Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 19 U 93/97

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 05.03.1997 - 20 O 56/96 - abgeändert und wie folgt neu gefaßt: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 819.530,20 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 16.01.1996 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 864.000,00 DM abzuwenden, wenn nicht zuvor der Gegner in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Die Sicherheit kann auch durch Bürgschaft einer deutschen Groß-bank, einer Genossenschaftsbank oder einer öffentlichen Sparkasse erbracht werden.
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