Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 27 WF 126/99
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.1
G r ü n d e
2Die nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige Beschwerde ist in der Sache nicht gerechtfertigt.
3Das Familiengericht hat der Antragstellerin die nachgesuchte Prozesskostenhilfe mit Recht verweigert, weil diese einen als Vermögen im Sinne von § 115 Abs. 2 ZPO einzusetzenden Anspruch auf Prozesskostenvorschuss gegen den Antragsgegner hat. Allerdings ist in Rechtsprechung und Schrifttum umstritten, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen volljährige Kinder von ihren Eltern einen Prozesskostenvorschuss verlangen können (vgl. etwa Palandt/Diederichsen, BGB, 58. Aufl., § 1610 Rn. 34; Wendl/Staudigl/Scholz, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 4. Aufl., § 6 Rn. 24, jeweils m.w.N.). Der Senat ist schon bisher der Auffassung gefolgt, dass volljährige Kinder von ihren Eltern einen Kostenvorschuss fordern können, solange sie noch keine von diesen unabhängige Lebensstellung erreicht haben (z. B. Senatsbeschluss vom 25.01.1994 - 27 WF 3/94 -). An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest. Sie berücksichtigt, dass die Eltern bis zum Erreichen einer selbständigen Lebensstellung durch ihre Kinder noch eine gesteigerte Verantwortung für diese haben (vgl. Zöller/Philippi, ZPO, 21. Aufl., § 621 f Rn. 9; im Ergebnis auch Büttner NJW 1999, 2326). Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Prozesskostenvorschuss sind im vorliegenden Fall erfüllt, da die Antragstellerin noch Studentin ist, es sich bei dem Unterhaltsprozess um eine persönliche lebenswichtige Angelegenheit handelt und der Antragsgegner nach den eigenen Angaben der Antragstellerin zu seinen Einkommensverhältnissen den erforderlichen Kostenvorschuss ohne weiteres leisten kann.
4Gebühr nach § 11 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 1952 des Kostenverzeichnisses: 50,-- DM
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