Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - Ss 51/99 - 23 -
Tenor
Das angefochtene Urteil wird mit seinen Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird
zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Aachen zurückverwiesen.
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G r ü n d e :
2Das Amtsgericht Aachen hat den Angeklagten der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge für schuldig erklärt und ihn unter Auflösung der Gesamtstrafe aus dem Beschluß des Amtsgerichts Karlsruhe vom 29.12.1997 - 6 Cs 17 Js 26550/97 - und Einbeziehung der Verurteilungen des Amtsgerichts Pforzheim vom 17.8.1996 - 4 Cs 487/96 - sowie des Amtsgerichts Karlsruhe vom 20.8.1997 - 6 Cs 17 Js 24809/97 und vom 25.8.1997 - 6 Cs 17 Js 26550/97 - zu einer Gesamtfrei-heitsstrafe von sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist.
3Nach den Feststellungen des Amtsgerichts wurde bei dem seit 1980 heroinabhängigen, ab 1986 mit Codein und später mit Polamidon substituierten Angeklagten im Jahre 1984 eine HIV-Infektion erkannt. In den Entscheidungsgründen heißt es sodann:
4"Seit 1990 liegt das Vollbild der Krankheit im Stadium IV D vor. Ab dieser Zeit litt der Angeklagte im Zusammenhang mit der Aids-Erkrankung unter schweren Begleiterkrankungen und befand sich zweimal in einem Sterbehospiz. Zur Zeit leidet der Angeklagte aufgrund der HIV-Infektion an einer Infektion des rechten Auges, durch die 90 % der Netzhaut dieses Auges zerstört ist. Deswegen befindet er sich in chemotherapeutischer Behandlung."
5Weiter ist ausgeführt, daß der Angeklagte vielfach strafrecht-lich in Erscheinung getreten ist und zwischen 1977 und 1993 sechs Eintragungen wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis, fortge-setzten unerlaubten Erwerbs und Besitzes von Betäubungs-mitteln, Erschleichen von Leistungen, versuchten Diebstahls und Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung erfolgten. Sodann heißt es:
6" Am 17.8.1996 erkannte das Amtsgericht Pforzheim - 4 Cs 487/96 - in einer seit dem 18.4.1997 rechtskräftigen Entscheidung wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittel-gesetz gegen den Angeklagten auf eine Geldstrafe von 80 Tagessätzen à 20,-DM; diese Geldstrafe wurde im Wege der Ersatzfreiheitsstrafe zu 2/3 vollstreckt. Am 24.4. 1998 wurde die Reststrafe im Gnadenwege zur Bewährung ausge-setzt bis zum 31.3.2000.
7Am 23.9.1996 erkannte das Amtsgericht Karlsruhe - 6 Cs 349/96 - gegen den Angeklagten wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in einer seit dem 1.8.1997 rechts-kräftigen Entscheidung auf eine Geldstrafe von 15 Tages-sätzen à 30,-DM.
8Am 20.8.1997 erkannte wiederum das Amtsgericht Karlsruhe - 6 Cs 17 Js 24809/97 - in einer seit dem 31.10.1997 rechts-kräftigen Entscheidung gegen den Angeklagten wegen Dieb-stahls auf eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen à 30,-DM.
9Am 25.8.1997 erkannte das Amtsgericht Karlsruhe - 6 Cs 17 Js 26550/97 - wegen Diebstahls in einer seit dem 31.10. 1997 rechtskräftigen Entscheidung auf eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen à 20,-DM.
10Am 29.12.1997 bildete das Amtsgericht Karlsruhe - 6 Cs 17 Js 26550/97 - aus den letzgenannten 2 Entscheidungen vom 25.8. und 2.8.1997 eine Gesamtgeldstrafe von 40 Tages-sätzen à 20,-DM. Der Beschluß ist rechtskräftig seit dem 19.2.1998."
11Das Amtsgericht hat zum Schuldspruch in der vorliegenden Sache folgendes festgestellt:
12"Am 17.5.1994 überquerte der Angeklagte mit dem Nahver-kehrszug 3747 von Heerlen/Niederlande kommend im Bereich Herzogenrath die Niederländisch/bundesdeutsche Grenze und führte wissentlich 142 g Marihuana und 19 g Haschisch mit einem Gesamtwirkstoff-gehalt von mindestens 7,7 g Tetra-hydrocannabinol (THC) mit sich; das Rauschgift diente zum Eigenkonsum des Angeklagten, der die Begleiterscheinungen seiner Aidsinfektion mit Cannabisprodukten bekämpft; das THC zeigt für den Angeklagten ein positive Wirkung; er erhält nunmehr erstmals ein in den USA hergestelltes künstliches THC-Produkt vom behandelnden Arzt verschrie-ben. Über eine betäubungsmittelrechtliche Erlaubnis verfügt der Angeklagte nicht."
