Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 25 UF 134/98

Tenor

Auf die Bescherde des Antragsgegners vom 02.06.1998 (Bl. 67ff GA) wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Leverkusen vom 29.04.1998 - 30 F 270/97 (Bl. 44 - 52 GA) - unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Das Umgangsrecht der Antragstellerin mit den Verfahrensbeteiligten Kindern wird dahin eingeschränkt, dass die Mutter-Kind-Kontakte zunächst in indirekter Form der Gestalt stattfinden, dass die Antragstellerin 1. Anlass gebundene kleine Geschenke an die Kinder M. S. und M. J. gibt und 2. brieflich mit den vorgenannten Kindern verkehren kann sowie das der Antragsgegner an die Antragstellerin 1. monatliche Entwicklungsberichte über die vorgenannten Kinder, die mit aktuellen Fotos von diesen versehen sind, schickt und 2. Schreiben der Kinder und von diesen gefertigte Bilder übermittelt. Diese Kontakte erfolgen über fachkompetente, beratende Mitarbeiter des Verfahrensbeteiligten zu 4) (z.Zt. Frau P. oder Frau W. bzw. deren Nachfolger oder Vertreter), denen die Entwicklungsberichte, Geschenke, Fotos sowie Bilder zur Weiterleitung an die Gegenseite zu übergeben sind. Die Beteiligten zu 1) und 2) haben zur fachlichen Beglei-tung der informellen Kontakte zu von den Mitarbeitern des Beteiligten zu 4) für erforderlich gehaltenen Beratungsge-sprächen zur Verfügung zu sehen, um eine behutsame Wiederaufnahme direkter Mutter-Kind-Kontakte möglichst frühzeitig zu erreichen. Die Gerichtskosten des Umgangsrechtsregelungsverfahrens einschließlich des Beschwerdeverfahrens tragen die Betei-ligten zu 1) und 2) je zur Hälfte. Aussergerichtliche Kosten und Auslagen werden nicht erstattet.
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