Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - Ss 273/99 - 138 -
Tenor
Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben. In diesem
Umfang wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an eine andere Abteilung des Amtsgericht Eschweiler zurückverwiesen.
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G r ü n d e :
2Das Amtsgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von und wegen Handels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Darüber hinaus hat das Amtsgericht bestimmt, dass die Fahrerlaubnis des Angeklagten entzogen und sein Führerschein eingezogen wird und ihm vor Ablauf eines Jahres keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf. Zum Sachverhalt hat das Amtsgericht im wesentlichen folgende Feststellungen getroffen:
3"Am 2.10.1998 fuhr der Angeklagte gegen 10.00 Uhr mit einem von F. K. besorgten Mietwagen zu einem "J." nach H. in den Niederlanden. "J." gab dem Angeklagten ein Päckchen mit einem weißen Pulver, das der Angeklagte als Rauschgift in nicht unerheblicher Menge erkannte. "J." gab ihm den Auftrag, dieses Päckchen mitzunehmen und es in Kaiserslautern bei dem Haus des F. K. in einen Mülleimer zu stecken. Der Angeklagte tat wie geheißen und fuhr mit dem Rauschgift, bei dem es sich um 621,5 gr Amphetamin mit einem Wirkstoffgehalt von 149,2 gr Amphetaminbase, 14,3 gr Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von 14 gr Kokainhydrochlorid, 2,74 gr Heroin mit einem Wirkstoffgehalt von 0,79 gr Heroinhydrochlorid und 101 Amphetamintabletten mit einem Wirkstoffgehalt von 4,8 gr MDMA-Hydrochlorid handelte, in Richtung deutsche Grenze. Er erreichte den Grenzübergang Vetschau etwa gegen 23.50 Uhr, wo er von den Polizeibeamten G. und M. beobachtet wurde... Die Polizeibeamten folgten ihm und stellten fest, dass er die Tüte mit dem Rauschgift aus dem Fenster warf...Der Angeklagte wurde vorläufig festgenommen.."
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Hiergegen hat der Angeklagte Revision eingelegt mit dem Ziel, das angefochtene Urteil im Rechtsfolgenausspruch insoweit aufzuheben, als eine Maßnahme der Sicherung und Besserung gem. §§ 69, 69 a StGB verhängt worden ist. Er erhebt die allgemeine Sachrüge und führt insbesondere aus, dass das Amtsgericht die Entziehung der Fahrerlaubnis nicht begründet habe. Das Rechtsmittel hat (vorläufigen) Erfolg. Der Angeklagte hat sein Rechtsmittel, wie sich aus dem Antrag und dessen Begründung ergibt, auf die Überprüfung des Maßregelausspruchs beschränkt; diese Beschränkung ist teilweise unwirksam, so dass der gesamte Rechtsfolgenausspruch angefochten ist.
6Eine Beschränkung auf die Maßregelfrage ist dann nicht wirksam, wenn Maßregel- und Strafausspruch die gleichen Feststellungen und Erwägungen zur Grundlage haben (vgl. OLG Köln, 3. Strafsenat, VRS 68, 278, 279). Ein solcher innerer Zusammenhang lässt sich dann nicht ausschließen, wenn - wie hier - die Fahrerlaubnisentziehung und die Sperre allein mit charakterlichen Mängeln des Angeklagten zu begründen sind (vgl. Senatsentscheidung vom 5.11.1996 - Ss 539/96 und vom 10.2.1995 - Ss 32/95): in einem solchen Fall erfasst die Aufhebung der Maßregelentscheidung die Strafzumessung und umgekehrt die Anfechtung der Strafbemessung auch die Anordnung der Maßregel (vgl. Tröndle/Fischer, StGB, 49. Aufl., § 69 Rdnr. 18). Nur wenn die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen körperlicher oder geistiger Mängel erfolgt, ist sie isoliert anfechtbar (vgl. OLG Frankfurt NStZ-RR 1997, 46).
7Die Beschränkung der Revision auf den Rechtsfolgenausspruch ist jedoch wirksam, da die erschöpfende Nachprüfung des Rechtsfolgenausspruchs möglich ist, ohne dass die tatsächlichen Feststellungen und die rechtlichen Ausführungen zum Schuldspruch berührt werden (vgl. BGHSt 19, 46, 48 = NJW 1963, 1987, Karlsruher Kommentar, StPO, 4. Aufl.(Ruß), § 318 Rdnr. 7). Die Unwirksamkeit einer Beschränkung kommt demgegenüber vor allem dann in Betracht, wenn die Feststellungen zur Tat und zum Schuldspruch so dürftig, unklar oder widersprüchlich sind, dass sie den Unrechts- und Schuldgehalt der Tat nicht einmal in groben Zügen erkennen lassen und daher für das Rechtsmittelgericht keine ausreichende Grundlage für die Entscheidung über die Rechtsfolge sein können (vgl. BGHSt 33, 49; BayObLG NStZ 1988, 570 m.w.N.), ferner dann, wenn das Urteil das angewandte Strafgesetz nicht genau erkennen lässt, die Schuldform nicht genau feststeht oder der Schuldspruch auf einem nicht mehr gültigen Gesetz beruht (BayObLG NStZ a.a.O.). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor: Die Feststellungen des Amtsgerichts, denen zufolge der Angeklagte eine bestimmte, nicht geringe Menge Rauschgift aus den Niederlanden in die Bundesrepublik eingeführt hat mit dem Vorsatz, es einem Dritten zu bringen, sind erschöpfend. Sie lassen den Unrechts- und den Schuldgehalt der Tat hinreichend erkennen und bilden eine ausreichende Grundlage für die Rechtsfolgenentscheidung. Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht daraus, daß das Amtsgricht das Verhalten des Angeklagten nicht nur als Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, sondern auch als tateinheitlich damit begangenes Handeltreiben bewertet hat.
