Grund- und Teilurteil vom Oberlandesgericht Köln - 15 U 9/95

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 4. November 1994 verkündete Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 28 O 301/92 - teilweise wie folgt abgeändert:

I) Das Teil- Versäumnisurteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 2. Dezember 1992 bleibt des weiteren mit der folgenden Maßgabe aufrechterhalten:

1. Die Beklagten zu 1), 2) und 3) werden verurteilt, es bei Meidung von Ordnungsgeld bis zu 500.000,- DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, oder Ordnungshaft bis zu zwei Jahren zu unterlassen,

wörtlich oder sinngemäß die Behauptungen aufzustellen und/oder zu verbreiten:

h) "Der Kläger operierte überdurchschnittlich lang. Häufig kam es zu starken Blutungen. Die Patientinnen erfuhren nichts";

l) "der Kläger lüge, wenn er angebe, an der Universitätsfrauenklinik in H Radikaloperationen selbst durchgeführt zu haben";

m) "die Aussage des Klägers, er habe am L Hospital in O Brustchirurgie erlernt, sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht korrekt."

2. Die Beklagten zu 2) und 3) sind dem Grunde nach als Gesamtschuldner verpflichtet, an den Kläger den ihm im Jahre 1992 infolge der Fernsehsendung vom 8.1.1992 entgangenen Gewinn zu zahlen.

3. Die Beklagten zu 2) und 3) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger ein weiteres Schmerzensgeld von 30.000,- DM nebst 4% Zinsen seit dem 7.8.1992 zu zahlen.

4) Es wird festgestellt, daß die Beklagten zu 2) und 3) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche materiellen Schäden zu ersetzen, die diesem nach dem 31.12.1992 aufgrund der Sendung U vom 8.1.1992 entstehen.

II) Darüber hinaus werden die Beklagten zu 2) und 3) als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger DM 72.919,10 DM nebst 4% Zinsen seit dem 22.3.1995 zu zahlen.

III) Hinsichtlich des weitergehenden Unterlassungsanspruchs zu 1) h) und des weitergehenden Schmerzensgeldanspruchs wird die Berufung des Klägers zu-rückgewiesen.

IV) Die Kostenentscheidung bleibt einer Schlußentscheidung vorbehalten.

V) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Beklagten bleibt vorbehalten, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120.000,- DM, die auch durch die selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Großbank oder öffentlichen Sparkasse erbracht werden kann, abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90 91 92 93 94 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 113 114 115 116 117 118 119 120 121 122 123 124 125 126 127 128 129 130 131 132 133 134 135 136 137 138 139 140 141 142 143 144 145 146 147 148 149 150 151 152 153 154 155 156

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen

Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.