Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - Ss 255/99 - 132 -
Tenor
I. Die sofortige Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
II. Die Revision wird als unbegründet verworfen.
III. Der Angeklagte hat die Kosten der Rechtsmittel zu tragen.
1
G r ü n d e
2Durch Urteil des Amtsgerichts Siegburg vom 5. Oktober 1998 (22 Ls 83/97) ist der Angeklagte wegen Diebstahls in 15 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt worden. Gegen diese Entscheidung hat er Berufung eingelegt.
3Zur Berufungshauptverhandlung vor der 6. kl. Strafkammer des Landgerichts Bonn am 19. April 1999 ist er nicht erschienen. Daraufhin ist die Berufung durch Urteil der Strafkammer von diesem Tag gemäß § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO verworfen worden.
41. Nach Zustellung des Urteils am 23. April 1999 hat der Angeklagte mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 29. April 1999, bei Gericht eingegangen am 30. April 1999, Revision eingelegt und hilfsweise beantragt, ihm gegen die Versäumung der Berufungshauptverhandlung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Zur Begründung wird darin ausgeführt, das Ausbleiben des Angeklagten in der Hauptverhandlung sei genügend entschuldigt. Durch den zuständigen ärztlichen Notdienst, Herrn Dr. B., sei mit Attest vom 18. April 1999 bestätigt worden, daß er "akut erkrankt" sei und voraussichtlich bis zum 23.04.1999 nicht in der Lage sein werde, einen Gerichtstermin wahrzunehmen. Im Hinblick auf dieses Gutachten habe der Angeklagte den Hauptverhandlungstermin nicht wahrgenommen.
52.
6Durch Beschluß vom 5. Mai 1999 hat das Landgericht den Wiedereinsetzungsantrag als unbegründet verworfen und zur Begründung ausgeführt, der Angeklagte sei nicht unverschuldet an der Terminswahrnehmung gehindert gewesen. Das in der Hauptverhandlung überreichte Attest verhalte sich nicht über Art und Weise der Erkrankung; es erlaube damit keine Beurteilung, ob der Angeklagte tatsächlich zum Erscheinen vor Gericht nicht in der Lage war. Der ausstellende Arzt habe auf Nachfrage des Kammervorsitzenden unter Berufung auf die ärztliche Schweigepflicht eine konkrete Bezeichnung seiner Diagnose verweigert, jedoch ausdrücklich erklärt, daß der Angeklagte durchaus in der Lage sei, vor Gericht zu erscheinen und der Verhandlung zu folgen; das anderslautende Attest sei von ihm ohne Kenntnis der Hintergründe auf Wunsch des Angeklagten ausgestellt worden.
7Gegen diese, am 8. Mai 1999 zugestellte Entscheidung hat der Verteidiger mit Schriftsatz vom 18. Mai 1999, bei Gericht eingegangen am selben Tag, sofortige Beschwerde eingelegt und sie - ebenso wie die Revision - mit weiterem Schriftsatz vom 4. Juni 1999 begründet. Er gemacht geltend, der Angeklagte habe sich auf das ärztliche Attest vom 18. April 1999 verlassen und verlassen können.
8II.
91. Die gemäß §§ 46 Abs. 3, 311, 329 Abs. 3 StPO statthafte sofortige Beschwerde gegen den Beschluß vom 5. Mai 1999, über die vorab zu entscheiden ist (§ 342 Abs. 2 StPO), bleibt ohne Erfolg; sie muß als unzulässig verworfen werden, weil sie verspätet eingelegt worden ist.
