Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 26 U 8/99
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
2I.
3Die zulässige Berufung ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang gerechtfertigt. Insoweit führt sie zur Verurteilung der Beklagten. Weitergehende Ansprüche stehen dem Kläger jedoch nicht zu, so dass es im übrigen bei der Abweisung der Klage verbleibt.
4II.
51. Dem Kläger steht aus dem am 13. Mai 1997 geschlossenen Kaufvertrag über den streitgegenständlichen Gebrauchtwagen ein Schadensersatzanspruch aus den §§ 463, 459 Abs. 2 BGB wegen Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft zu.
6a) Zwar vermag der Senat nach dem Ergebnis der von ihm wiederholten Beweisaufnahme ebenso wenig wie das Landgericht von einer Zusicherung der Unfallfreiheit oder einer dem Tachostand entsprechenden Laufleistung durch den Verkäufer auszugehen, weil der hierfür beweisbelastete Kläger dem Senat die erforderliche Überzeugung von dahingehenden Zusicherungen nicht durch die Bekundungen seiner Ehefrau vermitteln konnte. Die Zeugin ist 1995 aus Rumänien nach Deutschland übergesiedelt und hat erst hier die deutsche Sprache erlernt. Ihre noch heute unvollkommenen Deutschkenntnisse haben es nach ihrem eigenen Eingeständnis bei dem schon mehr als 2 ½ Jahre zurückliegenden Verkaufsgespräch erforderlich gemacht, dass der Kläger ihr Passagen übersetzt hat, die sie nicht verstanden hatte. Das führt erfahrungsgemäß zu einer Abhängigkeit von dessen Verständnis der Verhandlungen und dazu, dass die Zeugin für diese Gesprächsteile nur Zeugin vom "Hörensagen" über den Kläger ist. Da die Passagen, die ihr übersetzt werden mussten, von den übrigen nicht eindeutig abgrenzbar sind, kommt ihrer Aussage kaum mehr Beweiswert als dem Klagevortrag zu. Überdies sind ihre Bekundungen zum gleichen Beweisgegenstand in erster und zweiter Instanz auch von Widersprüchen und eigenen Interpretationen geprägt. So konnte die Zeugin beispielsweise wichtige Nuancen der Äußerungen des Zeugen P. nicht wortgetreu wiedergeben, sondern hat von Erklärungen des Zeugen berichtet, die "in einem bestimmten Sinne" zu verstehen gewesen seien. Die Bekundungen der Zeugin Weider haben daher dem Senat die Überzeugung bestimmter Zusicherungen durch den Zeugen P. nicht vermitteln können.
7b) Die Haftung der Beklagten folgt jedoch aus dem unstreitigen Inhalt der Verkaufsgespräche, wonach das gekaufte Fahrzeug mit einem sogenannten geregelten Katalysator ausgestattet sei.
8Der verkaufte Chrysler Voyager besitzt zwar einen US-G. Kat, er ist aber ausweislich des Bescheides über die Kraftfahrzeugsteuer des Finanzamtes B.-Innenstadt vom 30. Juni 1997 (Bl. 15) nicht schadstoffarm und unstreitig nicht steuerbegünstigt. Dies war den Beklagten und dem für sie als Verkäufer tätigen Zeugen P. auch bekannt. Gleichwohl kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Zeuge P. den Kläger auf dessen besondere Frage hin, ob das Fahrzeug einen sogenannten G-Kat habe und steuerbegünstigt sei, richtig aufgeklärt hat.
9Wer aber einen Gebrauchtwagen mit Katalysator verkauft, erweckt in dem Käufer den Eindruck, er werde durch diese besondere Fahrzeugausstattung steuerliche Vorteile haben. Da es sich bei den rechtlichen und wirtschaftlichen Beziehungen einer Kaufsache zur Umwelt um zusicherungsfähige Eigenschaften handelt, sofern sie die Brauchbarkeit und den Wert der Sache beeinflussen und in der Beschaffenheit der Sache selbst ihren Grund haben (BGH WM 1991, 1171), handelt es sich bei den steuerlichen Vorteilen eines Fahrzeugs durch Abgasreinigungsanlagen um zusicherungsfähige Eigenschaften im Sinne der §§ 459 Abs. 2, 463 S. 1 BGB (vgl. Landgericht Köln, MDR 1991, 55; Reinking/Eggert, Der Autokauf, 6. Aufl., Rn. 1753 m.w.N.).
