Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 6 U 62/98
Tenor
1
T a t b e s t a n d
2Die Klägerin, eine ihrer Behauptung nach in den Niederlanden errichtete Stiftung niederländischen Rechts, widmet sich der Förderung und Unterstützung des islamischen Glaubens einschließlich der sich aus diesen Glaubensgrundsätzen ergebenden Regeln der Lebensführung. Sie befaßt sich unter anderem mit dem Handel von Lebensmitteln, insbesondere von Fleisch- und Wurstwaren, die nach den Vorschriften des islamischen Glaubens hergestellt worden sind und unter der Marke "K. B." vertrieben werden. Die letztgenannte Marke K. B. wurde am 25.03.1996 von der Klägerin zur Eintragung unter anderem für Fleisch, Fisch und Geflügel angemeldet und sodann am 09.09.1996 mit Priorität zu dem genannten Anmeldetag unter der Nr. 396 14 643 in die Zeichenrolle eingetragen. Hinsichtlich der Einzelheiten insoweit wird auf die Anlagen zur Klageschrift - Bl. 22 - 24 d. A. - verwiesen.
3Die Beklagte verfolgt nach ihrer Satzung den Zweck, die Praktizierung des Lebens nach den Grundsätzen des islamischen Glaubens zu festigen und zu vertiefen. Sie ist Inhaberin der mit Priorität zum 03.02.1996 am 17.06.1996 eingetragenen Wort-/Bildmarke K. B. 396 04 958, die ebenfalls für Lebensmittel (Warenklasse 29) geschützt ist. Die Beklagte befaßt sich ebenfalls mit dem Vertrieb von Fleisch- und Wurstwaren, die mit der letztgenannten Wort-/Bildmarke K.B. gekennzeichnet sind.
4Die Klägerin greift den Gebrauch der vorbezeichneten - prioritätsälteren - Wort-/Bildmarke K. B. durch die Beklagte als unzulässigen Eingriff in die wiederum an ihrer, der Klägerin, Marke K. B. 396 14 643 bestehenden markenrechtlichen Rechtspositionen an. Sie nimmt die Beklagte im vorliegenden Verfahren auf Unterlassung der Verwendung des Wort-/Bildzeichens K. B. und/oder des von der Beklagten daneben angeblich ebenfalls zur Kennzeichnung von Lebensmitteln gebrauchten Zeichens K. B. A. in den auf Bl. 3 - 7 d. A. ersichtlichen Verwendungsformen für Lebensmittel in Anspruch. Sie verlangt darüber hinaus Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der vorbezeichneten Erzeugnisse, Rechnungslegung über den Umfang der beanstandeten Handlung, Einwilligung in die Löschung der Wort-/Bildmarke K. B. so wie schließlich die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten.
5Die Klägerin legt hierzu einen das Datum des 25.06.1992 tragenden Vereinbarungstext (Anlage K 1 zur Klageschrift = Bl. 21 d.A.) vor, wonach die Klägerin der durch ihren damaligen ersten Vorsitzenden H.C. vertetenen Beklagten gestatte, den "... Namen K. B. für die Benennung der Lebensmittel zu verwenden". Nach Auffassung der Klägerin, die ihrer Ansicht nach als Stiftung niederländischem Rechts im vorliegenden Verfahren parteifähig ist (Bl. 83 d.A.), kann die Beklagte sich angesichts u.a. der vorstehenden Vereinbarung zur Rechtfertigung des angegriffenen Zeichengebrauchs nicht auf die zu ihren Gunsten eingetragene prioritätsältere Wort-/Bildmarke K. B. berufen. Denn die Beklagte habe die Eintragung dieses zu ihren Gunsten geschützten prioritätsälteren Zeichens sittenwidrig in Kenntnis ihrer, der Klägerin, älteren Rechte erreicht. Sie, die Klägerin, habe das Zeichen K. B. bereits seit langem benutzt, bevor die Beklagte es für sich zur Eintragung angemeldet habe. Auch wenn sie, die Klägerin, nicht selbst bereits seit den 80iger Jahren Lebensmittel vertrieben habe, sei dies doch durch die von ihrem früheren Gründer, dem Geistlichen C. H., errichteten Gesellschaften oder Drittunternehmen der Fall gewesen, die sämtlich unter dem maßgeblichen Einfluß des Geistlichen H. alias K. gestanden hätten (Bl. 11/85 ff. d.A.). Erst ab 1992 sei der Vertrieb über die Beklagte erfolgt, mit deren Wissen und Wollen Herr C. die Vereinbarung vom 25.06.1992 geschlossen habe. Der Beklagten sei die frühere Benutzung der Marke K. B. durch sie, die Klägerin, bzw. die Drittunternehmen auch schon vor Anmeldung und Eintragung des Wort-/Bildzeichens bekannt gewesen. Dies belege der zwischen einerseits ihr, der Klägerin, sowie andererseits der Beklagten unter dem Datum des 25.06.1992 geschlossene Vertrag.
