Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 16 Wx 191/99
Tenor
1
G r ü n d e
2I.
3Die Beteiligten sind zerstrittene Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft, bei der die Antragstellerin 1/4 und die Antragsgegnerin 3/4 der Miteigentumsanteile hält. Die Beteiligte zu 1. hat in erster Instanz einen Eigentümerbeschluss der Versammlung vom 05.10.1998 angefochten, in dem die Beteiligte zu 2. sich mit der Mehrheit ihrer Stimmen zur Verwalterin gewählt hat, während die Beteiligte zu 2. mit einem Gegenantrag von der Antragstellerin ursprünglich die Zahlung von 3.900,00 DM verlangt hat. Dieser Antrag war gestützt auf einen weiteren Beschluss in der gleichen Versammlung, wonach die Beteiligte zu 1. nach Eingang der Handwerkerrechnung für den Anstrich der Vorderfront des Hauses eine Restsumme von 3.900,00 DM überweisen solle, und darauf, dass die Beteiligte zu 1. ein Einschreiben mit Rückschein, das die Rechnung nebst Zahlungsaufforderung enthalten habe, nicht abgefordert habe.
4Nachdem die Beteiligte zu 1. nach Zustellung des Gegenantrags, dem eine Kopie der Rechnung beigefügt war, am 29.01.1999 den Betrag von 3.900,00 DM auf das Reparatur- und Sonderkonto der Gemeinschaft überwiesen hatte, hat die Beteiligte zu 2. ihren Gegenantrag einseitig in der Hauptsache für erledigt erklärt.
5Das Amtsgericht hat dem Anfechtungsantrag stattgegeben, die Erledigung des Gegenantrags festgestellt und die Beteiligte zu 1. mit der Hälfte der Verfahrenskosten sowie der außergerichtlichen Kosten der Beteiligte zu 2. belastet. Eine gegen die Feststellung der Erledigung und der Belastung mit Kosten gerichtete sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1. hat das Landgericht als nicht begründet zurückgewiesen und ihr die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 2. auferlegt. Mit der hiergegen eingelegten sofortigen weiteren Beschwerde begehrt die Beteiligte zu 1. weiterhin die Abweisung des Gegenantrags und die Belastung der Beteiligten zu 2. mit der Hälfte der außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 1. erster Instanz sowie aller außergerichtlichen Kosten der Rechtsmittelinstanzen.
6II.
7Die form- und fristgerecht eingelegte sofortige weitere Beschwerde ist zulässig (§§ 45 Abs. 1 WEG, 27, 29 FGG), jedoch schon deshalb nicht begründet, weil die Erstbeschwerde unzulässig war.
81.
9Bei der Feststellung der Erledigung aufgrund einseitiger Erledigungserklärung handelt es sich um eine Entscheidung in der Hauptsache die mit den allgemeinen Rechtsmitteln, also für die dritte Instanz mit der sofortigen weiteren Beschwerde anfechtbar ist, sofern der Wert der Beschwer 1.500,00 DM übersteigt(vgl. BayObLG NZM 1998, 488; OLG Hamm, FGPrax 1999, 48; Bärmann/Pick/Merle, WEG 8. Auflage, § 44 Rd. 100). Letzteres ist der Fall.
10In Fällen der Erledigung der Hauptsache ist es im Zivilprozess höchst streitig, wonach der Streitwert bzw. der Beschwerdewert zu bemessen ist. Während der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertritt, dass sich in Fällen einer einseitigen (Teil-) Erledigung, der Wert regelmäßig nach den in den Vorinstanzen entstandenen Kosten des erledigten Teils richte (vgl. z. B. BGH NJW-RR 1996, 1210), ist die Rechtsprechung der Oberlandesgerichte bzw. einzelner Senate von Oberlandesgerichten - auch innerhalb des OLG's Köln - , uneinheitlich. Ein Teil der Spruchkörper folgt dem Bundesgerichtshof (z. B. OLG Köln - 6. ZS - WRP 1986, 117; OLG Köln - 12. ZS - OLGR 1992, 112; OLG Köln - 19. ZS - VersR 1992, 518), während andere mit der wohl überwiegenden Meinung in der Literatur annehmen, dass es bei dem ursprünglichen Wert verbleibe (z. B. OLG Köln - 17. ZS - MDR 1995, 103 m. w. Nachw.), und schließlich auch die Auffassung vertreten wird, dass ein Teil des ursprünglichen Wertes anzusetzen sei, weil es um einen Feststellungsantrag gehe ( z. B. OLG Köln - 22. ZS - JB 1991, 832).