10Diese zusicherungsfähige Eigenschaft eines steuerlichen Vorteils wird durch das Vorhandensein eines Katalysators suggeriert, denn der Rechtsverkehr geht regelmäßig davon aus, dass ein Katalysator auch zu Steuervorteilen führt.
11Der Kläger hat sich nach der Ausstattung des Fahrzeugs mit Katalysator ausdrücklich erkundigt. Seinen Vertragspartnern war auch die Bedeutung der hieran geknüpften steuerlichen Vergünstigungen für den Kläger klar. Denn der Kläger musste zum Erwerb des Fahrzeugs neben der Inzahlunggabe seines Altwagens einen Kredit über 10.000,00 DM aufnehmen. Er hatte also erkennbar großes Interesse daran, dass die Unterhaltskosten des zu erwerbenden Fahrzeugs möglichst gering waren. Dies ist jedoch davon abhängig, ob für den amerikanischen Katalysator dieselben steuerlichen Vorteile gelten wie für einen einheimischen. Da dies für den Kläger als Laien nicht ohne Weiteres erkennbar ist und er überdies die Auskunft hierüber von dem Zeugen P. ausdrücklich erbeten hatte, war dieser verpflichtet, die durch die Bejahung der Ausstattung mit einem Katalysator erweckte Vorstellung von einer Steuerbegünstigung des Fahrzeugs zu korrigieren. Dass die Beklagten dieser Aufklärungspflicht nachgekommen sind, ist nicht bewiesen.
12Auf die Darstellung des Zeugen P., er habe zugleich mit der Bejahung der Ausstattung des Fahrzeugs mit einem geregelten Katalysator darauf verwiesen, dass dieser Katalysator in Deutschland nicht steuerbegünstigt sei, weil hier andere Vorschriften gelten als in Amerika, können sich die beweisbelasteten Beklagten zum Nachweis der Erfüllung ihrer Aufklärungspflicht nicht mit Erfolg berufen.
13Denn es bestehen Bedenken gegen den Wahrheitsgehalt dieser Bekundungen. Zum einen konnte sich der Zeuge nach seinen eigenen Erklärungen vor dem Senat an den Verlauf des Verkaufsgesprächs nicht mehr im Einzelnen erinnern. Deshalb wisse er auch nicht mehr genau, wonach der Kläger eigentlich gefragt habe. Es sei auch um den Katalysator gegangen. Er habe aber den Kläger darauf hingewiesen, dass dieser Katalysator nicht steuerbegünstigt sei. In erster Instanz hatte der Zeuge die Gewissheit seiner Erinnerung hieran damit begründet, dass er diesen Hinweis an den Käufer immer erteile. Ob solche routinemäßig erteilten Auskünfte jedoch im Einzelfall auch tatsächlich erteilt wurden, bleibt bei solchen Bekundungen immer zweifelhaft. Zum anderen kommen im vorliegenden Fall eine Reihe weiterer Ungereimtheiten in der Aussage des Zeugen P. hinzu. So hat der Zeuge mehrfach seine Aussage wiederholt, der Kläger habe das vollständig ausgefüllte Vertragsformular unterzeichnet, bevor dem Zeugen ein Doppel eines vom Kläger unterzeichneten Vertragsformulars vorgelegt wurde, das die handschriftlichen Zusätze des Zeugen P. nicht enthält. Eine Erklärung konnte der Zeuge damals dafür ebenso wenig geben wie für die Diskrepanz zwischen seinen handschriftlichen Zusätzen im Kaufvertrag (Bastlerauto, bedingt fahrbereit) und dem Inhalt des Inserats in der Zeitschrift "Annonce" vom ....., in der der Zustand des Fahrzeugs mit "Topzustand" umschrieben ist. Dass es sich bei dem Gegenstand dieses Inserates (Bl. 284) um das verkaufte Fahrzeug handelt, war schon im ersten Termin vor dem Senat zwischen den Parteien unstreitig. Dafür spricht auch die Beschreibung des Fahrzeugs im übrigen und die Kilometerangabe von 89.860 km. Denn dieser Kilometerstand errechnet sich aus dem Tachostand von 56.000 Meilen, der sowohl in der Rechnung der C.-Kfz-Handels GmbH vom 23. Juni 1997 (Bl. 16) ausgewiesen ist, die - wie aus der ebenfalls dort angegebenen Fahrgestellnummer ersichtlich und unstreitig - das gekaufte Fahrzeug betrifft. Ein Tachostand von 56.273 Meilen ist ferner in der Bescheinigung der Gesellschaft für technische Überwachung mbH betreffend die Anbauabnahme gemäß § 19 Abs. 3 StVZO vom 12. Juni 1997 ausgewiesen.
