Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - Ss 374/99 - 193 -
Tenor
1
Gründe
2I.
3Das Amtsgericht Köln hat den Angeklagten durch Urteil vom 4. März 1999 wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis in 2 Fällen, vorsätzlicher Trunkenheit in 2 Fällen, dabei in einem Fall in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis, fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis und wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt und der Verwaltungsbehörde untersagt, ihm vor Ablauf von 5 Jahren eine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Zum Schuldspruch hat es folgende Feststellungen getroffen:
4"Am 10.08.1998 um 22.40 Uhr befuhr der Angeklagte, nach erheblichem Alkoholgenuß mit dem PKW Nissan, amtliches Kennzeichen ........ u.a. die V. Straße, obwohl er eine Blutalkoholkonzentration laut schriftlichem Gutachten der Gerichtsmedizin Köln vom 11.08.1998 von 1,66 Promille um 0.10 Uhr aufwies gemäß Blatt 15 d.A. 713 Ds 488/98. Infolge der alkoholbedingten Fahruntauglichkeit bog er verbotswidrig nach links in die W.-M.-Straße und stieß dort gegen den Mast des Verkehrszeichens VZ 267, 209, 205, an dem Sachschaden in Höhe von ca. 500,-- DM entstand. Obwohl er den Unfall bemerkt hatte, setzte er seine Fahrt fort und entfernte sich von der Unfallstelle, ohne die erforderlichen Feststellungen treffen zu lassen.
5Am 20.09.1998 gegen 21.10 Uhr fuhr der Angeklagte mit dem selben Fahrzeug in erheblich alkoholisiertem Zustand auf den PKW VW Golf des Zeugen St. in K.-M., D. Straße/M. Straße auf und beschädigte diesen leicht am Heck. Dabei wurden die Beifahrerinnen des Geschädigten St., die Zeuginnen S. und B. verletzt. Ohne sich um den angerichteten Schaden zu kümmern, floh der Angeklagte zu Fuß und konnte wenige Zeit später in einer Nebenstraße gestellt werden. Die dem Angeklagten um 22.49 Uhr entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 3,10 Promille gemäß schriftlichen Gutachten der Gerichtsmedzin vom 21.09.1998 Blatt 11 der Akten 713 Ds 454/98. Der Angeklagte besaß zum Zeitpunkt der Tat keine Fahrerlaubnis, da diese ihm durch Urteil des Amtsgerichts Köln vom 08.07.1997 mit einer Sperrfrist bis zum 07.01.1999 entzogen war.
6Am 24.10.1998 um 3.55 Uhr befuhr der Angeklagte mit dem selben Fahrzeug ohne im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis zu sein in K.-M. die E.straße, obwohl er infolge A1koholeinwirkung fahruntüchtig war. Die um 4.33 Uhr entnommene Blutprobe ergab gemäß Blatt 6 der Akten 713 Ds 523/98 laut schriftlichem Gutachten der Gerichtsmedizin vom 26.10.1998 eine Blutalkoholkonzentration von 2,48 Promille.
7Am 26.10.1998 um 23.20 Uhr befuhr der Angeklagte mit einem Fahrrad unter Alkoholeinwirkung die M.-H.-Straße in unsicherer Fahrweise (Schlangenlinien). Eine um 23.55 Uhr entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 2,27 Promille gemäß schriftlichem Gutachten der Gerichtsmedizin vom 27.10.1998 Blatt 6 der Akten 713 Ds 522/98.
8Am 30.12.1998 um 9.00 Uhr befuhr der Angeklagte mit dem PKW Nissan, amtliches Kennzeichen ...... in K.-M. u.a. die B.straße, obwohl er nicht im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis war und eine Blutalkoholkonzentration um 10.16 Uhr von 1,73 Promille aufwies laut schriftlichem Gutachten der Gerichtsmedizin Köln vom 04.01.1999 Blatt 18 der Akten 713 Ds 74/99."
