Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 6 U 59/99

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 24.02.1999 verkündete Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 26 O 47/98 - geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 9.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Beiden Parteien wird gestattet, die Sicherheitsleistung auch durch unwiderrufliche, unbefristete und unbedingte Bürgschaft eines in der Bundesrepublik Deutschland als Zoll- und Steuerbürge zugelassenen Kreditinstituts zu erbringen.

Die Beschwer des Klägers wird auf 30.000,00 DM festgesetzt.

Die Revision wird zugelassen.


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