Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 16 Wx 123/99

Tenor

Die weitere sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß der 29. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 22.07.1999 - 29 T 61/99 - wird zurückgewiesen. Die Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren sofortigen Beschwerde werden der Antragstellerin auferlegt. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
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