9Im Anschluß daran heißt es zur rechtlichen Würdigung des festgestellten Sachverhalts:
10"Der Angeklagte hat sich damit wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen und wegen vorsätzlicher Trunkenheit in zwei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis und wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis und wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort gemäß den §§ 315 c Abs. 1 Nr. 1 a, Abs. 3, 316, 142 StGB, § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG, 52, 53, 54 StGB strafbar gemacht."
11Die gegen diese Entscheidung gerichtete, in der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung auf die Überprüfung des Rechtsfolgenausspruchs beschränkte Berufung des Angeklagten ist durch Urteil der 5. kleinen Strafkammer des Landgerichts Köln vom 28. Mai 1999 verworfen worden, wobei die Rechtsmittelbeschränkung für wirksam erachtet worden ist.
12Mit der Revision des Angeklagten wird die Verletzung formellen und materiellen Rechts gerügt. Es wird beantragt, das angefochtene Urteil, "soweit es nicht durch die Beschränkung rechtskräftig geworden ist", mit seinen Feststellungen" aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
13II.
14Das Rechtsmittel begegnet hinsichtlich seiner Zulässigkeitsvoraussetzungen keinen Bedenken. Es hat auch in der Sache (vorläufigen) Erfolg, da es gemäß §§ 353, 354 Abs. 2 StPO zur Aufhebung des angefochtenen Urteil und zur Zurückverweisung der Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts führt.
15Sofern mit der Bezugnahme des Revisionsantrages auf die durch die Berufungsbeschränkung (vermeintlich) eingetretene Teilrechtskraft auch eine Beschränkung der Revision auf die Überprüfung des Rechtsfolgenausspruchs vorgenommen werden sollte, wäre diese unwirksam, weil die tatrichterlichen Entscheidungen eine solche Überprüfung nicht zulassen. Zwar kann grundsätzlich die Revision ebenso wie die Berufung (§ 318 StPO) und nach denselben Grundsätzen auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt werden (st. Senatsrechtsprechung, vgl. SenE v. 12.01.1999 - Ss 2/99 -; SenE v. 20.12.1995 - Ss 470/95 -; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 44. Aufl., § 344 Rdnr. 7 m. w. Nachw.). Das setzt allerdings voraus, daß die tatrichterlichen Schuldfeststellungen eine tragfähige Grundlage für die Bemessung der Rechtsfolgen bilden (vgl. BGHSt 43, 293, 300 = NJW 1998, 913, 915; BGH NStZ 1994, 130; st. Senatsrechtsprechung; vgl. SenE a.a.O. u. VRS 77, 452, 453). Daran fehlt es hier.
16Aus diesem Grund war bereits die Berufungsbeschränkung unwirksam mit der Folge, daß das angefochtene Urteil keinen Bestand haben kann. Weil nämlich zu Unrecht von einer wirksamen Beschränkung der Berufung ausgegangen worden ist und das Landgericht deshalb keine eigenen Schuldfeststellungen getroffen hat, sind die Gründe des Berufungsurteils materiell-rechtlich unvollständig (vgl. SenE VRS 73, 385 ff.; SenE v. 30.03.1999 - Ss 146/99 -; SenE v. 30.07.1999 - Ss 339/99 -).
