Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 21 WF 45/99
Tenor
Die befristete Beschwerde des Verfahrenspflegers des betroffenen Kindes vom 20. Januar 1999 gegen den Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Bergheim vom 14. Januar 1999 (61 F 276/98) wird zurückgewiesen.
Die Beschwerde ist gebührenfrei; eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
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G r ü n d e :
2Das Familiengericht hat durch den im Tenor näher bezeichneten Beschluss -auf den wegen aller Einzelheiten in vollem Umfang Bezug genommen wird- "in Abänderung des Beschlusses des Landgerichts Köln vom 22. Juni 1998 -6 T 124/98- das elterliche Sorgerecht betreffend das beteiligte Kind hinsichtlich der Aufenthaltsbestimmung, der Gesundheitsfürsorge sowie der Mitwirkung bei der Auswahl der Pflegefamilie auf die Antragstellerin zurückübertragen".
3Dieser Teil der elterlichen Sorge war damals der Kindesmutter entzogen und dem Jugendamt Bergheim als Pfleger übertragen worden.
4Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Verfahrenspflegers, die gemäß den §§ 621 e, 516, 519 ZPO i. V. m. Art. 15 § 1 Abs. 2 S. 3 KindRG zulässig ist; der Verfahrenspfleger ist zur Einlegung des Rechtsmittels befugt.
5In der Sache selbst hat die Beschwerde, auf deren pauschale Begründung verwiesen wird, indessen keinen Erfolg.
6Sie richtet sich inhaltlich "ausschließlich gegen die Rechtsansicht des Amtsgerichts, dass die Mitgliedschaft der Eheleute E.-K. zur Glaubensgemeinschaft der Zeugen J. nicht als Gefährdung des Kindeswohls angesehen werden kann".
7Die Entscheidung des Familiengerichts ist aufgrund des derzeitigen Erkenntnisstandes im Ergebnis nicht zu beanstanden. Eine gegenwärtige Gefahr und/oder künftige Gefährdung für das Wohl des Kindes, die ein anderes Ergebnis begründen und rechtfertigen würde, ist weder konkret vorgetragen worden noch aus dem weiteren Akteninhalt ersichtlich.
8Der Senat sieht deshalb im Einklang mit dem Familiengericht keine Veranlassung, die vom Verfahrenspfleger in Zweifel gezogene Erziehungseignung der Pflegeeltern zu verneinen.
9Allein durch die Zugehörigkeit der Pflegeeltern zu der Glaubensgemeinschaft der Zeugen J wird nicht zwingend indiziert, dass diesen generell die Erziehungsfähigkeit fehlt. Eine Entscheidung, die ungeachtet möglicher Gegenargumente im Wesentlichen allein auf einer unterschiedlichen Religionszugehörigkeit als solcher beruht, kann schon vom Grundsatz her nicht akzeptiert werden (EuGH -LS- FamRZ 1994, 1275).
10Ob die Erziehungseignung im Sinne des § 1 Abs. 1 SGB VIII deshalb in Frage gestellt wird, bedarf einer konkreten Einzelfallprüfung; insbesondere ist, zumindest vom Ansatz her gesehen nachvollziehbar, darzulegen, inwieweit die Grundsätze der Zeugen J von den Pflegeeltern im vorliegenden Fall nachdrücklich angewandt werden und die Kindererziehung somit negativ beeinflussen (vgl. Johannsen/Henrich/Jaeger, Eherecht, 3. Aufl., § 1671 Rn. 59 m. w. N.).
11Daß (selbst) die (engagierte) Zugehörigkeit zu den Zeugen J für sich allein jedoch nicht ausreicht, eine Erziehungsunfähigkeit zu konstatieren, entspricht der herrschenden Meinung in der Rechtsprechung (vgl. OLG Stuttgart FamRZ 1995, 1290 f.; OLG Düsseldorf FamRZ 1995, 1511 f.; OLG Saarbrücken FamRZ 1996, 561; OLG Hamburg FamRZ 1996, 684 m. Anm. Garbe).
12Soweit die Religionslehre der Zeugen J (notwendig) Einfluss auf die Entwicklung der Persönlichkeit des Kindes nimmt oder zu nehmen geeignet ist (vgl. dazu etwa OLG Frankfurt FamRZ 1994, 920 f.), muss es dennoch dem Einzelfall überlassen bleiben, ob dadurch das Kindeswohl tatsächlich beeinträchtigt ist und wird. Denn sonst würde man sich über die besondere Schutzwürdigkeit des zu betreuenden und erziehenden Kindes hinwegsetzen.
13Für das Kind S können derzeit das Kindeswohl insoweit beeinträchtigende Faktoren und Umstände nicht festgestellt werden.
14Es ist in diesem Zusammenhang auch nicht dargelegt worden und ersichtlich, dass die Pflegeeltern das Kind etwa zu einer unreflektierten und intoleranten Haltung gegenüber anderen Glaubensrichtungen erziehen oder auf andere dem Kindeswohl widersprechende Weise in eine starke Abhängigkeit von ihrer Glaubensgemeinschaft bringen werden oder wollen.
15Die vorliegende Senatsentscheidung bedeutet allerdings für die Pflegeeltern keinen erzieherischen "Freibrief" (so Grabe, a.a.O.). Liegen nämlich konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass der von ihnen praktizierte Erziehungsstil den wohlverstandenen Interessen des Kindes relevant zuwiderläuft, müßte ihre Erziehungseignung in der Tat neu überprüft werden, und zwar gegebenenfalls ebenso wie die ungeteilte elterliche Sorge zu Gunsten der Kindesmutter im Hinblick auf die Mitwirkung bei der Auswahl der Pflegefamilie.
16Aber auch in diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass allgemein gehaltene Floskeln, das Kind würde im Rahmen der von den Pflegeeltern vorgelebten Religionslehre (u. a.) in eine Außenseiterrolle gedrängt, nicht ausreichen, um sogleich von einer akuten Beeinträchtigung oder gar Gefährdung des Kindeswohles auszugehen; dies gilt auch hinsichtlich der religiösen Erziehung des Kindes.
17Es ist im übrigen abschließend auch anzumerken, dass es mit dem Grundrecht der Glaubens- und Bekenntnisfreiheit unvereinbar ist, Pflegeeltern allein wegen ihrer Glaubenszugehörigkeit zu den Zeugen J die Eignung zur Erziehung von Kindern abzusprechen (vgl. so schon zutreffend BayObLG NJW 1976, 2017 f.; ferner OLG Hamm NJW-FER 1997, 54 m. w. N.).
18Nach alledem musste die Beschwerde schon auf der Grundlage des Vorbringens des Beschwerdeführers zurückgewiesen werden, so daß es einer Stellungnahme der Pflegeeltern, wie von diesen im Schriftsatz deren Verfahrensbevollmächtigten vom 19. März 1999 beantragt, nicht bedurfte.
19Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 131 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 KostO, 13 a FGG.
20Beschwerdewert: 5.000,00 DM
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