Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 2 Ws 218/99
Tenor
Das Amtsgericht - Ermittlungsrichter - Bonn wird als das Gericht bestimmt, das für die gemäß § 81 g StPO i.V.m. § 2 des DNA-Identitätsfeststellungsgesetzes vom 7. September 1998 zu treffende Anordnung der Entnahme und für die nach § 81 f i.V.m. § 81 g Abs. 3 StPO zu treffende Anordnung der molekulargenetischen Untersuchung von Körperzellen des Verurteilten D. O. zum Zwecke der Identitätsfeststellungen in künftigen Strafverfahren und zur Feststellung des DNA-Identifizierungsmusters zuständig ist.
1
G r ü n d e
2I.
3Der tunesische Staatsangehörige D. O. wurde durch Urteil des Landgerichts Bonn vom 16. Mai 1997 u.a. wegen gemeinschaftlicher Vergewaltigung in Tateinheit mit versuchter sexueller Nötigung sowie wegen weiterer Taten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Er verbüßt diese Strafe z.Zt. in der JVA Köln.
4Die Staatsanwaltschaft Bonn hat unter dem 14. Dezember 1998 bei dem Amtsgericht - Ermittlungsrichter - in Köln unter Bezugnahme auf § 81 g StPO i.V.m. § 2 DNA-IFG beantragt, die Entnahme und molekulargenetische Untersuchung von Körperzellen des Verurteilten zum Zwecke der Identitätsfeststellung in künftigen Strafverfahren und zur Feststellung des DNA-Identifizierungsmusters anzuordnen; nach dem Antrag soll ein vereidigter Sachverständiger des Landeskriminalamts Nordrhein-Westfalen in Düsseldorf mit der Durchführung der Untersuchung beauftragt werden.
5Der Ermittlungsrichter bei dem Amtsgericht Köln hat diesen Antrag durch Beschluß vom 22. Dezember 1998 mit der - aufgrund der späteren Rechtsprechung der Beschwerdestrafkammer des Landgerichts Köln überholten - Begründung abgelehnt, mangels einer Zuständigkeitsregelung in dem DNA-IFG sei eine Zuständigkeit des Ermittlungsrichters nicht gegeben.
6Unter dem 11. Januar 1999 hat dann die Staatsanwaltschaft Bonn denselben Antrag an den Ermittlungsrichter bei dem Amtsgericht Bonn gerichtet. Dieser hat den Antrag durch Beschluß vom 21. Januar 1999 mit der Begründung zurückgewiesen, es sei die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Köln gegeben, da die "Behandlung" des Betroffenen in der JVA Köln durchzuführen sei und die Untersuchungshandlung lediglich in der Entnahme von Körperzellen, etwa durch eine Speichelprobe, bestehe; die anschließende Untersuchung der Probe in einem Labor sei keine Untersuchungshandlung i.S.v. § 162 StPO, da es sich hierbei nur noch um "die Auswertung" handele, so daß auch nicht nach § 162 Abs. 1 Satz 2 StPO die Zuständigkeit des Amtsgerichts Bonn für die Durchführung mehrerer Untersuchungshandlungen in unterschiedlichen Bezirken gegeben sei. Eine hiergegen gerichtete Beschwerde der Staatsanwaltschaft Bonn hat das Landgericht Bonn durch Beschluß vom 8. Februar 1999 zurückgewiesen und hierbei die Ansicht vertreten, daß zur Auswertung des Untersuchungsmaterials keine gesonderte richterliche Anordnung erforderlich sei.
7Darauf wandte sich die Staatsanwaltschaft Bonn unter dem 16. März 1999 erneut an das Amtsgericht - Ermittlungsrichter - Köln mit dem Antrag, die begehrte Maßnahme anzuordnen. Diesen Antrag hat das Amtsgericht Köln mit Beschluß vom 19. März 1999 mit der Begründung zurückgewiesen, es sei die Zuständigkeitskonzentration gemäß § 162 Abs. 1 Satz 2 StPO gegeben.
8Auf Bitte der Staatsanwaltschaft Bonn hat die Generalstaatsanwaltschaft die Sache dem Senat zur Zuständigkeitsbestimmung nach § 14 StPO vorgelegt.
9II.
101.
11Die Vorlage ist zulässig. Es besteht ein Streit zwischen den Amtsgericht Köln und Bonn über die Zuständigkeit, der sich als negativer örtlicher Kompetenzkonflikt darstellt. Der Senat ist das gemeinschaftliche obere Gericht, da es vorliegend nur um die Zuständigkeit entweder des Amtsgerichts Köln oder des Amtsgerichts Bonn gehen kann.
