Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 16 Wx 179/99
Tenor
1
G r ü n d e
2I.
3Die Gegendarstellung der Antragsgegner ist zulässig und führt zur Aufhebung des Beschlusses des Senats vom 05.01.2000, mit dem die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner wegen Nichterreichens des Beschwerdewertes des § 45 Abs. 1 als unzulässig verworfen worden war.
4Zwar sind der Überprüfung und Abänderbarkeit im Rahmen einer Gegendarstellung oder Gegenvorstellung grundsätzlich alle Entscheidungen entzogen, die in materielle Rechtskraft erwachsen, so auch Beschwerdeentscheidungen, die auf ein fristgebundenes Rechtsmittel hin ergehen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht indes - neben dem von der Antragstellerin angesprochenen und im vorliegenden Fall nicht eingreifenden Gesichtspunkt einer schwerwiegenden Verletzung von Verfahrensgrundrechten, etwa eines Verstoßes gegen das Gebot auf ein objektiv willkürfreies Verfahren oder der Versagung rechtlichen Gehörs (vgl. hierzu z. B. BGH, Beschluss vom 25.11.1999 - IX ZB 95/99 - ; Senatsbeschluss WuM 1996, 245) - dann, wenn das Gericht überhaupt nicht in eine Sachprüfung einsteigt, weil es irrtümlich das Fehlen einer Zulässigkeitsvoraussetzung angenommen hat (vgl. Zöller/Gummer, ZPO 21. Auflage, § 567 Rd. 24; Keidel/Schmidt, FGG 14. Auflage, vor § 19 Rd. 11 c jeweils mit weiteren Nachweisen).
5So liegt der Fall hier. Die Annahme des Senats in dem Verwerfungsbeschluss, dass der Beschwerdewert des § 45 Abs. 1 WEG nicht erreicht sei, hat sich im Nachhinein als unzutreffend erwiesen.
6Den Unterlagen, die dem Schriftsatz des Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegner vom 27.12.1999 beigefügt waren, der - wie glaubhaft dargelegt ist - infolge einer "Panne" im Büro des Anwalts erst am 11.01.2000 und damit erst nach Verwerfung der sofortigen Beschwerde bei Gericht eingegangen ist, ist zu entnehmen, dass die finanziellen Auswirkungen des angefochtenen Beschlusses erheblich sind. Bezogen auf die Jahre 1995 bis 1997 ergibt sich - im Mittelwert - bei den Kosten eine Verschiebung um ca. 7 % = ca. 1.500,00 DM pro Jahr mit einer Entlastung der Antragsgegner zu 2. b) um ca. 750,00 DM sowie einer Mehrbelastung für die Antragstellerin und den Antragsgegner zu 2. a) in etwa gleicher Höhe. Jedenfalls bei den Antragsgegner zu 2. b) liegt daher unter Berücksichtigung der Dauerwirkung des Beschlusses die Beschwer deutlich über dem gesetzlichen Beschwerdewert.
7Die Ursache für die unrichtigen Vorstellungen zum Beschwerdewert lag zumindest auch im Einflussbereich des Gerichts, da der Senat gem. § 12 FGG gehalten war, von Amts wegen den Umfang der Beschwer der Antragsgegner zu ermitteln. Insofern waren indes im Zeitpunkt der Verwerfung noch nicht alle Erkenntnisquellen ausgeschöpft. Es konnte eine telefonische Rückfrage angezeigt sein, weil es wegen der Weihnachtsfeiertage und des Jahreswechsels zu Abweichungen vom normalen Büroverlauf kommen konnte, zumal der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegner in seinem Fristverlängerungsantrag vom 15.12.1999 mitgeteilt hatte, dass er auf Unterlagen angewiesen sei, die bei der Verwalterin herausgesucht und verglichen werden mussten. Damit hatte er deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er gewillt war, die Anfrage des Berichterstatters zu beantworten. Wegen des Hinweises auf die Abrechnungsunterlagen hätte eine weitere Aufklärungsmöglichkeit darin bestehen können, die am Verfahren ebenfalls beteiligte Verwalterin unmittelbar um Vorlage zu bitten.
8II.
9Die sofortige weitere Beschwerde ist zulässig.
