Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - Ss 369/98
Tenor
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird
unter Verwerfung des Rechtsmittels im übrigen das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 27. April 1998
- 802 OWi 451/97 - im Rechtsfolgenausspruch geändert und die Geldbuße auf 250,-DM ermäßigt.
Der Betroffene hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen ( §§ 473 StPO, 79 Abs.3 OWiG ).
1
G r ü n d e :
2I.
3Das Bundesamt für Güterverkehr hat gegen den Betroffenen durch Bußgeldbescheid vom 04.07.1996 wegen einer am 13.02.1996 begangenen fahrlässigen Ordnungswidrigkeit nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 b , § 1 Abs. 1 und 3 ABBG eine Geldbuße in Höhe von 500,-DM festgesetzt. Gegen diesen Bußgeldbescheid hat der Betroffene form- und fristgerecht Einspruch eingelegt .
4Das Amtsgericht Köln hat den Betroffenen durch Urteil vom 27.04.1998 wegen fahrlässigen Verstoßes gegen die vorgenannten Bestimmungen zu einer Geldbuße von 500,-DM verurteilt .
5Nach den Feststellungen des Amtsgerichts wies der Betroffene als Inhaber eines Speditionsunternehmens, das Sattelzüge einsetzt , seine Fahrer an , bei Fahrzeugen mit sogenannten Liftachsen nur eine Autobahnbenutzungs-Gebührenbescheinigung für die tatsächlich genutzten Achsen, aber nicht für die vorhandenen Achsen mitzuführen. Aufgrund dieser Weisung befuhr ein Fahrer des Betroffenen am 13.02.1996 die A OO bei V mit einem vierachsigen Sattelzug des Unternehmens, einem LKW mit dem amtlichen Kennzeichen L-B 391 nebst Sattelauflieger mit dem amtlichen Kennzeichen L-B 3, unter Einsatz von nur drei Achsen , wobei er eine Autobahnbenutzungs-Gebührenbescheinigung für ein Fahrzeug mit nur drei Achsen mit sich führte.
6Das Amtsgericht hat die Auffassung vertreten, daß nach Wortlaut und Sinn des Übereinkommens über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Straßen mit schweren Nutzfahrzeugen vom 9.2.1994 (BGBl.II S. 1768) nicht die Anzahl der bei der jeweiligen Fahrt tatsächlich benutzten, sondern die Anzahl der vorhandenen Achsen die Eingruppierung des Fahrzeugs in eine Gebührenklasse bestimme. Dafür spreche auch, daß die zusätzlichen Achsen bei bevorstehenden Kontrollen kurzfristig hochgezogen werden könnten und damit eine Umgehung des Gesetzes möglich wäre.
7Gegen diese Entscheidung hat der Betroffene form- und fristgerecht Rechtsbeschwerde eingelegt, mit der die Verletzung materiellen Rechts gerügt und geltend gemacht wird, der Gleichbehandlungsgrundsatz gebiete eine restriktive Auslegung der Gebührenbestimmung, denn die Liftachse werde bei leichter Ladung nicht benutzt, so daß die Belastung der Straßen entsprechend geringer sei. Außerdem hat der Betroffene die Zulassung der Rechtsbeschwerde beantragt. Diesem Antrag ist durch Beschluß des nach § 80 Abs. 3 OWiG zuständigen Einzelrichters , der die Sache dem Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen hat, stattgegeben worden .
8Der Senat hat mit Beschluß vom 4. August 1998 die Sache gemäß Art. 177 Abs. 3 EWGV dem Europäischen Gerichtshof zur Entscheidung über die Frage vorgelegt, ob es für die Höhe der nach Art. 8 Abs. 1 des Übereinkommens über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Straßen mit schweren Nutzfahrzeugen vom 9.02.1994 (BGBl. II S. 1768) zu entrichtenden Gebühr allein auf die Anzahl der vorhandenen Achsen des Kraftfahrzeugs oder der Fahrzeugkombination ankommt, und zwar unabhängig davon, ob eine Fahrzeugachse während der Fahrt beansprucht wird oder hochgezogen ist, oder ob Tandem- bzw. Liftachsen bei der Gebührenberechnung nicht mitzuzählen sind.
9Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (vierte Kammer) hat sich mit Beschluß vom 11. Februar 1999 zur Entscheidung dieser Frage für unzuständig erklärt, weil das von Belgien, Dänemark, Deutschland, Luxemburg und den Niederlanden geschlossene Übereinkommen vom 9.2.1994 nicht als Teil des Gemeinschaftsrechts anzusehen sei und in Art. 2 der Richtlinie 93/89 EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 25.10.1993 über die Besteuerung bestimmter Kraftfahrzeuge zur Güterbeförderung sowie die Erhebung von Maut- und Benutzungsgebühren für bestimmte Verkehrswege durch die Mitgliedstaaten, auf den Art. 2 Abs. 1 des Übereinkommens verweist, der Begriff der „Achse“ nicht definiert sei.