10Nach § 311 Abs. 2 StPO ist die sofortige Beschwerde binnen einer Frist von einer Woche einzulegen, die mit der Bekanntmachung der angefochtenen Entscheidung beginnt. Diese Frist hat der Angeklagte nicht gewahrt. Der angefochtene Beschluß ist ihm am 8. Mai 1998 durch Zustellung (§ 35 Abs. 2 S. 1 StPO) bekanntgemacht worden. Die Beschwerdefrist endete unter Berücksichtigung des § 43 Abs. 2 StPO demnach mit Ablauf des 17. Mai 1999. Die unter dem Datum des 18. Mai 1999 verfaßte Beschwerdeschrift ist erst an diesem Tag und mithin verspätet bei Gericht eingegangen.
11Die Versäumung der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels führt zu dessen Unzulässigkeit.
12Unabhängig davon hätte die Beschwerde aber auch in der Sache keinen Erfolg haben können.
13Denn das Wiedereinsetzungsgesuch mit der Begründung krankheitsbedingter Verhinderung mußte schon deshalb abgelehnt werden, weil es nicht auf zulässiges Vorbringen gestützt worden ist. Im Fall des § 329 Abs. 2 StPO kann der Wiedereinsetzungsantrag nämlich nur auf neue, dem Gericht bei der Verwerfungsentscheidung nicht bekannte Tatsachen gestützt werden, nicht aber auf solche, die das Berufungsgericht bereits in seinem Urteil verwertet hatte (vgl. nur Ruß, in: Karlsruher Kommentar, StPO, 4. Aufl., § 329 Rdnr. 23 m. w. Nachw.). Die Frage, ob der Angeklagte krankheitsbedingt nicht an der Berufungshauptverhandlung teilnehmen konnte, war aber bereits Gegenstand des Urteils vom 19. April 1999.
14Ob daneben ein eigenständiger weiterer und in dem Verwerfungsurteil noch nicht gewürdigter Hinderungsgrund anzunehmen ist, soweit der Angeklagte geltend gemacht hat, er habe den Hauptverhandlungstermin "im Hinblick auf" das Attest des ärztlichen Notdienstes nicht wahrgenommen, kann letztlich dahinstehen. Dagegen könnte immerhin sprechen, daß dem Berufungsgericht bei dem Urteil vom 19. April 1999 schon bekannt war, daß der Angeklagte ein ärztliches Attest eingeholt und dieses zu seiner Entschuldigung durch den Verteidiger hatte vorlegen lassen. Jedenfalls fehlt es in dieser Hinsicht an der gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 StPO notwendigen Glaubhaftmachung des Hinderungsgrundes. Von der Richtigkeit des Antragsvorbringens kann unter den konkreten Umständen des vorliegenden Falles auch nicht ohne weiteres ausgegangen werden, so daß eine Glaubhaftmachung - wie bei gerichtsbekannten oder aktenkundigen Tatsachen (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 44. Aufl., § 45 Rdnr. 6 m. w. Nachw.) - ausnahmsweise entbehrlich wäre. Zwar mag aufgrund allgemeiner Erfahrung in aller Regel die Annahme gerechtfertigt sein, daß ein Angeklagter, der zum Zwecke seiner Entschuldigung dem Gericht eine ärztliche Bestätigung seiner krankheitsbedingten Verhinderung vorlegt, auf die inhaltliche Richtigkeit des Attestes und darauf vertraut, damit genügend entschuldigt zu sein. Das kann aber nur gelten, solange es an Anhaltspunkten dafür fehlt, die gegen eine entsprechende Vertrauenslage sprechen. Im angefochtenen Beschluß hat das Landgericht - unwidersprochen - ausgeführt, daß das fragliche Attest nach Auskunft des ausstellenden Arztes auf Wunsch des Angeklagten erteilt wurde, ohne daß dieser aufgrund vorangegangener Behandlung oder durch Informationen des Angeklagten Kenntnis von den Hintergründen erlangt hatte. In Anbetracht der Umstände, unter denen danach das Attest zustande gekommen war, kann auf eine Glaubhaftmachung des vom Angeklagten behaupteten Vertrauens nicht verzichtet werden.
152.