10Wie bereits ausgeführt wurde, ist der Beschwerdewert des § 45 Abs. 1 WEG erreicht. Auch ist das Rechtsmittel form- und fristgerecht eingelegt worden (§§ 22 Abs. 1, 27, 29 FGG), so dass die Erwägungen in dem Schriftsatz der Antragsgegner vom 08.02.2000 zum Fehlen einer Wiedereinsetzungsmöglichkeit keine rechtliche Relevanz haben. Alleine dadurch, dass die Antragstellerin die von dem Berichterstatter des Senats gesetzte (verlängerte) Äußerungsfrist nicht eingehalten hat, wurde das zunächst ordnungsgemäß eingelegte Rechtsmittel nicht unzulässig, wobei im übrigen die Fristsetzung ohnehin nicht gem. § 16 Abs. 1 FGG i. V. m. §§ 166 ff., 208 ff. ZPO förmlich bekannt gemacht worden ist.
11III.
12In der Sache hat das Rechtsmittel indes keinen Erfolgt. Die Entscheidung des Landgerichts ist aus Rechtsgründen, die allein Gegenstand der Überprüfung durch den Senat sein können (§§ 27 FGG, 550 ZPO), nicht zu beanstanden.
13Der Erfolg des Anfechtungsantrags hängt davon ab, ob der Beschluss zu TOP 2 der Eigentümerversammlung vom 04.11.1998 eine Änderung des Verteilungsschlüssels i. S. d. § 13 Nr. 2 der Teilungserklärung enthält, also mit der dort vorgesehenen (und eingehaltenen) qualifizierten 2/3 Mehrheit gefasst werden konnte oder ob er eine Änderung der Teilungserklärung zum Gegenstand hat und demzufolge der Zustimmung aller Miteigentümer bedurft hätte. Die Beantwortung dieser Frage setzt wiederum eine Auslegung des § 13 Abs. 2 der Teilungserklärung und des Beschlusses voraus.
14Für die Auslegung der Teilungserklärung sind die für Grundbucheintragungen anzuwendenden Grundsätze maßgebend. Danach ist nicht auf den Willen der Verfasser der Teilungserklärung abzustellen, sondern alleine auf den Wortlaut und den Sinn, wie er sich für einen unbefangenen Leser als nächstliegende Bedeutung ergibt (vgl. z. B. BayObLG ZMR 1999, 773 = ZfIR 1999, 847; BayObLG NZM 1999, 866; Pick in Bärmann/Pick/Merle, WEG, 8. Auflage, § 8 Rd. 26). Entsprechendes gilt wegen des Eigentümerbeschlusses. Er enthält eine Dauerregelung, die auch für Sondernachfolger gelten soll, die die subjektiven Vorstellungen der Abstimmenden nicht kennen und daher auf das objektiv Erklärte vertrauen müssen. Auch die Auslegung des Beschlusses hat daher wie eine Grundbucheintragung nach objektiven Kriterien zu erfolgen und kann durch den Senat als Rechtsbeschwerdegericht in eigener Kompetenz erfolgen, da hierfür keine weiteren Ermittlungen erforderlich sind (vgl. BGH NJW 1998, 3713 = NZM 1998, 955 = WE 1999, 93; KG NZM 2000, 137; Merle in Bärmann/Pick/Merle, a.a.O., § 23 Rd. 44, § 45 Rd. 85).