6Die Klägerin hat beantragt,
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8I. die Beklagte zu verurteilen,
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101. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu zahlenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,00 DM zu unterlassen, im Bereich der Bundesrepublik Deutschland ohne Zustimmung der Klägerin die Zeichen
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12"K. B." und/oder "K. B. A."
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14wie nachstehend widergegeben:
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16pp.
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18im geschäftlichen Verkehr im Zusammenhang mit Lebensmitteln, insbesondere Fleisch- und Wurstwaren, Milchprodukten, Obst und Gemüse zu benutzen, insbesondere das vorstehende Zeichen auf den genannten Waren oder ihrer Aufmachung oder Verpackung anzubringen, unter dem vorstehend bezeichneten Zeichen die genannten Waren anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen, einzuführen oder auszuführen sowie die vorstehend genannten Zeichen in Geschäftspapieren und/oder in der Werbung zu benutzen;
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202. ihr, der Klägerin, Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der vorstehend unter Ziffer I 1. beschriebenen Erzeugnisse zu erteilen, insbesondere unter Angabe der Namen und Anschriften der Hersteller, der Lieferanten und deren Vorbesitzer, der gewerblichen Abnehmer oder Auftraggeber sowie unter Angabe der Mengen der hergestellten, aufgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse;
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223. ihr, der Klägerin, über den Umfang der vorstehend unter Ziffer I 1. bezeichneten Handlungen Rechnung zu legen, und zwar unter Angabe des unter den Kennzeichen "K. B." und/oder "K. B. A." mit Lebensmitteln, insbesondere Fleisch- und Wurstwaren, Milchprodukten, Obst und Gemüse erzielten Umsatzes, sowie unter Angabe des Umfangs der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Kalendervierteljahren, Bundesländern und Werbeträgern;
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244. in die Löschung der für die Waren "Lebensmittel-Leitklasse 29" am 03.02.1996 beim Deutschen Patentamt angemeldeten und im Deutschen Markenblatt in Heft 26 am 20.09.1996 veröffentlichten Eintragung der Wort-/Bildmarke Nr. 396 04 958 "K. B." gegenüber dem Deutschen Patentamt einzuwilligen;
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26II. festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihr, der Klägerin, allen Schaden zu erstatten, der ihr aus den vorstehend unter Ziffer I bezeichneten Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.
27Die Beklagte hat beantragt,
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29die Klage abzuweisen.
