Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 27 WF 36/99
Tenor
1
G r ü n d e
2Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige Beschwerde ist sachlich nicht gerechtfertigt.
3Das Familiengericht hat der Antragstellerin die nachgesuchte Prozesskostenhilfe mit Recht verweigert, weil deren Rechtsbegehren keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne vom § 114 ZPO bietet.
4Die Übertragung der elterlichen Sorge auf die Antragstellerin allein setzt die Erwartung voraus, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf die Antragstellerin dem Wohl der Kinder am besten entspricht (§ 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat die Antragstellerin nicht hinreichend dargelegt.
5Nach § 1626 Abs. 1 BGB n.F. haben beide Eltern die Pflicht und das Recht, für die minderjährigen Kinder zu sorgen. Seit der Rechtsänderung durch das Kindschaftsreformgesetz vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2942) soll es auch nach der Trennung der Eltern grundsätzlich bei der gemeinsamen Sorge verbleiben. Im Interesse der Kinder sind getrenntlebende Eltern verpflichtet, im Rahmen der elterlichen Sorge Konsens zu suchen und zu finden. Aus dieser Pflicht können sie nicht entlassen werden, solange ihnen ein gemeinsames Erziehungshandeln zum Wohle der Kinder zumutbar und die darauf gerichtete Erwartung nicht unbegründet erscheint (OLG Zweibrücken FamRZ 1999, 40). Dass die Parteien zu gemeinsamen Handeln in Bezug auf ihre Kinder nicht fähig sind und diesen daraus Nachteile entstehen, ist dem Vorbringen der Antragstellerin nicht zu entnehmen. Die aus der Trennung resultierenden Partnerschaftskonflikte zwischen den Parteien rechtfertigen diese Annahme nicht. Auch das Bestreben der Parteien, jeglichen Kontakt miteinander nach Möglichkeit zu vermeiden, besagt nicht ohne weiteres, dass bei anstehenden wichtigen Entscheidungen über die Belange der Kinder eine Kooperation der Eltern ausgeschlossen oder auch nur unwahrscheinlich wäre. Die Antragstellerin behauptet auch selbst nicht, dass es bislang Unzuträglichkeiten für die Kinder aufgrund unüberbrückbarer Meinungsverschiedenheiten oder wegen des Fehlens jeder Konsensfähigkeit gegeben habe. Nach dem gegenwärtigen Sachstand liegen somit keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass die Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge auf die Antragstellerin dem Wohl der Kinder am besten entspricht.
6Gebühr nach § 11 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 1908 Kostenverzeichnis: 50,00 DM.
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