17Die Beschränkung der Berufung auf bestimmte Beschwerdepunkte, deren Wirksamkeit das Revisionsgericht von Amtswegen zu prüfen hat (BGHSt 27, 70, 72 = NJW 1977, 442; BayObLG VRS 93, 108; st. Senatsrechtsprechung, vgl. SenE VRS 73, 385 m. w. Nachw.; Kleinknecht/Meyer-Goßner a.a.O. § 318 Rdnr. 33), ist grundsätzlich zulässig, soweit der angefochtene Teil der Entscheidung einer selbständigen Prüfung und Beurteilung zugänglich ist und ein erneutes Eingehen auf den nicht angefochtenen Teil nicht notwendig ist (vgl. BGH a.a.O.; OLG Köln - 3. Strafsenat - VRS 61, 365, 367; SenE VRS 73, 385 m. w. Nachw.; SenE v. 04.08.1998 - Ss 285/98 -). Das gilt namentlich für den Rechtsfolgenausspruch, der im allgemeinen Gegenstand einer erschöpfenden Nachprüfung sein kann, ohne daß die tatsächlichen Feststellungen und die rechtlichen Ausführungen zum Schuldspruch berührt werden (vgl. BGHSt 19, 46, 48 = NJW 1963, 1987; BGHSt 29, 359 = NJW 1981, 589, 590; OLG Düsseldorf VRS 67, 271, 272 u. VRS 69, 50, 51; Ruß, in: Karlsruher Kommentar, StPO, 4. Aufl., § 318 Rdnr. 7). Als unwirksam ist eine Beschränkung auf den Strafausspruch allerdings anzusehen, wenn die Feststellungen zum Schuldspruch so mangelhaft sind, daß sie dem Berufungsgericht keine ausreichende Grundlage für seine Entscheidung über die Rechtsfolge liefern (BGHSt 33, 59 = NJW 1985, 1089; BGH NJW 1996, 2663, 2664 f.; BGHSt 43, 293 = NJW 1998, 913, 915; BGH NStZ 1994, 130; SenE VRS 60, 445; SenE 77, 452, 453; Ruß a.a.O. § 318 Rdnr. 7a).
18Eine wirksame Beschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch setzt daher ausreichende Feststellungen zur Tat voraus. Sind die Feststellungen derart knapp, unvollständig, unklar oder widerspruchsvoll, daß sie den Unrechts- und Schuldgehalt der Tat nicht einmal in groben Zügen erkennen lassen und damit keine hinreichende Grundlage für die Überprüfung der Rechtsfolgenentscheidung bilden, ist die Berufungsbeschränkung unwirksam (BGH NStZ 1994, 130; BayObLG VRS 93, 108; st. Senatsrechtsprechung; vgl. SenE VRS 68, 278, 280; VRS 73, 385 f.; VRS 77, 452, 453; VRS 82, 39, 40; NStZ 1989, 339; SenE v. 29.06.1999 - Ss 273/99 -; v. 30.07.1999 - Ss 339/99 -; Kleinknecht/Meyer-Goßner a.a.O. § 318 Rdnr. 16 m.w.N.;).
19a)
20Eine ausreichende Grundlage für die Strafzumessung liegt danach nicht vor, wenn - in Bezug auf die einzelne Tat - das angewendete Strafgesetz nicht erkennbar wird und unklar bleibt, von welchem Strafrahmen auszugehen ist (st. Senatsrechtsprechung, vgl. SenE v. 22.01.1999 - Ss 616/98 m.w.N.; Kleinknecht/Meyer-Goßner a.a.O. § 318 Rdnr. 17 m. w. Nachw.), oder wenn Angaben zur inneren Tatseite fehlen und die Schuldform nicht festgestellt ist (OLG Düsseldorf DAR 1970, 191; VRS 64, 36, 38; VRS 67, 271, 272; VRS 69, 50, 51; VRS 89, 218, 219 f.; SenE VRS 82, 39, 40 m. w. Nachw.; Kleinknecht/Meyer-Goßner a.a.O. § 318 Rdnr. 17; Ruß a.a.O. § 318 Rdnr. 7a). Im Falle der Verurteilung wegen einer (folgenlosen) Trunkenheitsfahrt ist der Tatrichter darüber hinaus regelmäßig verpflichtet, neben der Höhe der Blutalkoholkonzentration und der Schuldform weitere Umstände festzustellen, die geeignet sind, den Schuldumfang näher zu bestimmen und einzugrenzen (BayObLG VRS 93, 108 f.; SenE v. 04.11.1997 - Ss 547/97 -).
21Den danach zu stellenden Anforderungen genügen die Gründe des amtsgerichtlichen Urteils nicht.
