Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 9 U 135/98
Tenor
1
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
2Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung des Klägers ist unbegründet.
3Das Landgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben.
41. Gegen die Zulässigkeit der Klage als Teilklage bestehen keine Bedenken. Mit der Klage fordert der Kläger einen Teil des von ihm höher angegebenen Wiederbeschaffungswertes. Damit ist der eingeklagte Teil des Gesamtanspruchs ausreichend erkennbar (vgl. zu den Anforderungen an die Individualisierung im einzelnen Zöller-Greger, ZPO, 21. Aufl., § 253 Rn 15). Dementsprechend ist auch die negative Feststellungswiderklage der Beklagten zulässig, da auf Grund des Vortrages des Klägers zum Schadenumfang ein rechtliches Interesse an der negativen Feststellung zu bejahen ist.
52. Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Entschädigungsanspruch wegen des von ihm behaupteten Diebstahls seines bei der Beklagten kaskoversicherten Kraftfahrzeugs BMW 320 i mit dem amtlichen Kennzeichen ....... aus §§ 1, 49 VVG, § 12 Nr. 1 Abs. I b AKB nicht zu. Damit ist die Klage unbegründet und die negative Feststellungswiderklage begründet.
6Es kann dahinstehen, ob der Kläger das äußere Bild eines Kraftfahrzeugdiebstahls nachgewiesen hat ( vgl. zu den Anforderungen BGH r+s 1993,169 = VersR 1993, 571; Prölss/Martin- Knappmann, VVG, 26. Aufl. § 12 AKB, Rn 19 ).
7Der Ersatzanspruch des Klägers entfällt jedenfalls, weil die Beklagte wegen schuldhafter Verletzung der dem Versicherungsnehmer nach § 7 Abs. I Nr. 2 Satz 3 AKB obliegenden Aufklärungspflicht gemäß § 7 Abs. V Nr. 4 AKB in Verbindung mit § 6 Abs. 3 VVG von ihrer etwaigen Leistungspflicht frei geworden ist.
8Der Versicherungsnehmer ist nach Eintritt des Versicherungsfalles gemäß § 7 Abs. I Nr. 2 Satz 3 AKB verpflichtet, alles zu tun, was zur Aufklärung des Tatbestandes dienlich sein kann. Dazu gehört auch die Pflicht, den Versicherer wahrheitsgemäß und vollständig über solche Umstände zu unterrichten, die für die Höhe des Schadens von Bedeutung sind. Die Auskünfte des Versicherungsnehmers müssen es dem Versicherer ermöglichen, sachgemäße Feststellungen über das Schadensausmaß zu treffen, um den Schaden regulieren zu können. Das gilt besonders in Entwendungsfällen, weil der Versicherer in aller Regel keine Möglichkeit hat, selbst Feststellungen zum Wert des Fahrzeugs zu treffen. Er ist insoweit ausschließlich auf die Angaben des Versicherungsnehmers angewiesen. Grundsätzlich sind alle sachdienlichen Fragen des Versicherers zu beantworten, wobei gestellte Fragen im Zweifel als sachdienlich anzusehen sind (Stiefel/ Hofmann, Kraftfahrtversicherung, 16. Auflage 1995, § 7 AKB Rn. 44 und 47). Diese Obliegenheit nach Eintritt des Versicherungsfalls hat der Kläger verletzt.
9Der Kläger hat nämlich in der Schadenanzeige vom 25.01.1996 falsche Angaben zu Vorschäden des betroffenen Kraftwagens gemacht. Er hat den durch Auffahren eines LKW am 30.04.1994 verursachten Heckschaden mit einem Schadenumfang (nach der auf Gutachtenbasis vorgenommenen Abrechnung) von 11.084.03 DM zuzüglich 1.200,-- DM merkantiler Minderwert nicht angegeben. In der Schadenanzeige vom 25.01.1996 beantwortete der Kläger die Frage nach unreparierten Vorschäden durch Ankreuzen mit "nein" und die Frage nach reparierten Vorschäden durch Ankreuzen mit "ja" und ergänzte noch auf die Frage "mit DM" handschriftlich "5.000,-- DM". In dem Zusatzfragebogen mit Datum 27.02.1996 trug er auf die Frage nach weiteren innerhalb des letzten Jahres durchgeführten Reparaturen handschriftlich "Ja" ein. Auf die weitere Frage nach Anzahl und Art der Vorschäden ergänzte er in der Zeile
10"1. reparierte:... " handschriftlich "Hagelschaden". Die weiteren Zeilen wurden durchgestrichen.