30Die Beklagte hat die Klage bereits für unzulässig gehalten, da die Klägerin ihren Geschäftssitz in Köln unterhalte, wo auch ihr gesamter Vorstand ansässig sei (Bl. 44 d.A.). Jedenfalls aber sei die Klage unbegründet. Denn die Klägerin sei ihrerseits nicht berechtigt, die prioritätsjüngere Marke "K. B." zu benutzen, die mit ihrem, der Beklagten, Wort-/Bildzeichen kollidiere, welches sie bereits seit 1980 zur Kennzeichnung der von ihr, der Beklagten, vertriebenen Lebensmittel verwende. Der von der Klägerin vorgelegte Vereinbarungstext sei in Wirklichkeit erst zu einem viel späteren Zeitpunkt, nämlich im Rahmen der vorliegenden Auseinandersetzung aufgesetzt worden. Die nachträgliche Anfertigung dieses Textes sei der Klägerin auch ohne weiteres möglich gewesen, da der angeblich sie, die Beklagte, beim Abschluß der Vereinbarung vertretende Herr H. C. - wie unstreitig ist - seit 1995 bei ihr ausgeschieden sei und nunmehr als Vorsitzender der Klägerin agiere. Keiner ihrer Vorstandsmitglieder habe jemals zuvor Kenntnis von der angeblich bereits am 25.06.1992 zwischen den erwähnten Beteiligten geschlossenen Vereinbarung erhalten (Bl. 48 d.A.). Selbst wenn aber tatsächlich unter dem Datum des 25.06.1992 eine derartige Vereinbarung geschlossen worden sein sollte, so habe Herr H. C. seine Position mißbraucht und in kollusivem Zusammenwirken mit der Klägerin versucht, ihr, der Beklagten, Vereinsvermögen auf die Klägerin zu übertragen, wie dies bereits vorher schon einmal in bezug auf ein Grundstück geschehen sei und von ihr - wie ebenfalls unstreitig ist - unter Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe habe rückgängig gemacht werden müssen (Bl. 49 d.A.). Vor diesem Hintergrund gehe der Vorwurf der Klägerin, daß sie - die Beklagte - die Eintragung der prioritätsälteren Wort-/Bild-marke K. B. unlauter erwirkt habe, fehl. Was das Zeichen "K. B. A." angehe, so habe sie, die Beklagte, dieses im übrigen niemals zur Kennzeichnung von Lebensmitteln benutzt (Bl. 49 d.A.).
31Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 13.02.1998, auf welches zur näheren Sachdarstellung Bezug genommen wird, abgewiesen. Der Klägerin, von deren Rechtsfähigkeit nach Vorlage des holländischen Registerauszugs auszugehen sei, stünden die geltend gemachten Rechte gegenüber der prioritätsälteren Marke der Beklagten in der Sache nicht zu. Der Klägerin, so hat das Landgericht ausgeführt, sei es nicht gelungen, die Unrechtmäßigkeit des Erlangens dieser in bezug auf das Wort-/Bild-zeichen bestehenden Markenposition der Beklagten darzulegen. Aus der Vereinbarung vom 25.06.1992 könne die Klägerin nichts für sich herleiten, weil der insoweit für den Beklagten auftretende Herr C. ohne einen förmlichen Beschluß des nach der Satzung der Beklagten hierfür maßgeblichen Gemeinderats nicht mit der erforderlichen Rechtsmacht zur Abgabe einer derart weitreichenden Erklärung ausgestattet gewesen sei.
32Gegen dieses, ihr am 05.03.1998 zugestellte Urteil hat die Klägerin am Montag, den 06.04.1998 Berufung eingelegt, die sie - nach entsprechend gewährter Fristverlängerung - mittels eines am 07.07.1998 eingegangenen Schriftsatzes fristgerecht begründet hat.
33Unter Wiederholen ihres erstinstanzlichen Vorbringens im übrigen hält die Klägerin, deren Sitz ihrer Darlegung nach unverändert in den Niederlanden angesiedelt sei, an dem in der Berufung noch vertieften und ergänzend begründeten Standpunkt fest, daß die Beklagte sich gegenüber den Klagebegehren nicht mit Erfolg auf ihre prioritätsältere Wort-/Bildmarke K. B. berufen könne. Denn die Beklagte habe die K. B. Lebensmittel ursprünglich von der durch Herrn C. H. - alias K. - begründeten K. B. Lebensmittel und Textil GmbH, später über die K. Vertriebsgesellschaft und den Einzelkaufmann A. R. Y., die sämtlich unter dem maßgeblichen Einfluß des Herrn C. H. gestanden hätten, bezogen. Erst im Jahre 1992 habe man beschlossen, die Zusammenarbeit zu intensivieren; daraufhin sei die zu den Akten gereichte Vereinbarung vom 25.06.1992 geschlossen worden, die inhaltsgleich der vorher mit Herrn Y. geschlossenen Vereinbarung entsprochen habe (Bl. 178 d.A.). Dieser Vertrag zwischen den Parteien sei wirksam zustandegekommen, da er nicht nur dem Vereinszweck der Beklagten gedient hätte, sondern auch nicht von so maßgeblicher Bedeutung sei, daß nach den Statuten der Satzung der Beklagten zunächst ein Beschluß des Gemeinderats habe herbeigeführt werden müssen.
34Die Klägerin beantragt,
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36das am 13.02.1998 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 81 O 70/97 - abzuändern und die Beklagte gemäß ihren erstinstanzlichen Schlußanträgen zu verurteilen.