16Die Revision des Angeklagten ist als unbegründet zu verwerfen (§ 349 Abs. 2 StPO).
17Die Überprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der - innerhalb der Frist des §§ 345 Abs. 1 Satz 1 StPO beigebrachten - Begründung des Rechtsmittels deckt Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht auf.
18Nach § 337 Abs. 1 StPO kann die Revision allein darauf gestützt werden, daß das Urteil auf einer Verletzung des Gesetzes beruht. Das gilt auch für die Anfechtung eines nach § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO ergangenen Verwerfungsurteils. Der Angeklagte hat - schon in dem während der Begründungsfrist eingegangenen Schriftsatz vom 29. April 1999 - in einer den Anforderungen des § 344 Abs. 2 StPO genügenden Weise - die Verletzung des § 329 Abs. 1 StPO geltend gemacht. Die Rüge erweist sich jedoch als unbegründet.
19§ 329 Abs. 1 Satz 1 StPO ist verletzt, wenn das Gericht die Berufung verwirft, obwohl der ausgebliebene Angeklagte genügend entschuldigt ist. Dabei kommt es nicht darauf an, ob er sich genügend entschuldigt hat, sondern ob ein Entschuldigungsgrund vorliegt (BGHSt 17, 391, 396 = NJW 1962, 2020, 2021; KG GA 1973, 29, 30; Senat VRS 83, 444, 445; NJW 1982, 2617). Dies hat der Tatrichter aufgrund seiner Aufklärungspflicht von Amts wegen zu prüfen und ggfs. im Wege des Freibeweises zu klären. Eine Verletzung der Norm kann demnach sowohl dadurch begründet sein, daß das Gericht hinsichtlich des Entschuldigtseins des Angeklagten bekannte Umstände nicht oder rechtsfehlerhaft gewürdigt hat, als auch durch die pflichtwidrig versäumte Feststellung der tatsächlichen Grundlagen eines gegebenen Entschuldigungsgrundes. Gegenstand einer den Vorschriften des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechenden Verfahrensrüge (OLG Düsseldorf VRS 80, 465, 466; NStZ 1983, 513 Ls u. NStZ 1983, 270; vgl. a. OLG Saarbrücken NStZ 1991, 147 f.) kann demnach entweder die fehlerhafte Anwendung des § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO durch Verkennung seines Regelungsgehalts, also durch einen Subsumtionsfehler, oder die unzureichende Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts sein.
20a)
21Der Angeklagte ist der Auffassung, sein Ausbleiben in der Hauptverhandlung sei genügend entschuldigt. Dazu trägt er vor, er sei am Terminstag aufgrund einer - nicht näher bezeichneten - Erkrankung nicht in der Lage gewesen, an der Hauptverhandlung teilzunehmen. Dieses Vorbringen vermag schon deshalb den Erfolg des Rechtsmittels nicht zu begründen, weil entsprechende tatsächliche Feststellungen der rechtlichen Beurteilung nicht zugrunde gelegt werden können. Denn soweit mit der Revision geltend gemacht wird, der Angeklagte sei entgegen der Ansicht des Tatrichters genügend entschuldigt gewesen und das Gericht habe einen gegebenen Entschuldigungsgrund anerkennen und als solchen rechtlich werten müssen, kann das Revisionsgericht nur aufgrund des Urteilsinhalts selbst überprüfen, ob die Annahme einer fehlenden oder ungenügenden Entschuldigung zutreffend ist oder nicht (OLG Saarbrücken NJW 1975, 1613, 1614; OLG Bremen NJW 1962, 881 u. StV 1987, 242; OLG Hamm NJW 1963, 65, 66; OLG Karlsruhe NStZ 1982, 433; KG GA 1973, 29, 30 f.). Die tatsächlichen Feststellungen zur Frage der genügenden Entschuldigung sind der Überprüfung oder Ergänzung durch das Revisionsgericht entzogen; das Revisionsgericht kann im Freibeweisverfahren lediglich der Frage nachgehen, ob die Pflicht zu weiterer Sachaufklärung begründet war (vgl. BGHSt 28, 384, 387 f. = NJW 1979, 2319; Kleinknecht/Meyer-Goßner a.a.O.; KMR-Paulus StPO § 329 Rdnr. 70; Rautenberg, in Heidelberger Kommentar, StPO, 2. Aufl., § 329 Rdnr. 51; Dahs/Dahs, Die Revision im Strafprozeß, 5. Aufl., Rdnr. 451) und ob überhaupt eine ordnungsgemäße Ladung zur Hauptverhandlung erfolgt war (vgl. BGH NJW 1987, 1776 = NStZ 1987, 239 = VRS 72, 198, 201; BayObLG NJW 1986, 1954 = NStZ 1986, 281 = DAR 1987, 315; OLG Düsseldorf NJW 1988, 1681, 1682 = VRS 75, 54, 56; KG JR 1984, 78; Göhler a.a.O. § 74 Rdnr. 48 b). Mängel dieser Art werden hier nicht geltend gemacht.
