Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 2 Wx 72/98
Tenor
1
G r ü n d e
21.
3Die Beteiligte zu 1) hat durch Schreiben des Notars N. in M. vom 22. September 1997 unter Einreichung einer notariellen Urkunde vom 29. August 1997 (UR-Nr.: ......) zur Eintragung ins Handelsregister angemeldet:
41. Herr V. H. ist nicht mehr Geschäftsführer.
5- Zum neuen Geschäftsführer ist Herr St. Sch.
bestellt worden.
73. Frau M. M. ist Einzelprokura erteilt worden.
84. Der Sitz der Gesellschaft ist von S. nach A.
9verlegt worden.
10Das Registergericht A. hat die Eintragungen am 3. Februar 1998 vollzogen und mit Kostenrechnung vom 26. März 1998 der Beteiligten zu 1) folgende Kosten nach §§ 26, 79 KostO in Rechnung gestellt:
11- Gebühr für die Eintragung der Prokura
12(Wert des Gegenstandes 50.000,00 DM) 160,00 DM
13- Gebühr für die Eintragung des Geschäftsführer-
14wechsels und die Sitzverlegung
15(Wert des Gegenstandes 150.000,00 DM) 350,00 DM
16- Bekanntmachungskosten (Lokalblatt) 420,66 DM
17- Bekanntmachungskosten (Bundesanzeiger) 308,06 DM
181.238,72 DM
19Das gegen diesen Kostenansatz von der Beteiligten zu 1) eingelegte Rechtsmittel vom 15. April 1998 hat der Richter des Amtsgerichts A. mit Beschluß vom 26. Mai 1998 zurückgewiesen. Durch Beschluß vom 26. Oktober 1998 hat das Landgericht A. die gegen diese Entscheidung gerichtete "Erinnerung" der Beteiligten zu 1) vom 1. Juni 1998 mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Kostenrechnung folgender Hinweis beigefügt wird:
20"Vorläufiger Gebührenansatz im Hinblick auf die Rechtsprechung des EuGH: Endabrechnung nach Neubewertung der Gebühren."
21Zugleich hat es die weitere Beschwerde zugelassen. Gegen diesen Beschluß richtet sich die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 12. November 1998, mit der sie u.a. rügt, es sei nicht nachgewiesen, daß die Bearbeitungskosten der Geschäftsstelle bei insgesamt 510,00 DM lägen; bis zum Nachweis der tatsächlichen Bearbeitungskosten seien diese mit 0,00 DM anzusetzen. Der Bezirksrevisor hält die errechneten Gebühren als vorläufigen Kostenansatz gerechtfertigt.
222.
23Die gemäß § 14 Abs. 3 Satz 2 KostO statthafte, von dem Landgericht in der angefochtenen Entscheidung zugelassene weitere Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die angefochtene Entscheidung beruht nicht auf einer Verletzung des Gesetzes (§§ 14 Abs. 3 Satz 3 KostO, 550 ZPO).