37Die Beklagte beantragt,
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39die Berufung zurückzuweisen.
40Auch die Beklagte wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen. Das Landgericht, so führt die Beklagte in Verteidigung des erstinstanzlichen Urteils aus, habe zutreffend erkannt, daß die Klägerin gegenüber ihrem - der Beklagten - älteren Wort-/Bildzeichen K. B. keinerlei Rechte geltend machen könne. Es treffe dabei auch nicht zu, daß das Zeichen K. B. bereits seit Anfang der 80iger Jahre durch den Geistlichen Kaplan oder von ihm gegründete und/oder durch ihn beherrschte Gesellschaften und Personen benutzt worden sei. Ebenfalls unzutreffend sei es, daß sie, die Beklagte, die von ihr vertriebenen Lebensmittel von diesen Gesellschaften bzw. Personen bezogen habe. Vielmehr habe sie, die Beklagte, Fleisch unmittelbar von Lieferanten in Belgien zu von ihr im einzelnen selbst ausgehandelten Preisen bezogen.
41Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten im Vorbringen der Parteien wird auf die zwischen ihnen in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze jeweils mit Anlagen Bezug genommen.
42E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
43Die in formeller Hinsicht einwandfreie Berufung ist zwar insgesamt zulässig. In der Sache hat das Rechtsmittel der Klägerin jedoch keinen Erfolg. Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Allerdings scheitern die klägerseits geltend gemachten Klagebegehren nicht an dem Erfordernis der Begründetheit. Die Klage ist vielmehr mangels Parteifähigkeit der Klägerin als unzulässig abzuweisen. Denn die Voraussetzungen der aktiven Parteifähigkeit der Klägerin (§ 50 ZPO) können nicht festgestellt werden.
44Allerdings trifft es zu, daß - ist die in den Niederlanden errichtete klägerische Stiftung nach niederländischem Recht rechtsfähig - dies nach Maßgabe von § 50 ZPO auch im Inland ihre Rechts- und Parteifähigkeit begründete. Denn die für die Parteifähigkeit maßgebliche Rechtsfähigkeit der Klägerin beurtelt sich nach dem Personalstatut (vgl. Artikel 7 EGBG), also nach demjenigen Recht, daß am Ort ihres tatsächlichen Verwaltungssitzes gilt (vgl. BGH LM 40 zu § 50 ZPO und Nr. 13 zu § 50 ZPO; Palandt-Heldrich, BGB, 58. Aufl., Anhang zu Artikel 12 EGBGB Rdnr. 2 und Rdnr. 20, Zöller-Vollkommer, ZPO, 19. Aufl., Rdnr. 19 a zu § 50 ZPO - jeweils m.w.N.). Als Verwaltungssitz wiederum gilt der Tätigkeitsort der Geschäftsführung und der dazu berufenen Vertretungsorgane, also der Ort, wo die grundlegenden Entscheidungen der Unternehmensleitung bzw. der Leitung des in Frage stehenden Zusammenschlusses effektiv in laufende Geschäftsführungs- und Verwaltungsakte umgesetzt werden (vgl. BGB LM Nr. 40 zu § 50 ZPO; Palandt-Heldrich, a.a.O., Anhang zu Artikel 12 EGBGB Rdnr. 3 - jeweils m.w.N.). Wenn die Klägerin vor diesem Hintergrund ihre Rechtsfähigkeit nach niederländischem Recht erworben und bejaht wissen will, so setzt das zum einen voraus, daß sie ihren tatsächlichen Verwaltungssitz noch im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (vgl. Zöller-Vollkommer, a.a.O., Rdnr. 5 und 6 zu § 50 ZPO) in den Niederlanden hat und daß ihr zum anderen als Stiftung nach niederländischem Recht Rechtsfähigkeit beizumessen ist. Bereits das Vorliegen der ersten Voraussetzung kann im Streitfall jedoch nicht festgestellt werden. Denn dem Vortrag der Klägerin läßt sich nicht entnehmen, daß der Ort ihres tatsächlichen Verwaltungssitzes in den Niederlanden angesiedelt ist. Allein die von ihr vorgebrachte Behauptung, ihren Sitz in den Niederlanden innezuhaben, wo sie unter der Anschrift "D. O. 7, H. P." ein Büro unterhalte, reicht dafür nicht aus. Dieser Umstand läßt nicht erkennen, daß von dort aus die Entscheidungen betreffend die Leitung der Stiftung in laufende