10Der Senat ist hiernach zur Entscheidung über die Auslegungsfrage zu Art. 8 Abs.1 des Übereinkommens vom 9.02.1994 selbst zuständig.
11II.
12Die zulässige Rechtsbeschwerde hat nur im Rechtsfolgenausspruch teilweise Erfolg .
13Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge hat bezüglich des Schuldspruchs keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben.
14Das Amtsgericht hat das festgestellte Verhalten des Betroffenen zutreffend als einen fahrlässigen Verstoß gegen § 4 Abs. 1 Nr. 1 b , § 1 Abs. 1 und 3 ABBG gewertet.
15Nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 b ABBG handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Person, die über den Gebrauch des Motorfahrzeugs bestimmt, die Benutzung einer Bundesautobahn anordnet oder zuläßt, obwohl die nach dem ABBG geschuldete Gebühr nicht entrichtet worden ist. Der Betroffene ist für die Entrichtung der Gebühren , die bei der Benutzung von Bundesautobahnen mit Fahrzeugen seines Unternehmen geschuldet waren, verantwortlich gewesen.
16Er hat die Benutzung der Bundesautobahn unter Entrichtung einer Gebühr für dreiachsige Fahrzeuge bzw. Fahrzeugkombinationen angeordnet. Dabei hat es sich nicht um die nach dem ABBG geschuldete, sondern um eine geringere Gebühr gehandelt.
17§ 1 Abs.1 ABBG bestimmt, daß nach dem Übereinkommen über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Straßen mit schweren Nutzfahrzeugen vom 9.02.1994 für die Benutzung von Bundesautobahnen mit Kraftfahrzeugen im Sinne des Art. 2 der Richtlinie 93/89 EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 25.10.1993 über die Besteuerung bestimmter Kraftfahrzeuge zur Güterbeförderung sowie die Erhebung von Maut- und Benutzungsgebühren für bestimmte Verkehrswege durch die Mitgliedstaaten eine Gebühr erhoben wird. Nach Art. 2 letzter Spiegelstrich der Richtlinie 93/89 EWG bezeichnet der Ausdruck „Kraftfahrzeug“ eine Kraftfahrzeug oder eine Fahrzeugkombination, die ausschließlich für den Güterkraftverkehr bestimmt sind und deren zulässiges Gesamtgewicht mindestens 12 Tonnen beträgt. Diese Voraussetzungen sind nach den Feststellungen des Amtsgerichts bei der hier benutzten Fahrzeugkombination gegeben.
18Art. 8 des Übereinkommens vom 9.02.1994 bestimmt die Höhe der Gebühren und unterscheidet bei der Jahresgebühr und der Gebühr für einen Monat zwischen Kraftfahrzeuge mit bis zu drei Achsen und Kraftfahrzeugen mit vier oder mehr Achsen; nur die Gebühr für einen Tag, um die es im vorliegenden Fall nicht geht, ist bei beiden Fahrzeugklassen einheitlich. Der Begriff der Achse ist in den Bestimmungen des Übereinkommens vom 9. 02. 1994 wie auch der Richtlinie 93/ 89 EWG und des ABBG nicht definiert. Ohne eine abweichende Legaldefinition in den für die Erhebung der Gebühr maßgeblichen Bestimmungen kann nur der technische Begriff der Achse maßgebend sein (vgl. SenE vom 19.2.1999 - Ss 188/98 [Z] ). Daß die Liftachse unter diesen Begriff fällt, wird von dem Betroffenen nicht in Abrede gestellt. Er meint nur, bei solchen Achsen seien die Gebührenbestimmungen dahin auszulegen, daß nur der tatächliche Einsatz der Achse wegen der damit verbundenen Belastung der Straßen die Gebühr für diese Achse auslöse. Für eine derartige Auslegung der Gebührenbestimmungen des Übereinkommens vom 9.02.1994 entgegen ihrem Wortlaut gibt es indes keine rechtliche Handhabe.