24a)
25Die in der Kostenrechnung vom 26. März 1998 in Ansatz gebrachten Gebühren in Höhe von 160,00 DM und 350,00 DM sind auch unter Berücksichtigung der Ausführungen des Europäischen Gerichtshofes in dem Urteil vom 2. Dezember 1997, Rs C-188/95, (ZIP 1998, 206) mit den Vorschriften des Rechts der europäischen Gemeinschaft vereinbar. Nach dieser Rechtsprechung können sich auch einzelne Personen vor den nationalen Gerichten auf Art. 10 in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 Buchstabe e der Richtlinie 69/335/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 17. Juli 1969 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital (ABl. Nr. L 249, S. 25) in der Fassung der Richtlinie 85/303/EWG des Rates vom 10. Juni 1985 (ABl. Nr. L 156, S. 23) berufen. Dies gilt ungeachtet dessen, daß sich diese Richtlinie an die Mitgliedsstaaten richtet und diese verpflichtet, das innerstaatliche Recht entsprechend anzupassen. Nach jener Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes ist Art. 12 Abs. 1 Buchstabe e der Richtlinie dahingehend auszulegen, daß die bei der Eintragung von Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung sowie bei der Erhöhung des Kapitals dieser Gesellschaften erhobenen Abgaben, um Gebührencharakter zu haben, allein auf der Grundlage der Kosten der betreffenden Förmlichkeiten berechnet werden müssen (EuGH, ZIP 1998, 206 [210], 33. Erwägungsgrund). Sind unter Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht höhere Gebühren erhoben worden, d.h. solche, die die bei der Eintragungsförmlichkeit entstanden Kosten übersteigen, ist der Mehrbetrag von den Mitgliedstaaten grundsätzlich zu erstatten (EuGH, a.a.O., 37. Erwägungsgrund). Der Senat ist an der Auslegung der Richtlinie, wie sie der Europäische Gerichtshof in seiner Vorabentscheidung vorgenommen hat, gebunden. Art. 177 EGV spricht dem Gerichtshof im Verhältnis zu den Gerichten der Mitgliedstaaten die abschließende Entscheidungsbefugnis über die Auslegung des EG-Vertrages sowie über die Gültigkeit und die Auslegung der dort genannten abgeleiteten gemeinschaftlichen Akte zu (BayObLG, NJW 1999, 652 [653 m.w.N.]).
26Aus der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes folgt zwar, daß die Gebühren für eine Handelsregistereintragung nicht erhoben werden dürfen, soweit ihre Höhe gegen Gemeinschaftsrecht verstößt (Senat, Beschluß vom 16. November 1998, 2 Wx 45/98, OLGR 1999, 111; BayObLG, NJW 1999, 652 [653]; Gustavus, ZIP 1998, 502 [504]; Lappe, NJW 1998, 1112, [1115]; Schuck, DStR 1998, 820 [821]); der Entscheidung ist jedoch nicht zu entnehmen, daß § 26 KostO überhaupt nicht mehr für eine Gebührenerhebung im Rahmen eines Registerverfahrens herangezogen werden kann und damit - entsprechend der Ansicht der Beteiligten zu 1) - bis zu der geplanten Einführung von aufwandsbezogenen Festgebühren (vgl. BayObLG, NJW 1999, 562 [564]; Runderlaß des baden-württembergischen Justizministeriums vom 27. April 1998, ZIP 1998, 1246 [1248]; Mathias, JurBüro 1998, 566) Handels- registereintragungen kostenfrei vorgenommen werden müssten. Da wegen der noch nicht abgeschlossenen Ermittlungen der aufwands-orientierten Kosten derzeit nicht abgesehen werden kann, wann mit einer Neufassung der einschlägigen Bestimmungen der Kostordnung zu rechnen ist, hält der Senat es für richtlinienkonform und damit zulässig, daß für eine Übergangszeit bis zum Inkrafttreten einer neuen, der EG-Richtlinie entsprechenden Regelung die Gebühren für die Eintragungen im Handelsregister weiterhin unter Beachtung des § 26 KostO erhoben werden. Allerdings sind diese im Wege einer geltungserhaltenden Reduktion auf das vom Europäischen Gerichtshof tolerierte Maß zurückzuführen (vgl. BayObLG, NJW 1999, 652 [654]; Gustavus, ZIP 1998, 502 [504], Mathias, JurBüro 1998, 566).