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13Auch der Senat folgt zu der Frage, ob überhaupt für die Anordnung in "Altfällen" bezüglich Verurteilter außerhalb anhängiger Ermittlungsverfahren nach § 2 DNA-IFG die Zuständigkeit des (Straf-)Richters (so noch unbestimmt Senge in Karlsruher Kommentar, StPO, 4. Aufl., § 81 g Rn. 9 und 11) begründet ist, der - entgegen vereinzelter Rechtsprechung (LG Berlin NJW 99, 302; AG Landau/Pfalz NJW 99, 303), wonach keinerlei Zuständigkeit der Strafgerichte gegeben sei - inzwischen herrschenden Ansicht in Rechtsprechung und Schrifttum: Danach ist für die Anordnung der Entnahme von Körperzellen und deren molekulargenetische Untersuchung auch in Altfällen die Zuständigkeit des Ermittlungsrichters bei dem Amtsgericht gegeben (vgl. OLG Zweibrücken NJW 99, 300 = NStZ 99, 209; OLG Celle NStZ 99, 210; LG Karlsruhe NJW 99, 301; AG Bad Kreuznach NJW 99, 303; Senge NJW 99, 253, 255/256; Volk NStZ 99, 165, 168 ff). Dies beruht darauf, daß § 2 DNA-IFG - obwohl die Vorschrift auch der Gefahrenabwehr außerhalb anhängiger Strafverfahren dient - schon vom Wortlaut her auf § 1 desselben Gesetzes und damit auf § 81 g StPO Bezug nimmt, der seinerseits wieder in Absatz 3 auf § 81 a Abs. 2 und § 81 f StPO verweist. Demnach ergibt sich die Zuständigkeit des Ermittlungsrichters bei dem Amtsgericht aus § 162 StPO (OLG Celle a.a.O. S. 211). Daher bestehen gegen die Anordnungskompetenz des Ermittlungsrichters auch keine Bedenken deswegen, weil das zu erstellende DNA-Identifizierungsmuster nicht der Beweisführung in einer anhängigen Strafsache, sondern in einem etwaigen künftigen Strafverfahren dienen soll (Senge NJW 99, 255, 256); daß der Gesetzgeber diese Frage nicht ausdrücklich geregelt hat (vgl. Volk NStZ 99, 170), steht dem nicht durchgreifend entgegen.
142.
15In der Sache ist vorliegend (entsprechend dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft) das Amtsgericht - Ermittlungsrichter - in Bonn für örtlich zuständig zu erklären.
16Dies ergibt sich daraus, daß § 162 Abs. 1 Satz 2 StPO anzuwenden ist. Mit dem wiederholt gestellten Antrag auf Anordnung der Entnahme und auf Anordnung der molekulargenetischen Untersuchung von Körperzellen hält die Staatsanwaltschaft richterliche Anordnungen in mehr als einem Bezirk im Sinne dieser Bestimmung für erforderlich. Die Entnahme soll an dem Aufenthaltsort des Verurteilten in der JVA Köln erfolgen; die Untersuchung soll in dem Landeskriminalamt in Düsseldorf durchgeführt werden.
17Zwar wäre für einen isolierten Antrag nur auf Entnahme nach § 81 g Abs. 1 erste Alternative StPO die Zuständigkeit des Amtsgerichts Köln nach § 162 Abs. 1 Satz 1 StPO gegeben. Die Zuständigkeitskonzentration nach § 162 Abs. 1 Satz 2 StPO bei dem Amtsgericht am Sitz der antragstellenden Staatsanwaltschaft greift aber deswegen ein, weil die zugleich beantragte molekulargenetische Untersuchung zur Feststellung des DNA-Identifizierungsmusters über die Entnahmeanordnung hinaus einer gesonderten richterlichen Anordnung bedarf und ihrerseits eine Untersuchungshandlung i.S.d. § 162 StPO darstellt, die in einem anderen Amtsgerichtsbezirk vorzunehmen wäre.
18Dem steht nicht entgegen, daß Entnahme und Untersuchung durch das Wort "und" in § 81 g Abs. 1 StPO miteinander verbunden sind und daß die eine Maßnahme von der vorherigen Durchführung der anderen abhängig ist. Gemäß dem nach § 81 g Abs. 3 StPO entsprechend geltenden § 81 f StPO bedarf nämlich gerade die Untersuchung ebenfalls der Anordnung durch den Richter. (Sie ist diesem - anders als die Anordnung der Entnahme, die nach § 81 a Abs. 2 StPO in Eilfällen auch durch die Staatsanwaltschaft oder ihre Hilfsbeamten angeordnet werden kann - sogar ausschließlich vorbehalten; vgl. Pfeiffer, StPO, 2. Aufl., § 81 g Rn. 1; Senge NJW 99, 255). Unrichtig ist insofern der Ausgangspunkt der Beschlüsse des Amtsgerichts Bonn vom 21. Januar 1999 und des Landgerichts Bonn vom 8. Februar 1999 in vorliegender Sache, wonach die der Entnahme nachfolgende Untersuchung des DNA-Materials keine Untersuchungshandlung i.S.d. § 162 StPO darstelle, weil es sich hier nur noch "um die Auswertung" handele, für die keine gesonderte richterliche Anordnung erforderlich sei. Das Gegenteil ergibt sich nicht nur schon in formeller Hinsicht aus § 81 f StPO. Auch der Sache nach führt erst die Untersuchung zu dem eigentlichen Eingriff in Grundrechtspositionen des Betroffenen, der den Richtervorbehalt erfordert, bis hin zu der dauernden dateimäßigen Erfassung und Speicherung der bei der Untersuchung gewonnenen DNA-Identifizierungsmuster beim Bundeskriminalamt (vgl. hierzu Senge in KK § 81 g Rn. 15). Zudem obliegt es dem Richter, auch zu bestimmen, welcher Sachverständige nach § 81 f Abs. 2 StPO zu beauftragen ist (vgl. Pfeiffer § 81 f Rn. 1; Senge in KK § 81 f Rn. 3).
