Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 2 U 66/99

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 21. April 1999 verkündete Urteil der

3. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 3 O 336/98 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsver-fahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird das Recht eingeräumt, die Vollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 18.000,00 DM abzuwenden, wenn nicht vor der Vollstreckung die Klägerin Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Den Parteien wird nachgelassen, die Sicherheitsleistung auch durch eine selbstschuldnerische Bankbürgschaft einer deutschen Großbank, einer Volksbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse zu erbringen.


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