27Die vorliegend in Ansatz gebrachten Gebühren von 160,00 DM und 350,00 DM genügen diesen Anforderungen. Diese Beträge stehen nicht in einem Mißverhältnis zu dem tatsächlichen Sach- und Personalaufwand, der entsprechend der vorstehend zitierten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes mit Berücksichtigung sämtlicher mit der Eintragung verbundenen Kosten zu ermitteln ist, einschließlich des auf einen solchen Vorgang entfallenden Teils der allgemeinen Kosten. Bei der Festlegung der Gebühren ist es zulässig, pauschale Abgaben mit einer zeitlich unbegrenzt festgesetzten Höhe vorzusehen, wenn in regelmäßigen Abständen überprüft und sicherstellt wird, daß die Beträge nicht die durchschnittlichen Kosten der betreffenden Vorgänge übersteigen. Im Rahmen der Bemessung einer aufwandsbezogenen Gebühr dürfen die unmittelbar entstehende Personal- und Sachkosten berücksichtigt werden. Daneben sind aber auch anteilige gemeinsame Kosten z.B. für Licht, Heizung, Personalverwaltungskosten einschließlich Ruhestandsbezügen, Betriebs- und Entwicklungskosten für EDV, Büromiete oder Gebäudeabschreibung sowie Abschreibungen für Möbel und sonstige Ausstattung einzubeziehen. Soweit Kosten unmittelbar mit den Eintragungs- und Aktenführungsarbeiten zusammenhängen, dürfen auch entsprechende Kosten für Dienstreisen, öffentliche Informationsarbeit etc. berücksichtigt werden (EuGH, ZIP 1998, 206 [209], 29. Erwägungsgrund unter Bezugnahme auf die Schlußanträge des Generalanwaltes; BayObLG, NJW 1999, 652 [654]). Auch Rechtsmittelkosten, deren Aufwand von den Gebühren bei weitem nicht abgedeckt wird, dürfen einbezogen werden, da die Entscheidungen der Rechtsmittelgerichte wegweisend für zukünftige gleichgelagerte Eintragungsvorgänge sind (BayObLG, NJW 1999, 652 [654]). Schließlich können auch die Kosten unbedeutender, gebührenfreier Vorgänge berücksichtigt werden (EuGH, ZIP 1998, 206 [210], 33. Erwägungsgrund).
28Führt man unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen des Europäischen Gerichtshofes eine Aufwandsberechnung durch, so dürften mit der Eintragung einer Prokura, dem Wechsel der Geschäftsführer und der Sitzverlegung eher höhere Kosten verbunden sein als sie bisher mit 160,00 DM bzw. 350,00 DM in Ansatz gebracht worden sind. So belaufen sich die effektiven Kosten einer Arbeitsstunde eines Richters am Amtsgerichts nach den Berechnungen des Bayerischen Obersten Landesgerichts auf ca. 420,00 DM, wobei sich eine vergleichbare Rechnung für eine Rechtspflegerstunde erstellen läßt (so BayObLG, NJW 1999, 652 [654] unter Bezugnahme auf Ausführungen von Franzen, NJW 1974, 784; ders. NJW 1988, 1059; ders. NJW 1993, 438).
29Der in Rede stehende Kostenansatz ist um so weniger zu beanstanden, als sich die Höhe der Gebühren im Rahmen der vom Justizministerium des Landes Baden-Württemberg bekanntgegebenen Erfahrungswerte hält, auf die auch das Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen in der RV vom 15. Mai 1998 (5630 - I B. 37) in Verbindung mit der Ergänzung vom 1. Juli 1998 Bezug nimmt. Noch bestehende Ungenauigkeiten trägt der von dem Landgericht in dem angefochtenen Beschluß in entsprechender Anwendung von § 14 Abs. 4 KostVfg der Kostenrechnung beigefügte Vorbehalt hinreichend Rechnung.
30b)
31Zutreffend hat das Amtsgericht für die Eintragung des Wechsels des Geschäftsführers und der Verlegung des Sitzes der Gesellschaft insgesamt einen Geschäftswert von 150.000,00 DM in Ansatz gebracht.