19Da demnach für die beantragten Maßnahmen der Entnahme und der Untersuchung Anordnungen unterschiedlicher Gerichte (hier nach den Anträgen der Staatsanwaltschaft Bonn je für sich betrachtet: des Amtsgerichts Köln und des Amtsgerichts Düsseldorf) erforderlich wären, greift die Zuständigkeitsregelung des § 162 Abs. 1 Satz 2 StPO ein. Zwar dürfte es in der Regel in den Anwendungsbereich dieser Vorschrift fallen, daß gleichzeitig und gleichrangig durchzuführende Untersuchungshandlungen (etwa Durchsuchungs- und Beschlagnahmeaktionen in verschiedenen Gerichtsbezirken) beantragt werden. Hierauf ist der Anwendungsbereich des § 162 Abs. 1 Satz 2 StPO aber nicht beschränkt. Weder dem Wortlaut noch der Entstehungsgeschichte und dem Bedürfnis für diese durch das Erste Gesetz zur Reform des Strafverfahrensrechts geschaffene Vorschrift (vgl. Rieß NJW 75, 84, 85) läßt sich etwas dafür entnehmen, daß für die Anwendbarkeit des § 162 Abs. 1 Satz 2 StPO danach zu differenzieren wäre, ob die durchzuführenden verschiedenen Untersuchungshandlungen gleichrangig oder (in zeitlicher oder sachlicher Hinsicht) nachrangig sind. Die Zuständigkeitskonzentration tritt stets dann ein, wenn das Bedürfnis nach der Vornahme richterlicher Handlungen in mehreren Bezirken hervortritt, was schon in einem ersten Antrag der Fall sein, was aber auch erst bei einem späteren Antrag deutlich werden kann (Rieß NJW 75, 85; vgl. auch Meyer-Goßner in Löwe-Rosenberg, StPO, 24. Aufl., § 162 Rn. 13, 14).
20Schließlich stehen auch praktische Erwägungen der Zuständigkeit des Ermittlungsrichters bei dem Amtsgericht am Sitz des Bezirks der Staatsanwaltschaft jedenfalls nicht entgegen (wie dies in vergleichbarer anderer Sache auch schon das Landgericht Köln durch Beschluß vom 18. Februar 1999 - 108 Qs 7/99) entschieden hat). Die Entnahme von Körperzellen und deren molekulargenetische Untersuchung sind an dieselben Voraussetzungen des § 2 DNA-IFG und des § 81 g StPO geknüpft, so daß die Staatsanwaltschaft deren Anordnung - wie auch vorliegend - in der Regel gleichzeitig beantragen wird. Eine Entscheidung durch das Amtsgericht am Sitz der Staatsanwaltschaft nach § 162 Abs. 1 Satz 2 StPO anstelle einer Entscheidung des Amtsgerichts, in dessen Bezirk der Verurteilte einsitzt oder sich sonst aufhält, kann gleichermaßen und jedenfalls ohne Mehraufwand getroffen werden. In nicht seltenen Fällen dürfte es sogar so sein, daß der Ermittlungsrichter bei dem Amtsgericht am Sitz der Staatsanwaltschaft auch derjenige Ermittlungsrichter ist, der schon in dem vorangegangenen Verfahren tätig war, das zu der Verurteilung i.S.d. § 2 DNA-IFG geführt hatte und der deswegen auch die Voraussetzungen des § 2 DNA-IFG i.V.m. § 81 g Abs. 1 StPO hinsichtlich der Art der Vorstrafe von allen denkbar zuständigen örtlichen Amtsgerichten am ehesten einschätzen kann. Demgegenüber ließe eine Zuständigkeit des Ermittlungsrichters desjenigen Amtsgerichts, in dessen Bezirk der Verurteilte einsitzt oder sich sonst aufhält - was auf vielfachen Umständen beruhen kann -, auch nach Praktikabilitätsgesichtspunkten jedenfalls keine sachlichen Vorzüge erkennen.
21Nach alledem war die Zuständigkeit des Ermittlungsrichters bei dem Amtsgericht Bonn zu bestimmen.
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