Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - Ss 215/99 - 186 -

Tenor

Zum Schuldspruch wird die Revision als offensichtlich unbegründet verworfen.

Jedoch wird der Tenor des angefochtenen Urteils insoweit klarstellend wie folgt neu gefasst:

Der Angeklagte ist der räuberischen Erpressung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung und der vorsätzlichen Körperverletzung schuldig.

- §§ 223, 253, 255, 52, 53 StGB, § 105 J GG -

Am Rechtsfolgenausspruch wird das angefochtene Urteil mit den dazugehörigen Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Siegburg zurückverwiesen.


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