 - 24 -
Tenor
Das angefochtene Urteil wird mit seinen Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts Bonn zurückverwiesen.
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G r ü n d e :
2Das Amtsgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Nötigung sowie wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs zu einer Gesamtgeldstrafe von 65 Tagessätzen zu je 90,00 DM (mit Ratenzahlungsbewilligung) und zu einem Fahrverbot von drei Monaten verurteilt.
3Das Landgericht hat die Berufung des Angeklagten verworfen. Es hat zum Schuldspruch folgendes festgestellt:
4"Am 11.09.1997 befuhr der Angeklagte gegen 14.30 Uhr mit einem Pkw vom Typ Opel Vectra die Autobahn A 4 aus Richtung Olpe kommend in Richtung Köln. Etwa 500 m vor der Anschlussstelle Reichshof-Eckenhagen näherte er sich auf der Überholspur der vor ihm fahrenden Zeugin T. S., die in einem Fahrzeug vom Typ Polo bei einer Geschwindigkeit von etwa 140 km/h auf der Überholspur im Begriff war, einen Lastwagen zu überholen. Im Fahrzeug dieser Zeugin befanden sich auf dem Beifahrersitz ihr Vater, der Zeuge H. S., und auf den Rücksitzen ihre Mutter, die Zeugin M. S., sowie ein Kleinkind. Bei Annähern betätigte der Angeklagte mehrfach die Lichthupe und den linken Fahrtrichtungsanzeiger. Daraufhin fuhr der zwischen dem Wagen des Angeklagten und dem Wagen der Zeugin S. ebenfalls auf der Überholspur fahrende Pkw vom Typ Golf nach rechts auf die Normalspur, so dass der Angeklagte mit seinem Fahrzeug unmittelbar hinter der Zeugin S. fuhr. Hierbei näherte er sich in seinem Wagen dem Fahrzeug der Zeugin bis auf einen Abstand von etwa 40 bis 50 cm. Die Zeugin S. hatte Angst, dass es zu einem Unfall kommen würde. Sie konnte zu diesem Zeitpunkt aber nicht mehr nach rechts ausweichen, weil ihr Wagen sich schon neben dem Lkw befand. Demgemäß setzte sie ihren Überholvorgang fort.
5Noch bevor die Zeugin S. den Überholvorgang hatte abschließen können - bevor sie also nach dem Vorbeifahren am Lkw einen hinreichenden Abstand zu diesem gewonnen hatte, um nach rechts einschwenken zu können - fuhr der Angeklagte mit seinem Fahrzeug zwischen dem Wagen der Zeugin S. und dem Lkw auf die rechte Spur und überholte sodann rechts den Wagen der Zeugin S.. Knapp vor dem Wagen der Zeugin S. zog er wieder auf die linke Spur zurück und vollzog dort eine Vollbremsung, um die Zeugin gleichfalls zum Abbremsen zu zwingen. Diese bremste demgemäß ihren Pkw stark ab - auf eine Geschwindigkeit von etwa 90 km/h - und konnte so einen Auffahrunfall vermeiden."
6Zur Einlassung des Angeklagten heisst es im Urteil des Landgerichts:
7"... er selbst könne keine genauen Angaben ... machen, da er den Wagen nicht gefahren habe und nicht dabei gewesen sei. Bei dem Fahrzeug handele es sich um einen Firmenwagen, der seinerzeit regelmäßig von mehreren - insgesamt sechs - Personen gefahren worden sei; dabei handele es sich - neben ihm, dem Angeklagten selbst - um seine Ehefrau, um seinen am 02.03.1998 verstorbenen Bruder, um seine Ex-Schwägerin K. E. und um zwei Firmenmitarbeiter, die Herren L. und M.."
8Ihre Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten hat die Strafkammer auf die Angaben der Zeugen T. S. und H. S. gestützt. Dazu hat die Strafkammer ausgeführt:
9"Beide Zeugen haben den Angeklagten auch eindeutig als den Fahrer des Opels identifiziert. Die Zeugin T. S. konnte sich noch daran erinnern, den Angeklagten seinerzeit vor der Verhandlung im Amtsgericht Waldbröl auf dem Flur ganz spontan wiedererkannt zu haben. Sie war sich auch auf mehrfachen Vorhalt ganz sicher, dass der Angeklagte seinerzeit den Opel gesteuert hat. Auch der Zeuge S. hat bestätigt - ebenfalls auf mehrfachen Vorhalt hin - er sei sich ganz sicher, dass es der Angeklagte gewesen sei, der seinerzeit den Opel gefahren habe.
10Die Kammer folgt auch in diesem Punkt den glaubhaften Bekundungen der beiden Zeugen, die einen in jeder Hinsicht glaubwürdigen Eindruck hinterlassen haben. Da der Angeklagte vor und bei seinem Rechtsüberholen eine gewisse Zeitspanne im Blickwinkel der Zeugen war, hatten diese auch Gelegenheit, das Gesicht des Angeklagten zu erkennen und zu speichern. ... Soweit die Verteidigung die Glaubhaftigkeit der Aussage der Zeugin S. damit in Frage stellen will, dass diese den Angeklagten in ihrer Anzeige bei der Polizei auf etwa 30 Jahre geschätzt hat und die Haarfarbe als dunkelblond beschrieben hat, steht auch diese Tatsache der Glaubwürdigkeit der Zeugin T. S. in der Frage der sicheren Identifizierung des Angeklagten nicht entgegen. Wie die Kammer in der Hauptverhandlung selbst hat feststellen können, kann der Angeklagte durchaus auf ein Alter von etwa 30 Jahren geschätzt werden. In der Frage der Haarfarbe kann aufgrund der nicht mehr exakt nachvollziehbaren Lichtverhältnisse zur Tatzeit durchaus erklärlich sein, dass die Zeugin die schwarzen Haare des Angeklagten als dunkelblond wahrgenommen hat. Im Übrigen deckt der Begriff Dunkelblond ein relativ breites Spektrum ab; hiermit kann auch eine Haarfarbe gemeint sein, die sich an schwarze Haare annähert."
11Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung formellen und materiellen Rechts.
12Das Rechtsmittel hat (vorläufigen) Erfolg. Es führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.
13Die Beweiswürdigung des Landgerichts ist materiell-rechtlich fehlerhaft. Die Ausführungen des Landgerichts, mit denen es seine Überzeugung begründet hat, der Angeklagte sei mit dem Täter identisch, halten rechtlicher Überprüfung nicht stand.
14Das Landgericht stützt seine Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten allein auf die Aussagen der Zeugen T. und H. S., die den Angeklagten als Täter wiedererkannt haben wollen. Es hat die Identifizierung des Angeklagten als erstes Wiedererkennen gewertet, wobei sich dem Urteil hinsichtlich des Zeugen H. S. nicht entnehmen lässt, ob dieses Wiedererkennen wie bei der Zeugin T. S. bei der Hauptverhandlung des Amtsgerichts oder bei der Berufungshauptverhandlung stattgefunden hat.
15Als rechtsfehlerhaft zu beanstanden ist, dass sich die Strafkammer mit der subjektiven Einschätzung der Zeugen, den Angeklagten wiedererkannt zu haben, nicht hinreichend kritisch auseinander gesetzt hat.
16Wenn ein Zeuge den ihm vorher unbekannten Täter anlässlich der Tat nur kurze Zeit beobachten konnte, darf sich der Tatrichter nicht ohne Weiteres auf die subjektive Gewissheit des Zeugen beim ersten Wiedererkennen verlassen, sondern muss anhand objektiver Kriterien nachprüfen, welche Beweisqualität dieses Wiedererkennen hat (SenE vom 04.08.1992 - Ss 325/92 = StV 1994, 67, vom 02.07.1993 - Ss 263/93 = VRS 86, 126 und vom 07.03.1997 - Ss 14/97). So ist etwa zu untersuchen, inwieweit eine vom Zeugen unmittelbar nach der Tat angegebene Täterbeschreibung auf den später wiedererkannten Angeklagten zutrifft (Senat a.a.O.). Hat das erste Wiedererkennen bei einem Hauptverhandlungstermin stattgefunden, ist auch zu erörtern, ob die Wiedererkennenssituation nicht etwa dadurch eine nachhaltige suggestive Wirkung auf den Zeugen ausgeübt hat, dass der Zeuge den Angeklagten durch dessen Auftreten und Verhalten - z.B. durch eine Unterredung mit einem Verteidiger - als Täter eingestuft hat. Ohne solche Angaben des Tatgerichts vermag das Revisionsgericht in der Regel nicht zu überprüfen, ob der Tatrichter das erste Wiedererkennen mit zutreffenden Erwägungen als verlässlich angesehen hat (Senat a.a.O.).
17Diesen Grundsätzen entspricht die Beweiswürdigung im angefochtenen Urteil nicht. Was den Zeugen H. S. angeht, hat die Strafkammer zusätzlich Gesichtspunkte, welche die von diesem Zeugen vorgenommene Identifizierung bestätigen würden, nicht erörtert. Hinsichtlich der Zeugin T. S. hat eine solche Erörterung zwar stattgefunden. Aus ihr ergibt sich aber, dass die Angaben der Zeugin in der Strafanzeige zum Alter des Täters ("etwa 30 Jahre") und dessen Haarfarbe ("dunkelblond") vom tatsächlichen Alter des Angeklagten (zur Tatzeit: 40 Jahre) und seiner Haarfarbe (schwarz) abweichen. Mag dies auch aus den von der Strafkammer dargelegten Gründen erklärbar sein, so bleibt doch insgesamt festzuhalten, dass positive Anhaltspunkte für die Richtigkeit der Identifizierung im Urteil nicht angeführt worden sind. Daher ist zu besorgen, dass sich die Strafkammer auch hinsichtlich der Zeugin T. S. allein auf die subjektive Sicherheit der Zeugin beim Wiedererkennen gestützt hat. Dies ist rechtsfehlerhaft (vgl. SenE StV 1994, 67).
18Für den Fall, dass (auch) das neue Tatgericht von der Täterschaft des Angeklagten überzeugt ist, wird folgendes bemerkt:
19Ein dichtes Auffahren zur Erzwingung des Überholens kann eine Gewaltanwendung im Sinne des § 240 Abs. 1 StGB darstellen, wenn sie geeignet ist, einen durchschnittlichen Fahrer in Furcht und Schrecken zu versetzen (vgl. BayObLG NJW 1993, 2882; OLG Karlsruhe VRS 94, 262 = NStZ-RR 1998, 58; SenE vom 09.06.1992 - Ss 187/92 = VRS 83, 389 = NZV 1992, 371; vgl. auch SenE vom 04.07.1995 - Ss 249/95 = NZV 1995, 405). Ob eine solche Einwirkung stattgefunden hat, ist aus der Sicht eines objektiven Beobachters zu beurteilen (BayObLG). Maßstab ist die Intensität der Einwirkung, die insbesondere bestimmt wird, durch die gefahrenen Geschwindigkeiten, die Abstände der Fahrzeuge zueinander, die Dauer bzw. die Streckenlänge des bedrängenden Auffahrens (vgl. OLG Karlsruhe a.a.O.; Senat VRS 83, 339 = NZV 1992, 371).
20Hinsichtlich des Geschehensablaufs werden die Abstandsangaben der Zeugen (40 bis 50 cm) kritischer Überprüfung bedürfen.
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