11Der Kläger hat es danach unterlassen, den Heckschaden anzugeben. Eine Unklarheit in der Fragestellung - wie der Kläger beanstandet - ist nicht erkennbar. Unzweifelhaft ist nach Vorschäden gefragt, gleichgültig aus welchem Zeitraum sie stammen.
12Daß der Kläger bei der Polizei den Schaden angegeben hat, führt nicht zu einer anderen Beurteilung. Das Aufklärungsbedürfnis der Beklagten bestand unabhängig von den Angaben des Versicherungsnehmers bei der Polizei. Zudem hat die Beklagte von den Angaben des Klägers bei der Polizei erst später, im April 1996, durch Einsicht in die Ermittlungsakte Kenntnis erlangt.
13Ob der Kläger zusätzlich noch die Laufleistung falsch angegeben hat, wofür eine Hochrechnung der gefahrenen Kilometer unter Berücksichtigung der Laufleistung von der Erstzulassung bis zum Zeitpunkt der Besichtigung durch die DEKRA anläßlich des Hagelschadens spricht, konnte offenbleiben.
14Aus den objektiv unzutreffenden Angaben des Klägers folgt Leistungsfreiheit der Beklagten nach § 7 Abs. I Nr. 2 Satz 3, V Nr. 4 AKB i.V.m. § 6 Abs. 3 VVG.
15Die gegen ihn sprechende Vorsatzvermutung ( § 6 Abs. 3 S. 1 VVG ) hat der Kläger nicht widerlegt. Soweit der Kläger sich darauf beruft, er habe angenommen, die Beklagte werde die polizeiliche Ermittlungsakte beiziehen, weil er in der Schadenanzeige auf die polizeiliche Diebstahlaufnahme hingewiesen habe, räumt dies den Vorsatz, jedenfalls einen bedingten Vorsatz, nicht aus. Daß der Versicherer vor einer Regulierung in jedem Fall mit Sicherheit Ermittlungsakten beizieht, trägt der Kläger selbst nicht vor. Davon konnte der Kläger auch nicht ausgehen. Es entspricht nicht der Regulierungspraxis. Wie die Beklagte vorgetragen hat, hat sich ihr Sachbearbeiter auch erst zur Einsichtnahme in die Ermittlungsakte entschlossen, nachdem Ende März 1996 Ungereimtheiten in der Sachdarstellung des Klägers aufgetreten waren.
16Nach den Grundsätzen der sog. Relevanzrechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH, VersR 1984, 228), der sich der Senat angeschlossen hat ( vgl. z. B. Senat, r+s 1998,319 ) tritt bei vorsätzlichen, aber für den Versicherer folgenlos gebliebenen Verletzungen der Aufklärungspflicht Leistungsfreiheit allerdings nur ein, wenn die Verletzung generell geeignet war, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden und wenn dem Versicherungsnehmer ein schweres Verschulden zur Last fällt. Ferner muß er zutreffend über den Eintritt der Leistungsfreiheit des Versicherers bei derartigen Obliegenheitsverletzungen belehrt worden sein. So liegt der Fall hier.