22Das Berufungsgericht hat sich nach den Urteilsgründen im Freibeweisverfahren davon überzeugt, daß die nicht näher erläuterte Erkrankung weder ein Erscheinen des Angeklagten vor Gericht noch eine sinnhafte Kommunikation mit ihm verhinderte. Diese Überzeugung hat es aus entsprechenden Erklärungen des Arztes gewonnen, der zuvor das von dem Angeklagten vorgelegte Attest ausgestellt hatte. Rechtsfehler im Verfahren der Sachverhaltsaufklärung oder in der Überzeugungsbildung sind nicht erkennbar.
23b)
24Der Angeklagte stützt seine Auffassung, genügend entschuldigt gewesen zu sein, ferner darauf, daß er "im Hinblick auf dieses Gutachten", nämlich das vorgelegte ärztliche Attest vom 18. April 1994, nicht zur Hauptverhandlung erschienen sei. Darauf habe er sich, so wird später erläutert, verlassen können und tatsächlich auch verlassen.
25Damit wird ein rechtlich erheblicher Gesichtspunkt geltend gemacht. Denn das Vertrauen des Angeklagten auf die entschuldigende Wirkung eines von ihm vorgelegten Attestes kann ausreichen, um sein Ausbleiben in der Berufungshauptverhandlung zu entschuldigen. Der Begriff unentschuldigter Säumnis setzt nämlich eine Pflichtverletzung auch in subjektiver Hinsicht voraus (OLG Düsseldorf NJW 1985, 2207, 2208; SenE v. 10.09.1996 - Ss 396/96 - und v. 03.02.1998 - Ss 755/97 - m. w. Nachw.). Das Nichterscheinen kann daher einem Angeklagten nicht zum Vorwurf gereichen, wenn er im berechtigten Vertrauen auf die Richtigkeit einer ärztlichen Diagnose und ggfs. eines ärztlichen Rates davon ausgeht, aus gesundheitlichen Gründen einen Gerichtstermin nicht wahrnehmen zu können oder zu sollen, und zudem annehmen kann, das eingereichte Attest reiche aus, um ihn genügend zu entschuldigen.