22Dem Zusammenhang der Urteilsgründe kann noch entnommen werden, daß es sich bei der abgeurteilten fahrlässigen Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis um den Unfall vom 20.09.1998 handeln soll; denn bei dem an sich ebenfalls in Betracht kommenden Unfall vom 10.08.1998 dürfte angesichts des festgestellten Sachschadens von ca. 500,- DM das Tatbestandsmerkmal einer Gefährdung fremder Sachen von erheblichem Wert nicht erfüllt sein (vgl. SenE v. 29.06.1999 - Ss 244/99 -; Cramer, in: Schönke/Schröder, StGB, 25. Aufl., vor § 306 Rdnr. 15; Tröndle/Fischer, StGB, 49. Aufl., § 315 Rdnr. 16 m. w. Nachw.; Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 35. Aufl., § 315 c Rdnr. 6). Ferner kann die Fahrt des Angeklagten am 26.10.1998 mit einem Fahrrad - wegen der fehlenden Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis - als einer der beiden Fälle der vorsätzlichen Trunkenheit im Schuldspruch ausgemacht werden. Zwar wird auch in Bezug auf die Fahrten am 10.08.1998 nicht ausdrücklich festgestellt, daß der Angeklagte zu diesem Zeitpunkt nicht die erforderliche Fahrerlaubnis besaß; dies ist jedoch der mitgeteilten Entziehung der Fahrerlaubnis durch Urteil vom 08.07.1997 zu entnehmen.
23Im übrigen lassen die Gründe des amtsgerichtlichen Urteils hingegen nicht erkennen, wie die einzelnen Taten rechtlich gewertet und den im Schuldspruch bezeichneten Straftatbeständen zugeordnet worden sind. Damit fehlt es aber an der Bestimmung, welcher Strafrahmen auf die jeweilige Tat zur Anwendung gebracht worden ist.
24Da Feststellungen zu den Umständen, unter denen es zum Eintritt der alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit des Angeklagten und dem jeweils anschließenden Fahrtantritt gekommen ist, vollständig fehlen, bleibt unklar, welche der festgestellten Trunkenheitsfahrten als Vorsatz- bzw. Fahrlässigkeitstat abgeurteilt worden sind. Als Gegenstand der Verurteilung wegen vorsätzlicher oder fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis (in insgesamt 3 Fällen) kommen nach dem festgestellten Sachverhalt 5 Fahrten in Betracht, nämlich die (als zwei rechtlich selbständige Handlungen [vgl. dazu BGH VRS 44, 269, 270; Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 35. Aufl., § 316 StGB Rdnr. 37] angeklagten) Fahrten am 10.08.1998 (vor und nach dem Unfall) sowie die Fahrten am 20.09.1998, 24.10.1998 und 30.12.1998. Soweit ein Fall des unerlaubten Entfernens vom Unfallort abgeurteilt worden ist, kommt dafür sowohl der Unfall vom 10.08.1998 als auch derjenige vom 20.09.1998 in Betracht.
25b)
26Die Unwirksamkeit der Berufungsbeschränkung kann sich des weiteren daraus ergeben, daß das Amtsgericht die Frage der Schuldfähigkeit nicht geprüft hat, obwohl der Sachverhalt Anlaß dazu bot (BayObLGSt 1987, 69, 70; BayObLG DAR 1986, 248 [Rüth]; DAR 1987, 315 [Bär]; NStZ 1987, 404 [Janiszewski]; OLG Celle NdsRpfl 1981, 254; OLG Frankfurt NJW 1968, 1638; OLG Koblenz VRS 70, 14 f.; OLG Köln - 3. Strafsenat - VRS 65, 384 = BA 20, 463; SenE v. 18. 11. 1986 - Ss 508/86 -), oder wenn eine neue Entscheidung über die Schuldfrage aufgrund der für die Strafzumessung festgestellten Tatsachen aber zur Verneinung der Schuld führen könnte (BGHSt 7, 283 [286] = NJW 1955, 917; BGH NJW 1996, 2663, 2664 f.; OLG Düsseldorf NStZ 1984, 90 = MDR 1984, 164; OLG Köln - 3. Strafsenat - NStZ 1984, 379 = VRS 66, 457; OLG Zweibrücken, MDR 1986, 75; st. Senatsrechtsprechung, vgl. SenE v. 23. 8. 1985 - Ss 457/85 -; SenE v. 18. 11. 1986 - Ss 508/86 -; SenE NStZ 1989, 24, 25 = VRS 76, 125, 128; Kleinknecht/Meyer-Goßner a.a.O. § 318 Rdnr. 17; Ruß a.a.O. Rdnr. 7a; Gollwitzer, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 24. Aufl., § 318 Rdnr. 46, 58), selbst wenn das Amtsgericht ausdrücklich § 20 StGB erörtert hatte (OLG Köln - 3. Strafsenat - NStZ 1984, 379 = VRS 66, 457).