14Den Nachteil der Nichterweislichkeit des auf Grund des unstreitigen Hinweises auf das Vorhandensein eines Katalysators offenbarungspflichtigen Umstandes, dass dieser vorhandene Katalysator entgegen der Verkehrsanschauung tatsächlich nicht steuerbegünstigt ist, tragen die Beklagten nach den allgemeinen Grundsätzen der Beweislast für offenbarungspflichtige Umstände.
152. Der Kläger ist nicht gehindert, sich auf diese Zusicherung zu berufen. Dass der formularmäßige Gewährleistungsausschluss die Haftung für zugesicherte Eigenschaften nicht beeinträchtigt, entspricht der gefestigten Rechtsprechung des BGH (NJW 1975, 1693).
16Dass die Parteien außerdem einen individuellen Gewährleistungsausschluss vereinbart haben, wie er aus dem handschriftlichen Zusatz des Zeugen P. auf dem Durchschlag der Vertragsurkunde vom 13. Mai 1997 hervorgeht, ist nicht bewiesen. Denn die von dem Kläger vorgelegte Kopie des der Finanzierungsbank übersandten Formulars enthält diesen Zusatz nicht. Der Kläger hat in erster Instanz auch nur zugestanden, einen Kaufvertrag ohne diesen handschriftlichen Zusatz unterzeichnet zu haben. Die Bekundungen des Zeugen P., der sich die Existenz eines Formulars mit Unterschrift des Käufers, aber ohne seinen handschriftlichen Zusatz in erster Instanz gar nicht und in zweiter Instanz nur so erklären konnte, dass der Zusatz im Nachhinein von ihm im Beisein des Klägers eingetragen worden sein müsse, sind zum Nachweis dafür, dass ein individueller Gewährleistungssausschluss zwischen den Parteien wirksam vereinbart wurde, nicht geeignet. Letztlich kann diese Frage aber offen bleiben. Denn auch für das Zusammentreffen einer Zusicherung von Eigenschaften mit einem individuell vereinbarten Gewährleistungsausschluss wird auf Grund der nach den §§ 133, 157 BGB vorzunehmenden Vertragsauslegung dem Widerspruch zwischen der ausdrücklichen Erklärung des Einstehenwollens für eine Eigenschaft und dem gleichzeitigen individuellen Gewährleistungsausschluss nach der hierzu ergangenen Rechtsprechung durch eine einschränkende Auslegung des Gewährleistungsausschlusses begegnet. Danach versagt der Gewährleistungsausschluss, soweit er mit dem Inhalt der Zusicherung nicht vereinbar ist (vgl. BGH NJW 1991, 1880; NJW 1983, 1424, 1425; OLG Köln NJW 1972, 162; OLGR 1992, 289; 1993, 131; 1994, 182). So werden beispielsweise Klauseln wie "wie besichtigt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung" einschränkend dahin ausgelegt, dass sie sich nicht auf die Zusicherung von Eigenschaften, sondern lediglich auf die Haftung für Mängel beziehen. Dies entspricht auch der Interessenlage der Parteien im Normalfall. Denn es verstößt gegen das Verbot widersprüchlichen Verhaltens bzw. gegen Treu und Glauben, wenn der Verkäufer seinem Vertragspartner mit der einen Hand etwas gibt, das er ihm mit der anderen sofort wieder aus der Hand schlägt. Es kann hier offen bleiben, ob Einzelfälle denkbar sind, in denen die Auslegung des Vertrages in seiner Gesamtheit dazu führt, dass der Gewährleistungsausschluss auch gegenüber der Zusicherung Bestand hat. Diese Interpretation der Vertragserklärungen spricht dann allerdings eher dafür, dass die vermeintliche Zusicherung gar keinen Zusicherungscharakter hat. Im gegebenen Fall liegen jedenfalls keine besonderen Umstände vor, die eine Abweichung von der einschränkenden Auslegung des Gewährleistungsausschlusses rechtfertigen könnten. Auch ein zwischen den Parteien individuell vereinbarter Gewährleistungsausschluss würde daher die Zusicherung der Steuerbegünstigung nicht ergreifen.