15Gemessen hieran ist zunächst festzuhalten, dass die Regelung des § 13 Abs. 2 der Teilungserklärung entgegen der Auffassung des Amtsgerichts alle Fälle einer Veränderung der Verteilungsschlüssel erfasst. Die Annahme, nur ein Wechsel von einem Schlüssel zum anderen, etwa von der Wohnfläche zur Personenzahl könne mehrheitlich beschlossen werden, ist bereits vom Wortlaut her nicht gedeckt. Wenn es heißt,
16"eine Änderung der in Absatz 1 vorgesehenen Verteilungsschlüssel kann von der Wohnungseigentümerversammlung mit 2/3 Mehrheit beschlossen werden",
17ist hierin eine entsprechende Beschränkung nicht enthalten, sondern ohne weiteres auch eine Auslegung dahingehend möglich, dass der jeweilige Schlüssel selbst geändert werden kann. Erst recht folgt dies aus Sinn und Zweck der Abrede. Ohne eine entsprechende Vereinbarung wäre eine Anpassung des Kostenverteilungsschlüssels an geänderte oder von Anfang an von der Teilungserklärung abweichende tatsächliche Verhältnisse nur in ganz eng umgrenzten Ausnahmefällen möglich, weil ein - ggfls. gerichtlich durchsetzbarer - Anspruch gegen die Miteigentümer auf Zustimmung zur Änderung des Schlüssels sei es wegen eines Wechsels der Abrechnungsart, etwa der Umstellung der Kostenverteilung beim Warmwasser von einem Personenschlüssel auf Erfassungsgeräte (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 30.03.1998 - 16 Wx 56/98 - = NZM 1998, 484), sei es - wie im vorliegenden Fall einer fehlenden Übereinstimmung der in der Teilungserklärung angenommenen Größe der einzelnen Wohnungen mit den tatsächlichen Verhältnissen - wegen einer Verschiebung von Anteilen bzw. m2 (vgl. zu einem derartigen Fall BayObLG ZMR 1999, 842) nur dann besteht, wenn die Versagung der Zustimmung grob unbillig wäre und damit ein Festhalten an der Vereinbarung gegen Treu und Glauben verstieße(vgl. BGHZ 95, 137 = ZMR 1986, 19; BGHZ 130, 304 = NJW 1995, 2791; Senatsbeschluss vom 30.03.1998). Um insofern letztlich eine flexiblere Möglichkeit zur Anpassung an die tatsächlichen Verhältnisse zu ermöglichen, ist nicht selten in Teilungserklärungen vorgesehen, dass ein Kostenverteilungsschlüssel mit einfacher - oder wie hier - mit einer qualifizierten Mehrheit geändert werden kann. Eine Auslegung aber, die, ohne dass dies vom Wortlaut her geboten wäre, nur eine der beiden Fallgruppen erfasst, stände in krassem Gegensatz zu dem verfolgten Zweck.
18Auch wenn es hiernach möglich gewesen wäre (und weiterhin möglich ist), - nur - zum Zwecke der Kostenverteilung die Wohnfläche als Bezugsgröße zu ändern, ist der Anfechtungsantrag gleichwohl begründet; denn der objektive Erklärungsinhalt des Eigentümerbeschlusses ist zumindest mehrdeutig und missverständlich, so dass ein etwaiger Sondernachfolger, der die Beweggründe, die der Beschlussfassung zugrunde lagen, nicht kennt, nur nach Einsicht in das Beschlussbuch berechtigten Anlass für die Annahme haben kann, dass die in der Teilungserklärung angegebenen Wohnflächen und damit die Teilungserklärung selbst geändert worden seien. Dies folgt insbesondere daraus, dass eine Änderung der "Wohnflächen und der Umlageschlüssel" beschlossen worden ist und nicht etwa nur eine Änderung des in § 13 Nr. 1 der Teilungserklärung bei verschiedenen Kostenarten bezeichneten Umlageschlüssels "Wohnfläche". In der Überschrift des Tagesordnungspunktes ist mit der Formulierung
19"Änderung der Wohnflächen in den Abrechnungen gemäß Wohnflächenberechnung und Änderung der Umlageschlüssel"
20die Umschreibung dessen, was Gegenstand der Beschlussfassung sein soll, zwar etwas genauer, indem wegen der Flächen ein Kontext zu den Abrechnungen hergestellt wird. Indes erfolgt auch hier wieder eine kumulative Verwendung der Begriffe "Wohnflächen" und "Umlageschlüssel", so dass durchaus der Eindruck entstehen kann, es seien zwei Bezugsgrößen aus der Teilungserklärung geändert worden, von denen nur eine, der Schlüssel einem Mehrheitsbeschluss zugänglich war.
21IV.
22Die Kostenentscheidung beruht auf § 47 WEG. Es entspricht billigem Ermessen, der unterlegenen Beteiligten zu 1. die Gerichtskosten des Verfahrens dritter Instanz aufzuerlegen. Für eine Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten bestand keine Veranlassung.
23Die Festsetzung des Geschäftswerts folgt aus § 48 WEG. Unter Berücksichtigung der Dauerwirkung des Beschlusses mit dem - üblichen - Ansatz eines Zeitraums von 10 Jahren ergibt sich bei einer Kostenverschiebung von etwa 1.500,00 DM pro Jahr ein Wert von 15.000,00 DM. Die Wertfestsetzung des Landgerichts war gem. § 31 Abs. 1 S. 2 KostO entsprechend abzuändern.
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