27Das trifft hier für die Taten des Angeklagten vom 20.09.1998 24.10.1998 und 26.10.1998 mit Rücksicht auf den Grad seiner jeweiligen Alkoholisierung zu.
28Für die Beurteilung der alkoholbedingten Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit eines Angeklagten kommt es auf die zu seinen Gunsten nicht ausschließbare höchstmögliche Alkoholisierung zur Tatzeit an (BGH NJW 1986, 2384 = NStZ 1986, 311 = VRS 71, 22 = VRS 71, 357). Soll aufgrund einer später entnommenen Blutprobe die höchstmögliche Tatzeit-Blutalkoholkonzentration ermittelt werden, so sind hinsichtlich des Abbauwertes und des Endes der Resorptionsphase die günstigsten Werte einer Rückrechnung zugrundezulegen (SenE VRS 74, 23, 24 m. w. Nachw.). Nach gesicherten medizinisch-naturwissenschaftlichen Erkenntnissen ist eine Benachteiligung von Tätern ausreichend sicher ausgeschlossen, wenn der Rückrechnung ein stündlicher Abbauwert von 0,2 Promille und ein einmaliger Sicherheitszuschlag von 0,2 Promille zugrunde gelegt wird (BGH NStZ 1986, 114 = StV 1986, 147 = VRS 70, 207; VRS 71, 176 = StV 1986, 338; st. SenRspr., vgl. SenE ZfS 1986, 190 = VM 1987, 46 sowie VRS 74, 23 = BA 24, 294; vgl. dazu weiter Tröndle/Fischer, StGB, 49. Aufl., § 21 Rdnr. 9 f). Sofern das Ende der Resorptionsphase nicht exakt festgestellt werden kann, ist bei Prüfung der Schuldfähigkeit aufgrund einer nach der Tat entnommenen Blutprobe zugunsten des Angekl. davon auszugehen, daß die Resorption zur Tatzeit bereits abgeschlossen war (OLG Köln - 3. Strafsenat - VRS 65, 426; SenE VRS 74, 23).
29Danach ergibt die Rückrechnung der maximalen Blutalkoholkonzentration zum Zeitpunkt der Tat vom 20.09.1998 (21.10 Uhr) bei einem für 22.49 Uhr ermittelten Meßwert von 3,10 Promille einen Wert von 3,63 Promille. Für die Tat vom 24.10.1998 ist im Wege der Rückrechnung auf den Tatzeitpunkt um 3.55 Uhr nach derselben Methode ein Wert von 2,78 Promille und für die Tat vom 26.10.1998 bei Rückrechnung auf den Tatzeitpunkt vom 23.20 Uhr ein Wert von 2,58 Promille zugrundezulegen.