173. Der Geltendmachung des ihm nach § 463 BGB zustehenden Schadensersatzanspruches steht die zwischenzeitlich eingetretene Beschädigung des Fahrzeugs nicht entgegen.
18Schon vor Antritt der geplanten Reise des Klägers nach Rumänien haben die Beklagten die von dem Kläger begehrte Rücknahme des Fahrzeugs gegen Rückerstattung des Kaufpreises abgelehnt; zu Unrecht, wie die voranstehenden Ausführungen zeigen.
19Der Kläger war nach Ablehnung der Rücknahme des Fahrzeugs durch die Beklagten daher im Rahmen des Üblichen zur Weiterbenutzung des Fahrzeugs berechtigt. Das Maß der üblichen Nutzung hat er nicht überschritten. Den den Beklagten hierfür geschuldeten Ausgleich hat er sich im Rahmen der Vorteilsausgleichung anrechnen zu lassen.
20Ein etwa konkludent erklärter Verzicht auf ihm zustehende Gewährleistungs- oder Schadensersatzansprüche ist in der Fortsetzung der Nutzung für die fest geplante Reise zum Antritt einer Kur nicht zu erblicken.
21Die bei der Fortsetzung der Benutzung entstandenen Schäden und die weiteren nach dem erneuten Rückgabeversuch durch Ablieferung des nach Deutschland zurückgeschleppten Fahrzeugs durch den ADAC bei den Beklagten eingetretenen Verschlechterungen des Fahrzeugs sind vom Kläger nicht schuldhaft verursacht worden. Der Kläger kann daher trotz der Schäden am Motor und der nach der Rückgabe an die Beklagten durch Dritte auf dem Abstellplatz der Firma S., auf den die Beklagten das Fahrzeug verbracht haben, seinen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises nach wie vor geltend machen (§ 351 BGB). Denn der Kläger hat durch die Ablieferung des Fahrzeugs bei dem Beklagten den Kaufgegenstand keiner ihm zurechenbaren, über das normale Maß hinausgehenden Gefahr ausgesetzt. Er hat damit vielmehr seinen schon früher erklärten und durch Klageerhebung von September 1997 wiederholten Rücktritt von dem Kaufvertrag dokumentiert. Die Beklagten fanden sich spätestens seit Klageerhebung in Annahmeverzug (§ 300 Abs. 1 BGB), mit der Folge, dass der Kläger von diesem Zeitpunkt an nur noch Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten hat. Beides fällt ihm im Zusammenhang mit der Reise nach Rumänien, der Abgabe des Fahrzeugs bei den Beklagten durch den ADAC und der späteren Verbringung des Fahrzeugs am 12. Dezember 1997 zu der Firma S. (Zü.) durch die Beklagten (Bl. 286) und dem späteren dortigen Geschehen nicht zur Last.
224. Auf den Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises hat sich der Kläger im Wege der Vorteilsausgleichung den den Beklagten geschuldeten Wertersatz für die Gebrauchsvorteile anrechnen zu lassen, die er während der Zeit hatte, in der er das Fahrzeug in seinem Besitz hatte. Nach seinen Angaben ist er mit dem Fahrzeug ca. 3.000 km gefahren. Davon ist auch auszugehen, da die Beklagten, in deren Besitz sich das Fahrzeug seit August 1997 befindet, diese Angabe nicht in zulässiger Weise mit Nichtwissen bestreiten können, da sie nach Übergabe des Fahrtzeugs an sie in der Lage wären, konkrete gegenteilige Angaben zu dem Tachostand zu machen.