19Wie der Senat in dem erwähnten Beschluß vom 19.2.1999 ( Ss 188/98 [Z] ) dargelegt hat, bestimmt nach Art. 8 des Übereinkommens vom 9.02.1994 über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Straßen mit schweren Nutzfahrzeugen nicht die Anzahl der bei der jeweiligen Fahrt tatsächlich benutzten, sondern die Anzahl der vorhandenen Achsen die Eingruppierung des Fahrzeugs in eine Gebührenklasse . Hiervon lassen die übrigen Vorschriften dieses Übereinkommens wie auch die Bestimmungen der Richtlinie 93/89 EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 25.10.1993 über die Besteuerung bestimmter Kraftfahrzeuge zur Güterbeförderung sowie die Erhebung von Maut- und Benutzungsgebühren für bestimmte Verkehrswege durch die Mitgliedstaaten und die Vorschriften des ABBG keine Aus-nahmen zu. Vielmehr ist nach Art. 1 des Übereinkommens vom 9.2.1994 und nach der Begründung und Art. 1 der Richtlinie 93/89 EWG vom 25.10.1993 eine einheitliche Handhabung der Erhebung von Autobahnbenutzungsgebühren geboten. Mit diesem Gebot wäre eine vom Wortlaut abweichende Auslegung der Gebührenbestimmungen, die - wie das Amtsgericht zutreffend bemerkt hat - auch dem Bedürfnis nach praktikablen und effizienten Kontrollen zuwiderlaufen würde, nicht vereinbar.
20Für die Höhe der nach Art. 8 des Übereinkommens vom 9.02.1994 Art. 8 Abs. 1 des Übereinkommens über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Straßen mit schweren Nutzfahrzeugen vom 9.02.1994 zu entrichtenden Gebühr kommt es somit allein auf die Anzahl der vorhandenen Achsen des Kraftfahrzeugs oder der Fahrzeugkombination an, und zwar unabhängig davon, ob eine Fahrzeugachse während der Fahrt beansprucht wird oder hochgezogen ist .
21Das Amtsgericht ist nach alledem zu Recht davon ausgegangen, daß bei Benutzung der Bundesautobahn mit der oben genannten Fahrzeugkombination die erhöhte Gebühr für Fahrzeuge mit vier Achsen geschuldet war , für deren Entrichtung der Betroffene hätte Sorge tragen müssen.
22Der Betroffene hat jedenfalls fahrlässig gegen dieses Gebot verstoßen, weil er als der für die Entrichtung der Gebühr Verantwortlicher sich nach der Höhe der geschuldeten Gebühr hätte erkundigen müssen. Das angefochtene Urteil ist deshalb im Schuldspruch nicht zu beanstanden.
23Es bedarf allerdings einer Korrektur im Rechtsfolgenausspruch. Das Amtsgericht ist zwar mit zutreffender Begründung von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen ausgegangen. Unter diesen Umständen ist eine vertiefte Erörterung der wirtschaftlichen Verhältnisse entbehrlich ( vgl. SenE v.23.7.1998 - Ss 338/98 [B]-). Eine Geldbuße in Höhe von 500,-DM für den vom Amtsgericht angenommenen fahrlässigen Verstoß gegen §§ 4 Abs. 1 Nr. 1 b, 1 Abs. 1 und 3 ABBG erscheint jedoch überhöht. Die Bußgeldrichtsätze der Verwaltungsbehörde, die von den Gerichten bei der Rechtsfolgenentscheidung - unter Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall - zu berücksichtigen sind, um eine gleichmäßige Behandlung der Fälle zu sichern (vgl. SenE v. 21.7.1998 - Ss 315/98 (B) - = VRS 95, 422, 423 m.w.N.), sehen bei vorsätzlichen Verstößen des Eigentümers, Halters oder Fahrzeugnutzers gegen §§ 4 Abs. 1 Nr. 1 b, 1 Abs. 1 und 3 ABBG ein Bußgeld in Höhe von 500,-DM vor. Demgemäß wird bei fahrlässigen Ordnungswidrigkeiten regelmäßig eine Geldbuße in Höhe von nur 250,-DM festgesetzt. Besondere Umstände, die im vorliegenden Fall eine Abweichung von den Bußgeldrichtlinien rechtfertigen würden, sind nach den Feststellungen des Amts-gerichts nicht gegeben. Der Senat setzt deshalb das von dem Betroffenen verwirkte Bußgeld auf den Betrag von 250,-DM fest, der nach dem Gesagten angemessen erscheint. Das angefochtene Urteil ist im Rechtsfolgenausspruch dementsprechend abzuändern.
24Auch wenn der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde hiernach teilweise Erfolg hat, hat er die im Rechtsmittelverfahren enstandenen Kosten und Auslagen allein zu tragen. Eine Ermäßigung würde nach § 473 Abs. 4 StPO nur in Betracht kommen, wenn angenommen werden könnte, daß der Betroffene von der Einlegung des Rechtsmittels abgesehen hätte, wenn das Urteil des Amtsgerichts so gelautet hätte wie das des Rechtsmittelgerichts.
25Dies ist hier nicht der Fall, weil der Betroffene eine Grundsatzentscheidung herbeiführen wollte.
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