Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 1 W 53/99
Tenor
1
G r ü n d e :
2Das Rechtsmittel ist nicht zulässig, weil es sich bei dem angefochtenen Beschluß um eine - gemäß § 567 Abs. 3 Satz 1 ZPO grundsätzlich unanfechtbare - Entscheidung im Beschwerdeverfahren handelt und die in §§ 567 Abs. 3 Satz 2, 568 Abs. 2 Satz 1 ZPO geregelten Voraussetzungen für eine weitere Beschwerde nicht vorliegen. Hierauf hat der Vorsitzende der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bonn bereits mit Verfügung vom 06.07.1999 zutreffend hingewiesen.
3Die Beschwerde war danach mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen.
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