8Ob diese Bewertung rechtsfehlerfrei ist, lässt sich aufrund der getroffenen Feststellungen nicht überprüfen: Unter Handeltreiben sind alle eigennützigen Bemühungen zu verstehen, die darauf gerichtet sich, den Umsatz mit Betäubungsmitteln zu ermöglichen oder zu fördern (Körner, BtmG, 4. Aufl., § 29 Rdnr. 140), wobei Eigennützigkeit dann anzunehmen ist, wenn der Täter sich von einem Streben nach Gewinn leiten lässt oder zumindest für sich materielle oder immaterielle Vorteile erwartet (Körner, a.a.O. § 29 Rdnr. 207). Das angefochtene Urteil enthält keine Feststellungen, auf die sich die Annahme eines solchen eigennützigen Verhaltens des Angeklagten stützen ließen. Indessen hindert die bloße fehlerhafte rechtliche Subsumtion die Wirksamkeit der Rechtsmittelbeschränkung im vorliegenden Fall nicht (vgl. BGHR § 344 StPO, Beschränkung 1; BayObLG NStZ 1988, 570, 571; Karlsruher Kommentar, a.a.O. § 318 Rdnr. 7a), da - wie bereits ausgeführt - die getroffenen Feststellungen so erschöpfend sind, dass sich ihnen der Unrechts- und Schuldgehalt der Tat hinreichend deutlich entnehmen lässt. Die auf die Sachrüge hin vorzunehmende Überprüfung des Rechtsfolgenausspruchs führt insoweit zur Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung der Sache. Das Urteil ist materiell-rechtlich unvollständig, da es keine Begründung der angeordneten Maßregel enthält. Wegen des festgestellten Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz hat das Amtsgericht den Angeklagten zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und als Maßregel der Besserung und Sicherung gem. §§ 69, 69a StGB seine Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperre für deren Wiedererteilung von einem Jahr angeordnet. Dadurch dass der Angeklagte bei der Einfuhr von und dem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ein Kraftfahrzeug geführt hat, hat er seine Fahrerlaubnis zur Begehung einer schwerwiegenden Straftat missbraucht. Die Entziehung der Fahrerlaubnis verlangt aber darüber hinaus, dass (zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung, vgl. BGHSt 7, 165, 175) vom Täter weitere Verletzungen seiner Pflichten als Kraftfahrer zu erwarten sind, also gerade aus der Belassung der Fahrerlaubnis Gefahren für die Allgemeinheit erwachsen (BGH StV 1995, 301). Zwar bedarf diese Annahme dann in aller Regel keiner eingehenden Begründung, wenn der Täter ein in § 69 Abs. 2 StGB aufgezähltes Delikt begangen hat (vgl. BGH StV 1995, 301). Wird die Ungeeignetheit aber - wie hier - aus der Begehung eines anderen Deliktes geschlossen, kann je nach den Umständen des Einzelfalles eine umfassende Gesamtabwägung erforderlich sein (vgl. BGH StV 1994, 314, 315; BGHR, § 69Abs. 1 Entziehung 2).
9Die gilt insbesondere für die Entziehung der Fahrerlaubnis bei Rauschgifthandel (vgl. BGH NStZ-RR 1997, 197 und 232; BGH VRS 92, 204; 96, 103, OLG Düsseldorf VRS 92, 203 = NStZ 1997, 83 = NZV 1997, 47 und VRS 93, 422 = NStZ 1997, 494 = NZV 1997, 364). Hier machen besondere Umstände in der Tat und der Persönlichkeit des Angeklagten eine eingehende Begründung erforderlich, weshalb er zum Zeitpunkt des Urteils (noch) als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen i.S.d. §§ 69, 69a StGB anzusehen ist: Das Amtsgericht hat besondere Umstände in der Tat und in der Persönlichkeit des Angeklagten gesehen, die sowohl die Anwendung des § 31 BtmG als auch eine Strafaussetzung zur Bewährung bei einer zweijährigen Freiheitsstrafe ermöglichten. Dabei hat es nach den Ausführungen in den Urteilsgründen berücksichtigt, dass der Angeklagte ein umfassendes, von gehöriger Unrechtseinsicht getragenes Geständnis abgelegt und weitere Dealer namhaft gemacht hatte. Im Rahmen der Bewährungsentscheidung hat das Gericht insbesondere ausgeführt, dass es sich "bei der vorliegenden Tat nicht um eine für seine Persönlichkeit typische Verfehlung, sondern um eine Straftat (handele), die aus seinen persönlichen Verflechtungen" zu den übrigen Tatbeteiligten entsprungen sei. Auf dieser Grundlage sowie dem nachhaltigen Eindruck, den die bis dahin erlittene Untersuchungshaft auf den Angeklagten gemacht habe, hat das Gericht die Erwartung gewonnen, dass er sich in Zukunft straffrei führen werde. Vor diesem Hintergrund hätte das Gericht darlegen müssen, aus welchen Umständen es die fortbestehende Ungeeignetheit des Angeklagten zum Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr herleitet und die Maßnahme nach §§ 69, 69 a StGB nicht ohne nähere Begründung anordnen dürfen.
10Wegen des untrennbaren inneren Zusmamenhangs zwischen Maßregelausspruch und Strafausspruch ist der Rechtsfolgenausspruch insgesamt aufzuheben. Die Sache war daher in dem erkannten Umfang aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuverweisen (§ 354 Abs. 2 StPO).
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