Geschäftsführungs- und Verwaltungsakte umgesetzt werden. Hierfür hätte es der näheren Darlegung bedurft, wie die Entscheidungsprozesse der zur Verwaltung der Stiftung nach niederländischem Recht berufenen Organe konkret gestaltet werden (Ort der Zusammenkünfte, bei denen gegebenenfalls Beschlüsse getroffen werden oder schriftliche Beschlußverfahren etc.) und wie sodann die Umsetzung der durch das Vertretungsorgan gefaßten Beschlüsse betreffend die Leitung der Stiftung konkret erfolgt. Ein solcher Vortrag war vor allem deshalb unentbehrlich, weil sämtliche, in der Eintragung in das "Stichtingenregister der Kamer Van Koophandel" aufgeführten "Bestuurder (F)" ihre Wohnsitze in Deutschland (B. und K.) haben. Daß diese sich, um Entscheidungen betreffend die Leitung der klagenden Stiftung zu treffen und umzusetzen, eigens in die Niederlande begeben, erscheint fernliegend und erfahrungswidrig. Die angegebenen Wohnsitze der Vorstandsmitglieder legen vielmehr die Annahme nahe, daß die Klagestiftung von Deutschland aus geleitet und verwaltet wird, so daß sich der für die Beurteilung der Rechtsfähigkeit maßgebliche tatsächliche Verwaltungssitz im Inland befindet. Danach aber spricht alles dafür, daß das Personalstatut im gegebenen Fall zur Anwendbarkeit des deutschen Rechts führt. Eine abweichende Beurteilung ergibt sich auch nicht im Hinblick auf den in Kopie vorgelegten Auszug aus dem "Stichtingenregister der Kamer Van Koophandel Fabrieken Voor Zuid-Holland-Zuid". Denn allein der hierdurch belegte Umstand, daß die Klägerin überhaupt in das "Stichtingenregister" eingetragen ist, dokumentiert über die Tatsache der Eintragung als solche hinaus nicht ohne weiteres auch ihre Rechtsfähigkeit nach niederländischem Recht (vgl. auch BGH LM Nr. 13 zu § 50 ZPO).
45Hat nach alledem die Klägerin ihren Verwaltungssitz in Deutschland, beurteilt sich ihre Parteifähigkeit aber nach deutschem Recht. Denn selbst wenn die Klägerin zunächst wirksam nach niederländischem Recht gegründet und Rechtsfähigkeit erworben haben sollte, so setzt sich die in den Niederlanden erworbene Rechtsfähigkeit nicht einfach in Deutschland fort. Mit der Verlegung ihres Sitzes nach Deutschland hat die Klägerin sich vielmehr aus dem Rechtskreis, von dem sie ihre Rechtsfähigkeit ableitet, gelöst, so daß nunmehr nach deutschem Recht zu beurteilen ist, ob sie in Deutschland die Fähigkeit zu rechtsgeschäftlichem Handeln hat und daher ihre Parteifähigkeit anzuerkennen ist (BGH LM Nr. 14 zu § 50 ZPO). Nach inländischem Recht ist aber nicht ersichtlich, daß die Klägerin Rechtsfähigkeit erlangt hat. Die Rechtsfähigkeit der klägerischen Stiftung scheitert schon daran, daß eine nach Maßgabe von § 80 BGB in Verbindung mit den §§ 3 ff des Stifungsgesetzes NW erforderliche - konstitutiv wirkende (vgl. Palandt-Heinrichs, a.a.O., Rdnr. 2 zu § 80 BGB) - Genehmigung nicht vorliegt. Eine abweichende Beurteilung ergibt sich dabei auch nicht aus § 11 des Stiftungsgesetzes NW i.V. mit § 2 Abs. 4 Stiftungsgesetz NW, aus dem sich eine Sonderregelung für kirchliche Stiftungen ergibt. Zum einen folgt daraus bereits nicht, daß kirchliche Stiftungen von dem Genehmigungserfordernis schlechthin befreit sind; vielmehr läßt sich der Regelung lediglich entnehmen, daß kirchliche Stiftungen einen Rechtsanspruch auf diese - gleichwohl erforderliche - Genehmigung haben und daß sie im übrigen nicht der staatlichen Stiftungsaufsicht unterliegen (vgl. §§ 17 ff. Stiftungsgesetz NW). Zum anderen aber spricht nichts dafür, daß es sich bei der Klägerin überhaupt um eine kirchliche Stiftung im Sinne der Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 4 Stiftungsgesetz NW handelt, wozu u.a. gehören würde, daß sie nach dem Willen des Stifters von einer Kirche oder Religionsgemeinschat verwaltet oder beaufsichtigt würde.
