Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 3 W 6/00
Tenor
1
G r ü n d e
2Die Beschwerde der Antragstellerin hat überwiegend Erfolg.
3Die Antragstellerin hat hinreichend einen Verfügungsgrund und Verfügungsanspruch glaubhaft gemacht. Nach dem Vorbringen der Antragstellerin ist davon auszugehen, daß die Gestellung der im Tenor genannten Bürgschaft "auf erstes Anfordern" aufgrund der von der Antragsgegnerin verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Ziffer 8.1) erfolgte. Die Begründung einer derartigen Verpflichtung in allgemeinen Geschäftsbedingungen, die über die Regelungen des § 17 VOB/B hinausgehen und auch Wahl- und Austauschrechte des Auftragnehmers tangieren und die Interessen des Verwenders zu stark bevorzugen, ist nach Auffassung des Senats nach § 9 AGBG unangemessen und damit insoweit unwirksam. Ohne Verstoß gegen das Verbot der geltungserhaltenden Reduktion (§ 6 Abs. 2 AGBG) kann die Bürgschaftsverpflichtung aber ohne die Regelung, daß auf erstes Anfordern ohne Prüfung des Rechtsgrundes zu leisten ist, aufrechterhalten bleiben.
4Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.
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