30Bei Blutalkoholwerten von 3 Promille und darüber sind die Voraussetzungen des § 20 StGB naheliegend, daher stets zu prüfen (BGHSt 34, 29, 31 = NJW 1986, 2384 = NStZ 1986, 311; BGHR StGB § 20 BAK 2, 6 bis 8, 11 bis 13, 15; BGH NStZ 1995, 539; BGH VRS 61, 261; BGH StV 1987, 385) und in der Regel auch gegeben (BGH StV 1991, 297; Tröndle/Fischer a.a.O.). Selbst bei geringeren Werten kann die Schuldfähigkeit bereits ausgeschlossen sein. Daher ist bei Werten ab 2,5 Promille in der Regel § 20 StGB zu erörtern (st. Senatsrechtsprechung, vgl. Senat VRS 80, 34, 36; zuletzt SenE v. 27.04.1999 - Ss 67/99 - m. w. Nachw.; vgl. a. Jagusch/Hentschel a.a.O. § 316 Rdnr. 29 m. w. Nachw.), wenngleich Schuldunfähigkeit bei 2,5 Promille meist noch nicht vorliegen wird (BGH VRS 23, 209). Ob die Steuerungsfähigkeit ausgeschlossen ist, muß der Tatrichter unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalles beurteilen, wobei er neben der errechneten Blutalkoholkonzentration alle wesentlichen objektiven und subjektiven Umstände, die sich auf das Erscheinungsbild und das Verhalten des Täters vor, während und nach der Tat beziehen, zu berücksichtigen hat (BGH NStZ 1995, 539; SenE v. 27.04.1999 - Ss 67/99 - m. w. Nachw.; SenE v. 06.07.1999 - Ss 269/99 -).
31Für die neue Berufungshauptverhandlung wird auf folgendes hingewiesen:
32Bei einer Verurteilung wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) ist die Annahme des Vorsatzes im Urteil zu begründen (BayObLG DAR 1981, 246; OLG Celle NZV 1998, 123; SenE v. 04.09.1998 - Ss 407/98 -; SenE v. 08.01.1999 - Ss 600/98 -). Dabei ist davon auszugehen, daß es keinen allgemeinen Erfahrungssatz gibt, wonach ein Fahrzeugführer ab einer bestimmten Blutalkoholkonzentration seine Fahrunsicherheit kennt oder mit ihr rechnet (BGH VRS 65, 359; OLG Frankfurt NJW 1996, 1358; OLG Karlsruhe NZV 1999, 301; SenE v. 04.09.1998 - Ss 407/98 -; SenE DAR 1999, 88; SenE v. 08.01.1999 - Ss 600/98 -; Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 35. Aufl., § 316 StGB Rdnr. 24 m. w. Nachw.). Die Frage, ob ein Angeklagter mit einer erheblich über dem Grenzwert der absoluten Fahruntüchtigkeit von 1,1 Promille (BGHSt 37, 89 = NJW 1990, 2393) liegenden Blutalkoholkonzentration sich seiner Fahruntüchtigkeit bewußt ist, läßt sich vielmehr nur von Fall zu Fall aufgrund der Umstände des Einzelfalles unter Berücksichtigung seiner Persönlichkeit beurteilen. Das Erfordernis einer Prüfung und Begründung anhand der konkreten Umstände besteht daher auch bei einer erheblichen Blutalkoholkonzentration (vgl. Jagusch/Hentschel a.a.O. m. w. Nachw.).
33Geht das Landgericht von einem niedrigeren Strafrahmen aus als das Amtsgericht, weil es beispielsweise - wie vorliegend geschehen - erstmals eine Strafrahmenverschiebung gemäß §§ 49 Abs. 1, 21 StGB vornimmt, so bedarf die Verhängung einer gleich hohen Strafe wie in erster Instanz näherer Begründung (BGH NJW 1983, 54; StV 1989, 341; st. Senatsrechtsprechung, vgl. SenE NJW 1986, 2328, 2329; SenE VRS 90, 123 f.; SenE v. 30.07.1999 - Ss 332/99 -; Tröndle/Fischer, StGB, 49. Aufl., § 46 Rdnr. 53b). Denn der Angeklagte hat einen Anspruch darauf zu erfahren, weshalb er für ein geringer eingeschätztes Vergehen nun gleich hoch bestraft wird.
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