46Mangels einer nach Maßgabe des Stiftungsgesetzes NW erforderlichen Genehmigung beurteilt sich die Parteifähigkeit der klagenden bzw. "werdenden" Stiftung nach den zum sogenannten "Vorverein" bzw. nicht rechtfähigen Verein herausgebildeten Grundsätzen (vgl. Palandt-Heinrichs, a.a.O., Rdnr. 2 zu § 80 m.w.N.). Einem nicht rechtsfähigen Verein wird jedoch außer in bestimmten, spezialgesetzlich oder im Wege der Rechtsfortbildung ("Gewerkschaften") geregelten Ausnahmefällen die allgemeine aktive Parteifähigkeit nach zutreffender herrschender Meinung versagt (vgl. BGH MDR 1990, 141; Zöller-Vollkommer, a.a.O., Rdnr. 32/33 zu § 50 m.w.N.). Daß der klägerischen Stiftung im vorliegenden Fall ausnahmsweise die aktive Parteifähigkeit zuzuerkennen wäre, weil sie eine den Gewerkschaften vergleichbare Stellung einnehme und ihr öffentliche Funktionen übertragen worden wären, deren Schutz die aktive Anrufung der Gerichte verlange, läßt sich jedoch weder dem Vortrag der Klägerin, noch dem Sachverhalt im übrigen entnehmen.
47Eine abweichende Würdigung ist auch nicht angesichts des Umstandes gerechtfertigt, daß in den von den Parteien genannten Verfahren bei dem Landgericht Bochum sowie dem Oberlandesgericht Hamm (Bl. 61 ff. und Bl. 113 ff d.A.) die passive Parteifähigkeit der Klägerin bejaht worden ist. Denn die passive Parteifähigkeit kann gemäß § 50 Abs. 2 ZPO analog auch bei nicht rechtsfähigen Gesellschaften angenommen werden, wenn die Erfordernisse des redlichen Geschäftsverkehrs diese verlangen (vgl. BGH LM Nr. 13 zu § 50 ZPO, Zöller-Vollkommera.a.O. Rdnr. 40 zu § 50 ZPO - m.w.N.). Letzteres konnte in den vorangegangenen Verfahren aber schon angesichts des Umstandes ohne weiteres angenommen werden, daß die Klägerin als Beklagte jenes Verfahrens im Grundbuch als Eigentümerin des Grunstücks eingetragen worden war, dessen Rückauflassung die Beklagte als Klägerin jenes Verfahrens erstrebte. Im Ergebnis gleiches gilt schließlich im Hinblick auf den weiteren Umstand, daß die Klägerin als Inhaberin der Marken K. B. und A. eingetragen wurde. Die aktive Parteifähigkeit folgt daraus nicht. Zwar gehört die Markenrechtsfähigkeit des Anmelders (§ 7 Markengesetz) gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 4 Markengesetz zum Gegenstand der Prüfung der Anmeldeerfordernisse. Jedoch ist nicht ersichtlich, welche Angaben die Klägerin dem Patentamt gegenüber in diesem Zusammenhang über ihre Rechtsfähigkeit gemacht hat und ob daher insoweit überhaupt eine nähere Prüfung durch das Patentamt durchgeführt worden ist.
48Kann daher die Rechtsfähigkeit und damit die aktive Parteifähigkeit der Klägerin nach Maßgabe von § 50 ZPO nicht festgestellt werden, ist die Klage unzulässig und die Berufung der Klägerin folglich mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
49Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
50Die gemäß § 546 Abs. 2 ZPO festzusetzende Beschwer orientiert sich am Wert des Unterliegens der Klägerin im vorliegenden Rechtsstreit.
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