13Zur Beweiswürdigung heißt es :
14"Der Angeklagte ist in vollem Umfang geständig; er hält sich wegen seiner Krankheit für berechtigt, Cannabis-produkte zu konsumieren und einzuführen."
15Bei der Strafzumessung für die als Verbrechen gemäß § 30 Abs.1 Nr.4 BtMG gewertete Tat ist das Amtsgericht von dem Strafrahmen des § 30 Abs. 2 BtMG ausgegangen, weil der Grenzwert zur sog. geringen Menge nur unerheblich überschritten worden sei, das Rauschgift habe sichergestellt werden können, der Angeklagte in vollem Umfang geständig sei und insbesondere zu berücksichtigen gewesen sei, daß - so das Urteil wörtlich - "der Angeklagte aufgrund seiner speziellen gesundheitlichen Situation das Rauschgift in erster Linie als "Heilmittel" einführte".
16Gegen dieses Urteil richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte (Sprung-)Revision des Angeklagten, mit der die Verletzung materiellen Rechts gerügt und geltend gemacht wird, die Tat sei wegen Notstandes nach § 34 StGB gerechtfertigt gewesen.
17Das gemäß § 335 Abs. 1 StPO zulässige Rechtsmittel hat in der Sache (vorläufigen) Erfolg.
18Das angefochtene Urteil kann keinen Bestand haben, weil die getroffenen Feststellungen in entscheidungserheblichen Punkten unvollständig sind und das Urteil, für dessen Nachprüfung auf sachlich-rechtliche Mängel dem Revisionsgericht allein die Urteilsurkunde zur Verfügung steht (vgl. BGHSt 35, 238,241; NJW 1998, 3654, 3655; SenE v.5.1.1999 -Ss 564/98 (B) - , nicht auf Rechtsfehlerfreiheit überprüfbar ist.
19Zwar handelt es sich entgegen der Bemerkung , daß die Gründe "abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO" seien, nicht um ein nach dieser Vorschrift abgekürztes Urteil. Die getroffenen Fest-stellungen sind aber insofern unvollständig, als sie den Schuldgehalt der hier zu beurteilenden Tat vom 17.5.1994 nicht hinreichend deutlich erkennen lassen (vgl. SenE vom 29.4.86 - Ss /86, 3.7.87 - Ss 580/86).
20Den Gründen des angefochtenen Urteils ist bereits der Verwendungszweck der eingeführten Betäubungsmittel nicht eindeutig zu entnehmen. Zunächst heißt es in den Feststellungen zum Tatge-schehen, das Rauschgift habe zum Eigenkonsum des Angeklagten gedient, der die Begleiterscheinungen seiner Aidsinfektion mit Cannabisprodukten bekämpfe. Nach den Strafzumessungserwägungen ist das Amtsgericht aber davon ausgegangen, daß der Angeklagte aufgrund seiner speziellen gesundheitlichen Situation das Rauschgift in erster Linie als "Heilmittel" einführte.
21Damit ist unklar, ob und in welchem Umfang das eingeführte Rauschgift vom Angeklagten konsumiert werden sollte, ohne daß aufgrund seiner gesundheitlichen Probleme hierzu Veranlassung bestand. Die Feststellungen des Amtsgerichts lassen darüber hinaus nicht erkennen, welche konkreten Begleiterscheinungen der Aidsinfektion mit dem eingeführten Rauschgift bekämpft werden sollten, unter welchen Beschwerden der Angeklagte dabei litt und worin die vom Amtsgericht angenommene positive Wirkung des THC bestanden hat. Offen bleibt auch, ob der Angeklagte durch Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe mit zugelassenen Arzeimitteln wegen seiner Beschwerden hätte angemessen und erfolgreich behandelt werden können und ob er sich um eine solche Behandlung bemüht hat. Angesichts der Einlassung des Angeklagten, er habe sich wegen seiner Krankheit für berechtigt gehalten, Cannabisprodukte zu konsumieren und einzuführen, hätte es schließlich näherer Feststellungen dazu bedurft, welche konkreten Vorstellungen der Angeklagte insoweit hatte.