11Der Senat ist für Entscheidungen im Zivilprozess bereits früher der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes gefolgt, da die ihr zugrunde liegende wirtschaftliche Betrachtungsweiwe sachgerecht ist, und schließt sich ihr in Übereinstimmung mit weiterer obergerichtlicher Rechtsprechung und Literatur (vgl. BayObLG WuM 1991, 715 = DWE - 1992, 43 = WE 1992, 227 LS; BayObLG WuM 1992, 568 = WE 1992, 284; OLG Düsseldorf, WE 1997, 311; OLG Hamm, FGPrax 1999, 48; Merle, a.a.O., § 48 Rd. 13; Staudinger/Wenzel, WEG, § 48 Rd. 34) auch für das WEG-Verfahren an. Etwaigen Fortwirkungen an sich erledigter Anträge, die in Streitverfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit in Betracht kommen können, und einem sich hieraus ergebenden besonderen Interesse an der Feststellung der Erledigung der Hauptsache bzw. der Abweisung eines entsprechenden Antrags, kann durch die Annahme eines Sonderfalles, der auch auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs möglich ist (vgl. BGH a.a.O.), Rechnung getragen werden.
122.
13Da ein Sonderfall in dem hier gegebenen Fall eines Zahlungsantrags ersichtlich ausscheidet, ergeben sich auf der Grundlage eines übereinstimmend angenommenen Wertes von 4.000,00 DM für den Beschlussanfechtungsantrag und eines Wertes des Gegenantrags von ursprünglich 3.900,00 DM für die erste Instanz folgende Geschäfts- bzw. Gegenstandswerte:
14- Verfahrensgebühren
a)
16| Wert | Gebühr | Faktor | Insgesamt | |
| § 48 I 1 WEG | 8.000,00 DM | 65,00 DM | 1 | 65,00 DM |
| § 31 I 1 BRAGO | 8.000,00 DM | 485,00 DM | ||
| § 26 BRAGO | 40,00 DM | |||
| 525,00 DM | ||||
| § 25 BRAGO | 16% | 84,00 DM | ||
| 609,00 DM | 2 | 1.218,00 DM |
b)
18Demgegenüber hätten sich ohne den Gegenantrag folgende Kosten ergeben:
19| Wert | Gebühr | Faktor | Insgesamt | |
| § 48 I 1 WEG | 4.000,00 DM | 35,00 DM | 1 | 35,00 DM |
| § 31 I 1 BRAGO | 4.000,00 DM | 265,00 DM | ||
| § 26 BRAGO | 15% | 39,75 DM | ||
| 304,75 DM | ||||
| § 25 BRAGO | 16% | 48,76 DM | ||
| 353,51 DM | 2 | 707,60 DM | ||
21
Die Differenz beträgt mithin bei den Verfahrenskosten 30,00 DM und bei den Anwaltskosten 510,40 DM, insgesamt 540,40 DM.
