Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 9 U 115/99
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 07.04.1999 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 4 0 268/98 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
2Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung des
3Klägers ist unbegründet.
4Das Landgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Der Kläger kann gegen die Beklagte einen Entschädigungsanspruch wegen des behaupteten Diebstahls des bei der Beklagten kaskoversicherten Kraftfahrzeugs BMW 525 TDS mit dem amtlichen Kennzeichen .. - . .... aus §§ 1, 49 VVG, § 12 Nr. 1 I b S. 1 AKB nicht geltend machen.
5Dem Kläger fehlt nämlich die Verfügungsbefugnis über die Versicherungsforderung.
6Nach § 75 Abs. 1 VVG stehen bei einer Versicherung für fremde Rechnung die Rechte aus dem Versicherungsvertrag zwar dem Versicherten zu. Trotz seiner Stellung als Gläubiger des Versicherungsanspruchs kann der Versicherte nach § 75 Abs. 2 VVG grundsätzlich ohne Zustimmung des Versicherungsnehmers über seine Rechte aber nur verfügen und diese Rechte nur gerichtlich geltend machen, wenn er im Besitz des Versicherungsscheins ist. Als speziellere Vorschrift für den Bereich der AKB stellt § 3 Nr. 2 S. 1 AKB klar, dass die Ausübung der Rechte aus dem Kasko-Versicherungsvertrag ausschließlich dem Versicherungsnehmer zusteht. Diese Rechtsposition ist dem Kläger nicht wirksam übertragen worden.
7Die Verfügungsbefugnis über die Versicherungsforderung hat
8der Kläger nicht durch die Abtretung der Versicherungsnehmerin vom 25.05.1998 erlangt. Die Fahrerin des Fahrzeugs hat ohne Genehmigung der Beklagten die Entschädigungsforderung an den Kläger abgetreten, nachdem die Beklagte mit Schreiben vom 13.05.1998 an sie ihre Eintrittspflicht abgelehnt hatte, weil "nicht erwiesen" sei, dass "ein erstattungspflichtiger Diebstahlschaden vorliege."
9Die Beklagte beruft sich nämlich zu Recht auf das Abtretungsverbot des § 3 Nr. 4 AKB. Diese Vereinbarung verbietet die Abtretung von Versicherungsansprüchen (und damit auch die Übertragung der Verfügungsbefugnis) vor ihrer endgültigen Feststellung, es sei denn, der Versicherer genehmigt sie.
10§ 3 Nr. 4 AKB hält einer Inhaltskontrolle nach § 9 AGBG stand. Eine Regelung, wonach die Abtretbarkeit nicht gänzlich ausgeschlossen wird, sondern von der Zustimmung des Schuldners und vom Umstand der endgültigen Feststellung abhängig gemacht wird, ist zulässig (vgl. BGH, r + s 1997, 325 (326) zu § 7 Nr. 3 AHB; OLG Hamm, VersR 1999, 44
11(45) ). Dies gilt insbesondere, weil es sich nicht um einen vollständigen Ausschluss der Abtretbarkeit handelt, sondern der Versicherungsnehmer dann nicht an einer Übertragung des Anspruchs gehindert ist, wenn dieser endgültig festgestellt ist. Unbilligkeiten im Einzelfall können durch Anwendung der Grundsätze der rechtsmissbräuchlichen Rechtsausübung
12(§ 242 BGB) korrigiert werden, wie noch auszuführen sein wird.
13Eine endgültige Feststellung im Sinne des § 3 Nr. 4 AKB ist nicht gegeben. Sie ist nur anzunehmen, wenn die Ansprüche dem Grunde und der Höhe nach für beide Teile unanfechtbar feststehen (vgl. Knappmann in Prölss/Martin, VVG, 26. Aufl., § 3 AKB, Rn 8 mit weiteren Nachweisen). Auch eine Genehmigung der Beklagten liegt nicht vor, weder ausdrücklich noch stillschweigend.