32Entgegen der Auffassung der Beteiligten zu 1) betrifft die Eintragung eines Geschäftsführerwechsels kostenrechtlich zwei "spätere Anmeldungen" im Sinne des § 26 Abs. 4 KostO. Die in der Anmeldung enthaltenen Erklärungen - Beendigung der Geschäftsführertätigkeit des Herrn V. H. einerseits und die Berufung des Herrn St. Sch. als neuer Geschäftsführer andererseits - stellen sich jeweils als selbständige Rechtsgeschäfte dar, die nicht in so enger Beziehung zueinander stehen, daß sie kostenrechtlich als gegenstandsgleich behandelt werden könnten. Die Anmeldung des Ausscheidens eines Geschäftsführers ist nicht notwendig mit der Eintragung der Bestellung eines neuen Geschäftsführers verbunden. Es werden verschiedene Rechtsverhältnisse offenbart. Ein früherer Geschäftsführer kann ausscheiden, ohne daß hierdurch zugleich das Rechtsverhältnis eines neuen Geschäftsführers zu der Gesellschaft betroffen wird. Daß beide Anmeldungen die Vertretung der Gesellschaft betreffen, ist kein Kriterium der Gegenstandsgleichheit (OLG Hamm, Rpfleger 1955, 484; OLG Hamm, Rpfleger 1960, 309 [310]; OLG Frankfurt, DNotZ 1967, 332 [333]; Göttlich/Mümmler, Kostenordnung, 11. Auflage 1992, Stichwort: Geschäftsführer, Punkt 2; a.A.: OLG Köln, [17. Zivilsenat], JurBüro 1989, 88; OLG Düsseldorf, AnwBl. 1989, 169).
33Bei der Anmeldung der Verlegung des Sitzes der Gesellschaft von S. nach A. handelt es sich um einen weiteren Gegenstand im Sinne von § 26 Abs. 4 KostO. Da alle drei Eintragungen auf Grund einer am selben Tag beim Registergericht eingegangen Anmeldung ergangen sind und dasselbe Unternehmen betreffen, ist nicht zu beanstanden, daß in der Kostenrechnung neben der gesondert zu berechnenden Eintragung der Einzelprokura (§§ 79 Abs. 2 S. 2 KostO) eine Wertzusammenrechnung der übrigen Anmeldungen vorgenommen ist (§§ 79 Abs. 2, 26 Abs. 8 KostO).
34c)
35Zu Recht hat die Geschäftsstelle in der Kostenrechnung vom 26. März 1998 die Bekanntmachungskosten in Höhe von 420,66 DM für die Veröffentlichung in der Lokalzeitung und 308,66 DM für diejenige im Bundesanzeiger berücksichtigt. Die Auslagen für die öffentliche Bekanntmachung sind gemäß § 137 Nr. 3 KostO in der tatsächlich entstandenen Höhe - somit einschließlich der Mehrwertsteuer - bei einer Registereintragung zu erheben. Die Beteiligte zu 1) kann sich nicht darauf berufen, eine Veröffentlichung der Eintragungen in zwei Zeitungen sei nicht sachgerecht. Grundsätzlich ist zur Bewirkung der Publizität jede Eintragung im Handelsregister zu veröffentlichen. Gemäß § 10 Abs. 1 HGB hat das Gericht die Eintragungen durch den Bundesanzeiger und durch mindestens ein anderes Blatt bekanntzumachen. Nach dem Regelfall des § 10 Abs. 1 S. 2 HGB sind zudem die Eintragungen ihrem ganzen Inhalt nach zu veröffentlichen, wobei die Form im einzelnen durch § 33 HRV und die zugehörige Anlage 3 bestimmt wird (Heymann, HGB, 2. Auflage 1995, § 10 Rdnr. 3). Hiernach sollen die Bekanntmachungen knapp gefaßt und leicht verständlich sein. Diese Anforderungen erfüllen die vom Amtsgericht A. vorgenommenen Veröffentlichungen der im Handelsregister erfolgten Neueintragung. Da die Bekanntmachung von Amts wegen vorzunehmen ist (MK-Bokelmann, HGB, 1996, § 10 Rdnr. 9), kann der Antragsteller darauf weder verzichten (Heymann, a.a.O., § 10 Rdnr. 5), noch, wie die Beteiligte zu 1) mit der weiteren Beschwerde geltend macht, sie in eigenem Namen und auf eigene Rechnung vornehmen.
363.
37Eine Kostenentscheidung ist im Hinblick auf § 14 Abs. 5 KostO nicht veranlaßt.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.