22B. Entscheidungs- bzw. Verhandlungsgebühren
23Maßgeblich ist ab Eintritt des erledigenden Ereignisses und nicht erst ab Erledigungserklärung (vgl. BayObLG NZM 1999, 853; Merle a.a.O. § 44 Rd. 99) der Wert des Beschlussanfechtungsantrags zuzüglich der (Mehr-)Kosten des erledigten Teils, also der genannten 540,00 DM. Hieraus ergeben sich folgende Werte bzw. Kosten:
24| Wert | Gebühr | Faktor | Insgesamt | |
| § 48 I 2 KostO | 6.000,00 DM | 50,00 DM | 2 | 100,00 DM |
| § 31 I 2 BRAGO | 5.000,00 DM | 320,00 DM | ||
| 40,00 DM | ||||
| 360,00 DM | ||||
| 16% | 57,60 DM | |||
| 417,60 DM | 2 | 835,20 DM |
26
b)
2728
Demgegenüber wären ohne den Gegenantrag folgende Kosten entstanden:
29| Wert | Gebühr | Faktor | Insgesamt | |
| § 48 I 2, IV WEG | 4.000,00 DM | 35,00 DM | 1 | 35,00 DM |
| § 31 I 2 BRAGO | 4.000,00 DM | 265,00 DM | ||
| § 26 BRAGO | 15% | 39,75 DM | ||
| 304,75 DM | ||||
| § 25 BRAGO | 16% | 48,76 DM | ||
| 353,51 DM | 2 | 707,60 DM | ||
31
Die Differenz beträgt mithin bei den Verfahrenskosten 30,00 DM und bei den Anwaltskosten 127,60 DM, insgesamt 157,60 DM. Die gesamten Mehrkosten infolge des Gegenantrags belaufen sich auf 698,00 DM. Dies ist zugleich das wirtschaftliche Interesse der Antragstellerin an einer Abänderung der angefochtenen Entscheidung. Damit liegt ihre Beschwer unterhalb des gesetzlichen Beschwerdewertes und ihre Erstbeschwerde war unzulässig.
3233
Nicht anders ergibt sich - nicht nur wegen der Beschwer, sondern auch wegen der für den Geschäfts- bzw. Gegenstandswert des Verfahrens der Erstbeschwerde maßgeblichen Gebührensprünge in den Tabellen zur KostO und zur BRAGO - dann, wenn man zur Bestimmung der wirtschaftlichen Auswirkungen des erledigten Gegenantrags darauf abstellt, dass das Amtsgericht die Antragstellerin mit den hälftigen Kosten des Verfahrens und der Beteiligten belastet hat. Die Summe der insgesamt entstandenen Kosten (oben A. a. + B. a.) beläuft sich auf 2.218.20,00 DM. Die Hälfte hiervon beträgt 1.109,10 DM und liegt damit ebenfalls unterhalb des gesetzlichen Beschwerdewertes.
343.
35Zulässig ist dagegen die weitere Beschwerde, da hierfür die Summe der in allen Vorinstanzen angefallenen Kosten maßgeblich ist (vgl. BGH NJW-RR 1996, 1210). Aufgrund der oben genannten Zahlen ergeben sich für das Verfahren der Erstbeschwerde folgende Geschäfts- bzw. Gegenstandswerte und Kosten.
36| Wert | Gebühr | Faktor | Insgesamt | |
| § 48 I 1, 2, IV WEG | 2.000,00 DM | 20,00 DM | 3 | 60,00 DM |
| § 31 I 1 BRAGO | 1.200,00 DM | 90,00 DM | ||
| § 31 I 2 BRAGO | 90,00 DM | |||
| 180,00 DM | ||||
| § 26 BRAGO | 15% | 27,00 DM | ||
| 207,00 DM | ||||
| § 25 BRAGO | 16% | 33,12 DM | ||
| 240,12 DM | 4 | 960,48 DM | ||
| 1.020,48 DM |
Zuzüglich der anteiligen Kosten erster Instanz liegt daher der Beschwerdewert über 1.500,00 DM (mit Geschäfts- bzw. Gegenstandswerten in den Stufen bis 4.000,00 DM bzw. 2.400,00 DM).
38III.
39Im übrigen und unabhängig von allen Zulässigkeitsfragen sind die Entscheidungen des Amts- und des Landgerichts in der Sache richtig.