23Die Vergütung für die von dem Kläger gezogenen Gebrauchsvorteile ist nach der modifizierten Wertschwundformel für den Fall der Vorteilsausgleichung beim "großen Schadensersatz" beim Gebrauchtwagenverkauf nach dem Verhältnis des konkreten Altwagenpreises und der voraussichtlichen Restfahrleistung zu bestimmen (BGH NJW 1995, 2159; Reinking/Eggert, a.a.O., Rn. 2033). Die voraussichtliche Restlaufleistung ermittelt sich aus der von den Beklagten mit ca. 230.000 km schätzungsweise richtig angegebenen Gesamtlaufleistung eines entsprechenden Fahrzeugs unter Abzug der tatsächlichen Laufleistung (hier 89.860 km). Damit betrüge die Restlaufleistung 140.140 km. Bei einem Kaufpreis für das Gebrauchtfahrzeug von 16.000,00 DM und einer zu erwartenden Restlaufleistung von 140.140 km ergibt sich ein Vorteil pro Kilometer von 0,114 DM, d.h. für 3.000 km 342,51 DM, gerundet 343,00 DM. Nach Anrechnung auf den dem Kläger als Schadensersatz geschuldeten Kaufpreis von 16.000,00 DM verbleibt ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 15.657,00 DM.
24Zum Ersatz der weitergehenden Schadenspositionen sind die Beklagten im vorliegenden Fall nicht verpflichtet. Das gilt für sämtliche mit dem in Rumänien aufgetretenen Motorschadens im Zusammenhang stehenden Unkosten schon deshalb, weil der Kläger die von dem Motordefekt ausgehende Gefahr bei der Nutzung des Fahrzeugs für eine weite Ferienreise trotz des Hinweises hierauf durch die Firma C.-Kfz-Handels GmbH (vgl. die Rechnung vom 23.06.1997, Bl. 16), die von dem Kläger eigens zur Motorüberprüfung herangezogen worden war, in Kauf genommen hat. Darüber hinaus ist der Kläger auch für eine Zusicherung, die die Motorleistung umfassen könnte, beweisfällig geblieben. Auf die weitere - völlig offene - Frage, ob der eingetretene Schaden überhaupt auf einen im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses angelegten Defekt zurückzuführen ist, kommt es mithin nicht entscheidungserheblich an. Denn diese Schäden sind von dem Schutzzweck der ihm gegebenen Zusicherung, deretwegen er Schadensersatz verlangen kann, nicht umfasst.
25Folglich kann der Kläger auch die nach seiner Auffassung wegen Reparaturausfalls des Fahrzeugs umsonst gezahlte Kfz-Steuer für 42 Tage nicht von den Beklagten zurückfordern. Gleiches gilt für die Versicherungsbeiträge während der 90 Tage, in denen das Auto auf ihn zugelassen war. Denn die Versicherung ist Voraussetzung für die abstrakte Nutzungsmöglichkeit, die unabhängig von der konkreten Verwendbarkeit des Fahrzeugs für den Kläger gegeben war. Außerdem hat der Kläger das Fahrzeug während der überwiegenden Zeit der 90 Tage genutzt.
26Die Finanzierungskosten für 3 Monate, deren Gesamtbetrag der Kläger mit 837,00 DM einfordert, sind von den Beklagten mit Nichtwissen bestritten und dem Kläger mangels hinreichender Aufschlüsselung nicht erstattungsfähig.
275. Da der Kläger noch Eigentümer des ihm als Käufer übereigneten Fahrzeugs ist, hat er es auf die Beklagten zurückzuübereignen, da ihnen im Wege des Schadensersatzes in Höhe der vollen Kaufpreiserstattung wenigstens der Restwert des beschädigten Fahrzeugs zur Verwertung zur Verfügung gestellt werden muss.
28Der Schadensersatzanspruch des Klägers ist ab Empfang des Kaufpreises, das ist der 16. Mai 1997, nach den §§ 467, 347 S. 3 BGB analog begründet (vgl. Reinking/Eggert, a.a.O., Rn. 2002).
296. Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 92, 100 Abs. 3, 708 Nr. 10, 713 ZPO.
30Die Urteilsbeschwer liegt für beide Parteien unter 60.000,00 DM.
31Streitwert für das Berufungsverfahren: 22.454,22 DM
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