26Mit dieser Fragestellung befaßt sich das angefochtene Urteil nicht. Eine Unvollständigkeit der Urteilsgründe, die zur Aufhebung der Entscheidung führen müßte, ist dadurch allerdings nicht begründet. Zwar müssen die Urteilsgründe dem Revisionsgericht die Nachprüfung ermöglichen, ob das Tatgericht alle ihm bekannten oder erkennbaren, als Entschuldigungsgründe überhaupt in Betracht kommenden Umstände rechtsfehlerfrei gewürdigt hat. Die Begründung des Urteils muß daher den Inhalt eines etwaigen Entschuldigungsvorbringens des Angeklagten und die Erwägungen angeben, aus denen das Tatgericht die Anerkennung als Entschuldigungsgrund versagt hat (OLG Hamm NStZ-RR 1998, 281). Entbehrlich sind Ausführungen allerdings, wenn vorgebrachte Gründe offensichtlich von vorneherein ungeeignet sind, den Betroffenen zu entschuldigen (vgl. BayObLG VRS 61, 48, 49; KG StV 1995, 575 m. w. Nachw.; KG StV 1997, 11; OLG Koblenz VRS 73, 51, 52). Denn das Fehlen einer überprüfbaren tatrichterlichen Würdigung kann im Hinblick auf § 337 Abs. 1 StPO den Bestand eines Urteils nur dort gefährden, wo Umstände vorliegen, die eine nähere Begründung der Entscheidung gebieten (vgl. OLG Hamm NJW 1963, 65, 66; Bick StV 1987, 273, 274 f. m. w. Nachw.).
27Im vorliegenden Fall war eine Erörterung der Frage, ob der Angeklagte aus subjektiven Gründen, nämlich wegen seines Vertrauens auf das vorgelegte ärztliche Attest, entschuldigt war, verzichtbar, weil ein Vertrauenstatbestand ersichtlich nicht begründet sein konnte.
28In der von dem Angeklagten beigebrachten ärztlichen Bescheinigung heißt es lediglich, daß er "akut erkrankt" und nicht in der Lage sei, einen Gerichtstermin wahrzunehmen. Die unzulängliche Aussagekraft dieser Erklärung in Bezug auf die gesundheitliche Verfassung des Angeklagten haben dem Berufungsgericht Anlaß zur Aufklärung im Freibeweisverfahren gegeben. Bei den durchgeführten Erhebungen hat sich den Urteilsfeststellungen zufolge ergeben, daß der Angeklagte nach Einschätzung des Arztes tatsächlich weder am Erscheinen vor Gericht noch an einer "sinnhaften Kommunikation" gehindert war. Daraus folgt, daß es sich bei der vorgelegten Bescheinigung um ein sog. "Gefälligkeitsattest" handelte, das auf Wunsch des Angeklagten ausgestellt worden war. Aus dem in der Revisionsbegründung mitgeteilten Attest geht zudem hervor, daß es sich bei dem ausstellenden Arzt um einen im ärztlichen Notdienst bemühten Facharzt für radiologische Diagnostik - und nicht etwa um einen mit der Person des Angeklagten vertrauten Hausarzt - handelte. Nach den Gründen des Beschlusses vom 5. Mai 1999 hatte er im Kontakt mit dem Angeklagten keine "Kenntnis der Hintergründe" erlangt.
29Die Grundlagen für einen Vertrauenstatbestand, der geeignet wäre, das Pflichtwidrigkeitselement der Säumnis auszuräumen, waren danach ersichtlich nicht gegeben. Ebensowenig wie bei einem durch Vortäuschung von Symptomen erschlichenen Attest (vgl. dazu OLG Düsseldorf a.a.O.; SenE v. 10.09.1996 - Ss 396/96 -; SenE v. 03.02.1998 - Ss 755/97) kann unter den hier gegebenen Umständen darauf vertraut werden, hinreichend entschuldigt zu sein. Vielmehr waren die Gründe, aus denen der mangelnde Beweiswert des eingeholten Attestes herzuleiten ist, auch für den Angeklagten ohne weiteres erkennbar, ohne daß es dabei auf seine eigene medizinische Ausbildung (zum promovierten Facharzt für Chirurgie) ankäme. Er konnte unabhängig davon schon aufgrund der Umstände des Zustandekommens nicht darauf vertrauen, daß eine Hinterfragung der Bescheinigung zur Bestätigung seiner Verhinderung führen werde.
303.
31Die Kostenentscheidung hinsichtlich beider Rechtsmittel beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.
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