40Es ist im WEG-Verfahren bereits streitig, ob es in Fällen einseitiger Erledigung überhaupt der Feststellung der Zulässigkeit und Begründetheit eines Antrags bedarf. Ein Teil der Rechtsprechung und Literatur meint, dass abweichend von zivilprozessualen Grundsätzen die Erledigung der Hauptsache bereits dann festzustellen sei, wenn infolge eines nach Anhängigkeit eingetretenen Ereignisses ein Rechtsschutzbegehren gegenstandslos wird, wobei die Frage der ursprünglichen Zulässigkeit und Begründetheit des Begehrens nur im Rahmen der flexiblen Kostenentscheidung nach § 47 WEG von Bedeutung sein könne (vg. BayObLG NZM 1998, 488; BayObLG WE 1995, 63; BayObLG WE 1997, 153 = WuM 1996, 722; OLG Hamm, FGPrax 1999, 48; Merle a.a.O. § 44 Rd. 99;). Demgegenüber wird auch vertreten, dass neben dem erledigenden Ereignis nur noch die Zulässigkeit des ursprünglichen Antrags, nicht aber dessen Begründetheit erforderlich sei (Weitnauer/Hauger, WEG 8. Auflage, Anh. § 43 Rd. 35), während schließlich auch die Meinung vertreten wird, dass die Prüfung wie im Zivilprozess zu erfolgen habe, also die Zulässigkeit und Begründetheit festzustellen sei (OLG Zweibrücken NJW-RR 1994, 1103 = WE 1995, 24; Wenzel, a.a.O., § 44 Rd. 46).
41Welcher dieser Auffassungen zu folgen ist, kann offen bleiben; denn der Gegenantrag wäre ohne die nach Anhängigkeit erfolgte Zahlung nicht nur zulässig, sondern auch begründet gewesen.
42Die Antragstellerin, der nicht "erinnerlich" sein will, den Benachrichtigungszettel über die Niederlegung des Einschreibens mit Rückschein erhalten zu haben, verkennt, dass es hier nicht um die Frage geht, ob eine Willenserklärung einem Anderen zugegangen ist, sondern dass die Übersendung der Rechnung bloße Fälligkeitsvoraussetzung für die bereits vorher mit dem bestandskräftigen Beschluss begründete Zahlungspflicht war und Fälligkeit auf jeden Fall vor der Zahlung eingetreten war, nämlich spätestens mit Übermittlung der Rechnung im Verlaufe des Verfahrens. Ohne die Zahlung hätte demnach der Gegenantrag in der Sache Erfolg gehabt.
43Dem Umstand, ob bereits vorher "Verzug" eingetreten war, konnte daher von vornherein nur im Rahmen der Kostenentscheidung nach § 47 WEG Bedeutung zukommen, und es entspricht in der hier gegebenen Situation, in der - wie das Landgericht rechtsfehlerfrei festgestellt hat - ein Beteiligter eine abholbereite Einschreibesendung trotz ordnungsgemäßer Benachrichtigung nicht abfordert - billigem Ermessen i. S. d. § 47 WEG, ihn mit den durch sein Verhalten verursachten Kosten zu belasten. Auch in einem Zivilprozess, dessen Kostenverteilungsgrundsätze in Fällen eines Zahlungsantrags wegen entstandener Kosten der Instandhaltung herangezogen werden können (vgl. Senat, Beschluss vom 18.11.98 - 16 Wx 169/98 - = NZM 1999, 1155 LS) wäre die Beteiligte zu 1. nicht mit dem Argument durchgedrungen, dass sie keinen Anlass zur Klage i. S. d. § 93 ZPO gegeben hätte.
44IV.
45Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens beruht auf § 47 WEG. Es entspricht in der hier gegebenen Situation, in der Ausgangspunkt ein Zahlungsantrag auf Beteiligung an Instandhaltungskosten war, billigem Ermessen, der unterlegenen Beteiligten zu 1. die Gerichtskosten des Verfahrens dritter Instanz aufzuerlegen und eine Erstattung außergerichtlicher Kosten anzuordnen. Für eine Anwendung des Rechtsgedankens des § 93 ZPO liegen - wie ausgeführt - die Voraussetzungen nicht vor.
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