22Angesichts der aufgezeigten Lücken in den Feststellungen des Amtsgerichts kann nicht völlig ausgeschlossen werden, daß dem Angeklagten bei Begehung der Tat Rechtfertigungs- oder Schuld-ausschließungsgründe zur Seite standen, die gemäß § 263 StPO zur Schuldfrage gehören würden. Die Unvollständigkeit der Feststellungen betrifft auch die Strafzumessungserwägungen, welche rechtsfehlerhaft sind, wenn sie nicht auf einem ein-deutig geklärten Sachverhalt beruhen (vgl. SenE v. 17.2.1998 -Ss 760/97-).
23Die Feststellungen des Amtsgerichts sind schließlich deshalb lückenhaft, weil sie nicht alle für die nachträgliche Gesamt-strafenbildung erforderlichen Angaben enthalten.
24Nach § 55 Abs. 1 StGB können nur solche in früheren rechtskräf-tigen Verurteilungen erkannte Strafen bei der nachträglichen Gesamtstrafenbildung im letzten Urteil einbezogen werden, die noch nicht vollstreckt, verjährt oder erlassen sind.
25Bezüglich der Verurteilungen vom 20.8.1997 und 25.8.1997 wird nicht hinreichend deutlich, ob die verhängten Geldstrafen noch zu vollstrecken waren. Bei den Feststellungen unter Ziff. I des Urteils ist dazu nichts vermerkt. Bei der Strafzumessung unter Ziff. V heißt es zwar, daß bezüglich der weiteren grundsätzlich gesamtstrafenfähigen Entscheidungen von einer Gesamtstrafen-bildung zunächst abgesehen werde, da aufgrund der Einlassung des Angeklagten zumindest eine Zahlung auf einen Strafbefehl im Raum stand, von der nicht geklärt werden konnte, auf welche Strafe und zu welchem Zeitpunkt diese erfolgte. Dies besagt aber nicht unbedingt, daß die am 20.8.1997 und 25.8.1997 verhängten Geldstrafen noch nicht erledigt waren.
26Die Gesamtstrafenbildung ist im übrigen rechtsfehlerhaft, weil das Amtsgericht die Zäsurwirkung der nach den Festsellungen des Amtsgericht noch nicht vollständig erledigten Vorverurteilung vom 17.8.1996 durch das Amtsgericht Pforzheim nicht berücksich-tigt hat. Bei einer solchen Zäsur ist für die danach begangenen Taten auf eine selbständige Einzel- oder Gesamtstrafe zu erkennen.
27Nach dem Gesagten ist das angefochtene Urteil gemäß § 353 StPO mit seinen Feststellungen aufzuheben und die Sache gemäß § 354 Abs. 2 StPO zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückzuverweisen.
28Für das weitere Verfahren wird auf folgendes hingewiesen:
29Der von dem Angeklagten geltend gemachte Rechtfertigungsgrund des Notstandes nach § 34 StGB setzt zunächst voraus, daß eine nicht anders abwendbare Gefahr für das schutzbedürftige Rechtsgut besteht, anderweitige Hilfe also nicht möglich ist, was der Täter gewissenhaft zu prüfen hat (vgl. Tröndle, StGB 48. Aufl., § 34 Rn5 m.w.N.; BGHSt 39, 133, 137). Außerdem muß die gebotene Interessenabwägung ergeben, daß das geschützte Interesse das beeinträchtigte Interesse wesentlich überwiegt.
30Bei dieser Abwägung sind die Wertungen zu berücksichtigen, die sich in gesetzlichen Regelungen außerhalb des § 34 StGB - hier also den Bestimmungen des BtMG über die Verkehrsfähigkeit von Betäubungsmitteln - niedergeschlagen haben. Nur wenn die drohende Gefahr so exorbitant und atypisch ist, daß sie in die Abwägung der gesetzlichen Spezialregelung nicht eingegangen ist, kann § 34 StGB eingreifen ( vgl. Roxin, Strafrecht Allgemeiner Teil Band I [1992] § 16 Rn 45,46).
31Angesichts der Einlassung des Angeklagten er habe sich wegen seiner Krankheit für berechtigt gehalten, Cannabisprodukte zu konsumieren und einzuführen, wird die Frage eines Verbotsirrtum nach § 17 StGB und gegebenfalls einer Strafmilderung nach § 49 Abs. 1 StGB zu prüfen sein.
32Im Hinblick auf den Gesundheitszustand des Angeklagten wird auch eine Einstellung des Verfahrens nach § 153 Abs. 2 StPO zu erwägen sein.
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