14Die Berufung auf das Abtretungsverbot durch den Versicherer ist allerdings ausnahmsweise unbeachtlich, wenn die Abtretung nicht durch ein im Zweckbereich der Norm liegendes Interesse gedeckt ist oder die Berufung auf das Abtretungsverbot Treu und Glauben widerspricht (vgl. BGH, VersR 1983, 823; NJW - RR 1987, 856; r + s 1997, 325 alle zu § 7 AHB; OLG Hamm, VersR 1999, 44; Knappmann, a.a.O., § 3 AKB, Rn 12). Sinn und Zweck des Abtretungsverbots ist es zu erreichen, dass der Versicherer bei der Abwicklung nur mit seinem Versicherungsnehmer und nicht mit einem beliebigen Dritten zu tun haben soll (vgl. BGH, VersR 1983, 823) oder dass der Versicherungsnehmer im Prozess des Zessionars nicht als Zeuge den Versicherungsfall bekundet (vgl. BGH, r + s 1997, 325; OLG Düsseldorf, VersR 1983, 625; Knappmann, a.a.O., § 3 AKB, Rn 7; Stiefel/Hofmann, AKB, 16. Aufl., § 3, Rn 80). Die Regelung will verhindern, dass der Versicherer statt von seinem Versicherungsnehmer von einem anderen Gläubiger in Anspruch genommen werden kann, er also im Schadenfall das Vertragsverhältnis mit einem Dritten abwickeln und im Falle eines Prozesses hinnehmen muss, dass sein Versicherungsnehmer die Stellung eines Zeugen erhalten und der Versicherer dadurch in seiner Beweisführung benachteiligt werden kann (BGH, r + s 1997, 325 (326) ).
15Letzterer Gesichtspunkt greift im vorliegenden Fall durch, so dass die Abtretung ausgeschlossen ist (§ 399 BGB).
16Hier geht es dem Kläger erkennbar darum, seine Beweissituation durch die Möglichkeit der Zeugenaussage der Versicherungsnehmerin und Fahrerin der Fahrzeugs zu verbessern. Aus dem Schreiben der Beklagten vom 13.05.1998 an die Versicherungsnehmerin geht hervor, dass die Versicherung den Versicherungsfall, Entwendung des Kraftwagens auf dem Parkplatz der Diskothek "P." in H., nicht als erwiesen ansieht. In unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit diesem Ablehnungsschreiben, am 25.05.1998, hat die Versicherungsnehmerin den Anspruch an den Kläger abgetreten.
17Bereits daraus ist zu entnehmen, dass die Abtretung den Zweck hatte, die Beweissituation für den Kläger günstiger zu gestalten, indem die Fahrerin im zu erwartenden Rechtsstreit als Zeugin zur Verfügung steht. Dementsprechend wird die Fahrerin in der Klageschrift auch als Zeugin für den behaupteten Diebstahl benannt. Hat eine Abtretung nur diesen Grund, so ist der Versicherungsnehmer nicht schutzwürdig.
18Der vorliegende Fall unterscheidet sich also von den Sachverhalten, in denen der Versicherungsnehmer nach Deckungsablehnung selbst nicht mehr den Anspruch gegen den Versicherer weiterverfolgen will, obwohl er noch könnte und der Versicherer sich dann nicht mit Erfolg auf das Fehlen der Verfügungsbefugnis berufen kann ( vgl. BGH, NJW RR 1987, 856; Prölss in Prölss/Martin, a.a.O., § 75, Rn 10 mit weiteren Nachweisen ).
19Die Beklagte hat sich auch rechtzeitig auf das Abtretungsverbot berufen. Dies ist bereits mit der Klageerwiderung vom 22.12.1998 geschehen.
20Auf die Frage, ob es der Beklagten bekannt war, dass ein fremdes Fahrzeug versichert ist, kommt es nicht an.
21Der Senat hatte danach nicht mehr zu entscheiden, ob das äußere Bild einer Entwendung des Fahrzeugs vorgelegen hat oder ob eine erhebliche Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung eines Diebstahlschadens bestanden hat.
22Die prozessualen Nebenentscheidungen über die Kosten und die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO. Der Wert der Beschwer ist nach § 546
23Abs. 2 ZPO festzusetzen.
24Streitwert für das Berufungsverfahren
25und Wert der Beschwer des Klägers: 41.850,-- DM.
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