17Die Obliegenheitsverletzung war geeignet, die Interessen der Beklagten als Versicherer ernsthaft zu gefährden. Es liegt auf der Hand, daß bei Fahrzeugdiebstählen der im Streitfall behaupteten Art wahrheitsgemäße Angaben zu Vorschäden des Fahrzeugs im Hinblick auf die Feststellungen des Versicherers zur Höhe des zu entschädigenden Fahrzeugwertes von großer Wichtigkeit sind. Denn das Fahrzeug bleibt in der Regel nicht auffindbar. Der Versicherer muß sich demnach auf die Angaben des Versicherungsnehmers verlassen können. Deshalb kann kein Zweifel daran bestehen, daß eine Verletzung der Aufklärungspflicht infolge unrichtiger Angaben zu Vorschäden des Fahrzeugs "generell" geeignet ist, eine ernsthafte Gefährdung der Interessen des Kaskoversicherers zu begründen. Ob diese Gefährdung auch im konkreten Versicherungsfall bestand, ist irrelevant. Denn eine tatsächliche Beeinträchtigung der Interessen des Versicherers und die Verursachung eines konkreten Nachteils bei der Feststellung des Versicherungsfalles oder der Feststellung oder dem Umfang der Versicherungsleistung, ist nach allgemeiner Meinung nicht Voraussetzung der Leistungsfreiheit (vgl. statt vieler: BGH VersR 1982, 742).
18Die Belehrung in dem Formular der Schadenanzeige ist
19inhaltlich zutreffend und entspricht den Anforderungen der Rechtsprechung (vgl. BGH, VersR 1998, 447 = r+s 1998, 144 mit Berichtigung r+s 1998, 228 und r+s 1998, 181 mit Anm. Münstermann). Dem Versicherungsnehmer ist klar und deutlich gesagt, daß bewußt unwahre oder unvollständige Angaben über den Schadenfall zum Anspruchsverlust führen, auch wenn dem Versicherer hierdurch kein Schaden entsteht. Daß die Belehrung im Zusatzfragebogen unvollständig ist, weil der Hinweis auf "vorsätzlich oder bewußt" falsche Angaben fehlt, schadet nicht. Die Warnfunktion ist durch die erste -richtige- Belehrung erfüllt und wirkt fort (vgl. OLG Köln, 5. ZS. r+s 1989, 104; Senat r+s 1997, 227; 1997, 274; siehe auch Römer in Römer/Langheid, VVG, § 6, Rn 44). Es muß nicht neu belehrt werden, jedenfalls nicht, wenn das zweite Auskunftbegehren zeitnah, wie hier etwa einen Monat später, erfolgt war (vgl. BGH, r+s 1998, 144, 228 = VersR 1998, 447, offenlassend bei 4 Monaten).
20Von einem nur geringen Verschulden des in der Schadenanzeige unmittelbar vor der Unterschriftenzeile in drucktechnisch hervorgehobener Form eindeutig über die mögliche Folge einer Obliegenheitsverletzung belehrten Klägers kann nicht ausgegangen werden. Es liegen keine Umstände vor, die sein Verhalten in einem milderen Licht erscheinen lassen könnten. Insbesondere sind solche erhebliche Umstände nicht vorgetragen. Eine Entlastung durch etwaige Sprachschwierigkeiten kann nicht angenommen werden. Es mag sein, daß er nicht über "lückenlose Kenntnisse der deutschen Sprache" verfügt, wie er vorträgt. Seine Angaben in der Schadenanzeige und dem Zusatzfragebogen zeigen jedoch, daß er des Deutschen ausreichend mächtig ist.
21Es handelt sich mithin nicht um ein Fehlverhalten, das auch einem ordentlichen Versicherungsnehmer leicht unterlaufen kann und für das deshalb ein einsichtiger Versicherer Verständnis aufzubringen vermag (zu dieser Verschuldensvoraussetzung vgl. BGH VersR 1986, 1233, 1235; r+s 1989, 5, 6; Senat r+s 1995, 206). Vielmehr spricht alles dafür, daß durch unrichtige Angaben Einfluß auf die Höhe der Entschädigung genommen werden sollte.
22Die prozessualen Nebenentscheidungen über die Kosten und die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO. Der Wert der Beschwer ist nach § 546
23Abs. 2 ZPO festzusetzen.
24Streitwert für das Berufungsverfahren
25und Wert der Beschwer des Klägers: DM 28.001,-- (10.001,--DM + 18.000,-- DM)
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